VwGH 2001/17/0103

VwGH2001/17/010318.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister Dr. Franz Dobusch in 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2001, Zl. BauR- 012495/2-2000-Kr/Pa, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages (mitbeteiligte Partei: FS in 4020 Linz), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §19 Abs3 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §19 Abs3 idF 1998/070;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 31. August 1999 wurde der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde in der Höhe von S 21.656,-- vorgeschrieben.

Die Behörde ging dabei u.a. davon aus, dass die Verkehrsfläche vor der gegenständlichen Liegenschaft am 10. September 1997 errichtet worden sei; die Errichtung sei erstmals entsprechend den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung erfolgt.

1.1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die mitbeteiligte Partei geltend, es liege nur eine Erneuerung bzw. Sanierung einer schon bestehenden Straße, nicht aber eine Neuerrichtung vor. Gehsteig und Asphaltbelag seien bereits vorhanden gewesen.

1.1.3. Der Stadtsenat der beschwerdeführenden Partei als Berufungsbehörde wies mit Bescheid vom 26. Jänner 2000 die Berufung als unbegründet ab.

Aus einem im Akt aufliegenden Lageplan des Tiefbauamtes des Magistrates der beschwerdeführenden Partei sei ersichtlich, dass die an das betreffende Grundstück der Berufungswerberin (mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) angrenzende und das Gebäude aufschließende öffentliche Verkehrsfläche im Jahre 1997 ausgebaut worden sei. Aus weiteren Berichten des Tiefbauamtes gehe hervor, dass es sich bei der in Rede stehenden Fahrbahnherstellung um eine "Neuerrichtung" gehandelt habe, da ursprünglich keine befestigte Fahrbahn vorhanden gewesen sei. Im "Urzustand" seien ca. 52 % der derzeitigen Straßenfläche mit Asphaltschichten in unterschiedlicher Stärke provisorisch befestigt gewesen. Als Entwässerung sei nur ein Einlaufschacht vorhanden, Rinnsale nicht ausgebildet gewesen.

Ein straßenbautechnischer Amtssachverständiger des Magistrates der beschwerdeführenden Partei habe in einem Gutachten vom 16. Juli 1999 festgestellt, dass vor den Ausbaumaßnahmen im Jahr 1997 der Gehsteig bereits inklusive Einfassungen mit Granitrandsteinen hergestellt gewesen sei. Die Fahrbahn habe aus einer mehrfach geflickten Asphaltdecke ohne nennenswerten Unterbau und ohne entsprechende Straßenentwässerung bestanden (1964 sei eine provisorische Schotterung, 1965 eine Spritzdecke errichtet worden). Die Bauleistung 1997 habe den Asphaltabtrag, den Gehsteigabtrag sowie die komplette Fahrbahn- und Gehsteigherstellung bestehend aus Aushub, Planie, Frostkoffer 30 cm, mechanisch stabilisierter Tragschicht 10 cm, bituminöser Tragschicht 12 cm BT II/32, Feinbelag AB 8-3 cm, auf der Fahrbahn bzw. Einfassung des Gehsteiges mit Granitbordsteinen 18/20 cm, ca. 20 cm Frostkoffer, 6 cm Bitukies und 2 cm Asphaltfeinbelag AB 5 umfasst. Die Entwässerung bestehe (nunmehr) aus Einlaufschächten Linzer Type und einem Gussasphaltrinnsal.

Da nach den Erhebungen der Erstbehörde im Tiefbauamt des Magistrates der beschwerdeführenden Partei die Fahrbahn im hier maßgeblichen Bereich ursprünglich nur aus einem Provisorium, nämlich einer mehrfach geflickten Asphaltdecke ohne nennenswerten Unterbau und ohne entsprechende Straßenentwässerung bestanden habe, sei davon auszugehen, dass die betreffende Verkehrsfläche nicht den Kriterien des § 20 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, insbesondere was die mittelschwere Befestigung und die Oberflächenentwässerung betreffe, entsprochen habe. Die Berufungsbehörde gehe daher davon aus, dass erst durch die im Jahr 1997 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen der Tatbestand der "Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche" erstmals verwirklicht worden sei. Eine Erneuerung oder Sanierung im Sinne des § 19 Abs. 3 letzter Satz der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 liege daher nicht vor, da dies zwingend eine schon bestehende - also nach den Kriterien des § 20 Abs. 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 errichtete - Verkehrsfläche voraussetze.

1.1.4. In ihrer dagegen gerichteten Vorstellung führte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, auch nach den Feststellungen der Berufungsbehörde sei davon auszugehen, dass der Gehsteig bereits hergestellt gewesen sei; die Fahrbahn habe seit 1965 aus einer mehrfach geflickten Asphaltdecke ohne nennenswerten Untergrund bestanden. Ein Befahren der Verkehrsfläche sei somit über 32 Jahre hindurch von allen Arten von Kraftfahrzeugen (auch Fahrzeuge der Müllabfuhr und schwere Lastkraftwägen) möglich gewesen, weshalb von einem Provisorium über eine Zeit von 32 Jahren nicht ernstlich gesprochen werden könne. Es werde allerdings die Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen beantragt um die Frage zu klären, mit welchem Unterbau die Verkehrsfläche früher - auch nach den mehrfach durchgeführten Sanierungsarbeiten - versehen gewesen sei.

1.1.5. Die belangte Behörde gab mit ihrem Vorstellungsbescheid vom 22. Mai 2000 der Vorstellung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei mit der Feststellung Folge, dass die Vorstellungswerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt werde; der Berufungsbescheid werde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei verwiesen.

Strittig sei, ob es sich bei den Baumaßnahmen an der Verkehrsfläche im September 1997 um einen Ausbau im Sinne einer erstmaligen Errichtung einer Verkehrsfläche unter Bedachtnahme der Kriterien des § 20 Abs. 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung) oder um eine Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche (§ 19 Abs. 3 zweiter Satz Oberösterreichische Bauordnung 1994) gehandelt habe.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe in ihrem Bescheid vom 26. Jänner 2000 u.a. ausgeführt, dass die Fahrbahn im hier maßgeblichen Bereich ursprünglich nur aus einem Provisorium, nämlich einer mehrfach geflickten Asphaltdecke ohne nennenswerten Unterbau und ohne entsprechende Straßenentwässerung bestanden habe, sodass davon ausgegangen werden könne, dass durch die im Jahr 1997 durchgeführte Straßenbaumaßnahme der Tatbestand der "Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche" erstmals verwirklicht worden sei.

Auf Grund dieser Ausführungen sei es für die Vorstellungsbehörde jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachvollziehbar, dass die Verkehrsfläche im gegenständlichen Bereich bis zum September 1997 tatsächlich nur als Provisorium errichtet gewesen sei. Der Berufungsbescheid enthalte nämlich keine genauen Angaben hinsichtlich der "Bemessung" des Straßenausbaues der Verkehrsfläche vor den Baumaßnahmen 1997, sondern nur die allgemeine Aussage, dass die gegenständliche Aufschließungsstraße aus einer mehrfach geflickten Asphaltdecke ohne nennenswerten Unterbau und ohne entsprechender Straßenentwässerung bestanden habe. Es fehlten - nach Ansicht der Vorstellungsbehörde - konkrete Angaben über die tatsächliche Gesamtstärke der bereits vor dem Jahr 1997 bestandenen mittelschweren Befestigung. Hinsichtlich der Straßenentwässerung sei aus dem Bescheid ersichtlich, dass diesbezüglich ein Einlaufschacht vorhanden gewesen sei.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren zur Prüfung über die Voraussetzungen für eine Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung dahingehend mangelhaft geblieben sei, dass eine Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 5 Oberösterreichische Bauordnung mit mittelschwerer Befestigung, einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung, bereits vor den Baumaßnahmen im September 1997 nicht auszuschließen sei.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2.1. Mit dem Ersatzbescheid vom 16. Oktober 2000 wies der Stadtsenat der beschwerdeführenden Partei die Berufung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (neuerlich) als unbegründet ab.

Durch das ergänzende Gutachten eines straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 29. Mai 2000 sei als erwiesen anzusehen, dass die vollständige Errichtung der Verkehrsfläche im hier gegenständlichen Bereich entsprechend der Kriterien des § 20 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 erst durch die im Jahr 1997 durchgeführten Straßenbauarbeiten erfolgt sei. Der Amtssachverständige habe dargelegt, dass unter mittelschwerer Befestigung jene Schichtstärken zu verstehen seien, welche bereits in einem früheren Gutachten vom 16. Juli 1999 angeführt worden seien, also ein Frostkoffer mit einer Stärke von 30 cm, eine mechanisch stabilisierte Tragschichte von 10 cm, eine bituminöse Tragschichte von 12 cm und ein Feinbelag mit einer Stärke von 3 cm. Eine Untersuchung des Schichtaufbaues im Bereich der Zufahrt zu einer Garage habe nun ergeben, dass unter der Spritzdecke nur Splitt und Schotter in exakt 20 cm Gesamtstärke vorhanden gewesen seien, welche auf bindigem Untergrund (Lehm u.dgl.) aufgebracht gewesen seien. Daraus folge aber, dass der ursprüngliche Straßenaufbau keineswegs als mittelschwere Befestigung angesehen werden könne. Auch durch die dem Gutachten angeschlossenen Fotos, welche den Urzustand der gegenständlichen Verkehrsfläche zeigten, sei als erwiesen anzusehen, dass vor den Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1997 jedenfalls keine entsprechende Oberflächenentwässerung vorhanden gewesen sei. Insbesondere ein näher angeführtes Foto zeige deutlich, dass die Nordseite der Verkehrsfläche im Bereich des "Wendehammers" keinerlei Randabschluss zum angrenzenden Privatgrundstück aufgewiesen habe, sondern vielmehr "nahtlos" in dieses übergegangen sei. Ein für die Straßenentwässerung notwendiges Rinnsal sei auf dem Foto nicht erkennbar. Dadurch stehe aber für die Berufungsbehörde nunmehr außer Zweifel, dass die in Rede stehende Verkehrsfläche erst durch die im Jahr 1997 durchgeführten Baumaßnahmen erstmalig errichtet worden sei.

1.2.2. In ihrer dagegen gerichteten Vorstellung wies die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei u. a. darauf hin, dass die Garagenzufahrt keine öffentliche Verkehrsfläche bilde; die dort aufgetragene Asphaltdecke sei von privater Seite aufgetragen bzw. hergestellt worden. Wenn auf einem privaten Grundstück die oberste Schicht - wie bei der Befundaufnahme - mittels Künettenbagger entfernt und aus dem dort vorgefundenen Schichtaufbau geschlossen werde, dass dieser exakt jenem vor einem anderen Haus (nämlich dem der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei) und vor den gegenständlichen Straßenarbeiten 1997 entspreche, widerspreche dies den "logischen Denkgesetzen".

52 % der derzeitigen Straßenfläche seien im "Urzustand" mit Asphaltschichten in unterschiedlicher Stärke provisorisch befestigt gewesen, wobei diesbezüglich im Übrigen keine genauen Aufzeichnungen vorlägen. Richtigerweise sei daher - mangels eines einwandfreien gegenteiligen Nachweises - davon auszugehen, dass die gegenständliche Verkehrsfläche bereits vor den Straßenarbeiten 1997 hergestellt gewesen und sie insoweit nur saniert bzw. erneuert worden sei.

1.2.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Vorstellungsbescheid vom 9. April 2001 gab die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung Folge, dass die Vorstellungswerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden sei; der angefochtene Berufungsbescheid werde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei verwiesen.

Strittig sei nach wie vor, ob es sich bei den Baumaßnahmen an der Verkehrsfläche um einen Ausbau im Sinne einer erstmaligen Errichtung einer Verkehrsfläche unter Bedachtnahme der Kriterien des § 20 Abs. 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung) oder um eine Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche (§ 19 Abs. 3 zweiter Satz Oberösterreichische Bauordnung 1994) gehandelt habe.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe nunmehr - unter Zugrundelegung des Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 29. Mai 2000 - in ihrem Bescheid vom 16. Oktober 2000 ausgeführt, dass auf Grund der im Bereich der privaten Zufahrt zu einer Garage durchgeführten Schichtaufnahme auch der ursprüngliche Aufbau der Gasse keineswegs eine mittelschwere Befestigung aufgewiesen haben könne. Ebenso sei bis vor den Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1997 keine entsprechende Oberflächenentwässerung vorhanden gewesen.

Für die Vorstellungsbehörde sei es jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass die Verkehrsfläche im gegenständlichen Bereich bis zu den Baumaßnahmen im September 1997 genau jenen Straßenaufbau aufgewiesen haben solle, der dem der obgenannten Privatfläche entspreche. Es würden daher weiterhin die konkreten Angaben über die tatsächliche Gesamtstärke der bereits vor dem Jahr 1997 bestandenen mittelschweren Befestigung der Verkehrsfläche fehlen. Hinsichtlich der Straßenentwässerung sei (nochmals) festzustellen, dass ein Einlaufschacht vorhanden gewesen sei. Es sei daher das Ermittlungsverfahren zur Prüfung über die Voraussetzungen für eine Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung dahingehend mangelhaft geblieben, dass eine Errichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche bereits vor den Baumaßnahmen im Jahr 1997 auszuschließen sei.

1.3.1. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie erachtet sich durch ihn in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß den §§ 71 und 74 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 verletzt.

1.3.2. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach § 71 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, ist das Aufsichtsrecht über die Stadt durch die Landesregierung dahin auszuüben, dass die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zweck der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.

Nach § 74 Abs. 1 erster Satz leg. cit. kann, wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt Linz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, dass in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

§ 74 Abs. 5 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 lautet wie folgt:

"(5) Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden."

2.2. Zutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384 mwN) haben die Abgabenbehörden gemäß Art. II Abs. 5 der Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70, bei der rechtlichen Beurteilung die Oberösterreichische Bauordnung 1994 in der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Fassung LGBl. Nr. 70/1998 angewendet. § 19 Abs. 3 leg. cit. lautet:

"(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anläßlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß."

Nach dieser Bestimmung ist sohin im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche ein Verkehrsflächenbeitrag nicht vorzuschreiben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 2001 ausgesprochen hat, ist unter der Errichtung einer Verkehrsfläche in diesem Sinne auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche zu verstehen, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzuhalten ist.

Entscheidungswesentlich ist demnach der Zustand der Verkehrsfläche vor den Baumaßnahmen, im Beschwerdefall somit vor September 1997 (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384).

2.3. Im Beschwerdefall hat nun die belangte Behörde im Tatsachenbereich den Schluss der Berufungsbehörde betreffend einen bestimmten Bauzustand der Verkehrsfläche vor September 1997 als in den Prämissen nicht ausreichend begründet angesehen. Die Vorstellungsbehörde ist aber bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gehalten, die Beweiswürdigung der Gemeindebehörde ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen und kann die Entscheidung der Gemeindebehörde aufheben und die Angelegenheit an diese zurückverweisen, wenn sich die Beweiswürdigung der Gemeindebehörde nicht schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergeben sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0273). Es stünde ihr allerdings auch frei, allenfalls erforderliche Ermittlungen selbst vorzunehmen und den Bescheid, wenn auf Grund dieser Feststellungen ersichtlich ist, dass er subjektive Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt, nicht aufzuheben. Die Vorstellungsbehörde war daher auch im Beschwerdefall berechtigt, die ihr nicht ausreichend erscheinenden Grundlagen für Tatsachenannahmen (Bauzustand der Verkehrsfläche) im Rahmen der ihr eingeräumten Überprüfungsbefugnis wahrzunehmen.

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die mit der nachträglichen Befundaufnahme verbundenen Schwierigkeiten im Beschwerdefall keineswegs verkennt, vermag er den angesprochenen Bedenken der Vorstellungsbehörde nicht entgegenzutreten.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 18. September 2001

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