Normen
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40;
B-VG Art18;
GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22;
RGV 1955;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40;
B-VG Art18;
GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22;
RGV 1955;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter mit dem Amtstitel Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er gehört dem Personalstand der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich an und ist - jedenfalls seit dem 11. Oktober 1993 - "bis auf weiteres" dem Bundesasylamt - Außenstelle Traiskirchen zur Dienstleistung zugeteilt.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 teilte die Dienstbehörde I. Instanz der Dienstzuteilungsstelle des Beschwerdeführers mit, dass die Rechtmäßigkeit des Gebührenanspruches des Beschwerdeführers nach § 22 RGV überprüft werde; die allfällige Anweisung weiterer Zuteilungsgebühren erfolge ab 1. November 1995 vorbehaltlich dieses Prüfungsergebnisses. Zumindest ab diesem Zeitpunkt dürfe daher ein Empfang im guten Glauben nicht mehr eingewendet werden. Dies sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 1996, das auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, vertrat die Dienstbehörde erster Instanz die Auffassung, dass die Dienstleistung des Beschwerdeführers in Traiskirchen auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei, was sich auch aus der von der belangten Behörde ausgesprochenen "formellen Dienstzuteilung", die "bis auf weiteres" verfügt worden sei, ergebe. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuteilungsgebühr im Sinne der Reisegebührenvorschrift in der Höhe von rund S 11.000,-- monatlich seien daher nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 30. Jänner 1996 um Aufhebung seiner Dienstzuteilung mit Ende Februar 1996. Nach mehrfachen Urgenzen entschied die belangte Behörde schließlich mit Bescheid vom 28. August 1996 im Ergebnis dahin gehend, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers auch für die Zukunft im Hinblick auf den Tatbestand des § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers rechtmäßig sei, weil ansonsten der Dienstbetrieb beim Bundesasylamt beeinträchtigt wäre.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
In der Frage der Zuteilungsgebühren hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 1996 folgende "Stellungnahme" abgegeben:
"1. Mit Wirksamkeit vom 11.10.1993 wurde ich bis auf weiteres dem Bundesasylamt - Außenstelle Traiskirchen dienstzugeteilt, dies ausdrücklich unter Aufrechterhaltung meiner Dienstzugehörigkeit zum Personalstand der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich.
Bereits zum Zeitpunkt meiner Zuteilung war mir klar, dass sich der Aufgabenbereich der Außenstelle Traiskirchen einigen Änderungen unterziehen würde, weshalb mir schon damals bewusst war (und stets bewusst gemacht wurde), dass es sich bei der Dienstzuteilung 'auf weiteres' nur um eine vorübergehende Maßnahme handeln konnte. An dem vorläufigen Charakter meiner Dienstzuteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass ich - rückwirkend betrachtet - bereits auf eine längere Dauer dienstzugeteilt bin, eine Dauer, die über jene der Dienstzuteilungen anderer Kriminalbeamten weit hinaus geht.
Diese Dienstzuteilungen anderer Kriminalbeamten machten mir auch deutlich, dass meine eigene Dienstzuteilung nur eine vorübergehende sein konnte: die Zahl dieser dienstzugeteilten Kriminalbeamten reduzierte sich laufend, es war daher offensichtlich, dass der Gesamtstand der Kriminalbeamten an der Außenstelle Traiskirchen nach und nach abgebaut werden und somit auch meine Dienstzuteilung beendet werden sollte.
Aus den angeführten Argumenten ist es rätselhaft, welcher Art eine besoldungsrechtliche Versetzung mit November 1993 erfolgt sein soll: Ich wurde zu keiner Zeit (auch nicht im November 1993) von einer beabsichtigten Umwandlung meiner vorläufigen Dienstzuteilung in eine ständige Zuteilung zum Bundesasylamt - Außenstelle Traiskirchen verständigt. Dazu ist anzumerken, dass ich einer solchen ständigen Zuteilung, d. h. einer de facto Versetzung keinesfalls zugestimmt hätte, auch habe ich eine Versetzung in die Außenstelle Traiskirchen zu keiner Zeit angestrebt, wo hingegen meine stillschweigende Zustimmung zur Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstzuteilung über die Frist des § 39 Abs. 2 BDG 1979 vorlag.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass zum Zeitpunkt meiner Dienstzuteilung sehr wohl feststand, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Maßnahme handeln sollte, deren Ende spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen würde, zu dem der Einsatz weiterer Kriminalbeamten in der Außenstelle Traiskirchen verzichtbar würde. Das Ende meiner Dienstzuteilung war von Anfang an absehbar, was mir auch bereits zum Zeitpunkt meiner Dienstzuteilung bewusst war.
....."
Mit Schreiben vom 30. April 1996 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung seines Anspruches auf Zuteilungsgebühren seit 1. November 1995.
Auf Grund dieses Antrages des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 13. Juni 1996 festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühren gemäß § 22 RGV für seine Dienstleistung beim Bundesasylamt habe.
Nach Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde dieser als unzulässiger Feststellungsbescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. August 1996 ersatzlos aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren entschied die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 wie folgt:
"Ihrem Antrag vom 30.4.1996 auf Auszahlung von Zuteilungsgebühren ab 1.11.1995 wird gemäß § 22 Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 RGV keine Folge gegeben."
In der dagegen erhobenen Berufung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt seiner Dienstzuteilung sei allgemein bekannt gewesen, dass der Aufgabenbereich der Außenstelle Traiskirchen wesentliche Organisationsänderungen erfahren werde. Es sei in diesem Zusammenhang stets betont worden, dass seine Dienstzuteilung "auf weiteres" nur eine vorübergehende Maßnahme sein solle. Nachdem sich gezeigt habe, dass seine Dienstzuteilung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus habe aufrecht erhalten werden müssen, habe er dieser Verlängerung zugestimmt. Dass ihm aus diesem Entgegenkommen nun ein finanzieller Nachteil erwachse, sei nicht einzusehen. Es verstoße gegen das Prinzip von Treu und Glauben, dass die Behörde, die zu keinem Zeitpunkt einen Zweifel daran gelassen habe, dass auch von ihrer Warte aus die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers als Dienstzuteilung sowohl im Sinne des § 39 BDG 1979 als auch im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV gewertet werde, nunmehr behaupte, reisegebührenrechtlich läge eine Versetzung vor. Entgegen den Behauptungen im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz liege aber eine Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV vor. Gerade auf Grund der im erstinstanzlichen Bescheid angesprochenen konkreten Verhältnisse beim Bundesasylamt
- Außenstelle Traiskirchen sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass an seiner Dienstzuteilung nur ein vorübergehender Bedarf bestanden habe. Tatsächlich sei auch die Zahl der dienstzugeteilten Beamten beim Bundesasylamt - Außenstelle Traiskirchen laufend reduziert worden; es sei auch das Ende der eigenen Dienstzuteilung des Beschwerdeführers absehbar. An dem vorläufigen Charakter dieser Dienstzuteilung könne auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer rückwirkend betrachtet seit einer Dauer von bereits drei Jahren dienstzugeteilt sei, einer Dauer, die
- zugegebenermaßen - über jene der Dienstzuteilungen anderer Kriminalbeamter weit hinausgehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab.
Zur Begründung führt die belangte Behörde über den bereits dargestellten Verfahrensablauf hinaus weiter aus, der Beschwerdeführer versehe bereits seit rund 10 Jahren in Traiskirchen seinen Dienst, nämlich zuerst im Asylwerberreferat, einer früheren Organisationseinheit der Sicherheitsdirektion Niederösterreich, die später durch das Bundesasylamt abgelöst worden sei. Trotzdem habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 1996 den Dauercharakter seiner Dienstzuteilung in Abrede gestellt, weil der Einsatz weiterer Kriminalbeamter in der Außenstelle Traiskirchen künftig verzichtbar werde.
Nach weiteren Ausführungen zum Verfahrensablauf und nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die im § 2 RGV genannten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund dieser Vorschrift selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Des Weiteren sei es im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebühren (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) unter Beachtung der festgelegten meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht bloß auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Darüber hinaus sei es maßgeblich, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender gewesen oder die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0116).
Im Beschwerdefall sei nunmehr strittig, ob die mit 1. November 1995 seitens der Dienstbehörde erster Instanz veranlasste Einstellung der Zuteilungsgebühr zu Recht erfolgt sei oder nicht. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass bis 1. Juni 1992 eine Organisationseinheit der Dienstbehörde erster Instanz, das so genannte Asylwerberreferat, in Traiskirchen situiert gewesen sei. Mit Verordnung der belangten Behörde vom 2. Juni 1992, BGBl. Nr. 272/1992, seien in der Folge die Außenstellen des Bundesasylamtes, unter anderem Traiskirchen, errichtet worden. Bis 31. Dezember 1992 seien die Angehörigen des Bundesasylamtes dienstrechtlich und planstellenmäßig im Bereich Bundespolizei, Planstellenbereich 1130, angesiedelt gewesen. Nach Errichtung des (eigenen) Planstellenbereiches 1152 mit 1. Jänner 1993 sei das Bundesasylamt zu einer eigenen Dienstbehörde im Sinne des DVG erhoben worden. Die Bediensteten des früheren Asylwerberreferates seien in der Folge in den Personalstand des Bundesasylamtes übernommen worden. Von dieser Maßnahme seien jedoch die "A-Beamten" sowie die Kriminalbeamten ausgenommen gewesen, weil für diese im Stellenplan nicht vorgesorgt gewesen sei. Diese seien daher weiterhin Angehörige der Dienstbehörde erster Instanz geblieben, seien jedoch mit Dienstzuteilung dem Bundesasylamt zur Dienstleistung zugewiesen worden.
Im Fall des Beschwerdeführers sei zunächst durch ein Versehen der Dienstbehörde erster Instanz die Dienstzuteilung zum Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, bereits mit Wirksamkeit vom 1. September 1992 verfügt worden. Dieser Irrtum sei in der Folge durch den Erlass der belangten Behörde vom 6. Oktober 1993 behoben worden, mit dem die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bundesasylamt gemäß § 39 BDG 1979 verfügt worden sei. Im Lichte der vorher dargestellten Planstellensituation sei die Durchführung einer Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 aus dienstrechtlicher Sicht notwendig gewesen. An eine nur vorübergehende Verwendung beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, sei im Fall des Beschwerdeführers - entgegen seinen Ausführungen in der Berufung - aber zu keinem Zeitpunkt gedacht gewesen. Dieser Umstand ergebe sich insbesondere daraus, dass die Verwendung des Beschwerdeführers bei der genannten Dienststelle im Zusammenhang mit seiner bis dahin beim Asylwerberreferat ebenfalls in Traiskirchen ausgeübten Tätigkeit zu sehen sei. Wie bereits ausgeführt, seien bei der Auflösung des Asylwerberreferates die Bediensteten dieser Organisationseinheit in den Personalstand übernommen worden. Bei den Kriminalbeamten sei diese Maßnahme mangels Vorsorge im Stellenplan aber nicht möglich gewesen, sodass dienstrechtlich - wie im Falle des Beschwerdeführers - eine Dienstzuteilung erfolgt sei, die allerdings entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfes, sondern auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. An dieser Ansicht könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei seiner Dienstzuteilung lediglich um eine vorübergehende Maßnahme gehandelt habe, deren Ende spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen würde, zu dem der Einsatz weiterer Kriminalbeamter in der Außenstelle Traiskirchen verzichtbar würde, nichts ändern, weil sich für diese Annahme bei der gegebenen Sachlage keine Anhaltspunkte finden ließen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach für das Vorliegen einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV festgelegt werde, dass zwar keine konkrete zeitliche Begrenzung (das bedeute "datumsmäßige Bestimmung") erforderlich sei, wohl müsse aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles eine solche erkennbar sein. Da im gegenständlichen Fall keine der beiden letztgenannten Voraussetzungen vorliege, das Ende der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers daher nicht einmal annähernd bestimmt sei, liege reisegebührenrechtlich keine Dienstzuteilung vor. Ebenso wenig lasse sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Umstand, dass seine Dienstbehörde erster Instanz bis 1. November 1995 die Zuteilungsgebühr bezahlt habe und somit vom Vorliegen einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV ausgegangen sei, etwas für seinen Standpunkt gewinnen, weil die Behörde jederzeit berechtigt, ja vielmehr verpflichtet sei, die Rechtmäßigkeit der zur Anweisung gelangenden Gebühren zu überprüfen und im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung Missstände zu beseitigen habe. Die belangte Behörde sei daher nach Würdigung des gesamten Sachverhaltes zur Auffassung gekommen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zuteilungsgebühren gemäß § 22 RGV 1955 für den Zeitraum ab 1. November 1995 keine Berechtigung zukomme, weil keine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV vorliege. Die Zuweisung zur Dienstleistung zum Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, sei nämlich zum Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfes verfügt worden, sondern sei vielmehr auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Der Beschwerdeführer lässt zwar unbestritten, dass er seit Jahren in Traiskirchen zur regelmäßigen Dienstleistung eingeteilt gewesen war; er stellt aber in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren in Abrede, dass es sich dabei nicht um eine bloß vorübergehende Verwendung gehandelt habe. Im Gegensatz zu den anderen Bediensteten des früheren Asylwerberreferates sei er nicht in den Personalstand des Bundesasylamtes übernommen worden. Die belangte Behörde behaupte nicht, dass die Verwendung des Beschwerdeführers an der Außenstelle dauernd vorgesehen gewesen sei, sondern nur eine Verwendungsabsicht "auf nicht absehbare Zeit" gegeben gewesen sei. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob die Unvorhersehbarkeit im Bedarf oder in der Verfügbarkeit anderer Beamter begründet gewesen sei. Die belangte Behörde erkläre auch nicht, weshalb die "Vorsorge" der Schaffung entsprechender Dienstposten unterblieben sei. Das Fehlen einschlägiger Dienstposten spreche dafür, dass höchstens ein vorübergehender Bedarf an Kriminalbeamten bestanden habe. So sei es auch tatsächlich gewesen. Bei ordnungsgemäßen Ermittlungen hätte sich gezeigt, dass sich der Bedarf an Kriminalbeamten laufend verringert habe. Im gleichen Maße seien auch die Dienstzuteilungen beendet worden. Dabei sei unklar gewesen, ob der Beschwerdeführer als einer der ersten oder als einer der letzten Beamten abgezogen werde. Der diesbezügliche Begründungsmangel sei umso schwer wiegender, als die belangte Behörde wesentliche Teile des Vorbringens zu diesem Thema verschweige. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausdrücklich angegeben, dass schon zum Zeitpunkt seiner Dienstzuteilung allgemein bekannt gewesen sei, dass der Aufgabenbereich der Außenstelle wesentliche Organisationsänderungen erfahren werde und dass auch tatsächlich die Zahl der dienstzugeteilten Beamten laufend reduziert worden sei. Vor allem letzterer Tatsache komme besondere Bedeutung zu. Anders als - womöglich nicht einmal schriftlich festgehaltene - Absichten sei dieses sukzessive Abziehen der Kriminalbeamten etwas objektiv Feststehendes und schon allein bzw. in Verbindung mit der indizienhaften Bedeutung des Fehlens der Dienstposten nicht anders zu interpretieren, als dass ein bloß vorübergehender und laufend abnehmender Bedarf der Grund für seine Dienstzuteilung gewesen sei. Es müssten sehr deutlich dagegen sprechende Umstände vorhanden sein, um eine andere Deutung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Da die belangte Behörde gerade darüber schweige, läge daher die Annahme nahe, dass sie sich in Wahrheit der Unrichtigkeit ihrer Behauptungen bewusst gewesen sei und zum Zwecke der Verschleierung in der Bescheidbegründung alles weggelassen habe, was diese Unrichtigkeit unmittelbar evident gemacht hätte.
Zwar behaupte die belangte Behörde, es sei kein bloß vorübergehender Bedarf gewesen, das sei jedoch tatsachenwidrig und werde durch keinerlei konkrete Feststellungen gedeckt. Soweit sie entgegen den vorigen Ausführungen meine, schon die Ungewissheit hinsichtlich eines genauen Zeitpunktes des Bedarfswegfalles rechtfertige - gemäß der Formulierung "auf nicht absehbare Zeit" - die Annahme einer Versetzung, habe sie die Rechtslage verkannt.
Wenn sich die belangte Behörde auf die von der Rechtsprechung geprägte Formel "vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit" berufe, könne das die aufgezeigten Erhebungs- und Feststellungsmängel nicht beseitigen. Es dürfe daraus auch nicht der Schluss gezogen werden, dass immer schon dann, wenn kein genauer Endzeitpunkt einer Dienstzuteilung feststehe, eine Verwendung "auf nicht absehbare Zeit" und damit keine Dienstzuteilung, sondern eine Versetzung (- im reisegebührenrechtlichen Sinn -) vorliege.
Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Überlegungen keine Berechtigung zu:
Der im Beschwerdefall maßgebende Verfahrensgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 30. April 1996, der von der Behörde im Instanzenzug abgewiesen worden ist, auch noch nach dem 1. November 1995 Anspruch auf Zuteilungsgebühren hatte oder nicht. Dies setzt die Klärung der Frage, ob eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV vorliegt oder nicht, voraus.
Gemäß § 2 Abs. 3 RGV, die auf Grund des § 92 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 als Bundesgesetz in Geltung stand und trotz der ersatzlosen Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1973 auch weiterhin im Gesetzesrang steht (vgl. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0252), liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Eine Versetzung liegt dagegen nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 4 RGV vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist (§ 2 Abs. 5 erster Satz leg. cit.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmung der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1972, Slg. N. F. Nr. 8145/A, vom 18. Juni 1976, Slg. N. F. Nr. 9090/A, vom 10. September 1980, Slg. N. F. Nr. 10.218/A, vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0066, und vom 14. März 1988, Zl. 87/12/0054, u.v.a.).
Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (vgl. auch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1981, Zl. 09/3499/80, vom 9. Juli 1991, Zl. 89/12/0142, und vom 18. November 1992, Zlen. 92/12/0208, 0209).
Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Zl. 284/76, Slg. N. F. Nr. 9090/A, von dem abzugehen kein Anlass gesehen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt werden muss, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist.
Im Beschwerdefall ergibt sich für die Frage der reisegebührenrechtlich relevanten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers bereits aus seinem eigenen Vorbringen, dass seine Dienstzuteilung "bis auf weiteres" erfolgt ist und er der Verlängerung der dienstrechtlichen Dienstzuteilung über drei Monate hinaus zunächst zugestimmt hat. Ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde für den mit einer dienstrechtlich als Dienstzuteilung zu wertenden Maßnahme abgedeckten Personalbedarf nicht in rechtlich entsprechender Weise (z. B. durch Versetzung des Beschwerdeführers oder eines anderen Beamten) vorgesorgt hat und die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes in Form einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung zweifellos nicht im Sinne der gesetzlichen Regelungen über die Verwendung der Beamten (vgl. insbesondere §§ 36, 38 und 40 BDG 1979; weiters die diesbezüglichen den Beschwerdeführer betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304) gelegen ist, hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass mit der dem Beschwerdeführer letztlich mit Schreiben seiner Dienstbehörde vom 8. Oktober 1993 mitgeteilten Dienstzuteilung zum Bundesasylamt "bis auf weiteres" sein dortiger Einsatz auf nicht absehbare Zeit geplant war. Aus diesem - was den Beschwerdeführer betrifft - schon durch Jahre hindurch aufrecht erhaltenen Zustand einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung, die diesbezüglich auch in den Rahmenbedingungen jedenfalls seit der Dienstzuteilungsverfügung im Jahr 1993 keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, in Verbindung mit der dabei gewählten Formulierung "bis auf weiteres" zeigt sich, dass es sich nicht bloß um die Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfes im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV gehandelt hat.
An dieser Betrachtung kann auch das Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich der sukzessiven Verringerung der Zahl der Kriminalbeamten bei seiner Dienstzuteilungsstelle in den letzten Jahren nicht etwas Entscheidendes ändern, weil primär die ihm gegenüber getroffene Personalmaßnahme maßgebend ist.
Ungeachtet der für die Lösung des Beschwerdefalles entscheidenden vorstehenden Überlegungen ist noch anzumerken, dass die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, u.zw. sowohl im Dienstrecht (§ 39 BDG 1979) als auch im Reisegebührenrecht (§§ 2 Abs. 3 iVm 22 ff RGV), ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt sind.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Juni 1999
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