Normen
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;
GSLG NÖ §24 Abs1 Z3;
GSLG NÖ §4;
GSLG NÖ;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;
GSLG NÖ §24 Abs1 Z3;
GSLG NÖ §4;
GSLG NÖ;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Juni 1991 schloss die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) gemäß § 24 Abs. 1 des Niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620-0 (GSLG) eine Reihe näher bezeichneter Grundeigentümer, darunter auch den Beschwerdeführer, zur Güterweggemeinschaft H zusammen.
Als Frist für die Vorlage von Satzungen wurde ein Zeitraum von 10 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bestimmt.
Am 4. September 1991 beschloss die Vollversammlung der Güterweggemeinschaft H Satzungen und legte sie der AB zur Genehmigung vor.
§ 4 dieser Satzungen, der mit "Rechte der Mitglieder" überschrieben ist, sah vor, dass die Mitglieder das Recht haben, auf der Bringungsanlage vorwiegend ihre im eigenen Betrieb gewonnenen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie jene Personen und Sachen zu bringen, die zur Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke notwendig sind.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1991 genehmigte die AB gemäß § 16 Abs. 6 GSLG diese Satzungen.
Bei einer Vollversammlung am 13. März 1992 beschloss die Güterweggemeinschaft H, § 4 ihrer Satzungen dahingehend zu ändern, dass die Mitglieder das Recht haben, auf der Bringungsanlage ausschließlich (anstatt vorwiegend) ihre im eigenen Betrieb gewonnenen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie jene Personen und Sachen zu bringen, die zur Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke notwendig sind.
Mit Bescheid vom 17. September 1992 genehmigte die AB diese Satzungsänderung.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 berichtete die Güterweggemeinschaft H der AB über einen Streit aus dem Gemeinschaftsverhältnis. In dem Schreiben heißt es, am 25. April 2000 habe die Generalversammlung der Güterweggemeinschaft stattgefunden. Dabei sei beschlossen worden, dass ein Antrag auf Änderung der Satzungen bezüglich Schottertransport auf dem Güterweg Grundstück-Nr. 421/2 der KG K abgelehnt werde. Die Firma X transportiere trotzdem Schotter auf dem Güterweg. Der Eigentümer der Schottergrube Grundstück Nr. 384/3 der KG K, der Beschwerdeführer, sei bei der Generalversammlung anwesend gewesen und über das Ergebnis der Abstimmung informiert. Die Güterweggemeinschaft trete mit der Bitte an die AB heran, einen Bescheid nach § 57 Abs. 1 AVG zu erlassen, da der Güterweg nachhaltig beschädigt werde und Gefahr in Verzug bestehe.
Mit Mandatsbescheid vom 12. Mai 2000 traf die AB folgende Entscheidung.
"Der Transport von Schottermaterial vom Grundstück Nr. 384/3, KG K, auf dem Güterweg H (Gst. Nr. 421/2, KG K) ist unzulässig und hat spätestens ab der Zustellung dieses Bescheides zu unterbleiben."
Dieser Bescheid erging an den Beschwerdeführer und an die Güterweggemeinschaft.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Er machte geltend, auf Grundstück Nr. 384/3 befinde sich eine seit den späten Achtzigerjahren wasserrechtlich, gewerbebehördlich und naturschutzrechtlich bewilligte Nassbaggerung, welche nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nunmehr eine genehmigte Anlage im Sinne dieses Gesetzes sei. Die entsprechenden Bescheide stammten aus dem Jahr 1986, die Rechtskraft des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides sei im August 1988 eingetreten. Mit der Nassbaggerung sei in der Folge begonnen und diese in unterschiedlichem Ausmaß bis heute fortgesetzt worden. Durch die gesamte bisherige Tätigkeit sei keinerlei Beschädigung des Güterweges bewirkt worden, sodass auch durch die Weiterführung dieser Tätigkeit keine nachhaltige Beschädigung des Güterweges zu erwarten sei. Auch ergebe sich aus § 4 der Satzungen der Güterweggemeinschaft nicht, dass der Transport von Schottermaterial verboten sei. Bei Grundstück Nr. 384/3 handle es sich um ein laut Grundbuch und Flächenwidmungsplan landwirtschaftlich genutztes Grundstück, welches gesetzeskonform benutzt und bewirtschaftet werde. Der Abtransport des auf der Liegenschaft gewonnenen Schotters sei zur Bewirtschaftung des Grundstückes notwendig.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2000 entschied die AB neuerlich, dass der Transport von Schottermaterial vom Grundstück Nr. 384/3 der KG K auf dem Güterweg H (Gst. Nr. 421/2 der KG K) unzulässig ist und zu unterbleiben hat.
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte - wie bereits in der Vorstellung geltend - § 4 der Satzungen der Güterweggemeinschaft stehe einem Schottertransport nicht entgegen. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung führe dazu, dass Grundeigentümer in die Güterweggemeinschaft einbezogen worden seien, die ihre Grundstücke nicht auf konventionelle land- und forstwirtschaftliche Weise bewirtschafteten und daher nicht mehr zu ihren Grundstücken zufahren dürften. Die Baggerarbeiten und Schottertransporte seien nämlich bereits lange vor Gründung der Bringungsgemeinschaft und vor dem Erwerb der Wegeliegenschaft durch die Bringungsgemeinschaft genehmigt worden. Es sei Bestandteil des Projektes gewesen, dass die Zufahrt zur Nassbaggerung von der B 1 über eine Privatstraße bis zum nördlichen Punkt des bestehenden Teiches auf Grundstück Nr. 426/2 erfolge und von dort auf einer Stichstraße zum Abbaugebiet. Bei dieser Privatstraße handle es sich um den streitgegenständlichen Güterweg, der zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft gestanden sei. Daraus ergebe sich, dass die Benutzung des gegenständlichen Weges bereits vor Gründung der Bringungsgemeinschaft durch den Rechtsvorgänger der Güterweggemeinschaft als Liegenschaftseigentümer gestattet gewesen sei. Diese Nutzung sei auf Grund der durchgeführten Arbeiten und der alleine im Gründungsjahr der Güterweggemeinschaft erfolgten Transporte von ca. 10.000 m3 Schotter auf der Straße jedenfalls bekannt und ersichtlich gewesen. Die Güterweggemeinschaft habe daher den Weg zu einem Zeitpunkt erworben, in dem der Benützung dieses Weges zum Abtransport des Schotters von der bewilligten Nassbaggerung durch den Voreigentümer zugestimmt worden sei und zu dem diese Benützung ersichtlich gewesen sei, sodass die Schottertransporte nicht nur auf Grund der Zugehörigkeit der Liegenschaftseigentümer zur Güterweggemeinschaft erlaubt seien, sondern auch auf Grund der Zustimmung der Rechtsvorgänger der Güterweggemeinschaft im Eigentum des Weges.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2001 wies die belangte Behörde gemäß §§ 20 Abs. 1 Z. 3 und 24 Abs. 4 GSLG die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, die formellen Voraussetzungen zur bescheidmäßigen Entscheidung der vorliegenden Sache, nämlich ein Streit zwischen der Güterweggemeinschaft und einem ihrer Mitglieder über die Benützung der Güterwegtrasse zum Zweck des Schottertransportes und ein Antrag der Güterweggemeinschaft auf Lösung dieses Konfliktes lägen vor. Zentrales Problem stelle die Beantwortung der Frage dar, ob der abgebaute Schotter unter den Begriff land- oder forstwirtschaftliches Erzeugnis bzw. dessen Transport unter den Begriff Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken subsumiert werden könne. Hiezu habe schon die Erstbehörde zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Schotter zweifellos um kein land- oder forstwirtschaftliches Produkt handle. Tatsächlich liege ein ohne jegliches menschliches Zutun natürlich entstandenes Gestein vor. Der Abbau sei darüber hinaus kein Vorgang, welcher im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werde; vielmehr handle es sich hiebei um die Ausübung einer rein gewerblichen Tätigkeit. Weder Gewinnung noch Transport des Schotters kämen ausschließlich einem allfällig vorliegenden eigenen bzw. fremden land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb zugute bzw. stellten eine Grundlage oder Voraussetzung zur Ausübung einer derartigen Tätigkeit dar. Daran ändere entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung nichts. Gleiches gelte für das Befahren des Güterweges durch andere, möglicherweise nicht berechtigte Grundeigentümer. Eine rechtswidrig ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht dadurch rechtfertigen und werde hiedurch auch nicht zu einer rechtmäßigen. Alle in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände, die sich auf die Zeit vor der Gründung der Güterweggemeinschaft bezögen, wie etwa die Kenntnis der Güterweggemeinschaft, dass die Trasse des jetzigen Güterweges zu einer Zeit, als dieser rechtlich noch als Privatweg zu qualifizieren gewesen sei, befahren worden sei und der frühere Grundeigentümer mit der Ausübung der jetzt umstrittenen Tätigkeit einverstanden gewesen sei, könnten auf den Inhalt der Entscheidung keinen Einfluss haben. Für die vorliegende verwaltungsrechtliche Entscheidung seien ausschließlich die augenblickliche Rechtsnatur des Weges sowie zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit bestimmter Tätigkeiten die derzeit geltenden Satzungen maßgeblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, § 4 der Satzungen der Güterweggemeinschaft stehe einem Schottertransport nicht entgegen. Die belangte Behörde stelle zu Unrecht lediglich auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke und nicht auf die rechtlich zulässige Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nach dem Flächenwidmungsplan ab. Bei der Nassbaggerung handle es sich um eine rechtlich zulässige Nutzung der Liegenschaften des Beschwerdeführers. Die Beschränkung auf die konventionelle Land- und Forstwirtschaft würde all jene Mitglieder der Güterweggemeinschaft, welche ihre Grundstücke nicht in konventionellem Sinne bewirtschafteten, praktisch wegelos machen. Die Formulierung "ausschließlich" im § 4 der Satzungen stehe auch im Widerspruch zu § 4 GSLG, wo von "vorwiegend" die Rede sei. Zudem komme es auf die Widmung im Flächenwidmungsplan und nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Die Änderung des § 4 sei offensichtlich in der Absicht erfolgt, die behördlich bewilligte Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers zu verhindern.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Güterweggemeinschaft H handelt es sich um eine nach § 24 Abs. 1 GSLG gebildete Güterweggemeinschaft.
Nach § 24 Abs. 4 GSLG gelten für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften sinngemäß die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 2 und 3.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 3 GSLG hat die Agrarbehörde auf Antrag mit Ausschluss des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
Dass ein Streit aus dem Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, der im Sinne der zitierten Bestimmungen von der Agrarbehörde zu entscheiden ist, ist unbestritten.
Grundlage für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Güterweggemeinschaft sind deren Satzungen.
§ 4 der Satzungen der Güterweggemeinschaft H sieht vor, dass die Mitglieder das Recht haben, auf der Bringungsanlage ausschließlich ihre im eigenen Betrieb gewonnenen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie jene Personen und Sachen zu bringen, die zur Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke notwendig sind.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer den Schotter aus einer Nassbaggerung über den Weg der Gütergemeinschaft transportieren darf. Dies ist zu verneinen.
Bei diesem Schotter handelt es sich um Schotter, der nicht etwa im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft gewonnen wird, sondern im Rahmen eines eigenen gewerblichen Betriebes. Die Benutzung des Güterweges zum Abtransport dieses Schotters steht daher nicht im Zusammenhang mit einer der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnenden Tätigkeit (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2001, 2001/07/0009). Damit erfüllt der Abtransport dieses Schotters nicht die Bedingungen des § 4 der Satzungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, wie seine Grundstücke im Flächenwidmungsplan gewidmet sind, sondern wie sie tatsächlich bewirtschaftet werden. Diese tatsächliche Bewirtschaftung besteht im Abbau von Schotter; dieser zählt nicht zu den im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen Produkten.
Das Beschwerdevorbringen, die Satzung der Güterweggemeinschaft H weise Widersprüche zum GSLG auf, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden an die von ihnen anzuwendenden Bestimmungen einer rechtskräftig genehmigten Satzung auch dann gebunden, wenn die Satzung mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (vgl. das Erkenntnis vom 10. April 1990, 86/07/0014 u.a.).
Diese in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur einhellig bejahte Bindung aller Behörden sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1994, VfSlg 13975 unter Hinweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt. Der Verfassungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis allerdings gemeint, dass die zu bejahende Bindung weder die Verwaltungsbehörden noch ihn einer Untersuchung enthebe, mit welchem Text die Satzung dem Rechtsbestand angehöre und welcher normative Satzungsinhalt sich daraus ergebe. Da sich aus der vom (damals anzuwendenden) Vorarlberger Flurverfassungsgesetz verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergebe, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gälten wie sonst für generelle staatliche Normen, müssten auch solche Satzungen dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen, weshalb diesem Verfassungsgebot zuwiderlaufende Satzungsbestimmungen mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig im Sinne des § 879 ABGB zu behandeln seien.
Selbst wenn man die Grundgedanken dieser Judikatur auf die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Satzungen nach dem GSLG übertragen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Die Änderung des § 4 der Satzung, mit der diese Bestimmung ihre derzeit gültige Fassung erhielt, beruht auf einem Beschluss der Vollversammlung der Güterweggemeinschaft H. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss ein Verfahren zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (§ 24 in Verbindung mit § 20 GSLG) anzustrengen, in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit des Vollversammlungsbeschlusses überprüfen zu lassen und dadurch im Falle einer Rechtswidrigkeit desselben die auf diesem Beschluss beruhende Satzungsänderung zu verhindern (vgl. das zum WRG 1959 ergangene, auf die vergleichbare Rechtslage nach dem GSLG übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2001, 98/07/0180, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es stand daher ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzungsänderung zur Verfügung. Das Fehlen eines Normenkontrollverfahrens aber war es, das den Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis zur Annahme der Nichtigkeit von Satzungsbestimmungen, die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, geführt hatte.
Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht einmal eine Gesetzwidrigkeit geschweige denn eine Grundrechtswidrigkeit der Satzung auf. Er behauptet einen Verstoß der Satzung gegen § 4 wie auch gegen § 11 GSLG.
Nach § 4 GSLG sind Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes nicht öffentliche Anlagen (Güterwege, landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr und sonstige Anlagen), die vorwiegend der Bringung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erforderlichen Personen oder Sachen dienen.
Mit dieser Begriffsbestimmung wird lediglich ein Mindesterfordernis ("vorwiegend") für das Vorliegen einer Bringungsanlage im Sinne des GSLG statuiert. Hingegen hindert diese Begriffsbestimmung eine Güterweggemeinschaft nicht, in ihren Satzungen zu bestimmen, dass ihre Anlagen nicht nur vorwiegend, sondern ausschließlich der Bringung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zu dienen haben.
§ 11 GSLG enthält Regelungen über die Benützung fremder Bringungsanlagen. Abs. 1 bestimmt, dass dann, wenn ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasst, deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage hat.
§ 11 Abs. 2 GSLG regelt die Bemessung dieses Beitrages.
Inwiefern § 4 der Satzung gegen diese Bestimmungen verstoßen soll, bleibt völlig unklar.
Welche Rechtsnatur der in Rede stehende Weg vor der Bildung der Güterweggemeinschaft hatte und welche Rechte dem Beschwerdeführer damals zukamen, ist für die Entscheidung der Agrarbehörden, die lediglich das GLSG und die darauf beruhenden Satzungen anzuwenden haben, ohne Belang.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 2001
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