Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;
AuslBG §3 Abs1 idF 1996/201;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;
AuslBG §3 Abs1 idF 1996/201;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen:
Am 4. August 1997 um 19.30 Uhr wurden die ungarischen Staatsangehörigen L. B. und J. P. von einer Außendienststreife des Gendarmeriepostens H im Ortsgebiet von G auf Grund einer "Rauferei" im Bereich der Baustelle B.-Gasse angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei gaben sie - im Wesentlichen übereinstimmend - an, sie hätten am 1. August 1997 einen Herrn K. in Ungarn kennen gelernt, der erklärt habe, für sie in Österreich Arbeit zu haben. Am 4. August 1997 seien sie gemeinsam im Beisein eines weiteren ungarischen Staatsangehörigen, der als Dolmetscher fungiert habe, von Szombathely nach Österreich eingereist und von K. zur Baustelle in G gebracht worden. Dabei habe K. erklärt, dass sie für den Quadratmeter 25 S bezahlt bekommen würden. Sodann hätten sie von 8.30 Uhr bis ca. 19.00 Uhr Maurerarbeiten (Ausbesserung einer Fassade) durchgeführt. Tatsächlich seien sie bisher nicht entlohnt worden. Nach dem weiteren Inhalt der Anzeige des Gendarmeriepostens H vom 8. August 1997 seien von den Liegenschaftseigentümern der Liegenschaft in G Fassadenrenovierungsarbeiten an die Firma C Bauträger GesmbH mit Sitz in W, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, erteilt worden, die zur Durchführung dieser Arbeiten wiederum einen Werkvertrag vom 22. Juli 1997 mit der Firma M BT mit Sitz in Szentpetersa, Ungarn, abgeschlossen habe.
Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 18. September 1997 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der C Bauträger Gesellschaft mbH nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 4. September 1997 entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des AuslBG die zwei ungarischen Staatsbürger B. L. und P. J., für welche weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten, mit Fassadenarbeiten in G, B-Gasse 6, beschäftigt, und dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt habe, zur Stellungnahme aufgefordert.
Anlässlich seiner daraufhin am 2. Oktober 1997 vor der Behörde erster Instanz durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe für die Arbeiten an der Baustelle in G eine Subfirma, nämlich die Firma M B.T. aus Ungarn, beschäftigt. Die beiden ungarischen Arbeiter seien Angehörige dieser Firma. Der Chef dieser Einzelfirma, K., habe bei der Vergabe des Auftrages einen seriösen Eindruck gemacht. Als jedoch nach vier Tagen die geforderten Unterlagen (gemeint: Übersetzungen von Arbeitspapieren) noch nicht nachgebracht worden seien, habe seine Firma (die des Beschwerdeführers) sofort ein Kündigungsschreiben an die Firma M BT gerichtet. Außerdem hätten die Arbeiter nicht vor Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu arbeiten anfangen dürfen.
Hiezu legte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz einen mit 22. Juli 1997 datierten "Werkvertrag" mit der Firma M BT in Szentpetersa vor, nach dem sich die letztgenannte Firma verpflichtet habe, "sämtliche Arbeiten" entsprechend der ÖNORM und der Vorgabe der Firma -C Bauträger fachgerecht durchzuführen. Gleichzeitig erklärte der Unterzeichnete der ungarischen Firma, für diese voll zeichnungsberechtigt zu sein und sich verpflichtet zu haben, nur Arbeiter zu beschäftigen, die eine gültige Arbeitsgenehmigung hätten, die auf Verlangen vorzuweisen sei, oder die aus dem EU-Raum und bei der Firma M BT gemeldet seien. Die Firma M BT übernehme sämtliche Kosten für eventuelle Schäden, die der C Bauträger durch Nichteinhaltung dieser Vereinbarung entstünden. Eine weitere Detaillierung der darin vereinbarten Arbeiten erfolgte in diesem Vertrag allerdings nicht.
Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma C Bauträger GesmbH vom 1. August 1997 an die Firma M BT des Inhaltes vor, "leider" habe die Aufforderung zur erfolgen, die Arbeiten auf der "begonnenen Baustelle" sofort einzustellen, da "bis dato die Übersetzungen der vorgelegten Papiere der verwendeten Arbeiter nicht beigebracht worden" seien. Die Wiederaufnahme der Arbeiten könne erst nach Vorlage der Beschäftigungsbewilligungen erfolgen.
Auf Grund einer offenbar auf einer anderen rechtlichen Subsumtion beruhenden Stellungnahme des Arbeitsinspektorates erging an den Beschwerdeführer eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Jänner 1998, in welchem dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wurde, im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG die Arbeitsleistung der genannten Ausländer, die von dem ungarischen Arbeitgeber M, der über keinen Betriebssitz im Inland verfüge, in Anspruch genommen zu haben.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer auch gegen diesen Vorwurf dahingehend, die Baustelle sei "bereits am 5. August 1997 beendet" worden, die Firma M sei an dieser Baustelle nur "probeweise beschäftigt" worden, da die Arbeiten jedoch nicht in der erwarteten Qualität erbracht worden seien, sei der Werkvertrag gekündigt und für die erbrachte Arbeit, die von firmeneigenen Arbeitern ausgebessert hätte werden müssen, nichts bezahlt worden. Aus welchen Gründen sich die beiden ungarischen Arbeiter auf der Baustelle aufgehalten hätten, sei unklar.
Die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 2. Juni 1998, die im Sinn des § 45 AVG dem Beschwerdeführer zur Verständigung übermittelt worden war, war Anlass für eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1998, in der er klarzustellen versuchte, seine Firma habe die Subfirma M nicht mit Ausbesserungsarbeiten beauftragt. Es seien diese auch durch Arbeiter, die in seinem Betrieb beschäftigt seien, durchgeführt worden. Es sei allerdings möglich, dass die Firma M Leute zur Baustelle geschickt habe, um Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen, weil ihr mitgeteilt worden sei, dass die ausgeführten Arbeiten wertlos bzw. Ausbesserungsarbeiten mehr Zeit in Anspruch nähmen als die von der Firma M geleisteten Arbeiten wert seien. Sicher sei, dass die Firma C die Subfirma nicht mit Ausbesserungsarbeiten beauftragt habe. Vor allem schon deshalb nicht, weil der Eindruck entstanden sei, dass "diese Arbeiter ihr Handwerk nicht verstünden".
Ohne weitere Erhebungen hiezu erließ die Behörde erster Instanz ihr Straferkenntnis vom 20. Juli 1998, in welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der C Bauträger Gesellschaft mbH nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Standort Wien, B.-Straße , am 4. August 1997 entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AuslBG die ungarischen Staatsbürger L. B. und J. P., für welche weder Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten, mit Fassadenarbeiten in G, B-Gasse , beschäftigt habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 AuslBG verletzt und mit zwei Geldstrafen zu je S 15.000,-- samt Kostenbeitrag zu bestrafen gewesen. Dabei ging die Behörde erster Instanz davon aus, die im Spruch näher umschriebene Verwaltungsübertretung sei mit Schreiben des Gendarmeriepostens H vom 8. August 1997 zur Anzeige und dem Beschwerdeführer auch mittels nachweislich an ihn ergangenen Aufforderungen zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu seiner Rechtfertigung die bereits oben wiedergegebenen Stellungnahmen abgegeben. Der strafbare Tatbestand sei "somit als eindeutig erwiesen zu erachten". Daran anschließend folgen Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er die Unterlassung der Einvernahme der involvierten ungarischen Staatsangehörigen B., P. und K. rügt. Zum Zeitpunkt der Betretung der Arbeiter habe eine Geschäftsverbindung zwischen der Firma M und der Firma C nicht mehr bestanden. Da man eine Baustelle nach Arbeitsende nicht hermetisch abriegeln könne und dazu ein Geschäftsführer auch nicht verpflichtet sei, dürfe es ihm nicht angelastet werden, wenn Ausländer nach Arbeitsende auf der Baustelle bzw. in deren Nähe angetroffen würden. Hätte er davon gewusst, hätte er die beiden Ungarn von der Baustelle verjagt. Realitätsnäher sei daher die Annahme, die beiden Ungarn hätten versucht, ihre unsachgemäße Arbeit auszubessern, um so noch zu Geld zu kommen. Im Zweifel hätte die Behörde jedoch davon ausgehen müssen, dass dies ohne Wissen des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Nach Durchführung einer (mehrfach erstreckten) öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. April 2000, mit welchem sie der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gab und das angefochtene Straferkenntnis bestätigte.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und wörtlicher Wiedergabe der Angaben der in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen traf die belangte Behörde die Feststellung, der Sachverhalt werde, "wie er im Straferkenntnis umschrieben" sei, "als erwiesen festgestellt", insbesondere, dass die genannten Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle am 4. August 1997 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr gearbeitet hätten und dies unter Aufsicht des Bauleiters der Firma C geschehen sei, der die genannten Arbeiter auch von der Baustelle weggeschickt habe. Dieser Bauleiter habe auch den angeblichen Werkvertragspartner, Herrn K., beaufsichtigt und dieser habe auch selbst mitgearbeitet. K. habe auch eine Aufsicht über die beiden Ausländer gehabt. Der Vertrag habe keine Ausführungen über das Entgelt (Werklohn) enthalten, das je nach Baustelle nach Besichtigung verschieden vereinbart worden sei. Der Werkvertrag bezeichne kein konkretes Werk, weil es dort lediglich heiße: "sämtliche Arbeiten". Das Gerüst sei von der C Bauträger GesmbH und nicht von K. zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies dem Vertrag zu entnehmen gewesen sei. Nach Darlegung ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde rechtlich aus, da die gegenständlichen Ausländer "unter Aufsicht" des Bauleiters der Firma C gearbeitet hätten und dieser nach seinen Angaben auch die Arbeiter von der Baustelle weggeschickt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten mittels Subvertrages weitergegeben worden seien, zumal der Bauleiter insoweit glaubwürdig angegeben habe, er habe sogar K. beaufsichtigt und dieser habe selbst mitgearbeitet. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass K. auch eine Aufsicht über die Ausländer gehabt habe. All dem sei zu entnehmen, dass der Bauleiter der Firma C Bauträger GesmbH nicht nur die Aufsicht, sondern auch ein Weisungsrecht gegenüber den beiden Ausländern gehabt habe. Daraus sei zu schließen, dass es sich bei dem vorgelegten Werkvertrag nur um einen Scheinvertrag gehandelt habe, zumal dieser Vertrag keine Ausführungen über das Entgelt (Werklohn) treffe und das Gerüst von der C Bauträger GesmbH und nicht von K. zur Verfügung gestellt worden sei, ohne dass dies dem Vertrag zu entnehmen gewesen wäre. Der objektive Tatbestand sei damit verwirklicht, der Beschwerdeführer habe im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach dem AuslBG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG erwogen:
Nach § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, gilt als Beschäftigung die Verwendung
- a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Nach Abs. 3 leg. cit. sind den Arbeitgebern gleichzuhalten
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. ...
Nach Abs. 4 leg. cit. ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder
c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde davon ausgegangen sei, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Bauträger GesmbH eine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG begangen und sei zu bestrafen gewesen.
Er bringt zusammengefasst vor, er sei seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer dieser Gesellschaft nachgekommen, weil er einerseits dem Baustellenleiter seines Unternehmens Anweisungen gegeben habe, die Arbeiter sofort von der Baustelle wegzuschicken, und dieser den Auftrag sofort nach Bemerken gewissenhaft ausgeführt habe. Auch sei von seinem Vertragspartner unterschrieben und auch nie in Abrede gestellt worden, dass Schwarzarbeiter nicht beschäftigt hätten werden dürfen. Als festgestanden sei, dass K. sich an diese Vereinbarung nicht gehalten habe, sei der Vertrag gelöst worden. Mehr als das könne von einem Geschäftsführer nicht verlangt werden.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Zwar überzeugen die gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Argumente des Beschwerdeführers nicht, insoweit sie sich auf die (auf Grund der Angaben des Zeugen J. - des Bauleiters der C GmbH - sowie der Angaben der betroffenen Ausländer in den betreffenden Fremdenakten) getroffene Feststellung beziehen, die Durchführung von Bauhilfsarbeiten auf der genannten Baustelle am festgestellten Tag zur festgestellten Zeit sei im Auftrag des Zeugen K. und unter Anleitung des Bauleiters der Fa. C erfolgt. Die Beweiswürdigung kann der Verwaltungsgerichtshof nämlich nur insoweit überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 90/14/0229). Dass eine Schlussfolgerung der belangten Behörde nicht zwingend in dem Sinn ist, dass aus dem gegebenen Ermittlungsergebnis auch eine andere Schlussfolgerung hätte gezogen werden können, macht diesen Denkvorgang nicht unschlüssig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0176).
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sodann nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde ohne an Beweisregeln gebunden zu sein nur nach dem inneren Wahrheitsgehalt der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu beurteilen hat, welche Tatsachen sie als erwiesen annimmt.
Nach den §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG haben Berufungsbescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1996, Entscheidung 8 zu § 67 AVG und Entscheidung 1 bis 9 zu § 60 AVG nachgewiesene Rechtsprechung). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/13/0201).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer ein mangelndes Verschulden dergestalt behauptet, dass ihm nicht einmal der Vorwurf einer Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gemacht werden könne, weil er alles getan habe, was ihm zumutbar gewesen sei. Die belangte Behörde hat es aber gänzlich unterlassen, zur Frage des Verschuldens in Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgestellten konkreten Behauptungen ausdrückliche Feststellungen zu treffen. Sie lässt auch unbegründet, worauf sich ihre Erwägung stützt, der Beschwerdeführer habe von den nach dem offiziellen Arbeitsende von den Ausländern angeblich getätigten Arbeiten etwas gewusst, obwohl sie andererseits festgestellt hat, dass die Arbeiter gegen 15.00 Uhr weggeschickt worden seien. Die Behauptung der beiden Ausländer, sie hätten bis 19.00 Uhr gearbeitet, muss nämlich keinen Widerspruch zu der unwiderlegt gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers, die täglichen Bauarbeiten würden von seinem Unternehmen gegen 17.00 Uhr beendet, bedeuten, wenn man von der Annahme ausginge, sie seien nach Beendigung der (legalen) Arbeiten unbefugt auf die Baustelle zurückgekehrt, um jene Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen, deren Vornahme die belangte Behörde ohnedies angenommen hat, um sich ihre Entlohnung zu sichern. Auch sprechen die näheren Umstände der Betretung (angebliche Rauferei zwischen K. und einem unbekannten PKW-Lenker am Abend gegen 19.30 Uhr, an welcher die Ausländer nicht beteiligt waren) nicht gerade für die Durchführung von Arbeiten im Auftrag und mit Wissen der Baustellenleitung, von der zu dieser Zeit auch niemand mehr auf der Baustelle war. Die belangte Behörde geht auf diese Ermittlungsergebnisse (Zeuge H.) überhaupt nicht ein, die aber zur rechtlichen Beurteilung der Schuldfrage von wesentlicher Bedeutung gewesen wären, weil der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch vertragswidriges Verhalten Dritter im Zweifel nicht umfasst.
Geht man des Weiteren mit der belangten Behörde davon aus, dass - entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung in den vorgelegten "Werkvertrag" vom 22. Juli 1997 - mit den Arbeiten bereits begonnen worden war, obwohl die vom Beschwerdeführer angeforderten Übersetzungen der vorgelegten ungarischsprachigen Arbeitspapiere nicht vorgelegt worden waren, erhebt sich die Frage, welche Maßnahmen der Beschwerdeführer - abgesehen von der Kündigung des Werkvertrages und Verweisung der Ausländer von der Baustelle - zumutbarerweise noch hätte treffen können, um seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entsprechen. Gerade die durch die ständige Rechtsprechung geforderten innerbetrieblichen Vorkehrungen und die Installierung eines effektiven Kontrollsystems, die geeignet gewesen wären, Übertretungen des AuslBG im Betrieb hintanzuhalten, können praktisch kaum zu anderen Maßnahmen führen als die entsprechenden (Sub-)Verträge zu kündigen und nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigte Ausländer des Betriebes zu verweisen. Jedenfalls hätte die belangte Behörde ihren Bescheid in diesem Punkte näher zu begründen gehabt.
Da der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen zumindest an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet und ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht auszuschließen ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die vom Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 3 VwGG entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 22. Jänner 2002
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