VwGH 94/09/0045

VwGH94/09/004530.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bezirksgendarmeriekommandos Gmunden vom 11. Jänner 1994, GZ. 6531/94, betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid suspendierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 1994 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und erachtete sich in "seinem ihm gemäß den Bestimmungen des Beamtendienstgesetzes gewährleisteten Recht auf Ausübung seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter verletzt".

Im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 34 Abs. 2 VwGG legte der Beschwerdeführer einen am 15. März 1994 zugestellten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 1. März 1994, Zl. 1/11-DK/46/94, über die mittlerweile erfolgte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vor. In dem diesbezüglichen Schriftsatz vom 30. März 1994 wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, daß er gegen diesen Suspendierungsbescheid Berufung erhoben habe.

Mit Verfügung vom 15. April 1994 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, daß mit dem Suspendierungsbescheid vom 1. März 1994 gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 die vorläufige Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 geendet habe. Damit sei hinsichtlich der Beschwerde eine einer Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen habe.

Der Beschwerdeführer hat sich am 9. Mai 1994 dazu dahin geäußert, daß der Sachverhalt hinsichtlich der Suspendierung richtig sei und über die mittlerweile dagegen eingebrachte Berufung bisher noch keine rechtskräftige Entscheidung der Berufungsbehörde vorliege. Selbst unter Berücksichtigung des § 112 Abs. 3 BDG könne jedoch nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden. Durch den angefochtenen Bescheid, welcher als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei, werde der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Ausübung seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter verletzt. Dies insbesondere deshalb, weil aktenwidrige Annahmen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich und demnach ebenfalls aktenwidrig in den Bescheid der Disziplinarkommission vom 1. März 1994 übernommen worden seien. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides wirkten damit weiter. Keinesfalls liege eine "Klaglosstellung" vor und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde das weitere Disziplinarverfahren in der Form beeinflussen, daß die aktenwidrigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht mehr in weitere Entscheidungen aufgenommen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verfahrenseinstellung erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu den Beschluß vom 19. Jänner 1989, 88/09/0146, und die dort angeführt Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung. Bei der von der Dienstbehörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 verfügten vorläufigen Suspendierung handelt es sich nicht um einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um einen im Verwaltungsrechtszug nicht anfechtbaren Bescheid (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1983, Slg. Nr. 11108/A). Die von der Dienstbehörde auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist auch nicht gleichzusetzen mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung. Sie stellt rechtlich ein "aliud" dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, 89/09/0103).

Nur der Spruch - und nicht die Begründung - eines Bescheides erlangt rechtliche Geltung, nur er kann allenfalls rechtsverletzend sein (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, 91/14/0228). In andere Bescheide übernommene Begründungselemente können (nur) im Rechtsmittelverfahren gegen diese anderen

- rechtsverletztenden - Bescheide bestritten werden. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekämpfte Maßnahme der vorläufigen Suspendierung ist mit der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 1. März 1994 gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bezogen auf das durch den angefochtenen Bescheid verletzte Recht bloß theoretische Bedeutung (siehe dazu beispielsweise die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 92/09/0040, und vom 25. September 1992, 92/09/0094).

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall - keine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, daher keine echte Klaglosstellung - den Zuspruch auf Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG abzuweisen (vgl. Dolp3, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anmerkung 1 zu § 33 VwGG).

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