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§ 1267 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Neun u. zwanzigstes Hauptstück.

Von den Glücksverträgen. Glücksverträge.

§ 1267

Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.

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