Normen
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
LAO Tir 1984 §151 Abs1;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
VwRallg;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
LAO Tir 1984 §151 Abs1;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 25. Oktober 1999 brachte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde eine Eingabe folgenden Inhalts ein:
"Rückzahlungsantrag
Sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EUwidrig erklärt werden, beantrage ich die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer."
In der am 22. März 2000 eingebrachten Getränkesteuererklärung für 1999 wurden die alkoholischen Getränke mit S 0,-- ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. April 2000 wurde die Getränke- und Speiseeissteuer unter Einbeziehung der auf alkoholische Getränke entfallenden Bemessungsgrundlage mit S 91.888,-- festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der sich der Beschwerdeführer auf seinen Rückzahlungsantrag vom 25. Oktober 1999 als einen rechtzeitigen Schritt zur Wahrung seiner Rechte stützte, wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 15. November 2000 als unbegründet abgewiesen.
Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass die Getränkesteuererklärung erst nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 eingebracht worden sei. Sie vertrat die Auffassung, bei dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 1999 handle es sich um eine bedingte Parteierklärung, die im Verfahrensrecht unzulässig sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückzahlung der Getränkesteuer "für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1999" verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte Teile der Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Punkt 3 des Spruchtenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C- 437/97 lautet:
Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 437/97 entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in diesem Urteil des EuGH verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 28. September 2000, Zl 2000/16/0338, und vom 17. Mai 2001, Zl 2000/16/0704 mwH).
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde im
Hinblick auf die Formulierung "Sollte die Getränkesteuer ... als
EU-widrig erklärt werden" davon ausgegangen, dass das Begehren des Beschwerdeführers unter einer Bedingung erklärt worden ist. Mit dieser Folgerung ist die Behörde im Recht. Auch der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdeschrift davon aus, dass in den Rückzahlungsantrag eine Bedingung aufgenommen worden ist. Derartige bedingte Prozesshandlungen sind aber im Allgemeinen unzulässig (vgl insbesondere Stoll, BAO-Kommentar, 2574, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl weiters das hg Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl 94/04/0183). Insbesondere ist dabei ein Begehren, das wie im Beschwerdefall nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig (vgl den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, B 2152/97).
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, er habe die Bedingung deswegen aufgenommen, weil er klarstellen wollte, dass er die Rückzahlung nicht vor Vorliegen der Entscheidung des EuGH begehre, so übersieht er, dass die einer Prozesserklärung zugrundeliegenden Absichten und Beweggründe unerheblich sind (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl 94/04/0183 mwH). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg Erkenntnis vom 11. Mai 2000, Zl 98/16/0163, ist nicht verständlich, da diesem Beschwerdefall eine bedingte Prozesserklärung nicht zugrunde gelegen ist.
Die Unzulässigkeit des vorliegenden bedingten Rückzahlungsantrages stand damit einer Beurteilung des Antrages als Rechtsbehelf iSd Punktes 3 des Urteilstenors des oben angeführten EuGH-Urteils vom 9. März 2000 entgegen, sodass sich die Beschwerde gegen den Getränkesteuer für 1999 betreffenden angefochtenen Bescheid als unbegründet erweist. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, den Bescheid (auch) hinsichtlich eines Zeitraumes vom 1.1.1995 bis 31.12.1998 aufzuheben, erweist sich die Beschwerde überdies schon deswegen als unbegründet, weil im angefochtenen Bescheid nur über Getränkesteuer des Jahres 1999 abgesprochen worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. Juni 2001
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