VwGH 2001/07/0056

VwGH2001/07/005612.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Franz E in W, vertreten durch Dr. Heinz Sacher, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Freidlgasse 12/1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11. Dezember 2000, Zl. 11-GSLG-20/1-2001, betreffend Feststellung der Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1.) Günther K und

2.) Luise K in M, beide vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch Platz 7, sowie 3.) Bringungsgemeinschaft "R," zu Handen des Obmannes Fritz K in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §14 Abs2;
GSLG Slbg §17 Abs2;
GSLG Slbg §18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §14 Abs2;
GSLG Slbg §17 Abs2;
GSLG Slbg §18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) vom 30. März 1966 wurde ein "nach Niederwurz mit dem Ende bei den Liegenschaften vlg. L-vlg. A projektierter" Forstaufschließungsweg als eine den Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes (GSLG) unterliegende Weganlage erklärt und gemäß § 18 Abs. 2 GSLG die Bewilligung zur Vornahme der für die Projektsverfassung erforderlichen Vorarbeiten erteilt (Spruchpunkt 1). Unter einem wurde auf Grund der Niederschrift der ABB vom 29. März 1966 beurkundet, dass auf Grundlage einer freien Übereinkunft im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG die Wegbaugenossenschaft "R" zwecks Erbauung und Erhaltung dieser Weganlage gebildet werde und dass Mitglieder dieser Genossenschaft die nachstehend aufgezählten Liegenschaftsbesitzer seien. In der Liste der Mitglieder dieser Genossenschaft findet sich unter Lfd. Nr. 11: S Karl, vlg. A; EZ 13 KG Al, 6 Anteile." Der Genossenschaft wurde die agrarbehördliche Anerkennung erteilt (Spruchpunkt 2). Mit Spruchpunkt 3 stellte die ABB fest, dass die festgelegten Genossenschaftsanteile die Grundlage für die Beitragsleistungen der Genossenschafter, für die Erbauung der gegenständlichen Weganlage und auch für die Erhaltung derselben seien. Weiters wurde beurkundet, dass die (näher bezeichneten) Eigentümer der nachangeführten Gründstücke für sich und ihre Rechtsnachfolger ein unentgeltliches Bringungsrecht über die dort angeführten Parzellen zwecks Errichtung der gegenständlichen Weganlage und Benützung derselben mit allen Fahrzeugen, auch mit motorisierten, eingeräumt hätten und dass auch die Gemeinde ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme (näher aufgezählter) öffentlicher Wegparzellen erteilt habe.

Aus einer Niederschrift vor der ABB vom 2. Februar 1972 geht hervor, dass Karl S vlg. A ausdrücklich und unwiderruflich seine Zustimmung zur Erhöhung der laut Bescheid vom 30. März 1966 festgelegten 6 Anteile auf 12 Anteile erteile.

Mit Bescheid der ABB vom 3. Februar 1972 wurde auf Grund der Bestimmungen des GSLG die im Bescheid vom 30. März 1966 festgelegten 6 Anteile des Karl S um 6 weitere Anteile, somit auf 12, erhöht.

Am 7. April 1988 fand eine Vollversammlung der Güterweggemeinschaft "R" (in weiterer Folge: Bringungsgemeinschaft) statt, in welcher die neue Anteilsverteilung bei der Genossenschaftsstraße festgelegt wurde.

Mit "Urkunde" der ABB vom 16. Mai 1988 wurde auf Grund der Bestimmungen des GSLG in Verbindung mit § 14 AgrVG 1950 beurkundet, dass die Bringungsgemeinschaft nunmehr aus den nachstehend angeführten Mitgliedern bestehe und sich dieselben auf Grund eines Übereinkommens verpflichtet hätten, bestimmte (näher dargestellte) Anteile zu übernehmen. Dem Übereinkommen wurde gemäß § 2 Abs. 5 die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Unter den namentlich und unter Angabe ihres Anteilsumfangs aufgezählten Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft findet sich der Besitzer des Hofes vlg. A nicht mehr.

Im Mai 1989 wurden neue, von der Vollversammlung beschlossene Satzungen der Bringungsgemeinschaft agrarbehördlich genehmigt.

Im Jahr 1993 kam es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Erhaltung und Sanierung des Teilstückes der Bringungstrasse ab vlg. M bis nach N.

Mit Vollversammlungsbeschluss vom 25. August 1993 fasste die Bringungsgemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 2b den Beschluss, das Teilstück von der Querung des Baches bis zum Ende des Güterweges in N mit einer Länge von ca. 750 lfm, Fahrbahnbreite 3 m (Kronenbreite 4 m), aus der Erhaltungs- als auch Verwaltungspflicht der Bringungsgemeinschaft auszuscheiden und es als reinen Privatweg nicht mehr als Teil der gegenständlichen Bringungsanlage zu betrachten. Dieses Teilstück werde nunmehr von den Grundeigentümern Dipl.Ing. Franz E und Isolde E (das ist der Beschwerdeführer und seine Mutter) nach Sanierung in Zukunft alleine erhalten.

Mit "Urkunde" der ABB vom 6. Oktober 1993 wurde auf Grund der Bestimmungen des GSLG in Verbindung mit § 14 AgrVG 1950 beurkundet, dass zufolge einstimmigen Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft vom 25. August 1993 der Bescheid vom 30. März 1966 und die Urkunde vom 16. Mai 1988 im Sinne des zitierten Tagesordnungsbeschlusses 2b abgeändert werde. Dem Übereinkommen werde die agrarbehördliche Zustimmung erteilt.

Diese "Urkunde" wurde ebenso wie die "Urkunde" der ABB vom 16. Mai 1988 den Rechtsnachfolgern des Karl S als Eigentümer der A-Hube, den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (in weiterer Folge: Mitbeteiligte) nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 wandten sich die Erst- und Zweitmitbeteiligten an den Obmann der Bringungsgemeinschaft und brachten vor, sie hätten im Jänner 1972 von Karl S die "A-Hube" in N, EZ 13, KG A, mit allen Rechten und Pflichten, mit denen der Verkäufer diese Liegenschaft besessen habe bzw. zu benützen berechtigt gewesen sei, erworben. Seit dem Erwerb dieser Liegenschaft hätten die Mitbeteiligten diese über das Weggrundstück Nr. 1873 KG A und anschließend über das Grundstück Nr. 901 KG A erreicht. Vor kurzem sei vom Beschwerdeführer das Weggrundstück 1873 neu abgeschrankt und ein neues Schloss montiert worden, sodass die Mitbeteiligten, denen ein Schlüssel zum vorher bestandenen Schloss ausgehändigt worden war, ihre Liegenschaft nun nicht mehr erreichen könnten. Eine Nachschau in der ABB habe ergeben, dass die Beschwerdeführer zur Vollversammlung vom 25. März 1988, wo die Neumitgliederliste beschlossen worden sei, nicht geladen worden wären.

Mit Schriftsatz vom 21. August 1995 stellten die Mitbeteiligten bei der ABB mehrere Anträge. Sie beantragten,

a) die "Urkunden" der ABB vom 16. Mai 1988 und vom 6. Oktober 1993 und die zu Grunde liegenden Übereinkommen und Vollversammlungsbeschlüsse als nichtig und rechtswidrig aufzuheben,

b) dem Beschwerdeführer bei sonstiger Zwangsfolge aufzutragen, die Absperrung des Bringungsweges bei der Querung des Baches zu entfernen oder ihnen einen Schlüssel auszuhändigen oder

c) - in eventu - ihnen als Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft die "Urkunden" der ABB vom 16. Mai 1988 und vom 6. Oktober 1993 ordnungsgemäß zuzustellen, damit sie dagegen Rechtsmittel erheben könnten.

Die ABB beauftragte darauf hin mit Schreiben vom 25. August 1995 den Vorstand der Bringungsgemeinschaft gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 GSLG mit einem Schlichtungsversuch, welcher erfolglos blieb.

Mit Bescheid vom 9. November 1995 stellt die ABB fest, dass die Mitbeteiligten als Miteigentümer der Liegenschaft vlg. A, EZ 13 KG Al, Mitglieder der Bringungsgemeinschaft mit 12 Anteilen und aus diesem Grunde berechtigt seien, die gesamte Bringungsanlage - wie im Bescheid der ABB vom 30. März 1966 beschrieben - mit allen Fahrzeugen, auch mit motorisierten, zu benützen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter wurden verpflichtet, den Mitbeteiligten einen Schlüssel zum Schloss des bei der Grabenquerung situierten versperrbaren Schrankenschlosses auszuhändigen.

Dagegen erhob (u.a.) der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 17. Juni 1996 wurde der Bescheid der ABB vom 9. November 1995 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der zu Grunde liegenden Streitsache dem Umstand besondere Bedeutung zukomme, dass die rechtskräftigen Bescheide des Jahres 1966 bzw. 1972 durch "Urkunden" der Jahre 1988 und 1993 abgeändert worden seien und schließlich der bekämpfte Bescheid vom 9. November 1995 gerade auf die mittels "Urkunde" erfolgten Änderungen keinerlei Bezug nehme. Beurkundungen könnten aber die rechtliche Wirkung eines Bescheides haben. Der erstinstanzliche Bescheid lasse die Frage unbeantwortet, welche rechtliche Bedeutung die "Urkunden" der Jahre 1988 und 1993 hatten und welche Auswirkungen diese, bezugnehmend auf die Bescheide der Jahre 1966 und 1972 zeitigten. Die Beantwortung dieser Frage werde den Gegenstand des weiteren Verfahrens der Behörde erster Instanz darstellen.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erstattung eines Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen stellte die ABB mit Bescheid vom 31. Juli 1997 unter Spruchpunkt I fest, dass die Mitbeteiligten als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft anzusehen seien. Unter Spruchpunkt II entschied die ABB auf Grund der Anträge der Mitbeteiligten vom 21. August 1995 dahingehend dass,

1. dem Antrag auf Behebung der "Urkunden" der ABB vom 16. Mai 1988 und vom 6. Oktober 1993 und der zugrundeliegenden Übereinkommen und Vollversammlungsbeschlüsse insofern stattgegeben werde, als der unter Tagesordnungspunkt 2b der Vollversammlung vom 25. August 1993 gefasste Beschluss (Ausscheidung eines Teilstückes) ersatzlos behoben werde. Im Übrigen werde der Antrag als unbegründet abgewiesen.

2. dem Beschwerdeführer aufgetragen werde, den Mitbeteiligten einen Schlüssel zum versperrbaren Schrankenschloss binnen zwei Wochen auszuhändigen.

Unter Spruchpunkt III wurde schließlich ein zwischenzeitig erstatteter Antrag der Mitbeteiligten auf Einräumung eines Bringungsrechtes zur Mitbenützung der Bringungsanlage als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhoben sowohl die Mitbeteiligten als auch (u.a.) der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des LAS vom 25. Mai 1998 wurde der Bescheid der ABB vom 31. Juli 1997 erneut gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück verwiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II des genannten Bescheides vom 25. Mai 1998 trug der LAS der ABB die unverzügliche Erlassung der Bescheide der ABB vom 16. Mai 1988 sowie vom 6. Oktober 1993 gegenüber den Mitbeteiligten als Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft im Wege der nachweislichen Zustellung dieser Bescheides auf; des Weiteren wurde der ABB aufgetragen, ohne unnötigen Aufschub auch die Erlassung des Bescheides der ABB vom 3. Februar 1972 gegenüber sämtlichen noch in Betracht kommenden Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft im Wege der (nachweislichen) Zustellung vorzunehmen.

Dies wurde damit begründet, dass mit Blick darauf, dass Veränderungen in einer Bringungsgemeinschaft - insbesondere die Änderung der Anzahl der Mitglieder oder des Anteilsverhältnisses - immer auch diesbezügliche Rechte der einzelnen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft unmittelbar tangierten, davon auszugehen sei, dass in solchen agrarbehördlichen Verfahren Parteistellung nicht nur der Bringungsgemeinschaft (vertreten durch deren Obmann), sondern auch den einzelnen Mitgliedern derselben zukomme. Dies habe aber zur Folge, dass nicht nur Vollversammlungsbeschlüsse bzw. Übereinkommen, mit welchen derartige Veränderungen (einvernehmlich) herbei geführt werden sollten, von sämtlichen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft mitzutragen seien, sondern dass auch solche Übereinkommen genehmigende bzw. solche Veränderungen verfügende Bescheide der Agrarbehörde neben der Bringungsgemeinschaft gegenüber sämtlichen Mitgliedern dieser - und zwar im Regelfall schriftlich im Wege der Zustellung der Bescheidausfertigung - zu erlassen seien. Weiters sei davon auszugehen, dass die von der Erstbehörde als "Urkunde" bezeichneten Entscheidungen als Bescheide im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen des AVG mit den in Betracht kommenden - normativen bzw. feststellenden - Bescheidwirkungen zu qualifizieren seien.

Die erstmalige Festlegung des Anteilsverhältnisses der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft bzw. eine allfällig erforderliche nachträgliche Abänderung dieses Anteilsverhältnisses sei nur in der im § 16 Abs. 3 GSLG statuierten Form möglich. Nämlich zum einen im Wege eines Übereinkommens oder durch agrarbehördliche Entscheidung in Form eines Bescheides unter Bedachtnahme auf die in Frage kommenden Parameter. Im Licht des § 16 Abs. 4 und 5 GSLG bleibe die Mitgliedschaft der ursprünglich erfassten Liegenschaftseigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger zur Bringungsgemeinschaft so lange bestehen, bis - abgesehen von der Auflösung einer Bringungsgemeinschaft durch bescheidmäßige Verfügung der Agrarbehörde - ein rechtswirksamer Austritt eines Mitgliedes aus dieser Bringungsgemeinschaft erfolgt sei.

Daraus folge für den vorliegenden Fall, dass mit rechtskräftigem Bescheid der ABB vom 30. März 1966 der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten Mitglied der Bringungsgemeinschaft mit 6 Anteilen gewesen sei. Mit Bescheid der ABB vom 3. Februar 1972 sei dieser Mitgliedschaftsanteil auf insgesamt 12 Anteile erhöht worden; außer dem damaligen Eigentümer dieser Liegenschaft sowie dem damaligen Obmann der Bringungsgemeinschaft sei dieser Bescheid aber niemandem zugestellt worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass dieser Bescheid zumindest gegenüber den Zustelladressaten in Rechtskraft erwachsen sei. Den übrigen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft gegenüber habe dieser Bescheid bis dato (noch) keine Rechtswirkung entfaltet; die übrigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft seien als so genannte übergangene Parteien zu qualifizieren.

Im Jahr 1972 sei die Liegenschaft vlg. A von den nunmehrigen Antragstellern (den Mitbeteiligten) käuflich erworben worden. Damit sei auch die Mitgliedschaft zur Bringungsgemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten auf die Genannten übergegangen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass im Jahr 1982 der nördliche Teil der Liegenschaft vlg. A an Dritte weiter veräußert worden sei, zumal auf Grund des Vorhandendseins einer anderweitigen Erschließung dieses Liegenschaftsteiles von den Erwerbern der Austritt aus der Bringungsgenossenschaft im Sinne der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 GSLG erklärt und dieser Austritt von der Bringungsgemeinschaft zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei.

Zentrale Bedeutung komme dem Bescheid der ABB vom 16. Mai 1988 zu. Mit diesem sei die offenbar irrtümlich als Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft qualifizierte Vereinbarung verschiedener Mitglieder der Bringungsgemeinschaft und anderer Liegenschaftseigentümer agrarbehördlich genehmigt worden. Diesem Personenkreis gegenüber sei der Bescheid auch offensichtlich erlassen worden. Dem davon erfassten (geänderten) Mitgliederkreis gegenüber sei der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen; mangels Zustellung an die - im Übrigen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der Bringungsgemeinschaft beteiligten - Eigentümer der Liegenschaft vlg. A habe ihnen gegenüber dieser Bescheid noch keine Rechtswirkungen entfalten können. Sie seien daher diesbezüglich übergangene Parteien des Verfahrens. Gleiches gelte auch für den als "Urkunde" bezeichneten Bescheid der ABB vom 6. Oktober 1993, mit welcher der Vollversammlungsbeschluss vom 25. August 1993 agrarbehördlich genehmigt worden sei. Auch dieser Bescheid sei gegenüber den Mitbeteiligten als Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft bis dato noch nicht erlassen worden, weshalb sie als übergangene Parteien dieses Verfahrens zu qualifizieren seien.

Angesichts des Umstandes, dass - wie bereits konstatiert - die nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft vlg. A, die Mitbeteiligten, bis dato als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zu qualifizieren seien und die Genannten demgemäß bezüglich der mit den Bescheiden der ABB vom 16. Mai 1988 und vom 6. Oktober 1993 erledigten Bringungsrechtsverfahrens als übergangene Parteien anzusehen seien, werde zur Sanierung dieses Verfahrensmangels die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren - nicht zuletzt auch in Entsprechung des Eventualantrages der Mitbeteiligten vom 21. August 1995 - ohne unnötigen Aufschub die Erlassung der vorangesprochenen Bescheide gegenüber den beiden Antragstellern im Wege der Zustellung vorzunehmen haben. Von daher betrachtet liege es auf der Hand, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der maßgebliche Sachverhalt insoweit noch nicht ausreichend geklärt sei bzw. sein könne, als noch nicht absehbar sei, welche Entscheidung der LAS auf Grund allfällig eingebrachter Berufungen gegen die vorangesprochenen Bescheide zu treffen haben werde. Um im Gegenstand eine der maßgebenden Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung treffen zu können, werde daher die Erstbehörde im Weiteren das anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu erwartenden Berufungen auszusetzen haben.

Spruchpunkt I des Bescheides der ABB vom 31. Juli 1997 sei schließlich deshalb zu beheben, weil eine solche Feststellung von niemandem beantragt worden sei. Ungeachtet dessen werde die Erstbehörde in ihrer Funktion als unmittelbar zuständige Aufsichtsinstanz über Bringungsgemeinschaften dafür Sorge zu tragen haben, dass die Mitbeteiligten die Ausübung der für diese Liegenschaft aus dem Bescheid der ABB vom 30. März 1966 erfließenden Rechte gewahrt blieben, seien doch die Mitbeteiligten zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zu qualifizieren. Sollte es erforderlich sein, werde die Erstbehörde in geeigneter Form dem Obmann der Bringungsgemeinschaft die Durchführung von die Rechtsausübung sicherstellenden Maßnahmen aufzutragen haben.

In weiterer Folge wurden die Bescheide der ABB vom 16. Mai 1988 und vom 6. Oktober 1993 den Mitbeteiligten und der Bescheid der ABB vom 3. Februar 1972 den (übrigen) Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft zugestellt.

Daraufhin wurden von den Mitbeteiligten die beiden erstgenannten Bescheide in Berufung gezogen, von zahlreichen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft hingegen der Bescheid vom 3. Februar 1972.

Zwischenzeitig wies die ABB mit Bescheid vom 18. September 1998 den Antrag der Mitbeteiligten auf Einräumung eines Bringungsrechtes mit der Begründung ab, dass der LAS im Bescheid vom 25. Mai 1998 das Bestehen der Mitgliedschaft der Mitbeteiligten bei der Bringungsgemeinschaft rechtskräftig festgestellt habe und somit kein Bringungsnotstand bestehe. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit weiterem Bescheid der ABB vom 21. September 1998 wurde der Obmann der Bringungsgemeinschaft verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (wie Aushändigen eines Schlüssels für den Schranken bei der Querung des Baches, oder Entfernung des Schrankens etc.) dafür Sorge zu tragen, dass für die Mitbeteiligten als Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage sicher gestellt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Obmann der Bringungsgemeinschaft Berufung.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 beantragten die Mitbeteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der vom Obmann der Bringungsgemeinschaft gegen den Bescheid vom 21. September 1998 erhobenen Berufung und beantragten weiters, im Sinne des Bescheides des LAS vom 25. Mai 1998 (u.a.) dem Beschwerdeführer aufzutragen, ihnen einen Schlüssel für den Schranken auszuhändigen.

Mit weiterem Bescheid der ABB vom 6. November 1998 wurde unter Spruchpunkt 1. der Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 21. September 1998 die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt 2. der Antrag auf Beauftragung (u.a.) des Beschwerdeführers zur Aushändigung eines Schlüssels als unbegründet abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, und zwar einerseits von den Mitbeteiligten, andererseits vom Obmann der Bringungsgemeinschaft.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. März 1999 erließ der LAS insgesamt fünf Bescheide, in denen er über die in dieser Angelegenheit anhängigen Berufungen entschied. Auf Grund der jeweils erhobenen Berufungen wurden die Bescheide der ABB vom 3. Februar 1972 (mit welchem das agrarbehördlich genehmigte Anteilsverhältnis der Bringungsgemeinschaft insoweit abgeändert worden war, als für die Liegenschaft vlg. A die festgelegten sechs Anteile auf zwölf Anteile erhöht worden waren), vom 16. Mai 1988 (mit welchem eine Neuaufteilung der Anteile bzw. eine Neuerfassung der Mitglieder ohne die Mitbeteiligten erfolgt war), und vom 6. Oktober 1993 (mit welchem in Genehmigung eines Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft die teilweise Ausscheidung des Wegstückes verfügt worden war), jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Mit zwei weiteren Bescheiden des LAS wurde die Berufung des Obmannes der Bringungsgemeinschaft sowohl gegen den Bescheid der ABB vom 21. September 1998 als auch gegen den Bescheid der ABB vom 6. November 1998 zurückgewiesen; die gegen den letztgenannten Bescheid von den Mitbeteiligten erhobene Berufung wurde abgewiesen.

In weiterer Folge hielt die Bringungsgemeinschaft am 12. August 1999 eine Vollversammlung ab. Nachdem unter Tagesordnungspunkt 1 die neuen Satzungen der Bringungsgemeinschaft beschlossen worden waren, wurde unter Tagesordnungspunkt 3 die "Neuerfassung der Mitglieder" diskutiert. In der Frage der Mitgliedschaft der Mitbeteiligten wurde keine Einigung erzielt. Der Beschwerdeführer (als Mitglied der Bringungsgemeinschaft) stellte den Antrag an die Bringungsgemeinschaft, diese möge "den Beschluss fassen, die Mitgliedschaft der Mitbeteiligten über die Agrarbezirksbehörde abklären zu lassen." Die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft fasste daraufhin einen Beschluss dieses Inhaltes.

Mit Bescheid der ABB vom 1. Dezember 1999 wurde auf Grund dieses Antrages der Bringungsgemeinschaft gemäß § 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, 2, 3 und 6 GSLG festgestellt, dass die Mitbeteiligten als Eigentümer der Liegenschaft vlg. A Mitglieder der Bringungsgemeinschaft und als solche verpflichtet seien, an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft mit sechs Anteilen teilzunehmen (Spruchpunkt 1).

Mit Spruchpunkt 2 wurde der Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 30. August 1993 auf Beurkundung und somit Ausscheidung des Teilstückes von der Querung des Baches bis zum Ende des Güterweges in N mit einer Länge von ca. 750 lfm abgewiesen und der unter Tagesordnungspunkt 2b der Vollversammlung vom 25. August 1993 gefasste Beschluss ersatzlos behoben.

Unter Spruchpunkt 3 wurde ein namentlich genanntes weiteres Mitglied mit bestimmten Anteilen in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen und unter Spruchpunkt 4 wurde die bei der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 12. August 1999 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Satzung agrarbehördlich genehmigt.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, der LAS habe in seinen Bescheiden vom 22. März 1999 die Mitbeteiligten als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft bezeichnet. Damit sei der in der Vollversammlung vom 12. August 1999 unter Tagesordnungspunkt 3 entbrannte Streit über die Mitgliedschaft der Mitbeteiligten an der Bringungsgemeinschaft aber als beendet anzusehen. Dieser im Zuge der Vollversammlung vom 12. August 1999 zwischen der Bringungsgemeinschaft und den Mitbeteiligten ausgetragene Streit über die Mitgliedschaft der Bringungsgemeinschaft und über die Höhe der Anteile habe bei dieser Vollversammlung nicht beigelegt werden können. Die Ausführungen des LAS in dieser Frage seien jedoch so eindeutig gewesen, dass auf Wiederholungen verzichtet werden könne. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass Teile der Liegenschaft vlg. A weiter veräußert worden seien. Auf Grund der Behebung des Bescheides der ABB vom 3. Februar 1972 gelte für die Liegenschaft vlg. A die Anteilsverteilung laut Bescheid der ABB vom 30. März 1966. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Änderung der Anteile dürfe auf die Ausführungen im Erkenntnis des LAS vom 22. März 1999 hingewiesen werden. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der ABB vom 30. März 1966 habe die Bringungsgemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechtes rechtliche Existenz erlangt; damit seien aber auch der Mitgliederkreis sowie das Anteilsverhältnis rechtsverbindlich festgelegt worden. Nach den Bestimmungen des GSLG erlösche die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft nur durch deren Auflösung und durch - der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft bedürfenden - Austritt.

Als Begründung für Spruchpunkt 2 führte die ABB aus, durch ersatzlose Behebung des Bescheides der ABB vom 6. Oktober 1993 habe eine Erledigung des Antrages der Bringungsgemeinschaft vom 30. August 1993 gefehlt; in Anlehnung an die Ausführungen des LAS sei der zitierte Antrag abgewiesen und konsequenterweise der bei der Vollversammlung am 25. August 1993 unter Tagesordnungspunkt 2b gefasste Beschluss ersatzlos behoben worden.

Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, die Bringungsgemeinschaft habe in ihrer Vollversammlung vom 12. August 1999 die Mitgliedschaft der Mitbeteiligten bei der Bringungsgemeinschaft erörtert und festgestellt (dies mit Mehrheitswirkung), dass die Mitgliedschaft der Mitbeteiligten durch den Verkauf der zur Bringungsgemeinschaft "tendierenden" Grundstücke erloschen sei. Die Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft könne sich niemals auf eine Gesamtliegenschaft beziehen, sondern lediglich auf jene Grundstücke, die zum Weg "gravitierten".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LAS vom 11. Dezember 2000 wurde (u.a.) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des (soweit wesentlichen) Verwaltungsgeschehens führte der LAS aus, ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob in solchen Verfahren auch anderen - bzw. bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander der betreffenden Bringungsgemeinschaft - mangels unmittelbarer Rechtsverletzungsmöglichkeit Parteistellung (und damit unter anderem auch ein Berufungsrecht) überhaupt zukomme, sei auf der Grundlage nachstehender Erwägungen bzw. Schlussfolgerungen zu konstatieren, dass die Erstbehörde die in Rede stehende Entscheidung im Einklang mit der maßgebenden Sach- und Rechtslage getroffen habe. Für diesen Rechtsstandpunkt sei zunächst ausschlaggebend, dass - wie dies im Übrigen bereits im Erkenntnis des LAS vom 22. März 1999 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei - nach den vorliegenden Aktenunterlagen die Bringungsgemeinschaft im Wege eines Parteienübereinkommens (insbesondere auch hinsichtlich der Anteilsbestimmung) von den (vormaligen) Eigentümern der in Betracht kommenden Liegenschaften -

so unter anderem auch vom damaligen Eigentümer der Liegenschaft vlg. A - gebildet worden sei. Wenngleich die vorangesprochene Niederschrift eine Passage enthalte, dass die Anteile "unter Zugrundelegung der gravitierenden Flächen" ermittelt worden seien, sei mit Blick darauf, dass in der besagten Niederschrift bzw. im betreffenden Bescheid der ABB neben dem Namen der aktuellen Liegenschaftseigentümer nur die jeweiligen Gesamtliegenschaften in Form der jeweils angeführten Einlagezahlen und nicht einzelne Grundstücke angeführt seien, davon auszugehen, dass die jeweiligen Liegenschaften mit sämtlichen Grundstücken in die Bringungsgemeinschaft einbezogen worden seien bzw. auch weiterhin - und damit im gegenwärtigen Zeitpunkt - einbezogen seien. In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen werde deutlich, dass die Mitbeteiligten als derzeitige (gemeinschaftliche) Eigentümer der Liegenschaft vlg. A unzweifelhaft als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zu qualifizieren seien, lasse sich doch dem vorliegenden Aktenvorgang nicht entnehmen, dass sie ihren Austritt in der gesetzlich vorgesehenen Form erklärt bzw. die diesbezügliche Entscheidung der Agrarbehörde beantragt hätten. Da nach Ausweis der Akten aber auch eine Abänderung des ursprünglich vereinbarten Anteilsverhältnisses in der gesetzlich gebotenen Form, also entweder im Wege eines neuerlichen Übereinkommens oder mangels Zustandekommens eines solchen durch einen entsprechenden agrarbehördlichen Bescheid nicht erfolgt sei, habe die Behörde erster Instanz zu Recht die gegenständliche Feststellung getroffen.

Obgleich eine Bezugnahme auf bestimmte Grundstücke der beteiligten Liegenschaften im Sinne des Vorgesagten gegenständlich irrelevant sei, sei dem Verweis des Beschwerdeführers auf die in verschiedenen Verfahren erstatteten Amtsgutachten, denen zufolge nur jene Grundstücke im Besitz der Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Begründung der Bringungsgemeinschaft zu dieser tendierten, die in der Folge veräußert worden seien, entgegenzuhalten, dass nach dem Bericht des (vormaligen) agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes des LAS vom 29. Dezember 1997 zwar einige, nicht aber sämtliche der diesbezüglich in Betracht kommenden Grundstücke von den Eigentümern der Liegenschaft vlg. A weiter veräußert worden seien, sodass näher bezeichnete Grundstücke dieser Liegenschaft nach wie vor an einem Bringungsnotstand litten. Aus diesen Gründen sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Unter dem erstgenannten Aspekt bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die für die Auslegung des der Bringungsgemeinschaft zu Grunde liegenden Übereinkommens als Vertrag anzuwendende Auslegungsregel des § 914 ABGB heranzuziehen. Nach der Absicht der vertragsschließenden Parteien sei nicht die jeweilige Gesamtliegenschaft, sondern nur jene Grundstücke, denen die Bringungsanlage zum Vorteil gereiche, in die Bringungsgemeinschaft einbezogen worden. Diese Ansicht sei auch durch die von der ABB eingeholten Gutachten vom April 1997 bzw. durch das Schreiben des Rechtsvorgängers der Mitbeteiligten vom 5. Dezember 1971 untermauert worden. Bei rechtsrichtiger Beurteilung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, nicht die gesamte Liegenschaft vlg. A, sondern nur die im nördlichen Bereich dieser Liegenschaft gelegenen Waldflächen seien an der Bringungsgemeinschaft beteiligt gewesen, sodass auf Grund der Bestimmung des § 16 GSLG durch den Abverkauf dieser Grundflächen im Jahr 1982 die Mitbeteiligten nicht mehr Mitglieder der Bringungsgemeinschaft seien.

Die Nichtberücksichtigung der zitierten Gutachten der ABB und das Fehlen der die Rechtsansicht des Beschwerdeführers tragenden Feststellungen machte der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, zur Frage seiner Parteistellung sei auf Grund der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und gegebenenfalls mit wie vielen Anteilen die Mitbeteiligten an der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder beteiligt seien, seine Rechtsposition in der Bringungsgemeinschaft berühre; allein auf Grund der Tatsache, dass die Bringungsanlage rund 50 m von der Liegenschaft vlg. A entfernt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ende, sei die Möglichkeit einer unmittelbaren Rechtsverletzung gegeben. Ein seine Parteistellung begründendes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des § 8 AVG liege daher jedenfalls vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die Mitbeteiligten erstatteten eine Gegenschrift, in der sie beantragten, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren und an seiner Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof hegt.

Wie der LAS im Erkenntnis vom 25. Mai 1998 nämlich zutreffend ausführte, berührt die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen (vgl. dazu § 17 Abs. 2 GSLG bzw. in vorliegenden Fall: Spruchpunkt 3 des Bescheides der ABB vom 30. März 1966). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, über die Berufung (u.a.) des Beschwerdeführers als Mitglied der Bringungsgemeinschaft eine Sachentscheidung zu treffen. Dies hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan, auch wenn sie in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides die Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung zukomme, ausdrücklich offen ließ. Zur Überprüfung dieser Sachentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit stand dem Beschwerdeführer aber jedenfalls Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

Entscheidend für die Beurteilung des Bestehens der Mitgliedschaftsrechte der Mitbeteiligten ist die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch rechtskräftige Bescheide der Agrarbehörden gestaltete Rechtslage. Die Bescheide der ABB aus den Jahren 1972, 1988 und 1993 wurden durch den LAS ersatzlos behoben. Der Bescheid der ABB vom 30. März 1966 hingegen gehört unverändert dem Rechtsbestand an. Aus diesem ergibt sich zum einen das dem Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten eingeräumte Mitgliedschaftsrecht und zum anderen das Ausmaß dieses Mitgliedschaftsrechtes für den (jeweiligen) Eigentümer der EZ. 13 KG Al in der Höhe von 6 Anteilen.

Eine rechtskräftig verfügte bescheidmäßige Änderung dieser Anteilsrechte oder der Mitgliedschaft überhaupt liegt - nach der erfolgten Behebung der zitierten Bescheide der ABB - nicht (mehr) vor.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei damals bei der Bezeichnung der berechtigten Grundstücke nicht die gesamte EZ. 13 gemeint gewesen, sondern nur die zur Bringungsanlage tendierenden Flächen, so findet dies im eindeutigen Wortlaut des zitierten Bescheides keinen Niederschlag. Der Spruch des Bescheides vom 30. März 1966 lässt keine Zweifel daran offen, dass die EZ. 13 des Rechtsvorgängers der Mitbeteiligten uneingeschränkt in die Bringungsgemeinschaft als berechtigte Liegenschaft einbezogen wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Anwendung der Auslegungsregeln bei Verträgen (§ 914 ABGB) erübrigt sich schon deshalb, weil es nicht um die Frage der Interpretation des dem Bescheid zu Grunde gelegenen Übereinkommens, sondern allein darum geht, was im Spruch des Bescheides in rechtskraftfähiger Weise verfügt wurde. Der Inhalt des Spruches des Bescheides vom 30. März 1966 ist aber - wie dargestellt - eindeutig.

Der von den Agrarbehörde im vorliegenden Fall getroffenen Feststellung, den Mitbeteiligten als Rechtsnachfolgern des damaligen Eigentümers der EZ. 13, KG Al, stünde das Mitgliedschaftsrecht in der Höhe von 6 Anteilen zu, haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

Dazu kommt im Hinblick auf den Beschwerdeführer, dass der Bescheid des LAS vom 25. Mai 1998, mit dessen Spruchpunkt I der Bescheid der ABB vom 31. Juli 1997 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde, dem Beschwerdeführer zugestellt worden war. Aus der Begründung dieses Bescheid(teil)es geht zweifelsfrei hervor, dass der LAS die Ansicht vertrat, die Mitbeteiligten seien zu diesem Zeitpunkt ("bis dato") Mitglieder der Bringungsgemeinschaft im Ausmaß der 1966 für die gesamte Liegenschaft festgelegten sechs Anteile. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/07/0062, vom 14. März 1995, Zl. 94/07/0105, und vom 10. Juli 1997, Zl. 97/07/0015). Der Beschwerdeführer muss auch diese Bindungswirkung der damals vom LAS überbundenen und von ihm nicht bekämpften Rechtsansicht, wonach die Mitbeteiligten Mitglieder der Bringungsgemeinschaft im Ausmaß von sechs Anteilen seien, gegen sich gelten lassen, weshalb seiner Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden ist.

Ergänzend wird auf die - für den Fall der Änderung der für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände - in § 16 Abs. 4 GSLG vorgesehene Möglichkeit der amtswegigen Neubestimmung der Anteilsrechte verwiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten bezieht sich auf den geltend gemachten Ersatz von Umsatzsteuer, welche im pauschalierten Aufwandersatz bereits enthalten ist.

Wien, am 12 .Dezember 2002

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