VwGH 96/07/0076

VwGH96/07/007623.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der S-Hotelverwaltungsgesellschaft m.b.H. in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1996, Zl. U-3065/26, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AWG Tir 1990 §2 Abs2;
AWG Tir 1990 §2 Abs4;
AWG Tir 1990 §3 Abs2;
VwRallg;
AVG §56;
AWG Tir 1990 §2 Abs2;
AWG Tir 1990 §2 Abs4;
AWG Tir 1990 §3 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Gemeinde R. beantragte bei der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 50/1990 (im folgenden: TAWG), die Feststellung, ob es sich bei den im Hotelbetrieb unter anderem der Beschwerdeführerin anfallenden Abfällen um Haushaltsmüll oder um betriebliche Abfälle handle. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und Gewährung des Parteiengehörs zum Bericht des Abfallbeauftragten stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 2 TAWG fest, daß es sich bei den im Betrieb unter anderem der Beschwerdeführerin anfallenden Abfällen in der Zusammensetzung "Glas (Hohlkörper), Kunststoffe (Folien, Hohlkörper udgl.), Styropor (Hohl- bzw. Formkörper), Verbundstoffe (Tetrapak etc.), Metalle (Eisen- wie auch Nichteisen-Metalle, Verpackungen), Papier, Karton, Holzkisten, Restmüll, Asche, Bioabfälle," um Haushaltsmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 TAWG handle. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß die Zusammensetzung der im Betrieb der Beschwerdeführerin anfallenden Abfälle sich eindeutig aus dem Bericht des Abfallberaters ergebe, dessen Richtigkeit von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt worden sei. Diese Abfälle seien als solche zu beurteilen, die ihrer Art nach auch in Haushalten üblicherweise anfielen. Daß sie sich mengenmäßig von den in Haushalten anfallenden Abfällen gleicher Art unterschieden, spiele im Hinblick auf § 2 Abs. 2 TAWG keine Rolle, weil die Menge im Hinblick auf die in Betrieben anfallenden Abfälle nicht als Tatbestandsmerkmal angeführt sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt zu sein, daß die in ihrem Hotelbetrieb anfallenden Abfälle als "Betriebsmüll" im Sinne des § 2 Abs. 4 TAWG qualifiziert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der zweite Absatz der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebenen Vorschrift des § 2 TAWG definiert als Haushaltsmüll alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, einschließlich der Gartenabfälle, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicher Art. § 2 Abs. 4 TAWG definiert betriebliche Abfälle als alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls.

Gemäß § 3 Abs. 1 TAWG hat bei Streitigkeiten darüber, ob eine Sache ein diesem Gesetz unterliegender Abfall ist, die Landesregierung auf Antrag des Inhabers der Sache oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob diese Sache ein diesem Gesetz unterliegender Abfall ist oder nicht, was nicht für die Feststellung gilt, ob eine Sache ein gefährlicher Abfall im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG ist oder nicht.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gilt Abs. 1 sinngemäß bei Streitigkeiten darüber, welcher der im § 2 Abs. 2, 3 und 4 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist.

Die Beschwerdeführerin setzt der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde über die Beschaffenheit der in ihrem Hotelbetrieb anfallenden Abfälle folgendes entgegen:

Die Abfälle setzten sich zu einem beträchtlichen Teil aus von Hotelgästen verunreinigten Gegenständen zusammen, die entsorgt werden müßten; solche Abfälle fielen in einem Haushalt keinesfalls oder nur zu einem verschwindend geringen Anteil an. Ein beträchtlicher Teil der Abfälle bestehe aus dem in den Hotelzimmern anfallenden Papierkorbmüll, der "aus Sicherheitsgründen sowie aus arbeitsrechtlichen Gründen" mit Ausnahme von Glas und Dosen und Wertstoffmüll vom Hotelpersonal "nicht getrennt werden dürfe". Da "diese arbeitsrechtlichen Vorschriften" für Haushalte nicht gälten und Sicherheitsgründe die Mülltrennung in einem Haushalt nicht verhinderten, fiele auch diese Art von Müll in einem Haushalt nicht an, sondern nur in einem Hotel des Ausmaßes jenes der Beschwerdeführerin. Auch im Bereich der Küchenabfälle fielen in einem Hotel dieser Größe pro Tag Knochen in einem mengenmäßigen Ausmaß an, wie dies in einem Haushalt niemals der Fall sein könne. Gleiches gelte für verschmutzte Großverpackungen, die in einem Haushalt, in welchem andere Verpackungsformen vorherrschend seien, niemals anfallen würden. Der im Hotelbetrieb anfallende Haushaltsmüll werde in der hoteleigenen genehmigten Müllverbrennungsanlage entsorgt, sodaß schon aus diesem Grund kein Haushaltsmüll zur Abholung mehr anfallen könne. Auch die auf dem freien öffentlichen Gelände des Hotels angebrachten Müll- und Papierkörbe enthielten Müll, der aus denselben Gründen nicht getrennt werde, wie der in den Hotelzimmern anfallende Müll. Auch solcher Müll falle in Haushalten nicht an. Der verbleibende angefallene Haushaltsmüll betrage lediglich 5 % des gesamten anfallenden Mülls, weil der Rest ohnehin in der hoteleigenen Müllverbrennungsanlage entsorgt werde. Auch Wertstoffmüll, Sonderabfälle und Biomüll würden ordnungsgemäß entsorgt werden, sodaß kein Restmüll anfalle, der sich als Haushaltsmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 TAWG beurteilen lasse.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unzutreffend zu erweisen. Den wiederholten Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die einem Haushalt nicht vergleichbare Menge des in ihrem Hotelbetrieb anfallenden Mülls hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend entgegengehalten, daß es auf die Menge des anfallenden Mülls nach der vom Gesetz gewählten Begriffsumschreibung nicht ankommt. Aus dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 2 TAWG, mit welchem die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicher Art ebenso als Haushaltsmüll definiert werden wie solche Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, läßt sich deutlich entnehmen, daß die behördliche Beurteilung über die Irrelevanz des quantitativen Elements anfallenden Abfalles für seine Beurteilung als Haushaltsmüll nach § 2 Abs. 2 TAWG oder betriebliche Abfälle nach § 2 Abs. 4 leg. cit. zutrifft. Daß "von Hotelgästen verunreinigte Gegenstände", "Papierkorbmüll", Küchenabfälle und verschmutztes Verpackungsmaterial aber bewegliche Sachen sind, die ihrer Art nach als Abfall üblicherweise in einem Haushalt anfallen, ist eine Subsumtion, welcher beizutreten ist.

Ebenso fehl geht die Argumentation der Beschwerdeführerin über die von ihr gepflogene Art der Entsorgung des im Hotelbetrieb anfallenden Abfalles. In welcher Weise die Beschwerdeführerin mit den in ihrem Hotelbetrieb anfallenden Abfällen verfährt, hat mit der Frage der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalls unter die Bestimmung des § 2 Abs. 2 TAWG oder jene des § 2 Abs. 4 leg. cit. nichts zu tun. Nicht die Frage der Entsorgung der anfallenden Abfälle, sondern ausschließlich deren rechtliche Qualifizierung bildete den Gegenstand des nach § 3 Abs. 2 TAWG erlassenen Feststellungsbescheides. Die dafür zu treffende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde aber ist frei von Rechtsirrtum erfolgt.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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