Normen
KflGDV 01te 1954 §10 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
KflGDV 01te 1954 §10 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1989 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 14. April 1986 von 17.00 bis 19.30 Uhr auf der Einbahnstraße am Hauptplatz in X parallel zur L nnn auf der Höhe der Apotheke (Haus Nr. 27) einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das heißt, innerhalb von 15 m vor/nach der dort angebrachten (dritten) Haltestellentafel während der Betriebszeit geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe eineinhalb Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet, den in Rede stehenden Pkw im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels geparkt zu haben und bringt hiezu im wesentlichen wie schon im Verwaltungsstrafverfahren vor, daß im Beschwerdefall der gegenständliche, für zwei Omnibusse vorgesehene Haltestellenbereich der GKB-Kraftfahrlinien mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31. März 1977 und der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979 abgegrenzt worden sei, und zwar mit dem nördlichen Ende des Apothekenhauses (X Nr. 27), vor dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, obwohl "diese Formulierung irrtümlich erfolgte, weil es tatsächlich heißen mußte, die südliche Ecke". Entsprechend diesen Bescheiden seien auch die (letzte) Haltestellentafel an der "südlichen Ecke" des Apothekenhauses und eine "bezughabende" Bodenmarkierung angebracht worden. Vor der Apotheke sei keine Bodenmarkierung angebracht worden. In der Folge habe jedoch der Inhaber der Kraftfahrlinie den Haltestellenbereich durch Anbringung einer weiteren Haltestellentafel im Bereich des Torbogens des Hauses Nr. 26 und durch Änderung der Bodenmarkierung über das Haus Nr. 27 hinaus bis zum Torbogen des Hauses Nr. 26 rechtswidig erweitert. Werde der Haltestellenbereich mittels Bescheid vorgeschrieben, so gelte dies als Haltestellenbereich und es sei die Haltestellentafel bzw. der 15 m-Bereich unerheblich. Der Pkw der Beschwerdeführerin sei sohin zu der ihr angelasteten Tatzeit nicht im Haltestellenbereich gestanden. Dazu komme, daß in dem für zwei Omnibusse vorgesehenen Haltestellenbereich drei Haltestellentafeln aufgestellt seien. Es müsse für jede Haltestelle ein gesonderter Hinweis auf die Betriebszeiten vorhanden sein. Demgegenüber sei vom Inhaber der Kraftfahrlinie nur ein einziger Fahrplan "für alle Linien und alle Busse, auf allen drei Haltestellentafeln gleich angebracht" worden. Die Betriebszeiten für die einzelnen "Haltestellentafeln" seien unterschiedlich. Aus den Fahrplänen sei aber nicht ersichtlich, welche Haltestellentafel zu welchem Zeitpunkt angefahren werde. Aus diesem Grunde könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Pkw der Beschwerdeführerin während der Betriebszeit im Haltestellenbereich abgestellt gewesen sei.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist das Halten und das Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten. Zufolge des klaren Wortlautes dieser Bestimmung kommt es für die Abgrenzung des Haltestellenbereiches - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Juni 1985, Zl. 85/18/0127, ausgesprochen hat - nicht auf allfällige Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen (im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung BGBl. Nr. 226/1963 in der geltenden Fassung), sondern einzig und allein auf die Haltestellentafeln an. Das in diesem Zusammenhang zur "falschen Bodenmarkierung" erstattete Beschwerdevorbringen entbehrt sohin schon aus diesem Grunde der Relevanz. Daß aber am Tatort zur Tatzeit Bodenmarkierungen für das Halten oder Parken gemäß § 9 Abs. 7 StVO angebracht waren, durch die das im § 24 Abs. 1 lit. e leg. cit. normierte Verbot aufgehoben gewesen sei und gemäß § 24 Abs. 2 StVO nicht mehr gegolten hätte, wird nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet und es ergibt sich für eine solche Annahme auch aus den Verwaltungsstrafakten kein Anhaltspunkt.
Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979 und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19. Juli 1979 ergibt, befindet sich der Tatort auf der rechten Seite einer Einbahnstraße, die beginnend auf der Höhe des Bezirksgerichtes X und endend am Ende der Grüninsel beim Hause Hauptplatz Nr. 27 (Apotheke der Beschwerdeführerin) in Richtung Westen verläuft (siehe die §§ 1 und 2 der Verordnung und Punkt 2 der in der Begründung des Bescheides der Landesregierung vom 9. Juli 1979 angeführten Maßnahmen). Fest steht ferner auf Grund der Aktenlage (vgl. dazu die Zeugenaussagen in Verbindung mit der Tatortskizze) und des Vorbringens der Beschwerdeführerin selbst (vgl. dazu ihre Stellungnahmen vom 8. Oktober 1986, vom 2. Februar 1989, die Ausführungen auf Seite 3 der Beschwerde und das mit der Beschwerde vorgelegte Lichtbild), daß zur Tatzeit jedenfalls am Beginn des Hauses Nr. 27 (der Apotheke), gesehen in Fahrtrichtung der Einbahn, also am östlichen Ende dieses Hauses, eine Haltestellentafel an einem Laternenmast angebracht war. Die Beschwerdeführerin bestreitet schließlich nicht, ihren Pkw zur Tatzeit vor dem Hause Nr. 27, wobei die Entfernung zu dieser Haltestellentafel weniger als 15 m betrug, abgestellt zu haben. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt als erwiesen annahm, daß von der Beschwerdeführerin das Fahrzeug zur Tatzeit im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels geparkt wurde, weshalb sie die Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. e StVO zu verantworten habe, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Hiebei ist es ohne Belang, ob zur Tatzeit eine weitere Haltestellentafel im Bereich des Torbogens des Hauses Nr. 26 widerrechtlich - wie die Beschwerdeführerin behauptet - aufgestellt war und diese auf ihr Verlangen wieder entfernt wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, daß sie mit ihrem Fahrzeug deswegen außerhalb des Haltestellenbereiches geparkt habe, weil mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. März 1979 und dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979 auch der Haltestellenbereich - wenn auch irrtümlich - mit dem nördlichen Ende des Apothekenhauses abgegrenzt worden sei, wobei die Formulierung richtig "südliches" Ende lauten müßte, kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es angesichts des klaren Wortlautes des § 24 Abs. 1 lit. e StVO für die Abgrenzung des Haltestellenbereiches überhaupt auf eine bescheidmäßige Festsetzung dieses Bereiches ankommen kann und was rechtens wäre, wenn die Aufstellung der Haltestellentafel einer solchen Festsetzung widersprechen würde, weil ein solcher Sachverhalt im Beschwerdefall nicht vorliegt. Denn einerseits enthalten die angeführten Bescheide keine Abgrenzung des Haltestellenbereiches mit dem "nördlichen" Ende des Apothekenhauses und andererseits würde im Beschwerdefall selbst bei Annahme einer solchen bescheidmäßig festgesetzten Abgrenzung die vor dem Beginn des Apothekenhauses, gesehen in Fahrtrichtung der Einbahn, aufgestellte Haltestellentafel dieser Anordnung nicht widersprechen. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. März 1979 wurden die damals bewilligt und festgesetzt gewesenen Haltestellen für alle Fahrtrichtungen auf dem Hauptplatz in X gemäß § 96 Abs. 5 StVO von der Grüninsel zum Gehsteig, und zwar - wie der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist - vor die Häuser 29 bis 26, verlegt, sodaß Autobusse in Zukunft nicht mehr an der linken Straßenseite der Gemeindestraße, sondern rechtsseitig unmittelbar am dort verlaufenden Gehsteig zu halten haben. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung wurde dieser Bescheid von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 9. Juli 1979 dahin ergänzt, daß die Omnibusse beim Halten in der Haltestelle nicht über das nördliche Ende des Apothekenhauses (X Nr. 27) ragen dürfen. Aus diesen Bescheiden geht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht hervor, daß damit auch der Haltestellenbereich mit dem "nördlichen" Ende des Apothekenhauses abgegrenzt worden wäre. In der Niederschrift über die auf Grund der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. März 1979 am 13. Juni 1979 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung ist, wie den diesbezüglichen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden kann, festgehalten, daß "das Ende der Haltestelle identisch mit dem westlichen Ende des Apothekenhauses abschließt". Wenngleich dies im Berufungsbescheid der Landesregierung vom 9. Juli 1979 in dieser Form keinen Niederschlag fand, ergibt sich doch aus der angeführten Niederschrift in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19. Juli 1979, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß mit dem Ende des Apothekenhauses, über das die Omnibusse beim Halten in der Haltestelle nicht hinausragen dürfen, nicht - wie es tatsächlich irrtümlich im Bescheid der Landesregierung vom 9. Juli 1979 heißt - das "nördliche" Ende und auch nicht das - wie die Beschwerdeführerin meint - "südliche" Ende des Apothekenhauses gemeint sein kann, sondern daß es sich hiebei um das "westliche" Ende des Apothekenhauses handelt. Dies mußte der Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, daß im Bescheid der Landesregierung vom 9. Juli 1979 irrtümlich vom "nördlichen" Ende des Apothekenhauses die Rede ist, auch deswegen bewußt sein, weil sie bei der angeführten Ortsverhandlung anwesend war und von ihr die Niederschrift unterfertigt wurde, wozu noch kommt, daß es - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegte - "kein nördliches Ende des Apothekenhauses die verfahrensgegenständliche Sache sinnvoll betreffend" gibt, was gleichermaßen für das südliche Ende des Apothekenhauses zu gelten hat. Ausgehend davon aber fiel der Bereich vor dem Haus Nr. 27 (vor der Apotheke der Beschwerdeführerin), wo die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zur Tatzeit parkte, auch nach den angeführten Bescheiden zur Gänze in den Haltestellenbereich und war die am östlichen Beginn des Apothekenhauses aufgestellte Haltestellentafel nicht dem Inhalt dieser Bescheide widersprechend angebracht, weshalb aus diesen Bescheiden für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu gewinnen ist.
Aber auch der Einwand, es mangle an dem Tatbestandsmerkmal "während der Betriebszeit", weil für jede Haltestelle ein gesonderter Hinweis auf die Betriebszeiten vorhanden sein müsse" und erst dann, "wenn mit Bestimmtheit der Fahrplan für eine Linie an einer bestimmten Haltestellentafel angebracht" sei, von einer Betriebszeit gesprochen werden könne, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei dem in Rede stehenden Haltestellenbereich handelt es sich ungeachtet dessen, daß dort mehr als ein Omnibus abgestellt werden (halten) kann und mehrere Haltestellentafeln aufgestellt sind, sowie ungeachtet dessen, daß dieser Bereich von mehreren Linien angefahren wird, nur um eine (einzige) Haltestelle, in der mehrere Linien zusammengezogen sind. Die Straßenverkehrsordnung selbst enthält keine Bestimmung, auf welche Weise der Normunterworfene von den für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Betriebszeiten Kenntnis erlangt. Die Betriebszeiten sind den Fahrplänen zu entnehmen. Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz der 1. Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1954, zum Kraftfahrliniengesetz 1952 sind an den Haltestellen gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen. Auch daraus kann aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, daß die Fahrpläne oder Auszüge aus diesen an der Haltestellentafel selbst oder, wenn in einer Haltestelle mehrere Haltestellentafeln aufgestellt sind, an jeder dieser Haltestellentafeln anzuschlagen sind. Es genügt vielmehr, wenn die Betriebszeiten aus den in den Haltestellen angeschlagenen Fahrplänen oder aus Auszügen aus diesen zu entnehmen sind, was im Beschwerdefall zutrifft.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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