VwGH 2001/04/0215

VwGH2001/04/021525.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der E GmbH in E, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, Wr. Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 25. September 2001, Zl. K 085/06/2001.005/006, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem Bgld. Vergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Neusiedl am See, vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stapf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eßlinggasse 9), zu Recht erkannt:

Normen

BVergG 1997 §15 Z2;
LVergG Bgld 1995 §7 Abs1 Z2;
LVergG Bgld 1995 §9 Abs2;
BVergG 1997 §15 Z2;
LVergG Bgld 1995 §7 Abs1 Z2;
LVergG Bgld 1995 §9 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 19. September 2001 um Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und um Erlassung einer einstweiligen Verfügung ersucht. Bekämpft wurde das Vergabeverfahren im Zusammenhang mit dem "Zu- und Umbau der HLW/HAK Neusiedl am See".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Anträge gemäß §§ 93 und 96 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Bgld. Vergabegesetz infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Eingabe der beschwerdeführenden Partei sei der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme übermittelt worden. Daraufhin sei der "4. Nachtrag zur Vereinbarung vom 27.06. bzw. 03.09.1975, abgeschlossen zwischen der Stadt und dem Bund, datiert mit 21.08.2000, vorgelegt und außerdem mitgeteilt" worden, dass der Zuschlag im angefochtenen Vergabeverfahren bereits erfolgt sei. Diesbezüglich sei das "von der Stadt und von Unternehmerseite am 11./14.09.2001 unterfertigte Auftragsschreiben" vorgelegt worden. Mit der

4. Nachtragsvereinbarung vom 21. August 2000 sei zwischen dem Bund und der Stadt festgelegt worden, dass die Stadt auf einem bestimmten, ihr gehörigen Grundstück die Errichtung eines Zubaues für das Bundesschulzentrum samt Sanierung des Altbestandes vornehme und dem Bund ein unentgeltliches Gebrauchsrecht bis zum Jahre 2070 einräume. Für die Planung und Baudurchführung sei, soweit es entscheidungswesentlich sei, zusammengefasst vorgesehen worden, dass

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