Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) stellte am 20. Juni 1997 an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, daß ihm "die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1, 3. Gedankenstrich des Assoziationsratbeschlusses Nr. 1/80 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei zukommt" und er "freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat"; in eventu stellte der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag im Sinn des 2. Gedankenstriches des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr. 1/80.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 lehnte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Artikel 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe in dem Zeitraum 25. April 1993 bis 3. Juli 1997 - dieser Zeitraum sei als Rahmenfrist maßgebend - nur Beschäftigungszeiten von insgesamt 738 Tagen (rund 2,02 Jahre) aufzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte darin nach Darlegung seiner Beschäftigungszeiten im Wesentlichen geltend, er sei zuletzt von 18. Jänner 1997 bis 31. Jänner 1997 bei einem näher bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt gewesen.
Mit schriftlicher Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 8. August 1997 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er gehe keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligten Beschäftigung nach und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weshalb er dem regulären Arbeitsmarkt nicht angehöre.
Zu diesem Vorhalt erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme vom 18. August 1997. In dieser verwies er auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Recep Tetik gegen Land Berlin und legte dar, er habe sich ständig der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gehalten. Von 21. Februar 1996 bis 18. März 1996 habe er Arbeitlosengeld bezogen. Nach Ablauf dieses Arbeitslosengeldbezuges habe er keine neue Arbeit erhalten. Zwischen 18. Jänner 1997 und 31. Jänner 1997 habe er als Abwäscher gearbeitet. Am 31. Jänner 1997 sei er gekündigt worden. Demgemäß sei erwiesen, daß er lediglich "aufgrund der Bestimmungen des AuslBG" nach dem 16. Oktober 1995 und nach dem 31. Jänner 1997 keine Arbeit gefunden habe. Er hätte tatsächlich Arbeit bekommen, wenn ihm dies die Bestimmungen des AuslBG gestattet hätten. Da ihm kein "angemessener Zeitraum" gewährt worden sei, habe er sein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verloren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 7. Juli 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 abgelehnt.
Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer gehe derzeit keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligten Beschäftigung nach und habe auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer gehöre dem regulären Arbeitsmarkt nicht an. Diese Tatsache sei ihm mit Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 8. August 1997 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Feststellung verletzt, dass er "freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gem. Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates hat". Er beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aus einem der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) hat folgenden Wortlaut:
"Art. 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer
Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedienungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die Aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
Der Beschwerdeführer wiederholt auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof seine dem Verwaltungsverfahren unbestrittenermaßen zugrunde gelegten Beschäftigungszeiten. Demnach war er zuletzt von 6. April 1992 bis 13. Dezember 1994, von 13. Juni 1995 bis 16. Oktober 1995 und letztmalig von 18. Jänner 1997 bis 31. Jänner 1997 beschäftigt.
Davon ausgehend zeigt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bis 13. Dezember 1994 zurückgelegten Beschäftigungszeiten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die mit Art. 6 des ARB Nr. 1/80 verbundene Rechtsposition türkischen Arbeitnehmern eingeräumt ist, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind. Hingegen bezieht sich Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 nicht auf die Lage eines türkischen Staatsangehörigen, der den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen hat. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 dient nämlich nur dazu, die Konsequenzen bestimmter (darin näher bezeichneter) Arbeitsunterbrechungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 zu regeln. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Abwesenheit wegen langer Krankheit, die den Beschäftigungszeiten nicht gleichgestellt sind, werden nur berücksichtigt, um die Aufrechterhaltung von Ansprüchen zu gewährleisten, die der Arbeitnehmer auf Grund vorheriger Beschäftigungszeiten erworben hat. Diese Bestimmungen garantieren somit nur den Fortbestand des Anspruchs auf Beschäftigung und setzen zwangsläufig die Fähigkeit zu einem solchen Fortbestand, wenn auch nach einer zeitweiligen Unterbrechung, voraus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0031, und das darin angegebene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. Juni 1995).
Nach Beendigung seiner Beschäftigung am 13. Dezember 1994 konnte sich der Beschwerdeführer noch nicht auf einen Anspruch auf Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach den - erst mit dem Beitritt Österreich zur europäischen Union am 1. Jänner 1995 wirksamen - Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 - etwa im Lichte des Urteils des EuGH vom 23. Jänner 1997, in der Rechtssache C-171/95 (Recep Tetik gegen Land Berlin) - berufen. Daher hat schon die am 13. Dezember 1994 erfolgte Beendigung der Beschäftigung des Beschwerdeführers zum Untergang der davor erworbenen Anwartschaft auf eine mit dem ersten bis dritten Gedankenstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 verbundenen Rechtsposition geführt (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 7. April 1999, Zl. 98/09/0328, und vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0308, und die jeweils darin angegebene hg. Judikatur).
Im Beschwerdefall kann zudem nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (22.September 1997) dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates Österreich noch angehörte, vermag er in dieser Hinsicht doch keinen Sachverhalt darzutun, der die Beurteilung der belangten Behörde widerlegen könnte.
Dass der Beschwerdeführer seit Jänner 1997 keine Beschäftigung finden konnte, ist seinem Vorbringen hinreichend zu entnehmen. Auch wenn er dabei die im Mitgliedstaat Österreich vorgeschriebenen Formalitäten der Arbeitsvermittlung einhielt, vermag dies weder seine Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt auf Dauer (unbestimmte Zeit) zu gewährleisten, noch daran etwas zu ändern, dass er keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 23. Jänner 1997 in der Rechtssache C-171/95 , Recep Tetik gegen Land Berlin, ausführte, ist die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der Betroffene alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind, z.B. in dem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung steht. Mit diesem Erfordernis lässt sich gewährleisten, dass der türkische Staatsangehörige innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht missbraucht, sondern tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen (vgl. die Randnummer 41, 42 und 48 des genannten Urteils).
Im vorliegenden Fall war seit dem Verlust der Beschäftigung und der Entscheidung der belangten Behörde bereits ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten vergangen, und der Beschwerdeführer hatte in diesem Zeitraum keine neue Arbeitsstelle gefunden. Damit war aber jener Zeitraum abgelaufen, der ihm im Sinne des Urteiles des EuGH im Fall Tetik (Randnummer 46) vernünftigerweise einzuräumen war, um eine neue Beschäftigung zu finden. Hiebei ist in Betracht zu ziehen, dass der EuGH für Angehörige aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einen der Stellensuche dienenden Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend bezeichnet hat, und für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, ein weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt hat (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991, in der Rechtssache C-292/89 , The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).
Die Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war demnach im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des EuGH nicht aufzugreifen.
Ausgehend davon, dass eine in der Vergangenheit gegeben gewesene Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt somit nicht auf Dauer (unbestimmte Zeit) eine endgültige Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates bewirkt, war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung des unbestrittenen Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 1997 keine neue Beschäftigung finden konnte, im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, der dem Beschwerdeführer tatsächlich einzuräumende angemessene Zeitraum, um ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen, sei spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (22. September 1997) erschöpft. Dass für ihn eine konkrete und begründete Aussicht bestehe, in absehbarer Zeit eine Beschäftigung zu finden, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren behauptet, noch wird dies in seiner Beschwerde dargetan. Andere Umstände, aus denen sich eine weitere Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt ergeben könnte, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer konnte somit schon aus den dargelegten Erwägungen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfüllen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Dezember 1999
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