Normen
ABGB §353;
ABGB §354;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §24 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ABGB §353;
ABGB §354;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §24 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1983 bis 1990 und 1992, Umsatzsteuer 1990 und den Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 1986 teilweise statt; sie sprach nicht über die Berufung betreffend Vermögensteuer 1984 bis 1991 und 1993 ab.
Sie führte zur Begründung des angefochtenen Bescheides (auszugsweise wiedergegeben) aus:
Der Beschwerdeführer sei am 1. Dezember 1963 als kaufmännischer Angestellter in die V AG eingetreten und im April 1978 Geschäftsführer der neu gegründeten V Interhandel GesmbH, später I GesmbH, geworden. Dieses Unternehmen habe sich hauptsächlich mit Stahl-, Metall- und Zementhandel, später mit dem Ölhandel und dem Aushandeln von Provisionen beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei bis 1985 als Geschäftsführer der I GesmbH tätig gewesen; zu diesem Zeitpunkt seien sukzessive die Milliardenspekulationen der I GesmbH mit Nordseeöl enttarnt worden. Der Beschwerdeführer sei am 29. November 1985 wegen der hohen Verluste der I GesmbH entlassen worden.
Am 17. Dezember 1985 sei seine erste Ehe geschieden worden; im Scheidungsvergleich habe er sich u.a. verpflichtet, seiner Ehefrau und den Kindern einen monatlichen Unterhalt von S 23.000,--
zu zahlen. Er habe beim Arbeitsgericht Linz gegen die V AG als "Konzernmutter" eine Klage auf Bezahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern und Abfertigung in Höhe von S 2,163.930,-- eingebracht. Nachdem der Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Arbeitgeber (unter Androhung von Enthüllungen) finanzielle Unterstützung für seine Familie verlangt hatte, seien seiner geschiedenen Ehefrau Sparbücher im Wert von S 1,995.000,-- übergeben worden. Am 14. November 1986 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz verhaftet und an Österreich ausgeliefert worden. Die Strafverfahren hätten mit Verurteilungen zu zwei bzw. fünf Jahren Haft geendet.
1988 habe ein Betriebsprüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz begonnen, das 1993 auf eine Prüfung nach § 151 BAO geändert worden sei.
In den Jahren 1980 bis 1985 habe der Beschwerdeführer trotz eines Mitgeschäftsführers praktisch unbeschränkt agieren können. Da der Beschwerdeführer oft bis zu 200 Tage im Jahr beruflich unterwegs gewesen sei, habe er Gelegenheit gehabt, neben seiner Tätigkeit bei der I GesmbH anderen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. In diesem Zeitraum seien mit dem Iran vier Ölgeschäfte abgeschlossen worden, die Verluste gebracht hätten. Die Verluste in Milliardenhöhe hätten schließlich - wie bereits erwähnt - zur Entlassung des Beschwerdeführers geführt. Bereits Ende 1985 sei der Verdacht entstanden, dass der Beschwerdeführer bei diversen Geschäften "mitgeschnitten" habe, nämlich entweder über fingierte "Claims" (fälschlich behauptete Materialschäden) oder durch Provisionsrücküberweisungen. Die vom Beschwerdeführer im Zug seiner zahlreichen Unternehmungen einkassierten Provisionsrückflüsse und "Claimanteile" seien offenbar teilweise "in eine Villa" in Südfrankreich geflossen, deren Existenz mehrfach dokumentiert sei. Ab 1991 seien durch den Beschwerdeführer Zahlungen als Schadensgutmachungen an die V AG geleistet worden, nämlich vorerst in vier Beträgen S 11,941.116,-- und mit weiteren Ratenzahlungen bisher ein Betrag von zusammen S 12,442.556,--. Die V AG erwarte insgesamt eine Schadenszahlung von rund 26 Mio S.
Die belangte Behörde sei zur Schätzung der Einkünfte des Beschwerdeführers gemäß § 184 BAO berechtigt; dieser habe jegliche Mitwirkung an der Aufklärung der Zahlungen verweigert und seine Offenlegungspflicht nach § 119 BAO verletzt. Die ersten nicht erklärten Einnahmen dürften dem Beschwerdeführer in den Jahren 1981 und 1982 zugeflossen sein. Die eigentliche "Hochblüte" der Hinterziehung habe 1983 begonnen. Die Zuschätzungen würden sich auf die Jahre 1983 bis 1985 beschränken; 1986 sei der Beschwerdeführer damit beschäftigt gewesen, die Spuren seiner (finanziellen) Aktivitäten zu verwischen. Nach seiner Verhaftung im November 1986 sei er in Untersuchungshaft gewesen.
Die Schätzung orientiere sich an den bekannt gewordenen Fakten, nämlich den erwarteten Schadenersatzzahlungen in Höhe von ca. 26 Mio. S und den Erwerb und Umbau einer Villa mit einem Aufwand von etwa 28 bis 30 Mio S . Da angenommen werden könne, dass bei mangelhaften und unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet worden seien, sei ein Sicherheitszuschlag zu verhängen. Es widerspräche der Lebenserfahrung, würde man annehmen, dass der Beschwerdeführer sämtliche "schwarz" erwirtschafteten Einnahmen in den Villenankauf gesteckt hätte. Trotz der Geheimhaltungsversuche des Beschwerdeführers hätten umfangreiche Indizien für nebenberufliche Aktivitäten ermittelt werden können. Dies lege den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer auch bei den größeren Geschäften entweder über Unternehmen oder Provisionsrückflüsse mitverdient habe. Ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 30 % der Schadenersätze sei daher nicht als überhöht anzusehen.
Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers habe die genannten Sparbücher aufgelöst, vier neue Sparbücher angelegt und bis zur Beschlagnahme und Realisierung durch das Gericht Entnahmen von S 690.000,-- getätigt. Das Finanzamt habe den Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers gepfändet. In letzter Instanz habe der OGH den Anspruch der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die hinterlegten Beträge anerkannt und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer niemals im Besitz der Sparbücher befunden hätte, Besitzerin wäre ausschließlich die Klägerin gewesen. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen sei - so die belangte Behörde - von einem Zufluss von S 1,995.000,-- auszugehen. Dieser Betrag sei (aus in der Folge noch darzulegenden Gründen) dem Beschwerdeführer zuzurechnen und demgemäß seien Einkünfte aus der Verzinsung dieser Sparbücher anzunehmen.
Weiters hätten die nicht erklärten Einkünfte zu Vermögenszuwächsen geführt, die zu verzinsen seien. Teile der Einkünfte seien für den Villenkauf und den Umbau verwendet worden. Der Verkauf der Villa werde für das Jahr 1986 mit rund 25 Mio S geschätzt. Die belangte Behörde gehe bei der Verzinsung hilfsweise von einem (konkret für die jeweiligen Jahre dargestellten) durchschnittlichen Eckzinssatz aus. Die Zinsen der jeweiligen Jahre würden dem nächsten Jahr zugeschlagen, gleichzeitig werde mangels entsprechender Angaben jedes Jahr von einer Verausgabung von S 500.000,-- ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe über bevollmächtigte Personen die Möglichkeit gehabt, Behebungen dieser Gelder vorzunehmen. Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, dass die Veranlagung zur Vermeidung der Zins- bzw. Kapitalertragsteuer im Ausland erfolgt sei.
Gemäß § 135 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Vorliegend sei von einer nicht als geringfügig einzuschätzenden Neigung des Beschwerdeführers auszugehen, Abgaben zu hinterziehen. Ein Zuschlag von fünf Prozent sei durchaus sachgerecht. Auf Grund der gegenüber der Betriebsprüfung geringeren Zuschätzung verringere sich der Abgabenbetrag, weshalb der Berufung insoweit stattzugeben sei.
Für die Zinsen aus den Zuschätzungen trete eine Amnestiewirkung nicht ein, weil der Beschwerdeführer von Anfang an versucht habe, seine wahren Vermögensverhältnisse zu verschleiern und die genannten Einkünfte grundsätzlich im Ausland (speziell in Liechtenstein und der Schweiz) angelegt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Vorerst bemängelt der Beschwerdeführer, dass im angefochtenen Bescheid abweichend vom Berufungsbegehren lediglich über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1990 und 1992 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 1990 und den Bescheid über die Verhängung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 1986 entschieden, über die Berufungsbegehren bezüglich der bekämpften Vermögensteuerbescheide jedoch nicht abgesprochen worden sei. Deshalb sei die Berufungsentscheidung mit wesentlichen Mängeln behaftet und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Gemäß § 289 BAO müsse die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung über alle jene Punkte absprechen, die der Berufungswerber bekämpft hat.
Zu diesem Vorwurf ist dem Beschwerdeführer - wie auch in der Gegenschrift ausgeführt - zu entgegnen, dass die vom Beschwerdeführer genannte Vorschrift nicht die abgesonderte Erledigung eigenständiger Abgabeansprüche durch die Berufungsbehörde hindert.
II. Als weiterer Beschwerdegrund wird eine Nichtberücksichtigung des Endbesteuerungsgesetzes (BGBl. Nr. 11/1993) geltend gemacht.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass die Veranlagung der nicht erklärten Einkünfte des Beschwerdeführers zwecks Vermeidung der Zins- bzw. Kapitalertragsteuer im Ausland erfolgt sei. Mangels Offenlegung dieser Einkünfte seien diese nicht einer Steueramnestie nach § 5 des Endbesteuerungsgesetzes zugänglich.
Die Beschwerde meint nun, die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit der für die einzelnen Jahre notwendigen Zuordnung der großteils im Schätzungsweg zugerechneten Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander gesetzt; da zumindest Teile der in der Berufungsentscheidung zugerechneten Zinsen aus Bankguthaben bei österreichischen Kreditinstituten entstanden wären, hätte die belangte Behörde eine Aufteilung vorzunehmen gehabt und mit der Missachtung dieses Aufteilungsgebotes Verfahrensvorschriften verletzt.
In der Gegenschrift weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass mit dem genannten Vorbringen erstmals behauptet wird, es hätten Bankguthaben bei österreichischen Kreditinstituten bestanden. Bei dieser nunmehrigen Behauptung handelt es sich somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Gegen die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde über eine Veranlagung der Einkünfte des Beschwerdeführers im Ausland bringt die Beschwerde nichts Konkretes vor, weshalb von dieser keineswegs unschlüssigen Feststellung auszugehen ist.
Gemäß § 5 des Endbesteuerungsgesetzes tritt bei einer Veranlagung im Ausland für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinn des § 4 dann ein, wenn der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftssteuer) und Vermögenssteuer für das Kalenderjahr 1993 entsprochen wird.
Mangels Offenlegung kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Amnestiewirkung des § 5 leg. cit. stützen; die Ausführungen in der Beschwerde zu § 4 des Endbesteuerungsgesetzes, der (im Inland erzielte) Einkünfte und Vermögen betrifft, gehen ins Leere. III. Weiters macht die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend. Sie meint, dass die belangte Behörde bei der "Ausübung ihres Ermessens" (gemeint offenkundig: bei der Begründung der Beweiswürdigung) intensiv auf den Werdegang des Beschwerdeführers und seine persönlichen Verhältnisse eingegangen sei und diesen als Jemanden dargestellt habe, der für sogenannte Provisionsrückflüsse zugänglich sei. Dies sei insbesondere für das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Berufungssenates, die nicht aus dem Finanzdienst kommen, von Bedeutung.
Dieses Vorbringen geht - abgesehen davon, dass die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte - fehl, weil - wie unter Pkt. IV. auszuführen sein wird - mit einer bloßen, nicht mit konkreten Argumenten unterlegten Bestreitung der behördlichen Feststellungen eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht aufgezeigt werden kann.
Die Beschwerde bringt weiters vor, zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung sei der die Ölspekulationen betreffende Bericht des Rechnungshofes übermittelt worden. In diesem Bericht sei dem Beschwerdeführer "ein weiteres Indiz" angelastet worden, das sein Fehlverhalten glaubhaft machen sollte und damit die Ermessensentscheidung des Senates wesentlich beeinflusst habe. Mit der Versagung seines Antrages auf Einräumung einer Frist zum Studium dieses Rechnungshofberichtes seien Verfahrensvorschriften verletzt worden; es sei nicht auszuschließen, "sondern sogar wahrscheinlich", dass eine solche Stellungnahme bei einzelnen Senatsmitgliedern zu einem anderen Abstimmungsverhalten geführt hätte.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass einerseits der genannte Rechnungshofbericht in keiner Weise Eingang in die Entscheidungsgründe des Berufungssenates gefunden hat und andererseits die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nämlich nicht auf, welche Stellungnahme er zu diesem Rechnungshofbericht hätte abgeben können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis in der Sache geführt hätte.
IV. Die Beschwerde wendet sich in allgemeiner Form gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde; sie bringt diesbezüglich aber keine konkreten Argumente vor, sondern listet einige (noch darzustellende) Zitate aus der Bescheidbegründung auf, die "tendenziös und geeignet sind, (den Beschwerdeführer) wegen behaupteter aber nicht erwiesener bzw. dazu nicht rechtskräftig verurteilter Straftaten zu bezichtigen, insgesamt damit die Beweiswürdigung negativ zu beeinflussen".
Das ersten beiden Zitate lauten:
"Ob Angestellte der I selbst dabei mitgeschnitten haben, wird man nur erfahren, wenn sich einer irgendwo auf der Welt eine Zig-Millionen-Villa kauft. Denn sonst, wie man aus leidvoller AKH-Erfahrung weiß, haben Vaduzer Konten die Eigenschaft zu schweigen. (Seite 65)"
"Das alles musste in der I-Buchhaltung irgendwie den österreichischen Gesetzen gemäß hingebogen werden und wo es von Österreich aus ganz und gar nicht mehr ging, musste eben eine Intertradingtochter irgendwo auf der Welt buchhalterisch aktiv werden, ... (Seite 67)"
Diese beiden Zitate stellen nicht eine eigenständige Begründung der Beweiswürdigung der belangten Behörde dar, sondern wurden zur vollständigen Darstellung des Sachverhalts den Medienberichten entnommen und auch eindeutig als solche Zitate bezeichnet. Dass diese Medienberichte falsch zitiert worden seien, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Weiters werden in der Beschwerde folgende Teile der Bescheidbegründung herausgestellt:
"Bereits hier offenbart sich der - auch für die Beurteilung des Agierens im steuerlichen Bereich - maßgebliche Wesenszug des (Beschwerdeführers), die von ihm eingenommenen Positionen weit über die Grenzen hinaus auszunützen, seine Maßnahmen zu verschleiern, ... (Seite 145)
Zur Verschleierung der Geschäfte der (C) wurde offenbar besondere Sorgfalt aufgewandt. (Seite 148)
Er setzte sein umfangreiches Wissen augenscheinlich auch als Druckmittel gegen die (Verantwortlichen der V AG) ein, wie die Forderung auf Zahlung von rd. S 2,000.000,-- beweist. (Seite 152 (richtig: 151))
Der Berufungswerber ist auch - bekanntermaßen - ein Tennisliebhaber, sodass auch die Errichtung eines Tennisplatzes für seine Eigentümerstellung spricht. (Seite 153)
Der erkennende Senat geht weiters davon aus, dass auch bei anderen als den obgenannten Geschäften Zahlungen an den Berufungswerber geflossen sind. Es ergibt sich daraus eine Fülle von Indizien, die zwar nicht für sich allein, aber zusammengenommen ein deutliches Bild ergeben.
Der Berufungswerber wurde bei seiner Verhaftung mit einem gefälschten Pass angetroffen, der von ihm nachweislich auch benutzt worden ist. Er wurde dafür am 14.06.1988 vom Landesgericht Linz wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 und 224 StGB verurteilt. (Seite 153)
Hinsichtlich des Öltankers T konnte zwar auf Grund mangelnder Recherchemöglichkeiten der österreichischen Polizei vor Ort, der Verdacht eines absichtlichen Versicherungsbetruges nicht bewiesen werden, die Verwicklung des Berufungswerbers in die 'Geschäfte' mit dem Schiff scheint aber hinreichend geklärt. (Seite 154)
Die eigentliche 'Hochblüte' der Hinterziehung beginnt nach Ansicht des Senates aber ohnehin erst 1983. (Seite 157)"
Entgegen der Beschwerdeansicht kann der belangten Behörde in keiner Weise eine unsachliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Im Gegenteil ist eine möglichst detaillierte und nicht in oberflächlichen Floskeln verbleibende Bescheidbegründung erforderlich, um die behördliche Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit überprüfen zu können. Dem Hinweis in der Gegenschrift, dass ein den wahren Verhältnissen entsprechender Überblick über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur dann erzielbar sei, wenn seine gesamten bekannt gewordenen Aktivitäten, Verhaltensweisen, Einstellungen und Äußerungen in einen Gesamtkontext gestellt und beurteilt würden, ist nicht von der Hand zu weisen. Da sich die äußerst detailliert und umfangreich begründete Beweiswürdigung der belangten Behörde keineswegs auf die gerügten Zitate beschränkt hat, vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Der eingangs in den Grundzügen dargestellten umfangreichen behördlichen Beweiswürdigung setzt die Beschwerde - wie bereits erwähnt - keine konkreten Argumente entgegen und beschränkt sich darauf, die oben dargestellten Teile der Bescheidbegründung herauszustellen. Damit allein vermag sie in keiner Weise Zweifel an der Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung zu erwecken. V. Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die behördliche Ansicht, dass das im März 1986 der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers übergebene Sparguthaben von S 1,995.000,-- als Einkommen des Beschwerdeführers zu werten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde die Beweiswürdigung in einer denklogisch nicht nachvollziehbaren Weise vorgenommen.
Dazu zitierte die belangte Behörde die Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 22. Juni 1987 (S. 120 des angefochtenen Bescheides):
"...Es war so, dass anlässlich eines Telefonates mein Gatte mir mitteilte, dass jemand kommen werde und mir ein Sparbuch übergeben werde; er sagte noch, ich solle es für ihn aufbewahren und wenn ich etwas zu meinem und zum Lebensunterhalt der Kinder benötige, soll ich etwas davon nehmen. Die Lage war damals so, dass mein Mann ja nicht den vereinbarten Unterhalt für mich und die drei Kinder leistete. Ich habe eine zeitlang die Sparbücher zu Hause in Verwahrung gehabt; die Innehabung der Sparbücher wechselte zwischen mir und Dr. H; meistens hatte er sie in Verwahrung, er hat auch für mich, wenn ich Geld brauchte, abgehoben. Ich weiß nicht genau, ob er sagte, hebe es für mich auf, oder hebe es auf, sicherlich hat er gesagt, ich soll mir das davon nehmen, was ich für mich oder für die Kinder zum Unterhalt brauche. Tatsächlich habe ich dann, ohne dass er es mir konkret sagte, auch Zahlungen davon bestritten, die meinen Mann betrafen."
Die belangte Behörde zitierte weiters die Aussage des Peter U, eines Vorstandsmitglieds der V AG, vom 30. Juli 1987 (S. 121):
"Die Lage der N in Hinblick auf den Lieferungsstopp bezüglich Libyen war äußerst kritisch, es drohte aus diesem Geschäft ein Verlust von rund 2 Mrd S. In dieser Situation, für mich aus den beschriebenen wirtschaftlichen Gesichtspunkten äußerst prekär, habe ich mich dann zu folgendem Vorgehen entschlossen. Ich habe bei einem ausländischen Geschäftspartner der Fa. N, dessen Namen ich nicht nenne, versucht, einen Geldbetrag zu bekommen, indem ich ihm die Situation mit (dem Beschwerdeführer) in groben Umzügen schilderte. Man kann die Situation ruhig so beschreiben, so habe ich dies auch diesem ausländischen Geschäftspartner geschildert, dass bei einem angekündigten Vorgehen des (Beschwerdeführers) die Fa. N am Ende sein würde."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe unter Hinweis auf ihm angeblich zustehende Abfertigungen iVm der Drohung weiterer Enthüllungen über die N-Waffengeschäfte eine Unterstützung seiner Familie verlangt. Die Zahlung habe offenbar einzig und allein dem Zweck gedient, weitere Enthüllungen zu verhindern und die Fa. N zu schützen. Da der Beschwerdeführer in die N-Gespräche miteingebunden und kurze Zeit vor seiner Vernehmung vor der Staatspolizei eine Darstellung seiner Sicht bei einem Notar hinterlegt habe, ergebe sich logisch, dass er seine Forderungen mit einem entsprechenden Nachdruck, das heißt der Androhung von Enthüllungen, vertreten haben müsse. Deswegen sei versucht worden, entsprechende Gelder "außerhalb der V AG-Schiene" aufzutreiben. Über Geschäftspartner der Fa. N seien dann S 1,995.000,-- bereitgestellt worden. Diese Beträge seien über Anweisung des Beschwerdeführers an dessen Ehefrau übertragen worden. Die genannten Beträge seien demnach dem Beschwerdeführer als Vorteil aus dem ehemaligen Dienstverhältnis von dritter Seite zugeflossen. Die Übergabe sei zunächst zu treuen Handen an seine (geschiedene) Ehefrau erfolgt, was sich sowohl aus der Selbstanzeige vom 15. Juni 1987 als auch aus der Einkommensteuererklärung 1996 (richtig: 1986) vom 21. Dezember 1987 ergebe. Die Sparbücher seien "an ihn (über die Ehefrau) übergeben worden". Auch von der Frau sei dies in der Form bestätigt worden, dass dem gemäß der Beschwerdeführer gemeint habe: "Bewahre es für mich auf und wenn du was brauchst, nimm dir was." Erst bei späteren gerichtlichen Befragungen hätten beide angegeben, sie hätten von vornherein die Übergabe als Übertragung ins Eigentum verstanden. Nach ständiger Rechtsprechung seien "Erstaussagen" glaubwürdiger als die - von steuerlichen Überlegungen geprägten - "Zweitaussagen". Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher von einer treuhändigen Verwaltung der Sparbücher durch die geschiedene Ehefrau auszugehen. Erst in weiterer Folge sei eine Eigentumsübertragung anzunehmen. Weder in der Befragung der Ehefrau durch den Untersuchungsrichter am 22. Juni 1987 noch in der Beilage zur Einkommensteuererklärung vom 21. Dezember 1987 werde ein Eigentumsrecht der geschiedenen Ehefrau an den übergebenen Sparbüchern behauptet. Die belangte Behörde gehe daher für die Jahre 1986 und 1987 von einer treuhändigen Verwaltung der Sparbücher für den Beschwerdeführer aus. Am 23. Juni 1987 seien die Sparbücher vom Landesgericht Linz beschlagnahmt worden.
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 6. Juli 1987 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Sparbücher gepfändet worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29. Mai 1992 seien die verwahrten Beträge beim Bezirksgericht Linz gemäß § 1425 ABGB wegen ungeklärter Rechtslage hinterlegt worden, worauf die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers Ansprüche auf die verwahrten Beträge erhoben und die Republik Österreich auf Zustimmung zur Ausfolgung dieses Betrages geklagt habe. In erster Instanz sei dem Klagebegehren stattgegeben worden; nach einem gegenläufigen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz habe der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. September 1994 das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt. Dies habe er damit begründet, dass zwischen den Erlagsgegnern das bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache entscheidend wäre. Da die beklagte Partei ihr allfälliges Recht durch die Pfändung des angeführten Herausgabeanspruches erlangt hätte und sie hiedurch nicht mehr Rechte hätte erwerben können, als dem Abgabenschuldner zugestanden wären, richte sich die Frage, ob sie der Klägerin gegenüber das schlechtere Recht habe, nach der Rechtstellung des Abgabenschuldners und somit des früheren Ehemannes der Klägerin. Dieser hätte sich niemals im Besitz der beiden der Klägerin übergebenen Sparbücher befunden. Der gesamte Betrag hätte der Klägerin in Abgeltung seiner Unterhaltsverpflichtung zu Gute kommen sollen. Die Klägerin hätte sich somit im Besitz aller dieser Sparbücher befunden und dieser Besitz wäre durch die Beschlagnahme nicht erloschen. Es läge eine Leistung an Zahlungs statt oder zumindest zahlungshalber vor, die einen tauglichen Grund für den Erwerb des Eigentums bilde. Durch die Übergabe hätte die Klägerin rechtmäßigen Besitz erworben und auf Grund des § 372 ABGB Anspruch auf Herausgabe des an die Stelle der übergebenen Sparbücher getretenen Realisates.
Dieser Betrag sei - so die belangte Behörde - dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Dem gegenläufigen Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten:
Bereits im genannten Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/14/0040, hatte der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, wem das wirtschaftliche Eigentum an den genannten Sparbüchern zugekommen sei. Diesem Erkenntnis lagen behördliche Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer die Sparguthaben seiner geschiedenen Ehegattin nicht übereignet, sondern diese nur ermächtigt habe, den rückständigen und laufenden Unterhalt daraus entsprechend dem Unterhaltsvergleich zu decken, sodass in einer allfälligen Verausgabung der lukrierten Zinsen nur eine bloße Einkommensverwendung der vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte zu erblicken sei. Da der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung selbst von einer Übergabe der Sparbücher an seine geschiedene Ehefrau zu treuen Handen gesprochen habe und auch davon, dass der übergebene Geldbetrag aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis entspringe, sei die behördliche Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid sind keine neuen Feststellungen enthalten und auch die Beschwerde bringt keine neuen Argumente gegen die behördliche Beweiswürdigung vor. Der Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von der dargestellten Beurteilung abzugehen. Gegen die Zurechnung der genannten Beträge in das wirtschaftliche Eigentum des Beschwerdeführers bestehen somit keine Bedenken. Daran vermag das zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes nichts zu ändern, weil sich der (steuerrechtliche) Begriff des wirtschaftlichen Eigentums vom zivilrechtlichen Eigentumsbegriff unterscheidet. Zu prüfen war im Zivilrechtsweg (nur) das bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache, wobei allein der rechtmäßige Besitz der Klägerin an den Sparbüchern entscheidend war. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Übergabe der Sparbücher - gleich aus welchen Motiven - aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und seinen Drohungen gegen seinen Arbeitgeber resultiert. Zu Recht erfolgte daher die Zurechnung dieser Beträge in das wirtschaftliche Eigentum des Beschwerdeführers, der mit diesen Beträgen seiner Unterhaltspflicht nachkommen wollte. VI. Letztlich wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde der Zinsenschätzung den durchschnittlichen Eckzinssatz österreichischer Banken für die Jahre 1983 bis 1992 zu Grunde gelegt hat. Dem entgegen sei die belangte Behörde jedoch von einer Veranlagung der gesamten Einkünfte grundsätzlich im Ausland ausgegangen. Sie hätte daher ermitteln müssen, welche Zinsen insbesondere in Liechtenstein und in der Schweiz im "befragten" Zeitraum zum Tragen gekommen seien und es wäre amtsbekannt, dass dort teilweise für Sparguthaben überhaupt keine Zinsen angefallen seien.
Dem stellt die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, dass sie mangels Angaben des Beschwerdeführers das Ausmaß der Veranlagung der Beträge und die Höhe eines gemischten Prozentsatzes nur im Schätzungsweg habe ermitteln können. Es sei daher hilfsweise ein Prozentsatz, der in jedem europäischen Land erzielbar gewesen wäre, angesetzt worden. Dabei habe davon ausgegangen werden können, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit einer unter dem österreichischen Eckzinssatz gelegenen Verzinsung zufrieden gegeben hätte. Eine Schätzung von Zinsen zwischen 3,5 und 4,5 Prozent könne bei einer Durchmischung mit höher verzinslichen Anlagen keinesfalls als überhöht angesehen werden.
Die belangte Behörde nahm für die Jahre 1983 bis 1992 ein Kapitalvermögen des Beschwerdeführers in der Höhe von zwischen ca. 11 und 28 Mio. S an. Die Feststellung, dass mit einem derart großen Vermögen Zinsen von 3,5 bis 4,5 % erzielbar gewesen seien, kann bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung keineswegs als unschlüssig angesehen werden. Betont sei, dass sich die belangte Behörde mangels Offenlegung durch den Beschwerdeführer auf eine Schätzung beschränken musste. Deren Resultate wurden in schlüssiger und nachvollziehbarer Art dargelegt.
VII. Da der Beschwerdeführer insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Oktober 2002
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