Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Beschwerde des auch hier auftretenden Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 95/05/0246, den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juli 1995, Zl. R/1- B-9508/00, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Verpflichtung gemäß § 112 Abs. 1 Nö BauO 1976, dafür zu sorgen, dass ein Bauwerk in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten werde, treffe den Eigentümer. Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer ("industrie und immobilienverwaltung" war die für sein Unternehmen gewählte Etablissementbezeichnung) niemals Grundeigentümer. Ohne Rechtsgrundlage sei daher gegen den Beschwerdeführer mit einem Kostenvorauszahlungsauftrag vorgegangen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid bezog sich die belangte Behörde auf dieses aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wodurch gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück getreten sei, in der sie sich vor Erlassung des nunmehr aufgehobenen Bescheides befunden habe.
Wörtlich wird ausgeführt:
"Die Nö Landesregierung entscheidet daher neuerlich über die Berufung der Industrie- und Immoblienverwaltung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 29. März 1995, Zl. 2- A/98, wie folgt:"
Die Berufung wurde gemäß § 10 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsentscheidung erging an die "Industrie- und Immobilienverwaltung X-Straße 81, 1210 Wien".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des A. O. mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und "zur Verdeutlichung der belangten Behörde die gänzliche Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens aufzutragen".
Der Verwaltungsgerichtshof richtete an die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG die Aufforderung, alles vorzubringen, was entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Auffassung des Beschwerdeführers für eine Rechts- und Parteifähigkeit der von der belangten Behörde als Bescheidadressaten gewählten "Industrie- und Immobilienverwaltung" spreche. Die belangte Behörde äußerte sich dahingehend, dass ihr bei der Aktenerledigung ein entscheidender Fehler (falscher Bescheidadressat) unterlaufen sei. Eine Firma besitze weder Rechtsfähigkeit noch Parteifähigkeit.
Die Beschwerde des A.O. ist nicht zulässig.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Adressat des gegenständlichen Berufungsbescheides war weder eine natürliche noch eine juristische Person, sondern bloss eine, wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis hervorgehoben hat, so genannte Etablissementbezeichnung.
Dabei handelt es sich auch nicht um eine "Firma" im Sinne der §§ 17 ff. HGB. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen bei Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht7, 49 verwiesen:
"Im allgemeinen Sprachgebrauch sind Firma, Firmenschlagwort und Etablissementsnamen unterschiedslos Unternehmenskennzeichen.
Der juristische Sprachgebrauch unterscheidet jedoch genau: Die Firma bezeichnet eine Person, nämlich den Inhaber des Handelsgeschäfts, also ein Rechtssubjekt. Das Firmenschlagwort ohne Inhabervermerk und der Etablissementsname bezeichnen hingegen das Handelsgeschäft selbst. Nur die Firma genießt qualifizierten Rechtschutz, den Firmenschutz."
Jedenfalls hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde ihren Bescheid an kein Rechtssubjekt gerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A, ausgeführt, dass ein Bescheid, der jemanden zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit fehlt, keine Rechtswirkungen hervorruft und dass ein solcher Bescheid daher ins Leere geht (siehe zuletzt den hg. Beschluss vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/05/0035).
Auch im vorliegenden Fall konnte durch die hier bekämpfte Erledigung der belangten Behörde, die keine Rechtswirkungen entfaltet hat, in die Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen worden sein. Mangels Berechtigung zur Erhebung war seine Beschwerde daher zurückzuweisen.
Gemäß § 58 VwGG hat der Beschwerdeführer den ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Durch die Zurückweisung erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. Jänner 2000
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