VwGH 99/02/0248

VwGH99/02/024825.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des DS in Wien, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in Wien II, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. April 1998, Zl. UVS- 03/M/48/02119/97, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 41.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. November 1996 um 12.12 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs dieses Fahrzeug im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen abgestellt. Er habe dadurch § 24 Abs. 1 lit. e StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten.

Nach § 24 Abs. 2 StVO gelten die im Abs. 1 lit. b bis n angeführten Verbote nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

Nach § 24 Abs. 2a StVO darf u.a. im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes kurz zum Aus- und Einsteigen gehalten werden.

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es habe sich bei der in Rede stehenden Bushaltestelle um eine "Ersatzhaltestelle" gehandelt. Die belangte Behörde zitiere zwar im angefochtenen Bescheid das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0215 (richtig wohl: 89/03/0125), treffe jedoch keinerlei Feststellungen, wie der Haltestellenbereich bzw. die Haltestellentafeln tatsächlich beschaffen seien und ob die Fahrpläne irgendwo an der Haltestellentafel oder sonst wo im Stationsbereich angebracht gewesen seien. Es sei zwar eine Haltestellentafel angebracht gewesen, es habe jedoch keinerlei Linienbezeichnung und auch keinerlei Fahrpläne an der Haltestellentafel oder sonst im Bereich der Station gegeben , aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass es sich bei der Haltestelle um eine reguläre Haltestelle handle, die auch angefahren werde und für die das Verbot des § 24 Abs. 1 lit. e StVO gelte. Die eigentliche Station für näher genannte Buslinien befinde sich auch räumlich getrennt durch die Zufahrt zu einem näher genannten Platz. Die belangte Behörde hätte aber Feststellungen über die Beschaffenheit der Station treffen müssen, weil diese für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sei.

Dass es sich bei der gegenständlichen, vom Beschwerdeführer als "Ersatzhaltestelle" bezeichneten Haltestelle tatsächlich um eine Haltestelle im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. e StVO handelt, ist für den Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus der vor der belangten Behörde erfolgten Zeugenaussage des Vertreters der Wiener Linien vom 18. Februar 1998 zu ersehen, weil dieser Zeuge u. a. darlegte, dass es sich bei dieser Bushaltestelle um eine sog. "Bedarfshaltestelle" handle und der Haltestellenbereich auf Grund der großen Anfahrtsdichte mehrerer Linien zusätzlich zum Haltestellenbereich vor einem näher bezeichneten Gasthaus eingerichtet worden sei. Es sei dies eine "Zweithaltestelle", um die hohe Anfahrfrequenz bewältigen zu können.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf. Das Gesetz selbst unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Arten von Haltestellen. Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer als "Ersatzhaltestelle" bezeichnete Haltestelle mit einer Haltestellentafel gekennzeichnet war. Die erstmals im Zuge der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es gebe keine Linienbezeichnung und auch keine Fahrpläne, die an den Haltestellentafeln oder sonst im Stationsbereich angebracht gewesen seien, würde selbst zutreffendenfalls an der Rechtsnatur der Haltestelle nichts ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vorzitierten Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0125, zu § 24 Abs. 1 lit. e StVO u. a. ausgeführt, dass es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung für die Abgrenzung des Haltestellenbereiches nicht auf allfällige Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen (im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung BGBL. Nr. 226/1963 in der geltenden Fassung), sondern einzig und allein auf die Haltestellentafeln ankommt. Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 8. November 1996, Zlen. 96/02/0339, 0340, klargestellt, dass durch eine Bodenmarkierung im Bereich einer Bushaltestelle, die auf "Bus" lautet, kein Abweichen vom Verbot des § 24 Abs. 1 lit. e StVO gegeben ist und es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes keine Rolle spielt, dass diese Bodenmarkierung (allenfalls) nur einen Teil des "15 m-Bereiches" des § 24 Abs. 1 lit. e StVO erfasst und das Fahrzeug zwar allenfalls außerhalb dieser Bodenmarkierung, aber eben im Verbotsbereich der erwähnten Vorschrift abgestellt wurde.

Dem Einwand, die belangte Behörde habe den vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil sich dieser Antrag des Beschwerdeführers nur auf die Klärung der Frage der "exakten Ausdehnung der weißen Bodenmarkierung" bezog (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 15. April 1998), welche jedoch im Lichte der vorzitierten Judikatur nicht maßgeblich ist. Entgegen den Beschwerdeausführungen war es im Hinblick auf diese Judikatur auch nicht wesentlich, ob die Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung der gegenständlichen (Ersatz-)Haltestelle entsprechend der Bodenmarkierungsverordnung ausgeführt waren und ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers allenfalls außerhalb der durch Bodenmarkierung gekennzeichneten Haltestelle abgestellt war, zumal der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens behauptete, sein Fahrzeug "ca. 11 m von der Haltestellentafel", somit innerhalb des 15 m-Bereiches nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO, abgestellt zu haben.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt auch der gerügte Begründungmangel betreffend die Gründe zur Annahme des festgestellten Sachverhalts nicht vor, weil aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu ersehen ist, dass die belangte Behörde auch ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug "ca. in einer Entfernung von 11 m zur Haltestellentafel" abgestellt zu haben, wegen des vom Gesetz selbst grundsätzlich geforderten Abstands von 15 m vor und nach der Haltestellentafel vom Vorliegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. e StVO ausgehen konnte.

Weshalb die vom Beschwerdeführer gerügte unterlassene förmliche Einvernahme seiner Person trotz der ihm - auch in der Beschwerde zugestandenen - gebotenen Gelegenheit zum Erstatten eines eigenen Vorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wesentlich sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Jänner 2002

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