Normen
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
SPG 1991 §21;
SPG 1991 §22;
SPG 1991 §31 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
SPG 1991 §21;
SPG 1991 §22;
SPG 1991 §31 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 4. September 1994 fuhr der Beschwerdeführer, außer Dienst und in Zivilkleidung, mit seinem privaten Personenkraftwagen (in der Folge kurz: PKW) auf der Haugerstraße in Wien XI. Dabei bemerkte er, dass ein anderer PKW gegen ein abgestelltes Fahrzeug gelenkt worden war und dieses beschädigt hatte. Der Beschwerdeführer hielt seinen PKW an und beobachtete, dass der Lenker des anderen PKW nach Durchführung einiger Wendemanöver sein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit davon lenkte. Da der Beschwerdeführer das Kennzeichen des flüchtenden PKW nicht wahrnehmen konnte, beabsichtigte er, die Verfolgung des flüchtenden Lenkers aufzunehmen. Zu diesem Zweck führte er ein Wendemanöver durch, übersah hierbei jedoch einen anderen PKW und stieß mit diesem zusammen. Am PKW des Beschwerdeführers entstand ein Sachschaden in der Höhe von S 38.686,80. Der flüchtende Lenker konnte in einer Entfernung von ca. 200 m vom Unfallort von einem Polizeibeamten (im Dienst) angehalten werden. Eine Untersuchung der Atemluft des flüchtenden Lenkers auf Alkoholgehalt ergab, dass der Lenker alkoholisiert war.
Nachdem der Beschwerdeführer vorerst mit "Meldung" vom 30. September 1994 um Abgeltung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens auf der Grundlage des § 92 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes ersucht hatte, ergänzte er - vertreten durch das Rechtsbüro der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - diesen Antrag mit Eingabe vom 30. Dezember 1994 dahingehend, dass er seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens am eigenen PKW durch den Dienstgeber nunmehr auf § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 stütze. Bei der am 4. September 1994 von ihm kurzfristig vorzunehmenden exante-Beurteilung habe er zu Recht davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung (RLV) gegeben gewesen seien. Aus der außergewöhnlichen Verhaltensweise des von ihm gestellten Lenkers sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen gewesen, dass es sich um einen aktuellen gefährlichen Angriff gemäß § 16 Abs. 2 SPG gehandelt habe, etwa um die Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 127, 136 StGB oder um ein Verhalten im Sinn des § 16 Abs. 3 SPG verbunden mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der §§ 83, 125 StGB in Anbetracht des extrem rücksichtslosen, andere Verkehrsteilnehmer gefährdenden Fahrens. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Indienststellung gemäß § 1 Abs. 3 RLV über die Fälle des gefährlichen Angriffes im Sinn des § 16 SPG hinausgehen müssten. Selbstverständlich bestünde auch in den Fällen des § 19 SPG eine Pflicht, sich in den Dienst zu stellen. § 19 leg. cit. sei auf die extremen Fälle von Gefahrenquellen im Straßenverkehr "zumindest analog" anwendbar, etwa auf das Anhalten von alkoholisierten Lenkern oder von Geisterfahrern. Es würde einen extremen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Sicherheitsorgane bei einem Brand oder Unfall die Verpflichtung treffe, sich unverzüglich in den Dienst zu stellen, um die Gefahrenquelle einzudämmen und Hilfeleistung zu erbringen, in den genannten extremen Gefahrensituationen des Straßenverkehrs dies jedoch untersagt sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, sich in den Dienst zu stellen und auf geeignete Weise dazu beizutragen, den auffälligen Verkehrsteilnehmer zu stoppen. Sein Versuch, das Kennzeichen des flüchtenden Fahrzeuges zur Verständigung der Polizeidienststellen festzustellen, sei im Sinn des § 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) geboten gewesen. Auf den Schadensfall am Fahrzeug des Beschwerdeführers sei daher § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden; der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihn höchstens leichte Fahrlässigkeit treffe. Er habe daher Anspruch auf Ersatz von mindestens 6/7 des Reparaturaufwandes, weshalb er die bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufwandersatzes gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 6/7 des erlittenen Schadens, somit S 33.160,10, beantrage. Hilfsweise beantrage er die Zuerkennung einer Geldaushilfe.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. April 1995 wurde der Antrag vom 30. Dezember 1994 auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung, gestützt auf § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, abgewiesen. Unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes führte die Erstbehörde im Wesentlichen begründend aus, dass unter dem Titel des Aufwandersatzes im Sinn des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auch ein Schadenersatz zuerkannt werden könne. Dem Dienstgeber sei der Schaden, den der öffentlich-rechtlich Bedienstete in Ausübung des Dienstes bei der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges erleide, zuzurechnen, wenn dem Bediensteten die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar sei und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspare. Ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges liege jedenfalls dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig hätte erreicht werden können. Notwendige Voraussetzung sei somit das Entstehen des Aufwandes in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichte den Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beschwerdeführer sei im Anlassfall außerhalb seiner Dienstzeit mit seinem Privatfahrzeug unterwegs gewesen. Der auf der Grundlage des § 31 SPG erlassene § 1 Abs. 3 RLV verpflichte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass es zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich sei und dies nach den eigenen Umständen auch zumutbar sei. § 1 Abs. 3 RLV sei als einzige Grundlage für eine Indienststellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzusehen. Bei der notwendiger Weise erforderlichen ex-ante-Betrachtung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Umstände sei die Annahme eines gefährlichen Angriffes im Sinn des § 16 SPG bzw. des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinn der §§ 83, 125, 127 bzw. 136 StGB jedoch zu weitgehend gewesen. Betreffend die Hilfeleistungspflicht gemäß § 19 SPG müsse festgestellt werden, dass eine solche auch für Beamte außer Dienst bestehe, jedoch immer nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 RLV. Die in § 1 Abs. 3 RLV geforderte "Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß habe zum Vorfallszeitpunkt keinesfalls vorgelegen. Im Hinblick auf den Tatbestand des § 169 Abs. 2 StGB liege eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erst dann vor, wenn der Wert des Eigentums zumindest S 500.000,-- betrage. Dagegen widerspreche eine Indienststellung alleine auf Grund der Wahrnehmung einer typischen "Fahrerfluchtsituation" der ratio des § 1 Abs. 3 RLV. Der Beschwerdeführer habe sich daher im Anlassfall nicht im Dienst befunden, sein Vorgehen sei nicht in Erfüllung der ihm gemäß § 43 BDG 1979 auferlegten Dienstpflichten erfolgt. Schon aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer fälschlicher Weise eine Verpflichtung zur Indienststellung angenommen habe, nichts zu ändern.
In seiner dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, dass seiner Sachverhaltsdarstellung folgend die Dienstbehörde entsprechende Feststellungen über die schweren Sachschäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen hätte treffen müssen, weil er aus diesen Gegebenheiten den Schluss habe ableiten können, dass der flüchtende Lenker sein Fahrzeug - wahrscheinlich infolge von Alkoholisierung - nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, sodass eine akute Gefahr für weitere Personen oder von Sachschäden bestanden habe. Dem flüchtenden Lenker habe klar sein müssen, dass in seinem Zustand (der Alkoholisierung) die nunmehrige Fortsetzung der Fahrt das Risiko um ein Vielfaches erhöhe; somit habe er eine allfällige Körperverletzung anderer Verkehrsteilnehmer oder weitere Sachschäden billigend in Kauf genommen. Unter diesen Umständen seien aber die Voraussetzungen des § 16 SPG gegeben gewesen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 RLV vorgelegen, weil es sich nicht um eine Standard-Fahrerfluchtsituation gehandelt habe. Aus der Schwere des vorangegangenen Unfalles sei abzuleiten gewesen, dass es sich - bei dem Flüchtenden - um einen Lenker handle, der ein beträchtliches Gefahrenpotential auf der Straße darstelle. Bei der von der Erstbehörde anerkannten ex-ante-Betrachtung könne kaum jemals mit Sicherheit das Gefahrenpotential eines derartigen Lenkers für Sach- oder Personenschäden vorausgesagt werden. Dies hänge oft nur von Zufällen ab, eine Wahrscheinlichkeitsrechnung könne ein zu einer kurzfristigen Entscheidung veranlasster Exekutivbeamter wohl kaum anstellen. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin der Auffassung, dass er sich insbesondere auch nach § 1 Abs. 3 RLV zum Zeitpunkt der Beschädigung seines eigenen Fahrzeuges im Dienst befunden habe und die Verfolgungstätigkeit, die er bereits mit seinem eigenen PKW begonnen habe, im Falle einer normalen Patrouille etwa auch mit einem Dienstfahrzeug durchzuführen gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen seien auch verhältnismäßig im Sinn des § 1 Abs. 3 bzw. § 3 RLV gewesen, um den anderen Verkehrsteilnehmer entweder selbst anzuhalten oder wenigstens durch Feststellung des Kennzeichens des flüchtenden Fahrzeuges zur Anhaltung beizutragen. Hieraus ergebe sich, dass auf den gegenständlichen Schadensfall § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 sehr wohl anzuwenden sei.
Nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme durch den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach Darstellung des - eingangs wiedergegebenen - Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges führt die belangte Behörde zur Begründung aus, dass gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes habe, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden sei. Unter dem Titel des "Aufwandersatzes" könne auch Schadenersatz zuerkannt werden, allerdings sei dem Dienstgeber der Schaden, den der öffentlich-rechtlich Bedienstete in Ausübung des Dienstes bei der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges erleide, nur dann zuzurechnen, wenn dem Bediensteten die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar gewesen sei und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart habe. Ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges liege jedenfalls dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden könne. Notwendige Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sei daher, dass dem Beamten der Aufwand in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben entstanden sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes dienstfrei gehabt habe, sei diese Voraussetzung strittig. Zufolge der Bestimmung des § 1 Abs. 3 RLV hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes primär für das Einschreiten von im Dienst befindlichen Organen zu sorgen und nur dann, wenn hochwertige Rechtsgüter unmittelbar gefährdet erschienen und Gefahr im Verzug bestehe, eigenes Einschreiten in Betracht zu ziehen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde beziehe sich § 1 Abs. 3 RLV nicht nur auf den Bereich der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr, wie sich aus der programmatischen Ankündigung des § 31 Abs. 3 SPG, der Erlassung der Richtlinien-Verordnung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Erfassung der Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege sowie der Mitwirkung der Sicherheitsexekutive an der Vollziehung des Verkehrsrechtes und sonstiger materieller Verwaltungsgebiete im Vollziehungsbereich des Bundes und der Länder durch die Richtlinien-Verordnung ergebe. Im konkreten Fall sei jedoch die Rechtfertigung einer Indienststellung gemäß § 1 Abs. 3 RLV zu verneinen. Bei einer ex-ante-Betrachtung des vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Vorfalles sei zweifellos von einem Verstoß gegen § 4 StVO auszugehen gewesen, die Annahme eines gefährlichen Angriffes im Sinn des § 16 SPG erscheine aber ohne weitere Anhaltspunkte zu weitgehend. Daran habe auch das Vorbringen in der Berufung betreffend eine schwere Sachbeschädigung der beteiligten Fahrzeuge nichts ändern können, weil diese Umstände allein nicht geeignet seien, von einer "gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß im Sinn des § 1 Abs. 3 RLV auszugehen. Andernfalls wäre bei Wahrnehmung schwerer Verwaltungsübertretungen nach der StVO immer eine Verpflichtung zur Indienststellung gegeben, weil eine gewisse Gefährdung anderer Personen oder fremden Eigentums nie gänzlich ausgeschlossen werden könne. Dies widerspreche jedoch dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 RLV. Der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren hypothetisch aufgestellte Sachverhalt ergebe für das gegenständliche Verfahren nichts, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt völlig anders gelagert sei. Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Verpflichtung zum Einschreiten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 bzw. gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 23. Juli 1981, Zl. 12.401/16-II/2/81, sei entgegen zu halten, dass seit dem Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes § 1 Abs. 3 RLV als einzige Grundlage für das Indienststellen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im örtlichen Wirkungsbereich der eigenen Behörde anzusehen sei. Dem vom Beschwerdeführer genannten Erlass sei durch die Bestimmungen in der Richtlinien-Verordnung über das Indienststellen materiell derogiert worden. Der gegenständliche Aufwand des Beschwerdeführers resultiere nicht aus der Erfüllung dienstlicher Aufgaben, weil sein Einschreiten außerhalb des Dienstes in § 1 Abs. 3 RLV keine Deckung finde. Die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 scheide daher aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit §§ 16, 31 SPG und (richtig wohl) § 1 Abs. 3 RLV verletzt.
Unter ausdrücklicher Billigung der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als zutreffend und ausreichend sieht der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes darin, dass seine Indienststellung durch § 1 Abs. 3 RLV gedeckt gewesen sei. Das drohende Gefahrenausmaß stehe außer Frage. Ein allfälliger zweiter, vom Verdächtigen verursachter Verkehrsunfall hätte eine Körperverletzung inkludieren können. Auch ein großer Sachschaden sei realistisch möglich gewesen. Das Ausmaß der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahr habe der Gesetzgeber in den Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung zum Ausdruck gebracht. Auch das Erfordernis der gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr könne nicht verneint werden. Beim Vorfall habe es sich um eine als Einheit anzusehende Aktion gehandelt, von der die Gefahr, nämlich die fluchtartige Fahrt des Kraftfahrzeuglenkers, der soeben eine schwere Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht und nach objektiven Kriterien auch verschuldet habe, ausgegangen sei. Bei dieser fortdauernden Aktion seien die genannten Gefahren zu gewärtigen gewesen. Aus dem Standpunkt des Beschwerdeführers folge auch nicht, wie die belangte Behörde meine, dass bei Wahrnehmung von schweren Verwaltungsübertretungen nach der StVO immer eine Verpflichtung zur Indienststellung gegeben wäre, weil der überwiegende Teil von Verstößen gegen die StVO ohne (vermögensrechtliche) Schadensfolgen verlaufe und ohne, dass der Lenker die Kontrolle über sein Fahrzeug verliere, oder die Annahme einer Alkoholisierung oder eines Fahrzeugdiebstahles. Die gesetzliche Grundlage für die Richtlinien-Verordnung bilde § 31 SPG mit der Ermächtigung und dem Auftrag zur Verordnungserlassung zur Sicherung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen in Bezug auf das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Gesetzesmaterialien gäben keinen Anhaltspunkt dafür, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, auch zu einer Verordnungsregelung betreffend die Indienststellung der Beamten des Sicherheitsdienstes Ermächtigung oder Auftrag zu geben. Ebenso wenig seien andere Bestimmungen des SPG dazu geeignet. Vor Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes (und der Richtlinien-Verordnung) habe das Bundesministerium für Inneres mit Erlass vom 23. Juli 1981, Zl. 12.401/16-II/2/81, eine Regelung auf der Grundlage des § 43 Abs. 2 BDG 1979 dahingehend getroffen, dass als einzige Voraussetzung für die Indienststellung die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beamten vorgesehen gewesen sei. Damit sei der Rechtslage besser Rechnung getragen worden als durch § 1 Abs. 3 RLV. Entscheidender Gesichtspunkt sei, dass die Sicherheitsverwaltung nicht frei haben könne. Sie sei in jedem Moment verpflichtet, die ihr anvertraute Schutzfunktion in Bezug auf Personen und Sachen auszuüben. Es erscheine daher als unzulässig, ein zwar dienstfrei habendes, aber zur Dienstaufnahme bereites Sicherheitsorgan an der Wahrnehmung solcher Aufgaben im konkreten Einzelfall zu hindern oder ihm das zu verbieten. Dies würde darauf hinauslaufen, dass eine problemlos und konkret mögliche Aufgabenerfüllung vereitelt werde. Denkbar wäre höchstens eine Abgrenzung gegen zwar in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsverwaltung fallende, aber geringfügige und mit keiner weiteren Gefahr verbundene Rechtsverletzungen. Der Beschwerdeführer rege daher an, allenfalls den Antrag auf Verordnungsprüfung betreffend § 1 Abs. 3 RLV beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972 hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216, Slg. Nr. 13.678/A, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass die durch die Aufhebung des Abs. 2 des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1990, G 316/89- 6, Slg. Nr. 12.283, bedingte Änderung eine Neubewertung des Inhaltes der Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebiete, der bereits mit grundlegendem Urteil vom 31. Mai 1983, SZ 56/86, ausgesprochen habe, dass für den Vermögensschaden, den ein Arbeitnehmer an seinem PKW auf einer Dienstfahrt erlitten habe, der Arbeitgeber gemäß § 1014 ABGB hafte, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung und ohne besondere Vergütung in seinem "Betätigungsbereich" verwendet worden sei. Ein allfälliges Eigenverschulden sei nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu berücksichtigen. In Weiterentwicklung der dort vertretenen Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Februar 1988, 9 Ob A 504/87, gemäß § 54 Abs. 4 ASGG festgestellt, dass Vertragsbedienstete des Bundes gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens haben, der an dem Kraftfahrzeug eines Vertragsbediensteten anlässlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn der Vertragsbedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat. In seinem Urteil vom 7. November 1990, Zl. 9 Ob A 222/90, führte der Oberste Gerichtshof zur gleichen Bestimmung unter anderem aus, dass dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen sei, wenn dem Bediensteten Aufgaben übertragen worden seien, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten sei und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart habe. Darauf, dass der Dienstnehmer seinen Personenkraftwagen im Ergebnis letztlich "freiwillig" beigestellt habe, komme es ebenso wenig an, wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne der den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden Reisegebührenvorschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem bereits zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates der dargestellten Argumentation des Obersten Gerichtshofes angeschlossen, wobei auch nach der durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 durch die Novelle BGBl. Nr. 447/1990 geänderten Rechtslage kein Grund bestand, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 mwN.).
Zur Auslegung der Begriffe "in Ausübung des Dienstes" im Sinn des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind im Beschwerdefall das Sicherheitspolizeigesetz und insbesondere § 1 Abs. 3 RLV heranzuziehen. § 1 Abs. 3 RLV bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Beamte verpflichtet ist, sich in den Dienst zu stellen, sodass eine "Ausübung des Dienstes" im Sinn des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorliegt. § 1 Abs. 3 RLV lässt jedoch die Möglichkeit, dass der Beamte durch Weisung verpflichtet ist, sich in den Dienst zu stellen, unberührt. Auf eine solche, durch Weisung begründete Verpflichtung zum Einschreiten hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen, sondern die Feststellungen der belangten Behörde - die nicht die Erteilung einer Weisung zur Indienststellung umfassen - in seiner Beschwerde ausdrücklich als außer Streit stehend und ausreichend gebilligt.
Im vorliegenden Fall leitet der Beschwerdeführer das für einen Anspruch auf Aufwandentschädigung nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 erforderliche Handeln in Ausübung des Dienstes bzw. aus Anlass des Dienstes primär aus § 1 Abs. 3 RLV ab. Die Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 (RLV), nennt als Grundlage für ihre Erlassung § 31 SPG. Nach dessen Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
§ 1 Abs. 3 RLV lautet:
"Aufgabenerfüllung
§ 1. (1) ...
(3) Außerhalb des Dienstes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich und wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen."
§ 1 Abs. 3 erster Satz RLV bestimmt jene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, dass ein Organ des Sicherheitsdienstes, das sich nicht im Dienst befindet, einzuschreiten hat. Demgegenüber hat das Organ in allen übrigen Fällen, in denen ein Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) dringend geboten erscheint, gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz RLV die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.
Die in § 1 Abs. 3 RLV unter dem Titel "Aufgabenerfüllung" vorgesehene Ermächtigung und Verpflichtung zur Indienststellung soll die Erfüllung der durch das Sicherheitspolizeigesetz den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugewiesenen Aufgaben sicherstellen; als solche Aufgaben sehen - für den Beschwerdefall relevant - insbesondere die §§ 21 f SPG die Gefahrenabwehr und den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern vor.
§ 1 Abs. 3 erster Satz RLV setzt für die Indienststellung eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefahr für bestimmte Rechtsgüter voraus. Eine gleich lautende Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht findet sich in § 3 Abs. 1 StGB über die Notwehr, die einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden (rechtswidrigen) Angriff auf ein (notwehrfähiges) Rechtsgut voraussetzt. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er sich im Gange befindet, oder unmittelbar drohend, wenn er unmittelbar bevorsteht, daher in enger räumlicher und zeitlicher Nähe zum Angriffsobjekt steht.
Im Hinblick auf die am Schutz der Rechtsgüter orientierte Funktion der Verpflichtung zur Indienststellung gemäß § 1 Abs. 3 erster Satz RLV ist eine Gefahr dann als gegenwärtig oder unmittelbar drohend einzustufen, wenn das Rechtsgut einer "imminenten" Bedrohung ausgesetzt wird.
Zwar bedeutet die in § 1 Abs. 3 erster Satz RLV alternativ zur Gegenwärtigkeit der Gefahr vorausgesetzte unmittelbare Bedrohung durch eine Gefahr eine zeitliche Vorverlagerung der Relevanzschwelle, jedoch löst dies die enge räumliche und zeitliche Nahebeziehung zwischen Gefährdungshandlung und bedrohtem Rechtsgut nicht so weit, dass eine abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Von einer konkreten Gefahr ist dann zu sprechen, wenn durch ein Verhalten eine Situation geschaffen (oder aufrecht erhalten) wird, die nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädlichen Erfolgs besorgen lässt, die somit typischer Weise dem Eintritt der Rechtsgutverletzung vorangeht, wobei es nur von unberechenbaren oder unvorhersehbaren Umständen, also vom Zufall abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich eintritt oder unterbleibt. So liegt etwa eine konkrete Gefährdung für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit dann vor, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, dass sie erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben führt (so zu § 89 StGB: Leukauf-Steininger, aaO, Rz 7 zu § 89 StGB mwN.; Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Band I, 4. Auflage, Rz 14 zu § 89 StGB mwN.; zum Begriff der Gefahr für Leib oder Leben oder für das Eigentum im Sinn des § 169 StGB vgl. Leukauf-Steininger, aaO, Rz 13 zu § 169 StGB mit Hinweis auf die Ausführungen zu § 89 StGB).
Ausgehend von den vom Beschwerdeführer gebilligten Sachverhaltsfeststellungen schied aus seiner Sicht - auch bei der gebotenen ex-ante Betrachtung - die Annahme einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit von Anderen im Sinn des § 1 Abs. 3 RLV mangels hinreichender Konkretheit aus. Der vom Beschwerdeführer beobachtete Verkehrsunfall (mit Sachschaden) hatte sich bereits ereignet, sodass er von einer fortbestehenden (konkreten) Gefahr für fremde Rechtsgüter nicht mehr ausgehen konnte. Auch rechtfertigte die weitere Beobachtung des Beschwerdeführers, dass der schadenverursachende Lenker nach Durchführung einiger Reversiermanöver sein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit davon lenkte, wohl die Annahme einer - gegenüber dem gewöhnlichen Betrieb eines Kraftfahrzeuges - erhöhten Gefahr, jedoch noch nicht die Annahme einer konkreten im Sinne von gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Rechtsgüter Anderer, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass fremde Rechtsgüter hiebei in einen derart engen räumlichen und zeitlichen Nahebereich zum Fluchtfahrzeug gerieten, dass sich die Situation auf eine nahezu zwangsläufige Rechtsgutverletzung zuspitzte.
Davon abgesehen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, eine allenfalls drohende Gefahr habe jedenfalls nicht fremdes Eigentum in großem Ausmaß betroffen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Eine Gefahr für fremdes Eigentum "in großem Ausmaß" besteht nämlich dann, wenn eine Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß zu befürchten ist. Maßgebend ist nicht nur das Ausmaß des betroffenen fremden Eigentums, sondern auch dessen bedeutender Wert.
Für die Annahme einer derart bedeutsamen Gefahr für fremdes Eigentum bietet aber der vorliegende Sachverhalt, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, keine Grundlage. Soweit die Beschwerde von der Möglichkeit eines weiteren Verkehrsunfalles und einer damit verbundenen Körperverletzung Anderer oder eines großen Vermögensschadens spricht, lag ein solcher Sachverhalt zwar im Bereich des Möglichen, unter Beachtung des bereits Ausgeführten jedoch nicht im Bereich des Konkreten.
Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 RLV und somit die Verpflichtung zur Indienststellung ex-ante und rasch (unter erheblichem Zeitdruck) zu beurteilen ist. Auf dem Boden des außer Streit gestellten Sachverhaltes war jedoch auch bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Umstände die vom Beschwerdeführer vorgenommene Deutung des Sachverhaltes - und darauf aufbauend die Annahme seiner Verpflichtung zur Indienststellung - nicht mehr vertretbar. Die schadenskausale Verwendung seines Privatfahrzeuges erfolgte daher nicht in Erfüllung dienstlicher Aufgaben, sodass eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ausscheidet.
Auch vermag der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs. 3 RLV zu erwecken: Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 31 Abs. 1 SPG zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Die im § 1 Abs. 3 RLV getroffene Normierung der Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Indienststellung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Verordnungsermächtigung im § 31 Abs. 1 SPG gedeckt. Die vom Beschwerdeführer weiters gegen die Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs. 3 RLV ins Treffen geführte Prämisse, dass die Sicherheitsverwaltung selbst nicht "frei haben" könne, vermengt die den Sicherheitsbehörden zugewiesene Erfüllung der Aufgabe nach dem Sicherheitspolizeigesetz einerseits mit der Erfüllung der Dienstpflichten durch das jeweilige Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes andererseits. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, dass es unzulässig sei, ein dienstfrei habendes Organ durch die einschränkende Normierung des § 1 Abs. 3 RLV an der Dienstaufnahme zu hindern, ist im Beschwerdefall unzutreffend und findet im Gesetz keine Deckung. Ebenso wenig ist das Argument zielführend, dass die von der belangten Behörde eingenommene Haltung darauf hinausliefe, dass sie hiedurch eine problemlos und konkret mögliche Aufgabenerfüllung vereitle und sie sich damit ihrer Verantwortung für den Vollzugsauftrag entziehe, zeigt doch gerade der vorliegende Fall, dass der Vollzugsauftrag des Sicherheitspolizeigesetzes (und der Straßenverkehrsordnung) durch ein anderes im Dienst befindliches Organ der Sicherheitsbehörde erfüllt und der flüchtige Lenker bereits nach 200 m Fahrt angehalten wurde. Das vom Beschwerdeführer herangezogene, aus einem früheren Erlass der Behörde abgeleitete Argument der Unzweckmäßigkeit der Regelung des § 1 Abs. 3 RLV ist gerade nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung zu erwecken.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Mai 2001
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