VwGH 2001/17/0167

VwGH2001/17/016728.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der 1.) Österreichischen Post AG, 2.) Telekom Austria Aktiengesellschaft und

3.) Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, alle in Wien und alle vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung (ohne Datum), Zl. 4-FINF- 3001/63-2001, betreffend Vorschreibung von Fremdenverkehrsabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §93 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
LAO Krnt 1991 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
LAO Krnt 1991 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen "Bescheides" ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit "Bescheid" vom 9. Juni 1999, "Kontonummer 12/00333", erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Völkermarkt an die "Post & Telekom Austria Direktion Klagenfurt" einen "Bescheid", mit dem Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 1999 vorgeschrieben wurde. Die Fremdenverkehrsabgabe wurde nach den Angaben in der angefochtenen Erledigung für den Bereich "Post" vorgeschrieben (eine ausdrückliche Wiedergabe des erstinstanzlichen "Bescheides" enthält auch die hier angefochtene Erledigung nicht; vgl. dazu die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2001/17/0165).

Auf Grund der Unklarheit, wer Adressat des "Bescheides" sein könnte, erhob die damalige Post und Telekom Austria AG (FN 166075 d des HG Wien) Berufung. Diese betrieb nach dem Beschwerdevorbringen zu diesem Zeitpunkt die Bereiche Post und Postautodienst (vgl. zu den Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung in diesem Zusammenhang auch die hg. Beschlüsse vom heutigen Tag, Zlen. 2001/17/0165 und 0166).

Mit dem angefochtenen "Bescheid" entschied die belangte Behörde nach seinem Wortlaut über eine "Berufung der Post & Telekom Austria, Sterneckstraße 19, 9020 Klagenfurt, gegen den "Bescheid" des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 9. Juni 1999, Kontonummer 12/00563", betreffend die Vorschreibung von Fremdenverkehrsabgabe nach dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994 idgF.

Die Erledigung enthält im Betreff die Bezeichnung "Post & Telekom Austria, 9020 Klagenfurt; Fremdenverkehrsabgabe-Berufung" und erging nach der Zustellverfügung am Ende der Erledigung an die "Post & Telekom Austria, Sterneckstraße 19, 9020 Klagenfurt". Die Ausfertigung ist (nach der vorgelegten Kopie und den Angaben in der Beschwerde) auch nicht vom Genehmigenden unterfertigt und trägt keine Beglaubigung.

Gegen diese Erledigung richtet sich die Beschwerde der Erstbis Drittbeschwerdeführerin, in der u.a. im Einzelnen dargestellt wird, wie aus der seinerzeitigen Post & Telekom Austria AG (die mit dem Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, errichtet wurde) die Telekom Austria AG (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin), die Österreichische Post AG (die Erstbeschwerdeführerin) und die Österreichische Postbus AG (die Drittbeschwerdeführerin) entstanden sind. Ein Unternehmen mit der Firma "Post & Telekom Austria" oder einem ähnlichen Firmenwortlaut existierte zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung nicht.

II.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist somit, dass ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Eine der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Mindestanforderungen, die (auch im Bereich der Landesabgabenordnungen) gegeben sein müssen, dass ein Bescheid entsteht, ist die Erkennbarkeit des Adressaten des Bescheides (vgl. § 73 Abs. 2 Kärntner LAO). Ein Bescheid, der an eine nicht existente juristische Person ergeht, geht ins Leere und kann nicht Gegenstand der Anfechtung sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1993, Zl. 90/14/0076, vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/17/0217, und vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0251).

Eine juristische Person unter der Firma "Post & Telekom Austria" hat zu keinem Zeitpunkt existiert. Auf die Umgründungsschritte, auf Grund derer die Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin entstanden waren, war die belangte Behörde anlässlich einer Besprechung zwischen einem Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin und dem zuständigen Referenten der belangten Behörde am 27. Juli 2000 ausdrücklich hingewiesen worden.

Wenngleich nach der hg. Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, Slg. Nr. 6675 F) bei der Beurteilung, wer Adressat des Bescheides ist, kein Formalismus an den Tag zu legen ist und der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung bzw. gegebenenfalls die Zustellverfügung zu beurteilen ist, lässt sich im vorliegenden Fall auch unter Einbeziehung der Begründung bzw. der Zustellverfügung nicht feststellen, an wen der "Bescheid" gerichtet sein sollte. Die belangte Behörde ist auf die Frage, wer Adressat des erstinstanzlichen "Bescheides" war, wem die Berufung gegen den "Bescheid" zuzurechnen ist und insbesondere (worauf es entscheidend ankommt) wem sie die Berufungserledigung zustellen wollte, in der angefochtenen Erledigung nicht eingegangen. Es lässt sich daher auch aus einer Gesamtbetrachtung nicht ableiten, an wen diese gerichtet sein sollte (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 20. Juni 2001, Zl. 2000/06/0117, bezüglich eines nichtexistenten Adressaten, oder das Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/17/0217, betreffend einen Bescheid an eine bereits im Firmenbuch gelöschte Ges.m.b.H. oder den hg. Beschluss vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0040, zur Abgrenzung, ob ein Bescheid an eine natürliche Person oder an eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine Ges.m.b.H., die den Namen der natürlichen Person im Firmenwortlaut trägt, gerichtet ist). Es liegt daher kein Fall vor, in dem ungeachtet einer Fehlbezeichnung des Adressaten (der formalen Adressierung einer nicht bestehenden juristischen Person) auf Grund der Erkennbarkeit des tatsächlich gemeinten Adressaten das Entstehen eines Bescheides bejaht werden könnte. Es ist vielmehr nicht erkennbar, an wen die angefochtene Berufungserledigung gerichtet werden sollte.

Zur Klarstellung ist hinzuzufügen, dass bei Umgründungsmaßnahmen und den damit verbundenen Firmenänderungen, wie sie hier erfolgten, rechtlich ausschlaggebend ist, welche juristische Person als der Rechtsnachfolger einer Partei anzusehen ist; es kann daher im Einzelfall erforderlich sein, etwa eine Berufungsentscheidung dem Rechtsnachfolger des Berufungswerbers, der im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine andere Firma führt, zuzustellen. Dieser Umstand lässt es angezeigt erscheinen, bei einer allfälligen Zuordnung eines Bescheides zu einer juristischen Person auch ungeachtet der Fehlbezeichnung durch die bescheiderlassende Behörde zurückhaltend vorzugehen und ohne von der Behörde deutlich gegebene Anhaltspunkte in Fällen der unternehmensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (wie dem vorliegenden) keine Zuordnung nach einem zu vermutenden Willen der Behörde vorzunehmen. Da die juristische Person, welche die Berufung erhoben hatte, zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung nicht mehr existierte, wäre von der belangten Behörde klarzustellen gewesen, an wen sie den "Bescheid" richten wollte. Da sie dies unterlassen hat, ist nicht erkennbar, an wen die angefochtene Berufungserledigung gerichtet werden sollte.

Die hier angefochtene Verwaltungserledigung ist somit kein Bescheid.

Die Beschwerde sämtlicher Beschwerdeführerinnen war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne dass näher auf die Frage einzugehen war, ob die vorgelegte Kopie eine originalgetreue Wiedergabe der zugestellten Ausfertigung darstellt (auch Bescheide nach der Kärntner LAO haben entweder die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung zu enthalten; vgl. § 76 Abs. 1 Kärntner LAO und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 95/17/0188).

Für das fortgesetzte Verfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der "Bescheid" der Behörde erster Instanz (der ebenfalls an eine - tatsächlich nicht existente - "Post & Telekom Austria" gerichtet war) wirksam als Bescheid erlassen worden war, nach den im Vorstehenden dargestellten Grundsätzen zu beurteilen wäre. Nur wenn etwa erkennbar gewesen sein sollte, dass sich der "Bescheid" an die damalige Post und Telekom Austria AG richtete, wäre er wirksam entstanden. Auf die vorsichtshalber von der damaligen Post und Telekom Austria AG erhobene Berufung wäre nur in diesem Fall inhaltlich einzugehen. War die Erkennbarkeit des Adressaten nicht gegeben, wäre die Berufung zurückzuweisen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, und zur Zuständigkeit der Berufungsbehörde zum Aufgreifen von Zurückweisungsgründen nach der Kärntner LAO allgemein das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0288). Soferne Unklarheiten über den Berufungswerber bestehen sollten, wären diese vor Bescheiderlassung durch ergänzende Sachverhaltserhebungen, wem die Berufung zuzurechnen ist, auszuräumen.

Wien, am 28. November 2001

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