VwGH 97/14/0094

VwGH97/14/009425.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerden des J und der M K in R, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner, Rechtsanwalt in 5620 Schwarzach im Pongau, Markt 7, gegen die beiden Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 24. Juni 1997, Zlen 3/17/1- BK/Fe-1996 und 3/18/1-BK/Fe-1996, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1267;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
ABGB §1267;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdefälle stehen im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "European Kings Club" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Im Rahmen polizeilicher, finanzbehördlicher und gerichtlicher Erhebungen beim European Kings Club wurde festgestellt, dass zahlreiche Anleger so genannte "Letter" zum Stückpreis von 9.800 S erworben haben. Mit Ausnahme der Einzahlung des jeweils vereinbarten Betrages und der Mitgliedschaft beim European Kings Club, für die ein Jahresbetrag von 700 S zu entrichten war, hatten die Anleger keine weiteren Leistungen zu erbringen. Im Letter verpflichtete sich der European Kings Club, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats 1.400 S an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70 % führte. Manche Anleger ließen sich die Zinsen in der Anfangsphase auszahlen. Sie realisierten somit den angestrebten wirtschaftlichen Gewinn. Die meisten Anleger ließen sich auch in der Anfangsphase die Zinsen gutschreiben. Recht bald standen dem European Kings Club jedoch keine Mittel mehr zur Auszahlung zur Verfügung. Es folgten nur noch Gutschriften. Mit den Gutschriften erwarben die Anleger neue Letter. In kürzester Zeit erzielten die Anleger auf dem Papier beachtliche Vermögensvermehrungen. Tatsächlich verloren sie letztlich nicht nur das eingesetzte Kapital, sondern auch die Gutschriften.

Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und haben zwei minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer erklärte für das Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Friseur Einkünfte aus Gewerbetrieb von rund 75.000 S. Die Beschwerdeführerin erklärte für das Streitjahr keine Einkünfte. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Das Finanzamt veranlagte den Beschwerdeführer erklärungsgemäß.

Anlässlich der bei den Beschwerdeführern für die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen stellte der Prüfer fest, die Beschwerdeführer hätten zwischen August 1993 und November 1994 nicht nur in ihren Namen, sondern auch im Namen ihrer Kinder insgesamt 97 Letter vom European Kings Club um insgesamt 950.600 S erworben. Bis einschließlich Oktober 1994 habe der European Kings Club die vereinbarten Beträge ausbezahlt. Ab November 1994 habe der European Kings Club die Zahlungen eingestellt. Trotzdem habe der Beschwerdeführer noch neun Letter gekauft. Im Zug eines beim Amtsgericht Frankfurt am Main, BRD, durchgeführten Konkursverfahrens über das Vermögen des European Kings Club hätten die Beschwerdeführer nicht nur in ihren Namen, sondern auch im Namen ihrer Kinder Kapitalforderungen von insgesamt 450.800 S (= 46 Letter) sowie Zinsforderungen von insgesamt 375.967,20 S angemeldet. Der Prüfer vertrat die Ansicht, die vom European Kings Club ab der jeweils achten Zahlung tatsächlich ausbezahlten Beträge stellten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hätten sie mit dem Erwerb der Letter weder an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel teilgenommen. Die Beschwerdeführer hätten nämlich weder auf einen ungewissen Vorteil iSd § 1267 ABGB gehofft, noch seien sie verpflichtet gewesen, weitere Anleger zu werben. Vielmehr sei den Beschwerdeführern die feste Verzinsung des eingesetzten Kapitals versprochen worden. Die Beschwerdeführer hätten mit Ausnahme der Einzahlung des jeweils vereinbarten Betrages und der Mitgliedschaft beim European Kings Club keine weiteren Leistungen zu erbringen gehabt. Der Prüfer vertrat weiters die Ansicht, die im Namen der minderjährigen Kinder erworbenen Letter seien mangels eigener Einkünfte der Kinder, aus denen sie den Erwerb der Letter hätten finanzieren können, je zur Hälfte den Beschwerdeführern zuzurechnen. Der Prüfer ermittelte sodann die Höhe der den Beschwerdeführern vom European Kings Club im Jahr 1994 tatsächlich ausbezahlten Beträge und gelangte so bei den Beschwerdeführern zu Einkünften aus Kapitalvermögen von jeweils 148.400 S.

Das Finanzamt schloss sich den Ausführungen des Prüfers an und erließ dementsprechende Einkommensteuerbescheide, wobei es zur Begründung auf die gemäß § 151 Abs 3 BAO erstatteten Berichte verwies.

In den dagegen erhobenen Berufungen behaupteten die Beschwerdeführer, sie hätten sich an einem Gewinnspiel nach dem "Schneeballsystem" beteiligt, weswegen die von ihnen erzielten Erträge aus den Lettern nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führten.

In weiteren Schriftsätzen stellten die Beschwerdeführer die durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen bekannt gewordenen Vorgänge rund um den European Kings Club dar, woraus sie den Schluss zogen, es sei von vornherein klar gewesen, dass im Endeffekt aus den Lettern keine Erträge zu erzielen seien. Es seien auch alle "Drahtzieher" des European Kings Club wegen Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Da der European Kings Club ein "klassisches Pyramidenspiel nach dem Schneeballsystem" veranstaltet habe, stellten die von ihnen im Jahr 1994 erzielten Erträge keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen ab.

Die belangte Behörde wies zunächst darauf hin, es habe keine Verpflichtung bestanden, nach dem Erwerb eines Letters weitere Letter zu erwerben. Daraus folge, dass jeder Letter als ein eigenes Anlagegeschäft zu beurteilen sei. Bei den von den Beschwerdeführern zwischen August und Dezember 1993 erworbenen Lettern seien neben dem eingesetzten Kapital in der Folge auch Zinsen - teilweise in voller vereinbarter Höhe - ausbezahlt worden. Nur die Steuerpflicht der tatsächlich im Jahr 1994 ausbezahlten Zinsen sei Gegenstand des Berufungsverfahrens. Aus den im Jahr 1994 erworbenen Lettern seien den Beschwerdeführer nicht nur keine Zinsen zugeflossen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer das eingesetzte Kapital - teilweise zur Gänze - verloren. Die im Jahr 1994 erworbenen Letter seien daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der European Kings Club habe stets damit geworben, die angebotenen Letter stellten eine lukrative Investition in eine kurzfristige Kapitalanlage dar, die wie ein fest verzinsliches Wertpapier mit der Laufzeit von einem Jahr garantierte Zinsen in beträchtlicher Höhe abwerfe. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Werbung Letter erworben, um so die versprochenen Zinsen zu lukrieren. Ihr Vertrauen in die Kapitalanlage sei durch die vertragskonforme Auszahlung von Kapital und Zinsen bis einschließlich Oktober 1994 gestiegen, worauf sie im Jahr 1994 bedeutend mehr Letter als im Jahr 1993 erworben hätten. Sowohl aus der Textierung der für jeden Letter ausgestellten Urkunde als auch aus der von den Beschwerdeführern veranlassten Anmeldung von Kapital- und Zinsforderungen im Konkurs über das Vermögen des European Kings Club ergebe sich, dass die Beschwerdeführer weder an einem Glücks- noch einem Pyramidenspiel teilgenommen hätten. Auch die im Wirtschaftsleben stets gegebene Möglichkeit eines Totalverlustes bei wirtschaftlich riskanten Geschäften führe nicht dazu, solche Geschäfte als Glücksgeschäfte iSd § 1267 ABGB anzusehen. Ein Pyramidenspiel liege nur vor, wenn die Mitspieler neue Teilnehmer werben müssten, um so Vorteile lukrieren zu können. Die Beschwerdeführer seien jedoch nicht verpflichtet gewesen, weitere Anleger zu werben. Selbst wenn die "Drahtzieher" des European Kings Club von vornherein ein Pyramidenspiel aufbauen wollten, sei für die Beschwerdeführer schon deswegen daraus nichts zu gewinnen, weil die Letter ausdrücklich als "Promissory Note" bezeichnet worden seien, was im internationalen Wechselrecht für "Sola-Wechsel" oder "eigener Wechsel" stehe. Die Beschwerdeführer hätten somit Einkünfte gemäß § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 in der vom Prüfer unbestritten festgestellten Höhe erzielt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, "auf Nichtunterwerfung ihrer Auszahlungen aus der Teilnahme am Gewinnspiel European Kings Club unter die Einkommensteuer insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 (ergänze: für) die im Zeitraum August bis Dezember 1993 (ergänze: erworbenen Letter) über die Kapitalsumme hinaus ausbezahlten Geldsummen als Zinsen und nicht als nichtsteuerbare Spielgewinne qualifiziert hat," verletzt.

Mit dem Vorbringen, weder den Bescheiden des Finanzamtes, noch den angefochtenen Bescheiden sei zu entnehmen, weshalb die Abgabenbehörde zu dem Schluss gelangt sei, die von ihren Kindern erworbenen Letter seien ihnen je zur Hälfte zuzurechnen, ignorieren die Beschwerdeführer den Inhalt der gemäß § 151 Abs 3 BAO erstatteten Berichte, die als Begründung der vom Finanzamt erlassenen Bescheide gelten. Dieses Vorbringen stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar. Denn es handelt sich hiebei um eine aus rechtlichen und tatsächlichen Elementen bestehende Frage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 87/14/0144), fallen unter das Neuerungsverbot auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Administrativverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren etwas behauptet worden ist, diese Behauptung aber erkennbar im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt worden ist. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht des Prüfers, die im Namen der minderjährigen Kinder erworbenen Letter seien mangels eigener Einkünfte der Kinder, aus denen sie den Erwerb der Letter hätten finanzieren können, je zur Hälfte den Beschwerdeführern zuzurechnen, weder anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung noch im Berufungsverfahren entgegen getreten. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, sich mit dieser Frage auseinander zu setzen.

Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die Anleger nicht verpflichtet gewesen sind, weitere Anleger zu werben, weswegen kein Pyramidenspiel veranstaltet worden ist. Selbst wenn die "Drahtzieher" des European Kings Club von vornherein geplant haben, die auszuzahlenden Beträge durch Ausgabe neuer Letter zu finanzieren, kann von einem Pyramidenspiel im üblichen Sinn keine Rede sein. Denn nicht die Anleger haben weitere Anleger werben müssen, sondern die "Drahtzieher" haben zwecks Bereitstellung der auszuzahlenden Beträge immer mehr Letter verkaufen müssen.

Dass die Anschaffungskosten für den Kapitalstamm, somit der Letter, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ergibt sich bereits aus § 16 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988, wonach Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sind, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Mangels ausdrücklicher Zulassung sind die Anschaffungskosten der Letter ungeachtet des in den Folgejahren eingetretenen Verlustes des eingesetzten Kapitals nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die von ihnen veranlasste Anmeldung von Kapital- und Zinsforderungen im Konkurs über das Vermögen des European Kings Club sei absichtlich falsch gewesen, um so dem Vorwurf zu entgehen, sie hätten den von ihnen geleisteten Einsatz bei einem (verbotenen) Gewinnspiel iSd § 1174 ABGB zurückgefordert, stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.

Unter teilweise Wiederholung ihrer Ausführungen im Administrativverfahren behaupten die Beschwerdeführer, mit dem Erwerb der Letter hätten sie an einem Glücksspiel teilgenommen. Das damit verbundene aleatorische Moment ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass nur die "Teilnehmer der ersten Stunde" mit ihren Einsätzen Spielgewinne erzielt hätten, und für sie als Mitspieler nicht abschätzbar gewesen sei, "wann der Geldfluss in Folge Zusammenbruchs des Spieles abreißen würde".

Mit diesen Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie bereits der Prüfer zu Recht ausgeführt hat, haben die Beschwerdeführer mit dem Erwerb der Letter eine fest verzinsliche Kapitalanlage erworben. Die im jeweiligen Letter versprochenen Zinsen sind auch bis einschließlich Oktober 1994 ausbezahlt worden. Das von den Beschwerdeführern eingegangene hohe Risiko (Übergabe bedeutender Beträge an einen "Club" ohne jegliche Sicherheit), wofür eine zunächst auch lukrierte jährliche Rendite von rund 70 % versprochen worden ist, steht einer Steuerpflicht nicht entgegen. Mit den weiteren Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Glücksspiels zeigen die Beschwerdeführer nur auf, dass die "Drahtzieher" des European Kings Club einen Anlegerbetrug vorgehabt haben. Denn sowohl bei einem "normalen" Geschäft als auch bei einem Glücksgeschäft rechnen die Teilnehmer nicht damit, dass nur die Erwartungen bzw Hoffnungen der "Teilnehmer der ersten Stunde" erfüllt werden, während die weiteren Teilnehmer leer ausgehen. Vielmehr ist jeder Teilnehmer überzeugt, dass seine Erwartungen und Hoffnungen erfüllt werden.

Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:

./ Mit dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letters

ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. ./ Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital iSd § 19 Abs 1 EStG 1988

ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung)

stellen Einkünfte

gemäß § 27 Abs 1 Z 4 leg cit dar.

./ Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Lettters)

ist steuerlich

unbeachtlich.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erübrigt es sich daher, auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Letter wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als "Promissory Note" als "Sola-Wechsel" oder "eigene Wechsel" anzusehen sind, was zu einer abstrakten Zahlungsverpflichtung des European Kings Club geführt hätte.

Die Beschwerdeführer behaupten zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sie weitwendig ausführen, die "Drahtzieher" des European Kings Club hätten von vornherein einen Anlegerbetrug vorgehabt, bekämpfen jedoch im Endeffekt nur die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die Beschwerden erweisen sich insgesamt als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 25. November 2002

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