VwGH 98/12/0220

VwGH98/12/022030.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H M in V, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1998, Zl. 121.458/7-II/2/98, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
GehG 1956 §20b;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
GehG 1956 §20b;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Klagenfurt.

Am 27. Oktober 1992 fasste der Gemeinderat der Stadt Klagenfurt den Beschluss, den Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt auch ohne Uniform gegen Vorweis eines Dienstausweises freie Fahrt auf den städtischen Bussen zu gewähren. Die Sicherheitswachebeamten seien jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass sie - auch wenn sie nicht im Dienst seien - den Busfahrern für Hilfeleistungen im Anlassfall zur Verfügung zu stehen hätten.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass der von ihm bezogene Fahrtkostenzuschuss neu zu bemessen sei und ab 1. Dezember 1992 um den für das innerstädtische Verkehrsmittel aufgewendeten Betrag gekürzt werde.

In seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 1993 führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass durch den genannten Beschluss des Gemeinderates keine Freifahrt gewährt worden sei. Es liege im Ermessen des einzelnen Beamten, ob er in seiner Freizeit den Fahrpreis in Geld oder durch "Dienstleistung" bezahlen wolle; auch diese Dienstleistung sei eine Form der Bezahlung. Die Behörde könne nur dann über die Freizeit eines Beamten verfügen, wenn Überstundenleistungen angeordnet und auch bezahlt würden. Sollte jedoch der Fahrtkostenanteil für den städtischen Autobus nicht mehr vergütet werden, ersuche er um Ausstellung eines Bescheides.

Mit Bescheid vom 11. Februar 1993 stellte die nachgeordnete Dienstbehörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Fahrtkostenzuschuss für das öffentliche Verkehrsmittel im Bereich des Ortsgebietes Klagenfurt nicht mehr gebühre. Zur Begründung führte sie aus, auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Oktober 1992 sei der dem Beschwerdeführer festgesetzte Fahrtkostenzuschuss um den Betrag für die Benützung der innerstädtischen Verkehrsmittel ab 1. Dezember 1992 in der Höhe von S 200,-- zu kürzen, weil für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 nur die Fahrtauslagen für öffentliche Verkehrsmittel herangezogen werden könnten. Diese Auslagen würden durch eine Freifahrtberechtigung gemindert. Außerdem exkulpiere eine auf einer rechtsirrigen Auslegung des § 20b Abs. 1 Z. 3 leg. cit. beruhende Meldepflichtverletzung nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, dass der einzelne Beamte in seiner Freizeit selbst entscheiden könne, ob er das Angebot des Magistrates der Stadt Klagenfurt annehme oder nicht. Nur wer dieses Angebot annehme, verpflichte sich auch, für die Nichtbeförderung mit Arbeitsleistung zu bezahlen. Daraus ergebe sich schlüssig, dass es sich um keine Gratisbeförderung handle, weil man eine Gegenleistung erbringen müsse. Er stehe weiterhin auf dem Standpunkt, dass er dieses Angebot nicht annehmen müsse.

In seiner Berufungsergänzung führte er weiter aus, der Fahrtkostenzuschuss stelle einen pauschalierten Aufwandersatz dar, der nicht darauf abstelle, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Beamter ein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne. Bei der Berechnung der monatlichen Fahrtauslagen sei daher nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt freie Fahrt auf den städtischen Bussen gewährt werde.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 66 Abs. 4 AVG ab und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass seinem Ansuchen vom 18. November 1992 um Weitergewährung des Fahrtkostenzuschusses für das öffentliche Beförderungsmittel im Bereich des Ortsgebietes Klagenfurt gemäß § 20b Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 "idgF" abgewiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid vom 26. Mai 1993 mit seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 93/12/0197, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob; zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

Der - gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm hierauf gewährten Gehörs im Wesentlichen vor, dass Exekutivbeamte, die sich bei Benützung einer innerstädtischen Buslinie in Zivil als solche auswiesen, damit zu rechnen hätten, dass sie zu einer Gegenleistung für die Benützung des Busses herangezogen werden könnten, die über § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung hinausgehe. Die für die Benützung des Busses bedungene Hilfeleistung im Anlassfall sei mit der Verpflichtung zum Einschreiten bei Gefahr im Verzug nicht gleichzusetzen. Die Beiziehung eines Exekutivbeamten in Zivil zur Hilfeleistung habe vor allem den Zweck, einen möglichst störungsfreien Betrieb der Buslinie zu garantieren. Die Gefahr einer Störung der regelmäßigen Busfrequenz sei nicht mit "Gefahr im Verzug" (im Sinn der Richtlinien-Verordnung) gleichzusetzen, die Exekutivdienstbeamte zum Einschreiten außer Dienst verpflichteten. Darüber hinaus werde die Verpflichtung zum Einschreiten bei "Gefahr im Verzug" nur im Fall gerichtlich strafbarer Handlungen akut. Da in den innerstädtischen Autobussen primär Ordnungsstörungen bzw. Angelegenheiten bloß zivilrechtlicher Art der Häufigkeit nach den Vorrang hätten, in einem solchen Fall jedoch von einem Exekutivbeamten geradezu verlangt werden könne, einzuschreiten, werde mehr verlangt als die bloße Erfüllung seiner Dienstpflichten.

Weiters sei auf den Dienstauftrag Nr. 115 vom 10. November 1992 zu verweisen, aus dem hervorgehe, dass Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt - mit oder ohne Uniform - die städtischen Busse gegen Vorweis des Dienstausweises unentgeltlich benützen könnten. Es bestehe somit das Recht, nicht jedoch die Verpflichtung, diese Busse unentgeltlich zu benützen. Durch die Kürzung des Fahrtkostenzuschusses würde der Beschwerdeführer seiner Entscheidungsfreiheit beraubt, ob er das öffentliche Verkehrsmittel entgeltlich oder unentgeltlich benützen wolle. Der Dienstauftrag vom 10. November 1992 habe nach wie vor Gültigkeit. Dem Beschwerdeführer sei der Schriftverkehr mit den Stadtwerken Klagenfurt nicht bekannt; er gehe nach wie vor davon aus, dass er sich bei Benützung der innerstädtischen Buslinien unter Vorlage seines Dienstausweises über Aufforderung des Busfahrers in den Dienst stellen müsse und dies nicht aus Eigenem abwägen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1993 neuerlich nach Maßgabe des § 66 Abs. 4 AVG ab und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wiederum dahingehend ab, dass sein Ansuchen vom 18. November 1992 um Weitergewährung des Fahrtkostenzuschusses für das öffentliche Beförderungsmittel im Bereich des Ortsgebietes Klagenfurt gemäß § 20b Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 "idgF" abgewiesen werde.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges legte die belangte Behörde dar, dass sie zur Klärung des Umfanges der Hilfeleistungspflicht an die Stadt Klagenfurt herangetreten sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 sei der Magistrat der Stadt Klagenfurt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur bei Vorliegen der im § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung genannten Voraussetzungen zum Einschreiten außerhalb des Dienstes verpflichtet seien und eine darüber hinausgehende Verpflichtung seitens der Dienstbehörde nicht auferlegt werden könne. Die Stadtwerke Klagenfurt hätten daraufhin mit Schreiben vom 21. August 1997 mitgeteilt, dass der mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. Oktober 1992 genehmigte Tarif nach wie vor aufrecht wäre. Das Argument, dass dadurch mehr Sicherheit in den Bussen gegeben wäre, könnte nicht bestätigt werden. Polizeibeamte in Zivil wiesen sich beim Betreten des Busses nicht als solche aus und wären daher in einem eventuellen Anlassfall für den Buslenker nicht verfügbar.

Nach Wiedergabe des Inhaltes des § 20b Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 führte sie weiter aus, dass dem Beamten bei Vorliegen der übrigen im § 20b leg. cit. genannten Voraussetzungen nur die Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßiger Weise in Betracht komme, ersetzt werden. Es stehe fest und sei unbestritten, dass für den Beschwerdeführer der städtische Autobus das zweckmäßige öffentliche Beförderungsmittel für Fahrten zum und vom Dienst innerhalb der Stadt Klagenfurt darstelle. Strittig sei, ob die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen im Sinn des § 20b Abs. 1 Z. 3 leg. cit. für das billigste öffentliche Beförderungsmittel durch die Freifahrtberechtigung auf den innerstädtischen Bussen gemindert würden. Eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses bedeutsamen Teilstrecke mindere die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen jedenfalls dann, wenn die kostenlose Benützung an keine Bedingung gebunden sei. Eine nach § 20b Abs. 1 Z. 3 leg. cit. zu berücksichtigende "Freifahrt" liege auch dann vor, wenn die mit der Inanspruchnahme der Begünstigung verbundene Verpflichtung (in concreto: "den Busfahrern für Hilfeleistungen im Anlassfall zur Verfügung zu stehen") nicht über das hinausgehe, wozu der Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften, daher nach § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, ohnehin verpflichtet sei. In Anbetracht des Schreibens der Stadtwerke Klagenfurt vom 21. August 1997 ergebe sich für die belangte Behörde zwingend, dass durch die Inanspruchnahme der Freifahrt keine weitergehende Pflicht zum Einschreiten begründet werde, als dies nach § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung vorgesehen sei.

Ergänzend sei festzuhalten, dass bis zur Schaffung des Sicherheitspolizeigesetzes der Erlass der belangten Behörde vom 23. Juli 1981 die entsprechenden Vorschriften enthalten habe, dem jedoch durch § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung mit 1. Mai 1993 materiell derogiert worden sei.

Die maßgebliche Passage dieses Erlasses laute:

"3. Verpflichtung zur 'Indienststellung':

Bei Gefahr im Verzug ist der Beamte verpflichtet, sich zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit von Personen und des Eigentums in den Dienst zu stellen, egal ob er Uniform trägt oder nicht. Der nicht uniformierte Beamte hat in jedem Fall derjenigen Person, gegen die er einschreitet, ausdrücklich mitzuteilen, daß er sich in den Dienst gestellt hat. Gegebenenfalls hat er sich auszuweisen.

4. Verantwortung des Beamten:

Die 'Indienststellung' erfolgt durch den Beamten in eigener Verantwortung. Der Beamte sollte aber nicht jede Gelegenheit wahrnehmen, sich in den Dienst zu stellen, wenn nur geringfügige Anlässe, wie beispielsweise geringfügige Übertretungen der Verkehrsvorschriften, die keine weiteren Folgen nach sich ziehen, vorliegen, sondern seine Verpflichtung nur dann wahrnehmen, wenn ohne sein Dazutun der Erfolg einer Amtshandlung gefährdet wäre oder ein Schaden nicht anders abwendbar erscheint.

..."

Ziehe man einen Vergleich zwischen dem Erlass vom 23. Juli 1981 und § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, zeige sich, dass die Richtlinien-Verordnung eine Einschränkung der Verpflichtung zum "Indienststellen" gebracht habe, weil nunmehr lediglich bei Vorliegen einer Gefahr im großem Ausmaß einzuschreiten sei und darüber hinaus das Kriterium der Zumutbarkeit als zusätzliches Erfordernis aufgenommen worden sei. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die aus dem Schriftverkehr mit den Stadtwerken Klagenfurt gezogenen Schlussfolgerungen - diese beruhten auf der in der Richtlinien-Verordnung normierten Pflicht zum Einschreiten - jedenfalls auch für die erlassmäßige Regelung einer weitergehenden Verpflichtung zum Indienststellen Gültigkeit hätten. Die Inanspruchnahme der Freifahrt auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Oktober 1992 habe keine über den zitierten Erlass hinausgehende Verpflichtung zum Einschreiten begründet.

Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme der innerstädtischen Verkehrsverbindungen der Stadt Klagenfurt auf Grund des genannten Gemeinderatsbeschlusses sei als "Freifahrt" zu qualifizieren und nach § 20b Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" anzurechnen.

Exekutivbeamte könnten bei Benützung der Buslinien zu keiner Gegenleistung herangezogen werden, die über den Umfang nach § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung hinausgehe. Die belangte Behörde habe gegenüber den Stadtwerken Klagenfurt erklärt, dass sich Exekutivbeamte nur unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen in den Dienst stellen müssten und eine darüber hinausgehende Verpflichtung seitens des Dienstgebers nicht auferlegt werden könne. Da die Stadtwerke Klagenfurt nach Erhalt dieser eindeutigen Information erklärt hätten, dass der genannte Gemeinderatsbeschluss nach wie vor in Geltung stehe, könne nicht gesagt werden, dass eine Gegenleistung des Exekutivbeamten über § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung hinausgehe.

Selbstverständlich bleibe es jedem Beamten durch den Dienstbefehl Nr. 115/92 unbenommen, auch weiterhin einen Fahrschein für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zu erwerben. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die damit verbundenen erhöhten Fahrtkosten im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber überwälzt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt.

Unter Billigung der Tatsachenausführungen des angefochtenen Bescheides als zur Beantwortung der zu entscheidenden Rechtsfrage ausreichend bringt er unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, nach richtiger rechtlicher Beurteilung sei maßgeblich, ob mit der Inanspruchnahme einer Freifahrt weitergehende Verpflichtungen übernommen würden, als in dienstrechtlicher Hinsicht ohnehin und jedenfalls bestünden ("Mehrverpflichtung"). Eine solche Mehrverpflichtung sei umso eher anzunehmen bzw. habe ein umso höheres Ausmaß, je geringer die Dienstpflichten in der gleichen Situation seien. Das habe die belangte Behörde verkannt und glaube, dass die betreffenden Dienstpflichten durch die Richtlinien-Verordnung geringer geworden seien.

Das "methodische Hilfsmittel" des Schriftverkehrs mit dem Magistrat der Stadt Klagenfurt und den Stadtwerken Klagenfurt sei verfehlt, weil es bedeutungslos sei, welchen Dienstpflichtenkatalog die belangte Behörde den Verkehrsbetrieben bekanntgebe. Die belangte Behörde habe offensichtlich die vorliegende zivilrechtliche Komponente nicht richtig erfasst. Dadurch, dass sich jemand in der Absicht, sich befördern zu lassen, in ein Verkehrsmittel begebe, schließe er einen diesbezüglichen Vertrag ab, für den bei öffentlichen Beförderungsmitteln die einschlägigen tariflichen Bestimmungen maßgeblich seien. In concreto enthielten diese die Bedingung, dass der Beamte dem Autobuslenker "für Hilfeleistungen im Anlassfalle" zur Verfügung stehe, wenn ein Sicherheitswachebeamter eine Freifahrt in Anspruch nehme. Diese Hilfeleistungspflicht des Beamten sei Bestandteil des Beförderungsvertrages.

Der Begriff der "Hilfeleistungen im Anlassfalle" sei zwar unbestimmt, aber dahingehend interpretierbar, dass er eindeutig erheblich und entscheidend mehr umfasse, als die Pflicht zum Einschreiten im Gefahrenfall, wie sie einstens durch den Erlass aus 1981 festgelegt gewesen und seit 1. Mai 1993 durch § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung normiert sei. Vorfälle, in denen der Lenker eines städtischen Linienbusses der Hilfeleistung bedürfe, bestünden notorisch nicht darin, dass Leben, Freiheit oder Gesundheit eines Menschen bedroht seien oder dass eine Gefahr für Eigentum in großem Ausmaß bestehe, sondern in weit überwiegendem Maß in einer öffentlichen Ordnungsstörung und in (versuchten) Kleinbetrügereien. Dafür verlange der gegenständliche Verkehrsmitteltarif eine (allfällige) Hilfestellung als Äquivalent für die Fahrpreisentrichtung in Form eines Geldbetrages. Ein solches Einschreiten sei durch § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung nicht ausgeschlossen. Selbst wenn eine solche Hilfeleistung nicht im Rahmen der dienstlichen Kompetenz zulässig wäre, sei die Voraussetzung für eine entsprechende Hilfeleistung in der berufsbedingt erworbenen Fähigkeit des Sicherheitswachebeamten, eine kritische Situation zu meistern, und dem Recht jedes Staatsbürgers, in einem solchen Sinn tätig zu werden (siehe auch § 86 Abs. 2 StPO) zu sehen. Außerdem sei noch die Möglichkeit zu bedenken, dass der Sicherheitswachebeamte im Autobus telefonisch oder per Funk - eine entsprechende Einrichtung könne in einem öffentlichen Bus vorausgesetzt werden - mit seiner Dienststelle Kontakt aufnehme, um sich quasi offiziell zum Einschreiten ermächtigen zu lassen.

Entscheidend sei, dass der Tarif und damit der Beförderungsvertrag keineswegs als unentgeltlich gewertet werden könne. Wäre ein Sicherheitswachebeamter der Meinung, die tariflich bedungene Hilfeleistungspflicht überhaupt nicht erfüllen zu dürfen, dürfte er auch die entsprechende Freifahrtberechtigung nicht in Anspruch nehmen.

In eventu mache der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde nähere Erhebungen und Feststellungen über die von den Verkehrsbetrieben bedungene Hilfeleistungspflicht unterlassen habe, was die verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich gezogen habe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

§ 20b Abs. 1 und 3 (letzterer auszugsweise) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der bis 30. April 1995 maßgeblichen Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, und der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987 lauten:

"(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

...

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil) beträgt

  1. 1. ab 1. September 1987 280 S,
  2. 2. ab 1. September 1988 350 S,
  3. 3. ab 1. September 1989 380 S

    monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort ..."

    § 20b Abs. 1, 3 und 3a des Gehaltsgesetzes 1956 lauten in der ab 1. Mai 1995 geltenden Fassung der Art. II Z. 11 und 12 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, und Art. II Z. 2 der BDG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 522/1995:

"(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.

...

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil) beträgt

  1. 1. ab 1. Mai 1995 430 S,
  2. 2. ab 1. Jänner 1996 480 S

    monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort

(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen."

Gemäß § 31 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

Abs. 2 dieser Bestimmung zählt demonstrativ Regelungsfälle dieser Richtlinien auf.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum eines Menschen in großem Ausmaß erforderlich und wenn dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 93/12/0197, auf das im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, aus, dass eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses bedeutsamen Teilstrecke diese ersatzfähigen Auslagen mindere. In einem Fall, in dem ein Beamter zum jederzeitigen Einschreiten verpflichtet sei, sei für die Lösung der Frage, ob eine Freifahrt vorliege, das Ausmaß dieser Verpflichtung zum Einschreiten ausschlaggebend. Ginge diese Verpflichtung nicht über das hinaus, wozu der Beamte auf Grund der Rechtsvorschriften ohnehin verpflichtet wäre, läge eine nach § 20b Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu berücksichtigende Freifahrt vor. Dem Umstand, dass eine solche (inhaltsgleiche) Verpflichtung (neben einer gesetzlichen Grundlage) - allenfalls - auch auf einer zivilrechtlichen oder sonstigen Rechtsgrundlage beruhte, käme unter dem Gesichtspunkt des § 20b Abs. 1 Z. 3 leg. cit. keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Anders verhalte es sich aber dann, wenn die Vereinbarung eine weitergehende Pflicht zum Einschreiten der Beamten begründe als dies nach dem Gesetz vorgesehen sei. In diesem Fall liege nämlich eine Gegenleistung für die (angebliche) Freifahrtberechtigung vor, die ihr den Charakter einer Tarifermäßigung und damit die Anrechenbarkeit nach § 20b Abs. 1 Z. 3 leg. cit. dann nehme, wenn diese Entgeltkomponente überwiege.

Im vorliegenden Fall ist - nach wie vor - unbestritten, dass die Benützung des innerstädtischen Busses durch den Beschwerdeführer für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses bedeutsam ist. Weiters gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass der Inhalt des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Klagenfurt vom 27. Oktober 1992 in die Vertragsbedingungen der Stadtwerke Klagenfurt, die offensichtlich den Buslinienverkehr betreiben, Eingang fand. Nur unter dieser Voraussetzung kann überhaupt von einer - stillschweigenden - Vereinbarung der Gewährung einer Freifahrt (nach Vorweis des Dienstausweises des Sicherheitswachebeamten gegen eine Verpflichtung zur Verfügbarkeit für Hilfeleistung im Anlassfall) ausgegangen werden (zur Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen vgl. etwa Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band I3, Rz 2ff zu § 864a ABGB mwN).

Die Parteien des Verfahrens stimmen offensichtlich auch darin überein, dass die - vom jeweiligen, die Freifahrt beanspruchenden Sicherheitswachebeamten individuell vereinbarte - Verpflichtung zur Verfügbarkeit für "Hilfeleistungen im Anlassfalle" nur die Verpflichtung zu allfälligen Maßnahmen umfassen soll, die ihrer Art nach Sicherheitspolizei im Sinn des § 3 SPG (zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei, und zur ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht) darstellen, nicht jedoch anderweitige Maßnahmen zur Erleichterung oder Aufrechterhaltung des Verkehrsbetriebes (etwa das Einweisen von Fahrzeugen außerhalb der Straßenpolizei oder von Fahrgästen).

Sowohl der Erlass vom 23. Juli 1981 als auch § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung regeln die für den vorliegenden Fall relevante Verpflichtung zur Indienststellung. (Obzwar die (gegenüber den Verkehrsbetrieben ausbedungene) Verpflichtung zur Verfügbarkeit für Hilfeleistungen im Anlassfall auch Sicherheitswachebeamte (in Zivil) im Dienst erfassen könnte, kann dieser Fall außer Betracht bleiben, weil die gemäß § 20b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu beurteilende Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle (regelmäßig) außer Dienst zurückgelegt wird.)

Der genannte Erlass vom 23. Juli 1981 regelte die Verpflichtung des Beamten (in Uniform oder Zivil) zur Indienststellung im Falle der unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit von Personen und das Eigentum, gebot ihm jedoch insofern von einer Indienststellung Abstand zu nehmen, also seine Verpflichtung nur dann wahrzunehmen, wenn ohne sein Dazutun der Erfolg einer Amtshandlung gefährdet wäre oder ein Schaden nicht mehr abwendbar erscheine.

§ 1 Abs. 3 der mit 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Richtlinien-Verordnung bestimmt jene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, dass ein Organ des Sicherheitsdienstes, das sich nicht im Dienst befindet, - im Rahmen der Sicherheitspolizei - einzuschreiten hat. Demgegenüber hat das Organ in allen übrigen Fällen, in denen ein Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) dringend geboten erscheint, gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen. § 1 Abs. 3 leg. cit. sieht damit - deckungsgleich - eine sachlich begrenzte Ermächtigung und Verpflichtung zur Indienststellung vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0338), die dem Beamten keinen Ermessensspielraum einräumt, innerhalb dessen er durch eine vertraglich übernommene Verpflichtung zur Indienststellung veranlasst werden könnte, ohne dass er hiezu auch dienstrechtlich verpflichtet wäre. Gleiches gilt im Wesentlichen für den - von November 1992, dem Beginn der Tarifbegünstigung, bis 30. April 1993, dem Inkrafttreten der Richtlinien-Verordnung maßgeblichen - Erlass vom 23. Juli 1981.

Schon von daher konnte die - unbestimmt gehaltene und daher zu Lasten der erklärenden Verkehrsbetriebe einschränkend auszulegende (vgl. Rummel, aaO, Rz 4 zu § 915 zweiter Satz ABGB) - Vertragspflicht zur Verfügbarkeit für "Hilfeleistungen im Anlassfalle" keine weitergehende Pflicht zur Indienststellung nach sich ziehen als sie schon im genannten Erlass aus dem Jahre 1981 vorgesehen war und nunmehr in § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung abschließend geregelt ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unmaßgeblich, ob und inwiefern der genannte Erlass und § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung eine Verpflichtung zum Einschreiten beschränken; maßgeblich ist vielmehr , ob und in welchem Ausmaß eine - vertraglich überbundene - Verpflichtung aus den Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe rechtens zu irgendeiner Erweiterung der Pflichten des die Freifahrt genießenden Sicherheitswachebeamten führen konnte. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte besondere Fähigkeit der Sicherheitswachebeamten, eine kritische Situation zu meistern, führt zu keiner Erweiterung der - sicherheitspolizeilichen - Ermächtigung und Verpflichtung zum Einschreiten. Schließlich versagt auch der Hinweis auf das Anhalterecht jedes Staatsbürgers nach § 86 Abs. 2 StPO, handelt es sich doch hiebei um einen allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund (für einen Eingriff in die Freiheit eines Anderen), ohne die Frage der Indienststellung zu berühren.

Von daher versagt auch die - eventualiter erhobene - Rüge sekundärer Verfahrensmängel, zeigt der Beschwerdeführer doch nicht näher auf, auf Grund welcher weiterer Erhebungen die belangte Behörde zu welchen, für ihn günstigeren Verfahrensergebnissen hätte gelangen können und müssen.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 30. Jänner 2002

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