Normen
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0265, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1992, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Dies deshalb, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, in der Begründung ihres Bescheides jene Erwägungen darzulegen, aus denen sie trotz der (mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmenden) Aussage des Zeugen K.R., der Beschwerdeführer habe vor dem in Rede stehenden Verkehrsunfall gemeinsam mit Sieglinde L. das Lokal "T." verlassen und sei mit ihr in ein Auto eingestiegen, zu der Feststellung gelangt sei, der Beschwerdeführer sei im Unfallszeitpunkt allein im Unfallfahrzeug gewesen und daher als Lenker anzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde (im Instanzenzug) am 28. Mai 1993 einen - mit jenem vom 30. Juni 1992 gleichlautenden - Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführer neuerlich wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - im wesentlichen aus, sie nehme aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Am 25. Oktober 1991 um 2.30 Uhr sei ein dem Kennzeichen nach bestimmter Pkw auf der B 204 in Dornbirn bei der Autobahnauffahrt Dornbirn-Süd in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei dann eine von einer dritten Person verständigte Gendarmeriepatrouille angekommen, welche den Unfall aufgenommen habe. Die Gendarmeriebeamten hätten an der Unfallstelle den Beschwerdeführer und den Fahrer des (gleichfalls an diesem Unfall beteiligten) Lkw"s, den Zeugen T., angetroffen. Da der die diesbezügliche Anzeige verfassende Gendarmeriebeamte beim Beschwerdeführer, den er damals als den unfallverursachenden Fahrzeuglenker angesehen und auch als solchen behandelt habe, eindeutige Alkoholsymptome festgestellt habe, habe er diesen gefragt, ob er mit einem Alkotest einverstanden sei und ihn ersucht, mit auf den Gendarmerieposten zu kommen. Dort angekommen, habe der Anzeigeleger den Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert, den dieser jedoch verweigert habe. Am 12. November 1991, somit 18 Tage nach dem Unfall, sei Sieglinde L. beim Gendarmerieposten erschienen und habe angegeben, daß sie am 25. Oktober 1991 um 2.30 Uhr den fraglichen Pkw gelenkt und somit auch den Unfall verursacht habe. Der Beschwerdeführer sei damals als Beifahrer mitgefahren.
Eine zentrale Frage im gegenständlichen Fall sei, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt tatsächlich der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Die Behörde sei aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gelangt, daß es als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer damals der Lenker gewesen und daß somit seine Angabe, nicht er, sondern Sieglinde L. habe damals das Fahrzeug gelenkt, nicht richtig sei. Folgende Gründe seien dafür ausschlaggebend gewesen: Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Anzeigelegers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung könne davon ausgegangen werden, daß die Gendarmeriebeamten beim Eintreffen an der Unfallstelle lediglich den Beschwerdeführer und den Unfallgegner in der Person des Zeugen T. angetroffen hätten. Bei der Unfallaufnahme sei dann der Beschwerdeführer vom Anzeigeleger als Fahrzeuglenker behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe dem Gendarmeriebeamten nicht entgegengehalten, daß nicht er, sondern eine andere Person, nämlich Sieglinde L., das Fahrzeug gelenkt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge auch der Aufforderung des Gendarmeriebeamten, ihm die Fahrzeugpapiere auszuhändigen, nachgekommen, indem er ein Handtäschchen aus seinem Fahrzeug geholt habe. Im übrigen habe sich der Beschwerdeführer nach der Aussage des betreffenden Gendarmeriebeamten dann eher passiv verhalten, sodaß dieser vom Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen über den Unfallhergang keine brauchbare Antwort erhalten habe. Erst auf dem Gendarmerieposten, wo dann der Beschwerdeführer - rund eine halbe Stunde nach dem Unfall - zum Alkotest aufgefordert worden sei, habe dieser den von ihm geforderten Test mit dem Hinweis darauf, er sei ja gar nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen, verweigert. Er habe jedoch nur von einem Unbekannten, eventuell einem Türken, als Lenker gesprochen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, nicht er habe etwas vom "großen Unbekannten" gesagt, sondern die Gendarmeriebeamten hätten ihn gefragt, ob denn der "große Unbekannte" gefahren sei, so sei darauf hinzuweisen, daß der Gendarmeriebeamte B. bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig ausgesagt habe, daß der Beschwerdeführer auf die Frage, wer mit dem verunfallten Fahrzeug gefahren ist, geantwortet habe, "ein Unbekannter oder so" sei gefahren. Die Behörde schenke dem Gendarmeriebeamten mehr Glauben als dem Beschwerdeführer, zumal ersterer als Zeuge diese Aussage gemacht habe und somit zur Wahrheit verpflichtet gewesen sei, wogegen der Beschwerdeführer Behauptungen aufstellen hätte können, ohne an die Wahrheitspflicht gebunden zu sein.
Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch - so die belangte Behörde weiter -, daß die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren erstmals im Schriftsatz vom 21. November 1991 als Lenkerin des gegenständlichen Pkw"s zum Unfallszeitpunkt angegebene Sieglinde L. erst 18 Tage nach dem Unfall eine Selbstanzeige gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe als Begründung dafür, daß L. die Unfallstelle nach dem erfolgten Unfall so rasch verlassen habe, ausgeführt, sie sei "zum damaligen Zeitpunkt seine Geliebte gewesen und es wäre nicht günstig gewesen, wenn man sie beide damals zusammen gesehen hätte". Dieses Vorbringen sei schon deshalb nicht glaubwürdig, weil L. den Beschwerdeführer auf sein Ersuchen in einem öffentlichen Lokal, nämlich im Gasthaus T., kurz vor Antritt der gegenständlichen Fahrt getroffen und ihn dort abgeholt habe. Wenn der Beschwerdeführer und Sieglinde L. schon in Kauf genommen hätten, daß sie miteinander in einem öffentlichen Lokal gesehen würden, sei es nicht einsichtig, daß dieser Vorfall L. dazu veranlaßt habe, die Unfallstelle fluchtartig zu verlassen, um nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer angetroffen zu werden. Dazu komme, daß nach Ansicht der Behörde nicht zu befürchten gewesen wäre, daß die Ehepartner der L. und des Beschwerdeführers ohne Wissen und Willen der Genannten davon Kenntnis bekämen, daß zum Zeitpunkt des Unfalls der Beschwerdeführer und L. im selben Fahrzeug unterwegs gewesen seien. Schließlich habe der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung auch ausgesagt, er sei schon öfters auf seine Bitte hin von L. aus einem Lokal abgeholt worden. Das Wort "abholen" beinhalte in diesem Zusammenhang nicht zwingend ein gemeinsames Wegfahren in einem Fahrzeug von einem bestimmten Ort. Vielmehr bedeute dieses Wort nur, daß eine Person eine andere an einem bestimmten Ort treffe und daß diese Personen diesen Ort (hier: Lokal) gemeinsam verlassen würden. Davon könne auch aufgrund der Aussage des Zeugen K.R. ausgegangen werden, welcher bei der mündlichen Verhandlung ausgesagt habe, er sei am Tattag bis ca. 1.30 Uhr bzw. 1.45 Uhr im besagten Lokal gewesen und habe gesehen, daß L., kurz bevor er (der Zeuge) das Lokal verlassen habe, zum Beschwerdeführer gekommen sei. Anschließend habe er, der Zeuge, gemeinsam mit L. und dem Beschwerdeführer dieses Lokal verlassen. L. und der Beschwerdeführer seien dann gemeinsam in ein seiner (des Zeugen) Ansicht nach weißes Auto eingestiegen. Er habe aber nur das Einsteigen beobachtet, nicht jedoch das Wegfahren.
Das gemeinsame Einsteigen des Beschwerdeführers und der L. in dasselbe Fahrzeug besage nach Ansicht der Behörde nicht, daß diese mit diesem Fahrzeug auch gemeinsam weggefahren sein müßten. Zweck des gemeinsamen Einsteigens in das Fahrzeug könne unter anderem auch eine Besprechung gewesen sein. Gerade der Umstand, daß zwischen diesem Einsteigen in das Fahrzeug und dem Unfallereignis einige Zeit (aufgrund der Aussage des Zeugen K.R. bei der mündlichen Verhandlung sei mindestens eine Dreiviertelstunde dazwischen gelegen) verstrichen sei, obwohl die Distanz zwischen dem Gasthaus und der Unfallstelle nur sehr kurz - rd. 1 km - sei, spreche dafür, daß der Beschwerdeführer und Sieglinde L. jedenfalls Grund für diesen Aufenthalt im abgestellten Fahrzeug gehabt hätten. In einer 3/4 bzw. 1 Stunde könne sehr viel geschehen, insbesondere könnten auch Willensentschlüsse in einer solchen Zeitspanne mehrmals umgestoßen werden. Das gemeinsame Einsteigen in das Fahrzeug vermöge daher die Überzeugung der Behörde nicht zu ändern, daß die beiden damals nicht in ein und demselben Fahrzeug in Richtung Unfallstelle gefahren seien. Selbst wenn sich der Zeuge K.R. hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem er zusammen mit dem Beschwerdeführer und L. das besagte Lokal verlassen habe, geirrt haben sollte - der Beschwerdeführer habe angegeben, daß L. kurz nach 1.00 Uhr in dieses Lokal gekommen sei, der Zeuge K.R. habe in der der Behörde vom Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Juni 1993 übergebenen Bestätigung zum Ausdruck gebracht, der Zeitpunkt, zu dem er (der Zeuge) das Gasthaus verlassen habe und dabei den Beschwerdeführer und L. gesehen habe, könne auch 2.00 Uhr bis 2.15 Uhr gewesen sein -, sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer angegeben habe, nach dem Verlassen des Lokals sich noch ca. 1/4 Stunde mit Sieglinde L. unterhalten zu haben. Auch in einer Viertelstunde könnten sich Willensentschlüsse mehrmals ändern, sodaß dies an der vorgenannten Überzeugung der Behörde nichts ändere.
Dem Zeugen T. sei nicht aufgefallen, daß unmittelbar nach dem Unfall eine Person vom unfallgegnerischen Fahrzeug aus das Weite gesucht habe. Daß auch von diesem der Beschwerdeführer als Lenker des unfallverursachenden Fahrzeuges angesehen worden sei, gehe schon daraus hervor, daß er ihn als solchen angesprochen und ihn auch nach seinen Fahrzeugpapieren gefragt habe. Auch habe T. auf eine Frage des Anzeigelegers, was passiert sei, geantwortet: "Der ist in mich hineingefahren". Von einer anderen Person sei damals nicht die Rede gewesen. Auch wenn der Zeuge T. glaube, daß es ihm nicht aufgefallen wäre, wenn eine Person aus dem verunfallten Pkw ausgestiegen und in Richtung Wiese bzw. Autobahnbrücke gegangen wäre, so vertrete die Behörde doch die Auffassung, daß ihm sicherlich aufgefallen wäre, daß eine Person in einem Pkw über einen Beifahrer klettere und sich dann vom Fahrzeug entferne. Nach Ansicht der Behörde habe T., der bei der mündlichen Verhandlung einen sehr aufgeweckten Eindruck hinterlassen habe, diese Aussage nur deshalb so "vorsichtig" formuliert, um den Beschwerdeführer nicht zu belasten. T. sei nämlich - wie er damals selbst angegeben habe - unmittelbar nach dem Unfall aus dem Führerhaus seines Lkw"s ausgestiegen und habe den Schaden an seinem Lkw besichtigt. Dieser sei links vorne, somit an der gleichen Seite, an welcher auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers - ca. in der Mitte des Anhängers des Lkw-Zuges - gestanden sei, gewesen. Ein unfallverursachender Fahrzeuglenker, welcher unentdeckt bleiben wolle, sei bestrebt, die Unfallstelle sofort zu verlassen. Dies bedeute, daß Sieglinde L. - wenn sie Lenkerin des verunfallten Fahrzeuges gewesen wäre - sofort nach dem Zustillstandkommen des Fahrzeuges über ihren Beifahrer geklettert wäre und das Fahrzeug verlassen hätte. Dies sei auch vom Beschwerdeführer so geschildert worden. Nach der Version des Beschwerdeführers habe L. nicht einmal zugewartet, bis er als unverletzter Beifahrer aus dem Fahrzeug gestiegen sei, sondern sei in der Eile sogar über ihn geklettert. Dies hätte nach Ansicht der Behörde der Zeuge T. auch dann wahrnehmen müssen, wenn er - wie er angegeben habe - nach der Besichtigung des Schadens an seinem Lkw vorne um seinen Lkw herumgegangen sei, über die Beifahrertüre das Pannendreieck aus dem Fahrzeug geholt und im Anschluß daran die Unfallstelle abgesichert habe. Solche Wahrnehmungen habe der genannte Zeuge aber nicht gemacht. Als unglaubwürdig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens ebenfalls nicht im Einklang stehend sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu werten, er habe unmittelbar nach dem Unfall zuerst verschiedene Gegenstände vom Rücksitz seines Fahrzeuges auf den Beifahrersitz gelegt - jene seien vom eintreffenden Anzeigeleger auf diesem festgestellt worden -, um sie nicht zu vergessen. Nach Ansicht der Behörde enthalte die Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung eine weitere Ungereimtheit. So habe dieser nämlich behauptet, nach dem Unfall zu seinem Unfallgegner, dem Zeugen T., gesagt zu haben, daß es ihm leid tue, daß dieser Unfall geschehen sei und er habe ihm auch seinen Namen genannt. Demgegenüber habe dieser Zeuge angegeben, daß er den Beschwerdeführer zweimal gefragt habe, ob ihm das Auto gehöre und ob er gefahren sei. Auch nach seinen Papieren habe er gefragt. Der Beschwerdeführer habe ihm jedoch auf seine Fragen keine Antwort gegeben. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen sei es somit als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer damals das gegenständliche Fahrzeug selbst gelenkt habe.
Gegen diesen Bescheid vom 28. Mai 1993 richtet sich vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Annahme der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gelegen sein soll. Die Beschwerde ist nicht begründet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0265, auf seinen - beschränkten - Prüfungsrahmen in Hinsicht auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde verwiesen. Er hat aber auch hervorgehoben, daß eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht schon dann vorliegt, wenn diese nicht in dem Sinn zwingend ist, daß die der Behörde vorliegenden Beweisergebnisse nicht auch andere als die von ihr gezogenen Schlüsse zuließen. Wenn der Beschwerdeführer nun in diesem Zusammenhang vorbringt, daß in einem solchen Fall der Grundsatz "in dubio pro reo" Platz zu greifen habe, so ist ihm zu entgegnen, daß dieser Grundsatz nur dann zur Anwendung zu gelangen hat, wenn nach dem ERGEBNIS der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0107). Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, daß die belangte Behörde solche Zweifel zu hegen hatte:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die dargestellte Argumentation der belangten Behörde in Hinsicht auf das "in Kauf nehmen" durch den Beschwerdeführer und Sieglinde L., gemeinsam in einem öffentlichen Lokal gesehen zu werden, und der daraus von der Behörde gezogene Schluß, es sei daher nicht einsichtig, weshalb L. die Unfallstelle "fluchtartig" verlassen haben sollte, selbst unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Gefahr" einer schriftlichen Unfallsaufnahme samt Vernehmungsprotokoll sehr wohl "nachvollziehbar". Im übrigen ist dieses Argument der belangten Behörde nur eines von vielen und fällt für sich allein nicht entscheidend ins Gewicht. Gleiches gilt bezüglich der (divergierenden) Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen T. über das von ihnen anläßlich des Unfalles geführte Gespräch. Weshalb - so der Beschwerdeführer - die "ausweichenden Antworten und die festgestellte Verwirrung" des Beschwerdeführers nach den "normalen Lebenserfahrungen" gerade dafür sprechen müßten, daß vorher das "fluchtartige Verlassen des Pkws" durch Sieglinde L. stattgefunden haben soll, ist im übrigen nicht erkennbar.
Was die Wertung der Aussage des Zeugen T. (des Unfallgegners) durch die belangte Behörde anlangt, so kann dahinstehen, ob diesem die Anwesenheit einer weiteren Person am Unfallort auffallen hätte müssen. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, würde dies nicht zu dem Schluß führen müssen, daß von einer solchen Anwesenheit auszugehen ist. Was aber das Vorhandensein von Gegenständen auf dem Beifahrersitz anlangt, so war die belangte Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung auch berechtigt, diesem Umstand für die Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer allein im Pkw befunden habe (und dadurch als Lenker anzusehen sei) Bedeutung beizumessen.
Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, daß die belangte Behörde aufgrund der Aussage des Zeugen K.R. zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Vielmehr pflichtet der Gerichtshof der belangten Behörde bei, daß den Wahrnehmungen dieses Zeugen schon im Hinblick auf den bis zum Unfall verstrichenen Zeitraum und die örtliche Entfernung keine maßgebliche Bedeutug für die Aufklärung der Frage zukommt, wer das Fahrzeug letztendlich gelenkt hat. Davon, daß die belangte Behörde - so die Beschwerde - "keinen Anhaltspunkt dafür hat", daß dies nicht Sieglinde L. gewesen sei, kann im übrigen keine Rede sein.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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