Normen
61989CJ0292 Antonissen VORAB;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
61989CJ0292 Antonissen VORAB;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 18. Jänner 1999 stellte die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsbürgerin, den an die regionale Geschäftsstelle Dornbirn des Arbeitsmarktservice Salzburg gerichteten Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG.
Mit Bescheid dieser Behörde vom 19. Jänner 1999 wurde dieser Antrag gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung und führte im Berufungsverfahren aus, dass sie im Jahr 1991 nach Österreich eingereist sei und die behördliche Genehmigung erhalten habe, mit ihren minderjährigen Kindern bei ihrem "assoziationsintegrierten" Ehegatten hier zu leben. Sie erfülle die Voraussetzungen nach Art. 7 ARB Nr. 1/80, weil ihr Ehegatte jene des Art. 6 Abs. 1 ARB jedenfalls erfülle.
Die Berufungsbehörde hielt der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 2. Juni 1999 vor, mit welchem sie festgestellt hatte, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 nicht erfülle. Er gehöre auch seit dem 16. Februar 1998 nicht mehr dem österreichischen Arbeitsmarkt an, weil er seit diesem Zeitpunkt weder beschäftigt gewesen sei, noch Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, der Krankheit oder Invalidität erhalten habe, auch sei er seit diesem Zeitpunkt nicht als arbeitssuchend zum Zwecke der Arbeitsvermittlung beim Arbeitsmarktsservice vorgemerkt.
Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 1999, dass ihr Ehegatte sehr wohl arbeitsfähig und arbeitswillig sei und wies auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Bozkurt und Birden hin.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, es sei mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg vom 9. März 1998 rechtskräftig festgestellt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB nicht erfülle. Der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei zwar mit Beschluss vom 29. Mai 1998 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es sei aber unbestritten geblieben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit dem 16. Februar 1998 weder beschäftigt gewesen sei, noch Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, der Krankheit oder Invalidität erhalten habe, auch sei er seit diesem Zeitpunkt nicht als arbeitssuchend zum Zwecke der Arbeitsvermittlung beim Arbeitsmarktsservice vorgemerkt.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Ehegatten gegen den Feststellungsbescheid sei keine positive Beurteilung über das Bestehen der Assoziationsfreizügigkeit und keine Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme verbunden.
Die Beschwerdeführerin könne Rechte aus Art. 7 ARB nur ableiten, wenn ihre Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehöre, dies sei aber nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Beschwerdeführerin replizierte dazu.
Mittlerweile wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg vom 9. März 1998, mit dem festgestellt worden war, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich nicht erfülle, mit dem hg. Erkenntnis vom 12. April 2000, Zl. 98/09/0109, aufgehoben und diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass seit Inkrafttreten des § 4c AuslBG mit 1. Jänner 1998 eine Zuständigkeit zur Erlassung solcher Feststellungsbescheide nicht mehr bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der § 4c AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 lautet:
"(1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Art. 6 und Art. 7 Satz 1 (Abs. 1) des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80), lauten:
"Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien
Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische
Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates
angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung
Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen
Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung -
vorbehaltlich des den Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedienungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die Aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.
Artikel 7
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt
eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die
die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen
- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das
Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort
seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben."
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ihres Ehegatten gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 9. März 1998 bewirkt habe, dass seine "Assoziationsrechte (zumindest vorübergehend) gewahrt" worden seien.
Dem ist nicht zuzustimmen. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Feststellungsbescheid gerichteten Beschwerde wurden ihm nämlich keine Rechte nach dem ARB Nr. 1/80 eingeräumt, die ihm vor Erlassung des Feststellungsbescheides nicht zugekommen wären. Vielmehr wurde im betreffenden Beschluss vom 29. Mai 1998, Zl. AW 98/09/0030, ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "keine Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme" verbunden sei.
Auch die mittlerweile mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 2000 erfolgte Aufhebung des Bescheides der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg vom 9. März 1998, mit dem festgestellt worden war, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 nicht erfülle, und die rückwirkende Gestaltungswirkung dieses Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0173) haben nicht bewirkt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides als nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berechtigter türkischer Arbeitnehmer anzusehen wäre. Durch den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 9. März 1998 wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nämlich eine solche Berechtigung nicht genommen, sondern hinsichtlich deren Bestehens bloß eine - verneinende - Feststellung getroffen. Auch ist eine - gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 VwGG auch im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin bindende - Aussage dahingehend im angeführten Erkenntnis nicht enthalten, dass er als ein nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berechtigter türkischer Arbeitnehmer anzusehen wäre.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, beim Ehegatten der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80.
Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 23. Jänner 1997 in der Rechtssache C-171/95 , Recep Tetik gegen Land Berlin, ausführte, ist die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates nämlich grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der Betroffene alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind, z. B. in dem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung steht. Mit diesem Erfordernis lässt sich gewährleisten, dass der türkische Staatsangehörige innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht missbraucht, sondern tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen (vgl. die Randnummern 41, 42 und 48 des genannten Urteils).
Im vorliegenden Fall war seit dem Verlust der Beschäftigung des Ehegatten (16. Februar 1998) und der Entscheidung der belangten Behörde bereits ein Zeitraum von etwa 22 Monaten vergangen, in dem der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Damit war aber jener Zeitraum überschritten, der ihm im Sinne des Urteiles des EuGH im Fall Tetik (Randnummer 46) vernünftigerweise einzuräumen gewesen wäre, um eine neue Beschäftigung zu finden. Dies insbesondere deshalb, weil der EuGH für Angehörige aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einen der Stellensuche dienenden Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend bezeichnet hat und nur für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, ein weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt hat (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991, in der Rechtssache C-292/89 , The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).
Daraus folgt, dass eine in der Vergangenheit gegeben gewesene Zugehörigkeit eines solchen begünstigten türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt somit nicht auf Dauer (unbestimmte Zeit) eine endgültige Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates bewirkt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung des unbestrittenen Sachverhaltes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit dem 16. Februar 1998 weder beschäftigt war noch Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, der Krankheit oder Invalidität bezogen hat und auch seit 16. Februar 1998 nicht als arbeitssuchend zum Zwecke der Arbeitsvermittlung vorgemerkt war, im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, der ihm tatsächlich einzuräumende angemessene Zeitraum, um ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen, sei erschöpft. Dass für ihn eine konkrete und begründete Aussicht bestehe, in absehbarer Zeit eine Beschäftigung zu finden, wurde weder im Verwaltungsverfahren behauptet, noch wird dies in der Beschwerde dargetan. Andere Umstände, aus denen sich eine weitere Zugehörigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt ergeben könnte, sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0361, und vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0330, m.w.N.).
Soweit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen wäre, ihr Ehegatte hätte seine Beschäftigung im Jahre 1997 nur im Hinblick darauf aufgegeben oder verloren, weil sein Antrag auf Verlängerung seiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz um zwei Wochen verspätet gewesen und deswegen versagt worden wäre, zeigt sie schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil nicht erwiesen ist, dass dies rechtswidrig gewesen wäre (vgl. zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2000, Zl. 98/09/0202).
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2002
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