VwGH 2001/12/0002

VwGH2001/12/00028.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerden des H in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend

1. die Berufung gegen den Bescheid des Personalamtes bei der Direktion Graz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 15. Mai 1997 in Angelegenheit Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (protokolliert unter Zl. 2001/12/0002) und

2. die Berufung gegen den Bescheid des obgenannten Personalamtes vom 26. November 1996 in Angelegenheit Bemessung des Ruhegenusses (protokolliert unter Zl. 2001/12/0003), den Beschluss gefasst:

Normen

PTSG 1996 §17 Abs2 idF 1999/I/161;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 1999/I/161;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden wurden, und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 31. Dezember 1996 als Oberinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seines Aktivdienstverhältnisses wurde er zuletzt im Bereich der Direktion Graz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft verwendet. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit dem (unangefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1996.

In der Folge nahm das bei der Direktion Graz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (Behörde erster Instanz) unter Anwendung der Kürzungbestimmungen nach § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) bzw. nach § 5 Abs. 2 des Nebengebührengesetzes, jeweils in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die Bemessung des Ruhegenusses (Bescheid vom 26. November 1996) und in der Folge die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (Bescheid vom 15. Mai 1997) vor.

Nach seinem Vorbringen unterließ es die belangte Behörde in der Folge über die vom Beschwerdeführer jeweils gegen diese Bescheide der Behörde erster Instanz erhobene Berufung zu entscheiden. Die beiden vorliegenden Säumnisbeschwerden (zur Post gegeben jeweils am 2. Jänner 2001; beim Verwaltungsgerichthof am 3. Jänner 2001 eingelangt) bezeichnen als belangte Behörde (die zur Entscheidung über die jeweils anhängige Berufung zuständig sei) das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die beiden Säumnisbeschwerden erweisen sich schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtet Personalamt als belangte Behörde bezeichnet. Gemäß Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 wurde nämlich das Poststrukturgesetz in der Weise novelliert, dass das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als oberste Dienstbehörde eingerichtete Personalamt durch ein beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und ein beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtetes Personalamt, denen jeweils die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zukommt, ersetzt wurde (§ 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 2 der genannten Novelle; vgl. dazu auch die EB zum Bericht des Verfassungsausschusses, 2025 Blg Sten Prot NR XX. GP zu Z. 1 auf Seite 2). Im Zuge der Neuregelung der Zuständigkeiten wurde - soweit dies aus der Sicht der vorliegenden Beschwerden von Interesse ist - das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt oberste Pensionsbehörde für die bereits vor der Einrichtung der beiden neuen (obersten) Personalämter im Ruhestand befindlichen Beamten (§ 17 Abs. 2 vorletzter Satz in Verbindung mit Abs. 8 Z. 2). In diesem Fall spielt die Unternehmenszugehörigkeit des Ruhestandsbeamten für die Zuständigkeit der obersten Pensionsbehörde keine Rolle. Der durch Art. I Z. 7 des Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 dem § 21 des Poststrukturgesetzes angefügte Abs. 3 ordnet an, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen sind. Mangels einer besonderen Inkrafttretensbestimmung in Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 ist die Novelle zum Poststrukturgesetz am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten (= 18. August 1999; vgl. dazu auch die EB zum Bericht des Verfassungsausschusses, 2025 Blg Sten Prot NR XX. GP zu Art. I Z. 7 auf Seite 3). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die beiden zu diesem Zeitpunkt bei der vom Beschwerdeführer bezeichneten Behörde anhängigen Berufungen, die eine von der Pensionsbehörde zu behandelnde Angelegenheit betreffen, am 18. August 1999 auf das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt übergegangen ist.

Bezeichnet aber eine Partei in einer Säumnisbeschwerde eine andere als die nach § 28 Abs. 3 VwGG in Betracht kommende Behörde - das ist im Fall des Zuständigkeitsüberganges die an die Stelle der bisher zuständigen Behörde getretene (Nachfolge) Behörde - als belangte Behörde, so ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil die bezeichnete Behörde nicht mehr zur Entscheidung in der zugrundeliegenden Angelegenheit zuständig war und daher auch keine Entscheidungspflicht verletzen konnte (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2000, 2000/12/0244 mwN). Wien, am 8. Jänner 2001

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