VwGH 2001/07/0024

VwGH2001/07/002417.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der G reg. Gen.m.b.H in G, vertreten durch E & Partner, Rechtsanwaltssozietät in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 22. Dezember 2000, Zl. 31 3572/29-III/1 U/00-Eb, betreffend Feststellung nach § 4 AWG, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §34;
AWG 1990 §35;
AWG 1990 §35a;
AWG 1990 §36;
AWG 1990 §4 Abs1;
AWG 1990 §4;
AWG Stmk 1990 §1 Abs1;
AWG Stmk 1990 §2 Abs10;
AWG Stmk 1990 §2;
B-VG Art10 Abs1 Z12 idF 1988/685;
B-VGNov 1988 Art1 Z3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §34;
AWG 1990 §35;
AWG 1990 §35a;
AWG 1990 §36;
AWG 1990 §4 Abs1;
AWG 1990 §4;
AWG Stmk 1990 §1 Abs1;
AWG Stmk 1990 §2 Abs10;
AWG Stmk 1990 §2;
B-VG Art10 Abs1 Z12 idF 1988/685;
B-VGNov 1988 Art1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 10. Juni 1999 beim Magistrat G eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), ob es sich bei dem anlässlich der Veranstaltungen der G anfallenden Abfall um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes (in weiterer Folge: StAWG), sohin um Abfall aus Gewerbe- und Industriebetrieben sowie Anstalten und sonstigen Arbeitsstätten handle.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Betreiberin der G Herbst- und Frühjahrsmesse sowie einer Reihe von Sonderveranstaltungen sei, in deren Rahmen es zu Abfällen in einer Größenordnung von jährlich 475 Tonnen oder mindestens 1,5 Mio Liter komme. Dabei handle es sich ausschließlich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 des StAWG, welche aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die auf der G Messe ausstellten, stammten. Bei einem jährlichen Abfallvolumen von mehr als 28.600 Liter habe auch eine Empfehlung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Oktober 1996 darauf hingewiesen, dass von einem betrieblichen Aufkommen gesprochen werden müsse und für die Entsorgung dieser Abfälle gemäß den Bestimmungen des StAWG ausschließlich der Eigentümer (Besitzer) des Abfalles zuständig sei. Es bestehe daher keine Anschlussverpflichtung an die öffentliche Müllabfuhr, weil für die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung solcher Abfälle grundsätzlich der Verursacher zu sorgen habe, wobei Verursacher derjenige sei, der Abfall im Sinne dieser Bestimmung erzeuge oder besitze. Aus diesem Grund und auch wegen der Unwirtschaftlichkeit der Entsorgung durch den Magistrat G habe die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1998 das seinerzeit abgeschlossene Übereinkommen mit dem Magistrat G aufgekündigt und mit sofortiger Wirkung diese Art der Entsorgung der G storniert, welche nunmehr reibungslos durch ein Privatunternehmen erfolge. Seitens des Magistrates G habe man sich jedoch veranlasst gesehen, weil die Angelegenheit nicht endgültig rechtlich geklärt gewesen sei, weiterhin Container zu liefern und diese zu entleeren, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die unklare Situation gezwungen sehe, den im Gegenstand genannten Feststellungsantrag zu stellen.

Die Behörde erster Instanz holte ein Gutachten vom Umweltamt des Magistrates ein, die Beschwerdeführerin erstattete dazu mit Eingabe vom 22. Mai 2000 eine Stellungnahme. Mit Antrag vom 11. August 2000, eingelangt beim Landeshauptmann von Steiermark am 21. August 2000, beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 1999 gemäß § 4 Abs. 1 AWG zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bund zwar im Hinblick auf § 4 AWG seine Bedarfskompetenz in Anspruch genommen habe und sich der Bedarf nach einheitlicher Regelung des Feststellungsverfahrens aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung des Abfallbegriffes ergebe, so sollten derartige Feststellungen für das gesamte Bundesgebiet wirksam sein. Für den Landesgesetzgeber sei es trotzdem zulässig, in jenem Bereich Feststellungsverfahren für nicht gefährliche Abfälle zu regeln, Abfallbegriffe wie Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbemüll, Gewerbemüll etc. zu verwenden, - Begriffe, die das AWG nicht vorsehe - und daran unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen. Eine entsprechende Regelung sei im § 2 Abs. 10 StAWG getroffen; ein amtswegiges Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung werde unter einem eingeleitet.

Die Beschwerdeführerin berief und wandte im Wesentlichen ein, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 StAWG sei verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz zur Regelung des Abfallbegriffes zukomme, zumal der Bundesgesetzgeber bereits diesbezügliche Regelungen getroffen habe; weiters sei aus § 2 Abs. 10 StAWG nicht abzuleiten, dass die Frage, ob die gegenständlichen Abfälle Haus- oder Gewerbemüll darstellten, geklärt werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Unter Bezugnahme auf Literatur und Judikatur führte die belangte Behörde aus, insoweit der Bund von seiner Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle Gebrauch gemacht habe, gelte zufolge § 3 Abs. 2 AWG, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 leg. cit. die zuständige Bundesbehörde nach dieser Gesetzesstelle festzustellen habe, ob eine Sache Abfall im Sinne des AWG sei, welcher Abfallart dieses Bundesgesetzes diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen sei oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff AWG als notifizierungspflichtig erfasst sei. Habe der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bedarfsgesetzgebung nicht Gebrauch gemacht, könne für den Geltungsbereich des StAWG nach dessen § 2 Abs. 10 ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Weil der Bundesgesetzgeber lediglich eine übergeordnete Regelung darüber getroffen habe, ob eine Sache Abfall sei oder nicht bzw. welcher Abfallart nach der Festsetzungsverordnung der Abfall zuzuordnen oder notifizierungspflichtig sei, er somit nur hinsichtlich eines speziellen Bereiches seine Bedarfskompetenz zur Regelung von nicht gefährlichen Abfällen wahrgenommen habe, bleibe die genauere Zuordnung, zu welcher speziellen Abfallart (nicht im Sinne des AWG) eine Sache zuzuordnen sei, d.h. Gewerbe- oder Hausmüll, der Regelung durch den jeweiligen Landesgesetzgeber vorbehalten. Eine Verfassungswidrigkeit sei insofern nicht zu erkennen, weil die Regelungen im § 2 Abs. 10 StAWG lediglich eine tiefergehende Untergliederung der nicht gefährlichen Abfälle vornehme und somit eine Regelung dort treffe, wo der Bundesgesetzgeber im § 4 AWG keine Regelung erlassen habe. Für die Beschwerdeführerin sei auch durch eine Feststellung gemäß § 4 AWG nichts zu gewinnen, weil dort nur geregelt sei, ob eine Sache Abfall oder nicht Abfall sei bzw. welcher Schlüsselnummer sie laut Festsetzungsverordnung zuzuordnen sei (Abfallart) bzw. ob sie Problemstoff oder notifizierungspflichtiger Abfall sei. Der Beschwerdeführerin sei jedoch an der Feststellung gelegen, die Abfälle seien solche gewerblicher Art. Diese spezielle Regelung treffe jedoch nur das StAWG im § 2 Abs. 3. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 10 StAWG einzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 2 Abs. 1 und 6, 3 Abs. 2 und 4 AWG lauten:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder,

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

...

(6) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.

§ 3. ...

(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18, Abs. 3 und 4, § 29, §§ 32 bis 39, § 40, § 40a und § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.

§ 4. Bestehen begründete Zweifel,

  1. 1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
  2. 2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

    3. ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß den §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfasst ist, hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z. 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt."

    Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 10 des StAWG lauten:

"§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

§ 2. ...

(3) Als Abfallarten im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle (Müll),

2. Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen, sofern sie nicht hausmüllähnlich sind.

...

(10) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist, und sind darüber Feststellungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften nicht erfolgt, so hat die Landesregierung dies von Amts wegen oder über Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen."

Vorauszuschicken ist als Antwort auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Punkt 4. ihrer Beschwerde, wonach sie ein - näher dargestelltes - rechtliches Interesse am gegenständlichen Feststellungsbescheid habe, dass der über eine Sache Verfügungsberechtigte einen Feststellungsanspruch im Sinn des § 4 Abs. 1 AWG bereits dann hat, wenn er einen auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrag gestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0150); auf das Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Feststellung kommt es dabei nicht an.

Unter Punkt 3. der Beschwerde wird unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemacht, die belangte Behörde sei einem Denkfehler unterlegen, insoweit sie die Ansicht vertreten habe, § 4 Abs. 1 AWG beziehe sich auf Grund der darin enthaltenen Wortfolge "Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes" nur auf gefährliche Abfälle im Sinne der Festsetzungsverordnung BGBl. II Nr. 227/1997. Das AWG beziehe sich im Rahmen des § 3 Abs. 2 leg. cit. auch auf nicht gefährliche Abfälle, im vorliegenden Fall somit auch auf Hausmüll und Gewerbeabfälle. § 3 Abs. 2 AWG, der den Anwendungsbereich des AWG (des Bundes) hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle regle, nehme nämlich ausdrücklich auch auf § 4 AWG Bezug und besage, dass "dieses Bundesgesetz" (das AWG des Bundes) auch für nicht gefährliche Abfälle hinsichtlich des § 4 AWG gelte. Damit sei nicht nur offenkundig, dass das Feststellungsverfahren gemäß § 4 AWG auch auf den vorliegenden Feststellungsantrag zur Anwendung hätte kommen müssen, sondern auch, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 10 StAWG wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG kompetenzwidrig sei. Die Bedarfskompetenz des Bundes im Bereich der Abfallwirtschaft werde nämlich hinsichtlich des Feststellungsverfahrens für nicht gefährliche Abfälle durch § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 AWG in Anspruch genommen, sodass die damit entgegenstehende inhaltsgleiche landesgesetzliche Normierung eines Feststellungsverfahrens über nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 2 AWG (des Bundes) verfassungswidrig sei.

§ 1 Abs. 1 StAWG trägt der mit 1. Jänner 1989 durch die B-VG-Novelle 1988 geschaffenen Kompetenzlage Rechnung, wonach seither gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Bei nicht gefährlichen Abfällen wird die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein solches Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sie fällt vielmehr erst dann und insoweit weg bzw. wird verdrängt, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu das zum Niederösterreichischen AWG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0060).

Nach § 1 Abs. 1 des StAWG regelt dieses Gesetz die Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist. Das StAWG gilt somit nicht für gefährliche Abfälle und für nicht gefährliche Abfälle nur insoweit, als nicht der Bundesgesetzgeber einheitliche Vorschriften erlassen hat.

Insoweit der Bund von seiner Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle Gebrauch gemacht hat, gilt zufolge § 3 Abs. 2 AWG, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 leg. cit. die zuständige Bundesbehörde (im funktionellen Sinn) nach dieser Gesetzesstelle festzustellen hat, ob eine Sache Abfall im Sinne des AWG ist, welcher Abfallart dieses Bundesgesetzes diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist und ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß den §§ 34 ff AWG als notifizierungspflichtig erfasst ist. In den Bereichen, in denen der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bedarfsgesetzgebung keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Landesgesetzgeber für den Geltungsbereich des jeweiligen (Landes)AWG auch die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorsehen. Der Bund hat nun hinsichtlich der im § 2 des StAWG umschriebenen nicht gefährlichen Abfälle keine Regelung getroffen, sohin in diesem Bereich die Bedarfsgesetzgebung nicht in Anspruch genommen, weshalb hinsichtlich dieser Abfallarten nicht nach § 4 AWG (des Bundes), sondern nur nach den Bestimmungen des StAWG ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann (vgl. das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1999). Es kann im vorliegenden Fall daher dahinstehen, ob die die Erlassung von Feststellungsbescheiden regelnde Bestimmung des § 2 Abs. 10 StAWG auch die Feststellung der Abfallart ermöglicht (vgl. dazu aber das zur vergleichbaren Bestimmung des § 3 Abs. 1 Tiroler AWG ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0076), weil eine derartige bescheidmäßige Feststellung - selbst wenn sie ihre Grundlage nicht in § 2 Abs. 10 StAWG fände - jedenfalls nur auf Grundlage des StAWG und keinesfalls auf Basis des AWG zu erfolgen hätte.

§ 4 AWG (des Bundes) und § 2 Abs. 10 StAWG, die jeweils die Feststellung von Abfällen regeln, stehen nach dem Vorgesagten zueinander nicht in einem Konkurrenzverhältnis, sondern erfassen im Rahmen der dort vorgesehenen Feststellungsbescheide jeweils verschiedene Abfallbereiche; eine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen ist daher nicht erkennbar.

Der Beschwerde ist es aus den oben dargestellten Gründen nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsansicht der belangten Behörde, eine Feststellung der Abfallart nach § 2 Abs. 3 (Z. 1 oder 2) StAWG sei auf Grund der Bestimmungen des AWG (des Bundes), insbesondere dessen § 4, nicht zulässig, aufzuzeigen.

Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften schließlich geltend macht, die belangte Behörde haben den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und keine Sachverständigen beigezogen, so ist nicht nachvollziehbar, worin die Unvollständigkeit des festgestellten Sachverhaltes gelegen sein soll und inwiefern eine Beiziehung von Sachverständigen im vorliegenden Verfahren, dem allein die Rechtsfrage des Umfanges des Anwendungsbereiches des § 4 AWG zu Grunde lag, zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen können.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 2001

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