VwGH 99/18/0225

VwGH99/18/022512.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geb. 1970), in Wien, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. April 1999, Zl. SD 1282/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. April 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesh, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage mit einem bis 28. November 1992 gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und habe zunächst bis 30. Oktober 1993 Sichtvermerke erhalten, um im Inland zu studieren. Der von ihm am 1. Oktober 1993 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zunächst abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom 12. Juni 1995 und im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1995 ausgewiesen worden. In weiterer Folge sei im aufenthaltsrechtlichen Verfahren der zweitinstanzliche Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof behoben worden, dem Beschwerdeführer, der am 31. Jänner 1996 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, sei nachträglich eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" mit der Gültigkeit vom 31. Oktober 1993 bis 13. März 1997 erteilt worden. Am 27. Februar 1997 habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag beim Landeshauptmann von Wien eingebracht, in dem er als Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" angegeben habe. Mittlerweile sei die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 27. November 1998 gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärt worden. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe, sei die Ehe nur deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Für die Eheschließung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Geldbetrag erhalten. Demnach stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe berufen habe, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Somit sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt. Dieses Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung, näherhin: das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, in hohem Maße, sodass sich vorliegend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise.

Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen zum Bundesgebiet habe und solche auch nicht geltend mache. Auf Grund seines langjährigen inländischen Aufenthaltes liege jedoch ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privatleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Wer, wie der Beschwerdeführer, grob rechtsmissbräuchlich zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig erscheinen ließen. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den etwa sechseinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zum Großteil auf das besagte rechtsmissbräuchliche Verhalten zurückzuführen sei, sodass sich der Beschwerdeführer keinesfalls auf einen hohen Grad an Integration berufen könne. Diesen - solcherart geschmälerten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenteiligen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden. Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aus den tragenden Gründen des unter I.1. genannten (unstrittig rechtskräftigen) Urteils des Bezirksgerichtes Donaustadt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Ehe nur deswegen einging, "um durch die Heirat mit einer Österreicherin die Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen sowie die Arbeitsgenehmigung", und die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers "tatsächlich nach der Eheschließung vom Vermittler einen (bedeutend geringeren als den versprochenen) Geldbetrag" erhalten habe. Ferner hätten der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau nie zusammen gewohnt, sie hätten nicht beabsichtigt, "eine eheliche Beziehung" einzugehen, und dies in der Folge auch nicht getan, weiters habe es zwischen ihnen "nie sexuelle Beziehungen" gegeben. Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde - entgegen der Beschwerde - zur Auffassung gelangen, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG verwirklicht wurde, zumal der Beschwerdeführer in seiner auf Aufforderung der belangten Behörde erstatteten Stellungnahme vom 12. April 1999 zu dem besagten Urteil diese Ausführungen, insbesondere die dort festgestellte Leistung eines Geldbetrages für den Eheabschluss, unbestritten ließ und lediglich ausführte, dass er gegen dieses Urteil berufen habe, "der Sachverhalt (nämlich die Eheschließung) vor über drei Jahren verwirklicht worden" sei, er sich seit sieben Jahren in Österreich aufhalte und "die Eheschließung .. daher nicht das Gewicht" habe, um das Aufenthaltsverbot gegen ihn "abzustützen". Die Auffassung der belangten Behörde, dass der (vom Vermittler ausbezahlte) Geldbetrag, den die frühere Ehefrau für die Eheschließung erhalten habe, (letztlich) vom Beschwerdeführer stamme, begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe "stets das Eingehen der Scheinehe bestritten", fehl. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 2000/18/0178, mwH), kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde vorliegend die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt erachtete. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich vor der Eheschließung bereits seit fünf Jahren in Österreich aufgehalten und sei hier als Student integriert, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, ist doch aus diesen Umständen keine maßgebliche Minderung bzw. kein Wegfall der mit einem weiteren Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich verbundenen Gefahr im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung ableitbar.

2. Entgegen der Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "schwerwiegende(n) soziale(n) Komponente", die sich aus dem "fast siebenjährigen Aufenthalt" des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 FrG ergebe, bei ihrer Beurteilung nach § 37 leg. cit. auseinandergesetzt (vgl. die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides unter I.1.). Wenn sie unter Berücksichtigung dieses persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich dennoch zu dem Ergebnis gelangte, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei und nach § 37 Abs. 2 leg. cit. die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, erweist sich dies aus den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich angeführten Gründen nicht als rechtswidrig.

3. Die Beschwerde wendet sich schließlich dagegen, dass die belangte Behörde für das Aufenthaltsverbot "die höchstmögliche Dauer" festgesetzt hat. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/18/0290, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auch auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. § 39 Abs. 2 FrG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist abgesehen vom fortgesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 30. November 2000). § 39 Abs. 1 FrG bestimmt weiters, dass das Aufenthaltsverbot lediglich in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erscheint es - entgegen der Beschwerde - nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, nicht vor Ablauf der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Frist erwartet werden könne, zumal - was nach § 39 Abs. 2 FrG in Betracht zu ziehen ist - familiäre Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich unbestritten fehlen und die privaten Interessen an einem solchen Verbleib - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - maßgeblich gemindert erscheinen.

4. Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. März 2002

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