VwGH 98/12/0240

VwGH98/12/024016.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

 

Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

 

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der

 

Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des G in Z,

 

vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer M. Kappacher,

 

Rechtsanwälte in Landeck, Malserstraße 34, gegen den Bescheid des

 

Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 29. Juni 1998,

 

Zl. 56.041/16-I/D/7a/98, betreffend Rückforderung der

 

Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 3 Z. 2 des

 

Studienförderungsgesetzes 1992 und Abweisung eines Antrages auf

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1
AVG §32
AVG §33
AVG §71 Abs1
StudFG 1992 §39 Abs2 idF 1997/I/098
StudFG 1992 §50 Abs1 Z4
StudFG 1992 §51
StudFG 1992 §51 idF 1994/619
StudFG 1992 §70
StudienbeihilfeV Kandidaten Studienberechtigungsprüfung 1992 §3 Abs2
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1998:1998120240.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag auf

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird, wegen

 

Rechtswidrikgeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die

 

Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von

S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Februar 1996 sprach der Rektor der

 

Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Zulassung des

 

Beschwerdeführers zur Studienberechtigungsprüfung für die

 

Studienrichtung Medizin aus und schrieb ihm gleichzeitig nach § 3

 

Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Studienberechtigungsgesetzes die Ablegung

 

bestimmter Prüfungen (darunter drei Pflichtfächer und ein Wahlfach)

vor.

 

Auf Grund seines Antrages gewährte die

 

Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, dem

 

Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. November 1996 zur

 

Vorbereitung für die Studienberechtigungsprüfung für das

 

Studienjahr 1996/97 Studienbeihilfe nach § 27 Abs. 1 des

 

Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) in der Höhe von

 

S 8.800,-- monatlich. Dieser Bescheid enthält im Anschluß an den

 

Spruch folgenden Hinweis:

 

"Bitte beachten Sie die Nachweispflichten des § 48 StudFG".

 

Auf der Rückseite dieses Bescheides findet sich unter anderem

 

folgender Passus:

 

"2. Nachweispflichten des § 48 StudFG.

 

2.1. Wenn Sie in den ersten beiden insgesamt inskribierten

 

Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) Studienbeihilfe beziehen,

 

sind Sie verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester

 

folgenden Antragsfrist Nachweise über Ihren Studienerfolg

 

vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn Sie erstmals im zweiten

 

Semester Studienbeihilfe beziehen.

 

Beziehen Sie Studienbeihilfe im ersten Semester und

 

inskribieren nach diesem Semester nicht weiter oder setzen Ihr

 

Studium nicht unmittelbar fort, dann haben Sie zum Ausschluß der

 

Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden

 

Antragsfrist Studiennachweise über Prüfungen und

 

Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern Ihres Studiums im

 

Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.

 

Andernfalls ist die gesamte in den ersten beiden Semestern (im

 

ersten Ausbildungsjahr) bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

 

2.2. Als Bezieher von Studienbeihilfe haben Sie der

 

Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden

 

Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein

 

Erlöschen Ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat."

 

Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 sprach die

 

Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, aus, der

 

Beschwerdeführer habe die in den ersten beiden Semestern seines

 

Studiums bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 88.000,--

 

zurückzuzahlen. Begründet wurde die Rückzahlungspflicht damit, der

 

Beschwerdeführer habe den nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992

 

geforderten Nachweis über seinen Studienerfolg im Ausmaß des § 48

 

Abs. 2 leg. cit. nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist

 

vorgelegt.

 

In seiner (bei der Studienbeihilfenbehörde am 11. März 1998

 

eingelangten) Vorstellung legte der Beschwerdeführerin

 

Abschlußzeugnisse des Berufsförderungsinstitutes Tirol vom 8. April

und 25. Juni 1997 vor, in denen ihm der Besuch der mit Erlaß der

 

belangten Behörde anerkannten "bfi-Lehrgänge zur Vorbereitung auf

 

die Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung" bestätigt und die

 

positive Beurteilung der Fachprüfung in den Pflichtfächern (die der

Beschwerdeführer im Sommersemester 1997 erfolgreich abgelegt hatte)

beurkundet wurden. Der Beschwerdeführer machte in seiner

 

Vorstellung - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von

Bedeutung ist - geltend, er habe sich im Juni 1997 zur

 

Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, begeben und

 

mitgeteilt, er werde im Wintersemester 1997/98 keine

 

Studienbeihilfe mehr beantragen, da er nebenbei arbeiten werde.

Der

Organwalter der Stipendienstelle B. habe ihm die - wie sich jetzt

 

herausstelle - offenkundig falsche Auskunft erteilt, er habe keinen

Nachweis des günstigen Studienerfolges mehr zu erbringen. Der

 

Beschwerdeführer habe sich auf diese Auskunft verlassen und den

 

Nachweis des günstigen Studienerfolges, den er ja jederzeit hätte

 

erbringen können, nicht mehr vorgelegt. Zum Beweis dafür beantragte

er die Einvernahme des B. In diesem Fall komme § 51 StudFG 1992,

 

und zwar auch dessen Abs. 3 Z. 2, nicht zur Anwendung, weshalb er

 

den Antrag stelle, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Ferner stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

 

Stand. Aus dem obigen Sachverhalt gehe hervor, daß ihn kein

 

Verschulden, äußerstenfalls ein bloß minderer Grad des Versehens,

 

treffe. Er habe erst mit der Zustellung des Rückzahlungsbescheides

 

der Stipendienstelle I. von der Verpflichtung zum Nachweis des

 

günstigen Studienerfolges erfahren.

 

Mit Bescheid vom 31. März 1998 wies der Senat der

 

Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität

 

Innsbruck (im folgenden Senat) den Antrag auf ersatzlose Aufhebung

 

des Rückzahlungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom

 

26. Februar 1998 ab, verminderte jedoch gleichzeitig gemäß § 51

 

Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 die Verpflichtung zur Rückzahlung auf

 

S 8.800,-- (Spruchpunkt 1). Ferner wies er den Antrag auf

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 71 Abs. 1 Z. 1, 2

 

und 3 AVG ab (Spruchpunkt 2). Der Senat begründete seine

 

Entscheidung zu Spruchpunkt 1 damit, die gemäß § 1 Z. 3 der

 

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten der

Studienberechtigungsprüfung zur erstmaligen Erlangung der

 

Studienberechtigung erfolgte Gleichstellung mit ordentlichen Hörern

habe im Beschwerdefall zwei Semester betragen und das

 

Wintersemester 1996/97 sowie das Sommersemester 1997 umfaßt; gemäß

 

§ 3 Abs. 2 der genannten Verordnung seien zum Ausschluß der

 

Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992

 

innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) des Semesters nach Ablauf

 

der Gleichstellung Nachweise über die Ablegung wenigstens der

 

Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der

 

Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. Im Beschwerdefall habe die

 

Antragsfrist in dem nach § 3 Abs. 2 der Verordnung maßgebenden

 

Wintersemester 1997/98 nach § 39 Abs. 2 StudFG 1992 am

 

15. Dezember 1997 geendet. Der Beschwerdeführer habe die von ihm

 

abgelegten Abschlußzeugnisse über bestimmte Fachprüfungen der

 

Stipendienstelle am 11. März 1998 verspätet vorgelegt. Deshalb sei

 

die Rückzahlungspflicht gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 auf 10

%

zu verringern gewesen, weil der Beschwerdeführer die zum Ausschluß

 

der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar

 

innerhalb der Frist erworben, jedoch erst nach deren Ablauf

 

vorgelegt habe.

 

Zu Spruchpunkt 2 wies der Senat auf die Mitteilung auf der

 

Rückseite des Bewilligungsbescheides vom 19. November 1996 über die

Nachweispflichten gemäß § 48 StudFG 1992 hin, die damit dem

 

Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien. Das Einholen

 

diesbezüglicher Auskünfte könne die Vorlagen von Nachweisen nicht

 

ersetzen. Nur die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen könne

 

ihrer Folgen entkleidet werden, nicht dagegen die Versäumung

 

materiell-rechtlicher Fristen. Die Frist gemäß § 48 Abs. 1

 

StudFG 1992 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der obzitierten

Verordnung

sei keine verfahrensrechtliche Frist. Der Beschwerdeführer sei

 

durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert

gewesen, die ihm mit Bescheid vom 19. November 1996 zur Kenntnis

 

gebrachte Frist einzuhalten und die erforderlichen Studiennachweise

vorzulegen.

 

In seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer - soweit

 

dies aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung

 

ist - seine Auffassung, § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 sei nicht

 

anzuwenden. Er habe bei B. vorgesprochen und hätte ihm jederzeit

 

die mit seiner Vorstellung vorgelegten Abschlußzeugnisse vorlegen

 

können, da er diese an jenem Tag bei sich gehabt habe. Zutreffend

 

habe der Senat festgestellt, daß die Nachweispflicht zu jedem

 

beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Frist erfüllt werden könne. Er

 

habe diesen Nachweis im Juni 1997 erbringen wollen; offensichtlich

 

habe sich B. für ihn nicht zuständig erachtet oder gemeint, daß der

Beschwerdeführer den Nachweis zu früh erbringen wolle. B. habe ihm

 

jedenfalls mitgeteilt, daß er keinen Nachweis mehr erbringen müsse.

Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme von B. Aus diesen

 

und anderen in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhaltenen Gründen

fordere er die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes 1 des

 

Bescheides des Senates. Zu Spruchpunkt 2 dieses Bescheides machte

 

der Beschwerdeführer geltend, der Senat sei unzuständig gewesen,

 

über seinen Wiedereinsetzungs-Antrag zu entscheiden. Da der

 

geforderte Studiennachweis der

 

Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle vorzulegen gewesen sei,

 

wäre diese Behörde nach § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung zuständig

 

gewesen. Er stelle daher den Antrag, Spruchpunkt 2 des Bescheides

 

des Senates ersatzlos aufzuheben und der

 

Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle I. zur Entscheidung

 

vorzulegen. Der Vollständigkeit halber sei auch inhaltlich auf die

 

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages einzugehen: Entgegen der

 

Auffassung des Senates handle es sich um eine verfahrensrechtliche

 

Frist, weil die Unterlassung der Vorlage des Studiennachweises zur

 

Folge habe, daß das Rückzahlungsverfahren nach § 51 StudFG 1992

 

eingeleitet werde. Die Studienbeihilfenbehörde habe sowohl bei

 

Vorlage vor Ablauf der genannten Frist als auch nach Ablauf dieser

 

Frist, wenn der Studiennachweis nicht vorgelegt werde, tätig zu

 

werden. Dies spreche für das Vorliegen einer prozessualen Frist, da

durch die Vornahme der versäumten Handlung eine prozessuale

 

Rechtswirkung, nämlich der Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung,

 

ausgelöst werde. Nach der Rechtsprechung des

 

Verwaltungsgerichtshofes müsse der Gesetzgeber die Wirkung einer

 

Frist als materiell-rechtliche im Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck

bringen; ansonsten liege eine verfahrensrechtliche Frist vor. Auch

 

deshalb sei die strittige Frist eine verfahrensrechtliche.

Außerdem

treffe ihn wegen des Verhaltens von B. kein Verschulden.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 1998 wies

 

die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 51

 

Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 StudFG 1992 in der Fassung der Novelle

 

BGBl. I Nr. 98/1997 in Verbindung mit der Verordnung des

 

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 573/1992

 

und der §§ 66 Abs. 4 und 71 AVG ab und bestätigte den Bescheid des

 

Senates. Sie begründete dies - soweit dies aus der Sicht der

 

Beschwerde noch von Bedeutung ist - damit, es stehe unbestritten

 

fest, daß der Beschwerdeführer die am 15. Dezember 1997 abgelaufene

Frist für den Nachweis des günstigen Studienerfolges nicht

 

eingehalten habe. Die Verpflichtung zur Rückzahlung einer

 

Studienbeihilfe sei zwingendes Recht; sie trete jedenfalls bei

 

Versäumung dieser Frist ein, und zwar unabhängig davon, was zu

 

dieser Versäumnis geführt habe. Es könne daher dahingestellt

 

bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige Auskunft

von einem Mitarbeiter der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle

 

I. erteilt worden sei oder nicht. Das Gesetz sehe lediglich die

 

Reduktion auf 10 % der ursprünglichen Forderung vor, wenn der

 

Studienerfolg innerhalb der Frist erlangt, aber nicht rechtzeitig

 

der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt worden sei. Zur behaupteten

 

unrichtigen Auskunft verwies die belangte Behörde auch auf die

 

unter Punkt 2 auf der Rückseite des

 

Studienbeihilfengewährungsbescheides vom 19. November 1996 gegebene

Information. Die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige

 

Auskunft von B. als Grund für die versäumte Nachweispflicht

 

erscheine daher nicht überzeugend. Von einem weiteren

 

Ermittlungsverfahren dazu, das erfahrungsgemäß zu keinem Ergebnis

 

führe, habe daher Abstand genommen werden können, da dies auf die

 

Entscheidung in der Sache keinen Einfluß habe. Was den

 

Wiedereinsetzungs-Antrag betreffe, treffe den Beschwerdeführer

 

schon deshalb kein minderer Grad des Verschuldens, weil er dem auf

 

der Rückseite des Bescheidformulars (Bescheid betreffend die

 

Gewährung der Studienbeihilfe) enthaltenen Hinweis betreffend die

 

Nachweispflichten nicht die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde

 

an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes

und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde

 

geltend gemacht werden.

 

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens

vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die

 

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet

 

beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

 

Im Beschwerdefall ist das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305 in der

 

Fassung zuletzt BGBl. I Nr. 98/1997, anzuwenden.

 

Paragraphenbezeichnungen ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf

das StudFG 1992; eine Zitierung dieses Gesetzes erfolgt im

 

folgenden nur bei Verwechslungsgefahr.

 

Nach § 5 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 619/1994

 

hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen,

 

inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung

 

vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums

 

ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf

 

Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die

 

Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die

 

Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für

 

Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe

 

an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung,

 

BGBl. Nr. 573/1992 (im folgenden Gleichstellungsverordnung), werden

Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz,

 

BGBl. Nr. 192/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

 

BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen

 

wurden, ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf

 

Studienbeihilfe nach dem StudFG 1992 gleichgestellt.

 

Nach § 1 Abs. 3 der Gleichstellungsverordnung gilt als erstes

 

Semester frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur

 

Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde und spätestens das auf

die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber

 

frei.

 

Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer

auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als

 

zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei

 

Semester (§ 2 der Gleichstellungsverordnung).

 

§ 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung lautet:

 

"(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51

 

Abs. 1 Z. 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2

 

StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über

die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu

 

absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung

 

vorzulegen."

 

(Anmerkung: Das Zitat des § 51 Abs. 1 Z. 4 geht auf das

 

StudFG 1992 - Stammfassung zurück; seit der Novelle

 

BGBl. Nr. 619/1994 ist dieser Tatbestand in der Z. 5 geregelt.

Eine

Anpassung der Gleichstellungsverordnung erfolgte nicht.)

 

Das StudFG 1992 bestimmt zur Rückzahlung - soweit dies aus der

Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - folgendes:

 

Nach § 51 Abs. 1 Z. 5 (in der Fassung der Novelle

 

BGBl. Nr. 201/1996) haben Studierende den gesamten Betrag der

 

erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder

in den ersten beiden Semestern eines an das Diplomstudium

 

anschließenden Doktoratsstudiums bezogen wurde, zurückzuzahlen,

 

wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2

 

festgelegten Ausmaß vorgelegt werden (Anmerkung: § 48 Abs. 2 sieht

 

zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung die Vorlage von

 

Nachweisen gemäß Abs. 1 im Ausmaß von wenigstens der Hälfte der für

den weiteren Bezug von Studienbeihilfen benötigten Nachweise bzw.

 

beim Studium an bestimmten Akademien der Hälfte der vorgesehenen

 

Einzelprüfungen vor. Nach § 48 Abs. 1 sind die Nachweise spätestens

in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist - § 39

 

Abs. 2 - vorzulegen. Die Regelung entspricht daher im wesentlichen

 

§ 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung).

 

Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 in der Fassung der Novelle

 

BGBl. Nr. 619/1994 ist unter anderem im Fall des Abs. 1 Z. 5 die

 

Rückforderung bis auf 10 %, wenigstens aber auf S 1.000,-- zu

 

verringern, wenn die Studierenden die zum Ausschluß der

 

Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar

 

innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese

 

jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.

 

Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung der Novelle BGBl. I

 

Nr. 98/1997) sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom

 

20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit

 

vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Nach dem letzten Satz

 

dieser Bestimmung sind Anträge auch dann rechtzeitig eingebracht,

 

wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben

 

wurden.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 hat die Studienbeihilfenbehörde ihren Sitz

 

in Wien.

 

§ 34 sieht die Einrichtung von Stipendienstellen vor, wobei

 

die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörden in Wien, Graz,

 

Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt kraft Gesetzes (Abs. 1

 

dieser Bestimmung) errichtet sind.

 

Nach § 35 Abs. 1 ist die Studienbeihilfenbehörde in erster

 

Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

 

1. Studienbeihilfe

 

2. Beihilfe für Auslandsstudien.

 

§ 36 legt die örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen

 

fest.

 

Nach § 37 Abs. 1 ist bei jeder Stipendienstelle für jede zu

 

ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität und

 

Kunsthochschule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.

Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann nach § 42 die

 

Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit

 

Vorstellung erheben.

 

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat nach § 45 Abs. 1

 

1. über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt

 

ist, sowie

 

2. über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung

 

zu entscheiden.

 

Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der

 

Studienbeihilfenbehörde ist nach Z. 1 der Bundesminister für

 

Wissenschaft und Forschung unter anderem für die in § 5 Abs. 1 und

 

2 genannten Studierenden zuständig.

 

Nach § 70 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997 ist auf Verfahren

über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für

 

Auslandsstudien das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46

 

dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

Vorab ist festzuhalten, daß das StudFG 1992 (auf Grund einer

 

mißglückten Gesetzestechnik) keine ausdrückliche Regelung enthält,

 

welche Behörde zur Erlassung eines Rückzahlungsbescheides zuständig

ist. Der Rückforderungsanspruch nach § 51 ist im Ergebnis eine

 

Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen

 

nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die

 

Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster

 

Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von

 

Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die

 

Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz

 

zuständig. Zwar besteht seit der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 nach

 

§ 48 Abs. 4 (vor dieser Novelle: Abs. 2) nur mehr eine

 

eingeschränkte Meldepflicht der Studierenden gegenüber der

 

Studienbeihilfenbehörde, die - anders als die frühere Rechtslage

 

nach § 48 Abs. 2 - keine Meldepflicht für Sachverhalte vorsieht,

 

die eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben. Doch ändert

 

dies nichts an dem für die Zuständigkeit maßgebenden inhaltlichen

 

Zusammenhang zwischen (hoheitlicher) Gewährung der Studienbeihilfe

 

und der Verpflichtung zur Rückzahlung, der sich schon aus den

 

einzelnen Rückforderungstatbeständen nach § 51 Abs. 1 klar und

 

unmißverständlich ergibt. Im übrigen besteht auch nach der neuen

 

Rechtslage ein Zusammenhang zwischen § 48 Abs. 4 und § 51 Abs. 1

 

Z. 3 (vgl. das zur früheren Rechtslage nach § 48 Abs. 2 ergangene

 

hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 94/12/0259).

 

Außerdem ist auch § 70 (Anwendung des AVG) ausdehnend

 

auszulegen. Der Ausdruck "Zuerkennung" (von Studienbeihilfen und

 

Beihilfen für Auslandsstudien) umfaßt alle Angelegenheiten in bezug

auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit

 

Bescheid) abzusprechen ist (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung

 

das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, 97/12/0152). Das AVG

 

findet daher z.B. auf Rückzahlungsbescheide nach § 51 Anwendung.

Es

gilt aber auch für damit im Zusammenhang stehende

 

verfahrensrechtliche Bescheide (hier: Erledigung eines

 

Wiedereinsetzungs-Antrages).

 

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf

 

Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung nach § 48 StudFG 1992 und

 

in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde über

 

seinen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 4 AVG verletzt. In

 

der Folge enthält die Beschwerde - wie noch darzustellen sein

 

wird - ausschließlich Ausführungen, die im Zusammenhang mit dem

 

Wiedereinsetzungsantrag stehen.

 

Zwar hat der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung des

 

Beschwerdepunktes zutreffend erkannt, daß die belangte Behörde

 

durch die Abweisung seiner Berufung einen mit dem Bescheid des

 

Senates inhaltsgleichen Bescheid erlassen hat, der zwei Absprüche

 

enthält, nämlich

 

1. die Verpflichtung zur Rückzahlung von S 8.800,--

 

Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 3 Z. 2 und

 

2. die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG.

 

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht

 

bestritten, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für die ihm

 

vorgeschriebene Rückzahlung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit

Abs. 3 derzeit gegeben sind. Offenbar geht er aber davon aus, daß

 

im Falle der - seiner Meinung nach gebotenen - Zuerkennung der

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der

 

Vorlagefrist für Nachweise eines günstigen Studienerfolges nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 2

 

Satz 1 StudFG 1992) der Tatbestand der geltend gemachten

 

Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr gegeben wäre. Unabhängig

 

davon, ob der vom Beschwerdeführer gestellte

 

Wiedereinsetzungsantrag überhaupt zulässig ist oder nicht und wer

 

zu dessen Erledigung zuständig ist, wäre dies aber erst die

 

Rechtsfolge der Bewilligung der Wiedereinsetzung (vgl. § 72 Abs. 1

 

AVG), die jedoch im Beschwerdefall im maßgebenden Zeitpunkt der

 

Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag. Es ist auch

 

nicht die in § 72 Abs. 3 AVG geregelte Fallkonstellation gegeben,

 

sodaß die Rechtsmittelbehörden im Beschwerdefall auch berechtigt

 

gewesen wären, nur über die Rückzahlungsverpflichtung des

 

Beschwerdeführers allein abzusprechen, ohne die Entscheidung über

 

seinen Wiedereinsetzungsantrag, dem auch keine aufschiebende

 

Wirkung nach § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt worden war, abzuwarten.

 

Daraus folgt aber auch, daß der Abspruch über die

 

Rückzahlungspflicht im angefochtenen Bescheid in dem für die

 

Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt seiner

 

Erlassung rechtmäßig war und daran selbst eine nachträgliche

 

Aufhebung der negativen Entscheidung über den

 

Wiedereinsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof nichts

 

ändern würde. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die

 

Vorschreibung zur Rückzahlung von Studienbeihilfe im Ausmaß von

 

S 8.800,-- richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet

 

abzuweisen.

 

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes

 

macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid gehe

 

davon aus, daß die Frist zur Erbringung des Nachweises über den

 

Studienerfolg eine materiell-rechtliche Frist sei. Ein Nachweis

 

dafür werde nicht erbracht. Dieser Frist komme jedoch auch

 

verfahrensrechtlicher Charakter zu, weil dem Beschwerdeführer im

 

Rahmen des Verfahrens betreffend Gewährung der Studienbeihilfe eine

bestimmte Frist gesetzt worden und innerhalb dieser Frist eine

 

Verfahrenshandlung (Vorlage der Fachprüfungszeugnisse) zu tätigen

 

sei, die die Rückzahlungsverpflichtung ausschließe. Daß die Frist

 

nicht nach Zeiträumen, sondern mit einem Endtermin bestimmt werde

 

(hier: 15. Dezember 1997), sei ohne Bedeutung. Aus dem StudFG 1992

 

lasse sich nicht entnehmen, daß die strittige Frist eine

 

ausschließlich materiell-rechtliche sei; nach der Rechtsprechung

 

des Verwaltungsgerichtshofes sei in einem solchen Fall von einer

 

verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Es liege eine

 

doppelfunktionelle Frist vor, bei der die Anwendbarkeit des § 71

 

AVG jedenfalls gegeben sei.

 

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

 

Der Beschwerdeführer strebt mit seinem

 

Wiedereinsetzungs-Antrag die Beseitigung des Rechtsnachteiles an,

 

der ihm dadurch entstanden ist, daß er die von ihm (rechtzeitig)

 

erworbenen Studiennachweise über einen günstigen Studienerfolg

 

nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung

 

in Verbindung mit § 39 Abs. 2 StudFG 1992 bestimmten Frist (im

 

folgenden kurz: Vorlagefrist) vorgelegt hat. Hätte er den

 

erforderlichen Nachweis in diesem Sinne fristgerecht vorgelegt,

 

wäre ein Rückforderungsanspruch gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 dem Grunde

 

nach gar nicht entstanden, sodaß auch die im Beschwerdefall

 

herangezogene Bestimmung des § 51 Abs. 3, die lediglich bezüglich

 

der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung unter bestimmten

 

Voraussetzungen eine Begünstigung gegenüber § 51 Abs. 1 Z. 5

 

vorsieht, nicht anzuwenden gewesen wäre.

 

Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die

 

Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer

 

materiell-rechtlichen Frist in Betracht kommt (vgl. dazu z.B.

 

Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens6,

Rz 612, sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen

 

Verwaltungsverfahrens5, unter E 1 zu § 71 AVG angeführte

 

Rechtsprechung).

 

Entgegen seiner Auffassung handelt es sich jedoch bei der

 

strittigen Vorlagefrist um eine materiell-rechtliche Frist, wie der

Senat der Studienbeihilfenbehörde in seiner Entscheidung zutreffend

erkannt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

 

Der Verweis auf § 39 Abs. 2 StudFG 1992 in § 3 Abs. 2 der

 

Gleichstellungsverordnung legt - ähnlich wie z.B. § 48 Abs. 1 - zum

einen bloß den Zeitraum fest, innerhalb dessen

 

a) der erforderliche Studiennachweis für den Nachweis des

 

günstigen Studienerfolges spätestens erworben (dies ist aus § 51

 

Abs. 3 Z. 2 abzuleiten) und

 

b) vorgelegt werden muß.

 

Auch wenn in § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung (ebenso

 

wie in § 48 Abs. 1 bis 3 StudFG 1992) nicht ausdrücklich normiert

 

ist, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, kann es keinem

Zweifel unterliegen, daß dies die

 

Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle ist. Zum

 

anderen erfaßt der Verweis mangels erkennbarer Einschränkung auch

 

den letzten Satz des § 39 Abs. 2. Dies bedeutet, daß der

 

Rückzahlungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Z. 5 dann nicht entsteht,

 

wenn der Studierende spätestens innerhalb der Vorlagefrist nach

 

§ 39 Abs. 2 die notwendigen Studiennachweise erworben und diese im

 

Falle der Übermittlung im Postweg - adressiert an die zuständige

 

Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde - am letzten Tage

 

dieser Frist nachweislich zur Post gegeben hat (sofern die

 

Postsendung jemals bei der Behörde einlangt). Sonstige Rückschlüsse

können aus dem Verweis auf § 39 Abs. 2 nicht gezogen werden.

 

Die Unterlassung der fristgerechten (d.h. innerhalb der Frist

 

auf § 39 Abs. 2 im obigen Sinn erfolgten) Vorlage der Nachweise

 

eines günstigen Studienerfolges im Ausmaß des § 3 Abs. 2

 

Gleichstellungsverordnung läßt demnach den dem materiellen Recht

 

zugeordneten Rückforderungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach

 

entstehen, wie sich aus § 51 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit Abs. 3

 

StudFG 1992 ergibt. Deshalb ist auch die Vorlagefrist nach § 39

 

Abs. 2 - in bezug auf den Rückforderungsanspruch - eine

 

materiell-rechtliche Frist.

 

Die Höhe des Rückforderungsanspruches hängt vom weiteren

 

Verhalten des Studierenden ab: Legt er nach Ablauf der Vorlagefrist

den geforderten Studiennachweis vor, tritt eine Verminderung der

 

Höhe der Rückzahlung ein. Auch dies betrifft eine Frage des

 

materiellen Rechts, weshalb die zeitliche Begrenzung dieser

 

Nachholungsmöglichkeit gleichfalls dem materiellen Recht zuzuordnen

ist. Wielange die Nachholungsmöglichkeit im Falle des § 51 Abs. 3

 

Z. 2 eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich

 

geregelt. Die Klärung dieser Frage kann im Beschwerdefall aber

 

dahingestellt bleiben, weil der Wiedereinsetzungsantrag des

 

Beschwerdeführers auf die Beseitigung der Rechtsfolgen der

 

Versäumnis der (zeitlich vorgelagerten) Vorlagefrist nach § 39

 

Abs. 2 (und nicht der Nachholungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 Z. 2)

abzielt.

 

Die Pflicht zur Vorlage des Nachweises eines günstigen

 

Studienerfolges entsteht im Falle der Gewährung der Studienbeihilfe

nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung unmittelbar kraft

 

Verordnung; zu ihrer Entstehung bedarf es keiner darauf gerichteten

besonderen behördlichen Anordnung im

 

Studienbeihilfengewährungsverfahren. Der im Bescheid der

 

Studienbeihilfenbehörde vom 19. November 1996 enthaltene Hinweis

 

auf die Nachweispflicht hat daher lediglich informativen Charakter,

macht jedoch die Vorlagefrist nicht zu einer verfahrensrechtlichen

 

Frist.

 

Die Erfüllung der Nachweispflicht erfolgt vielmehr außerhalb

 

eines Verwaltungsverfahrens. Dem Gesetz läßt sich auch kein Hinweis

dafür entnehmen, daß automatisch mit dem ungenützten Verstreichen

 

der Vorlagefrist nach § 39 Abs. 2 die amtswegige Einleitung eines

 

Rückzahlungsverfahrens nach § 51 gegen den "säumigen" Studierenden

 

verbunden wäre. Die Vorlagefrist weist daher auch nicht den

 

Charakter einer doppelfunktionellen Frist auf, weil ihr Ablauf

 

keine prozessualen Rechtswirkungen auslöst (anders hingegen die

 

Rechtsfolge eines Antrages auf Gewährung der Studienbeihilfe - vgl. dazu das zu § 13 StudFG 1983 ergangene hg. Erkenntnis vom

 

21. Jänner 1991, 90/12/0250).

 

Da sich die Wertung der hier strittigen Vorlagefrist im

 

Zusammenhang mit dem Rückforderungsanspruch unzweifelhaft aus dem

 

Gesetz bzw. der Verordnung ergibt, liegt im Beschwerdefall auch

 

kein Anwendungsfall der zugunsten der Einordnung als

 

verfahrensrechtlicher Frist nach der Rechtsprechung bestehenden

 

Zweifelsregel (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1983,

82/08/0070) vor.

 

Dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag war daher schon aus

diesen Gründen nicht stattzugeben, sodaß auf die weitere in der

 

Beschwerde angeschnittene Frage, ob die Voraussetzungen nach § 71

 

Abs. 1 AVG im Beschwerdefall nicht entgegen der Auffassung der

 

belangten Behörde erfüllt worden seien, nicht einzugehen ist. Der

 

vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt könnte aber (wenn

er sich so abgespielt hat, wie es der Beschwerdeführer behauptet

 

hat) allenfalls bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen

 

einen Amtshaftungsanspruch begründen.

 

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge

 

Unzuständigkeit der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer

 

geltend, der Senat hätte nicht über den Wiedereinsetzungs-Antrag

 

entscheiden dürfen. Zuständig hiefür sei die zuständige

 

Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde (hier: Außenstelle

 

Innsbruck) gewesen, bei der auch die versäumte Handlung vorzunehmen

gewesen sei. Der (zuständige) Senat der Studienbeihilfenbehörde sei

funktionell ausschließlich für Entscheidungen über die Vorstellung

 

zuständig.

 

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

 

Da gemäß § 71 Abs. 4 AVG jene Behörde zur Entscheidung über

 

den Wiedereinsetzungs-Antrag zuständig ist, bei der die versäumte

 

Prozeßhandlung vorzunehmen ist und, wie oben dargelegt, der

 

Nachweis des günstigen Studienerfolges nach § 3 Abs. 2 der

 

Gleichstellungsverordnung gegenüber der

 

Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle zu erbringen

 

ist, wäre im Beschwerdefall die Stipendienstelle Innsbruck als

 

Außenstelle der monokratisch organisierten Studienbeihilfenbehörde

 

mit dem Sitz in Wien zur Entscheidung über den

 

Wiedereinsetzungs-Antrag zuständig gewesen. Für die Zuständigkeit

 

ist es rechtlich unerheblich, wie über den Wiedereinsetzungs-Antrag

zu entscheiden ist.

 

Der Einwand der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, es

 

habe im Beschwerdefall ohnehin die Studienbeihilfenbehörde

 

entschieden, weil auch die Entscheidung des Senates dieser Behörde

 

zuzurechnen sei, verkennt die unterschiedlichen funktionellen

 

Zuständigkeiten zwischen den Stipendienstellen einerseits und den

 

Senaten andererseits. Die Stipendienstellen haben als dislozierte

 

Außenstellen der Studienbeihilfenbehörde (ohne eigene

 

Behördenqualität) die Zuständigkeit nach § 35 (im oben

 

dargestellten extensiven Sinn) wahrzunehmen, während dem

 

zuständigen Senat der Studienbeihilfenbehörde nach § 45 Abs. 1

 

ausschließlich eine Rechtsmittelfunktion (Vorstellung;

 

Vorlageantrag) eingeräumt ist (vgl. dazu näher mit ausführlicher

 

Begründung das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 94/12/0081).

 

Unter Berücksichtigung dieser funktionellen

 

Zuständigkeitsverteilung wäre aber der Senat der

 

Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität

 

Innsbruck nicht berufen gewesen, über den gleichzeitig mit der

 

Vorstellung gegen den Bescheid der

 

Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Innsbruck vom

 

19. November 1996 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den

 

vorigen Stand (wegen Versäumung der Vorlagefrist für

 

Studiennachweise) zu entscheiden. Er wäre vielmehr verpflichtet

 

gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zu

seiner Entscheidung zuständigen Stipendienstelle der

 

Studienbeihilfenbehörde weiterzuleiten. Stattdessen hat er mit

 

seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag eine

 

Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Die

 

belangte Behörde hätte daher den Spruchpunkt 2 des bei ihr mit

 

Berufung bekämpften Bescheides des Senates gemäß § 66 Abs. 4 AVG

 

ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für die

 

Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch die zuständige

 

Behörde frei zu machen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie den

 

Bescheid insoweit als sie damit die Berufung gegen den

 

Spruchpunkt 2 des Bescheides des Senates abgewiesen hat, mit

 

Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

 

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

 

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1

 

und 2, 49 und 50 VwGG in Verbindung mit der

 

Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

 

Wien, am 16. Dezember 1998

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