VwGH 2000/18/0178

VwGH2000/18/017814.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des D, (geb. 13.12.1968), vertreten durch Dr. Wilfried Seist, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. April 2000, Zl. SD 171/00, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. April 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels persönlicher Dokumente letztendlich nicht habe abgeklärt werden können, sei laut eigenen - unbewiesenen - Angaben am 4. April 1999 illegal mit einem LKW in das Bundesgebiet eingereist. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt in erster Instanz rechtskräftig negativ beschieden, die dagegen eingebrachte Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23. September 1999 als verspätet zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt, welche ihm aber nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens "(27.6.1999)" nicht mehr zukomme. Seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwerdeführer mangels Einreise- oder Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Er sei zudem mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 3. Oktober 1999 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Mit Bescheid vom 16. Februar 2000 sei dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub bis zum 16. Mai 2000 gewährt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei seit mehr als acht Monaten mangels einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, eines Einreise- oder Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig, sodass die Voraussetzungen für eine Ausweisung im Sinn des § 33 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 leg. cit. - gegeben seien.

Die Dauer des zum größten Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erreiche keinesfalls ein Ausmaß, welches es erlauben würde, einer daraus (allenfalls) resultierenden Integration ein solches Gewicht zuzuerkennen, das - und zwar auch unter Bedachtnahme auf seine familiären Bindungen - höher einzustufen wäre, als das in der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens begründete Interesse der Allgemeinheit an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - von einem relevanten Eingriff im Sinn des § 37 FrG ausgehe, so sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und ungeachtet einer bereits erfolgten Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verblieben sei. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Gegen diese Regelungen habe der Beschwerdeführer - wie dargelegt - in gravierender Weise verstoßen, sodass sich die Ausweisung als dringend geboten und zulässig im Grund des § 37 Abs. 1 FrG erweise. Dass der Beschwerdeführer - wie er in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1999 ausführe - eine selbstständige Tätigkeit als Werbemittelverteiler aufnehmen wollte, sowie eine Unfall- und Krankenversicherung abschließen würde, vermöge daran nichts zu ändern, zumal einerseits eine solche Beschäftigung mangels Aufenthaltstitels als fremdenrechtlich illegal anzusehen wäre, und andererseits ein Abschluss der Versicherung nicht nachgewiesen worden sei. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre in seinem Heimatland einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt und könnte deswegen nicht dorthin zurückkehren, komme im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zu, weil in einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nicht zu beurteilen sei, ob und in welchen Staat der Fremde zulässigerweise abgeschoben werden könne. Auf Grund eines gewährten Durchsetzungsaufschubes könne der Beschwerdeführer bis zum 16. Mai 2000 nicht abgeschoben werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die - in der Beschwerde unbekämpft gebliebene - Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG vorliege, besteht kein Einwand, kam doch dem Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht mehr zu (vgl. § 19 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997).

2. Entgegen der Beschwerde ist auch § 37 Abs. 1 FrG der vorliegenden Ausweisung nicht hinderlich. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das hier maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unberechtigten Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages in der Dauer von etwa zehn Monaten (bei einer Aufenthaltsdauer von insgesamt etwa einem Jahr) gravierend beeinträchtigt, zumal er (unbestritten) trotz seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes in Österreich verblieb. Der etwa zweimonatige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers vor der Abweisung des Asylantrages ist in seinem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass er lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen ist. Dass sich der Beschwerdeführer abgesehen von seinem rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich nichts habe zuschulden kommen lassen, bedeutet weder eine Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich noch eine Abschwächung des dagegen sprechenden besagten öffentlichen Interesses. Auch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, in Österreich legal zu arbeiten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe in bezug auf die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, nicht zielführend.

3. Da nach dem Gesagten schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2000

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