Normen
AVG §56;
HauptwohnsitzG 1994 Art1 Z9;
MeldeG 1991 §15 Abs1 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §15 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
ZustG §25;
AVG §56;
HauptwohnsitzG 1994 Art1 Z9;
MeldeG 1991 §15 Abs1 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §15 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
ZustG §25;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Aktenlage zufolge ist die Beschwerdeführerin im Jahr 1973 geboren und türkische Staatsangehörige. Soweit vorliegendenfalls erheblich, war sie seit 4. September 1990 in der X-Straße 10 in Ternitz gemeldet (frühere Meldungen sind hier nicht von Bedeutung).
Mit Erledigung der Meldebehörde vom 27. Oktober 1992 (es handelt sich dabei offensichtlich um ein behördeninternes Formular) wurde die Beschwerdeführerin zur Vornahme der Abmeldung aufgefordert; es heißt darin, die Meldebehörde habe davon Kenntnis erlangt, dass sie an jener Anschrift in der X-Straße 10 keine Unterkunft habe, obwohl sie dort gemeldet sei (Anm.: Es ist nicht aktenkundig, wie die Behörde davon Kenntnis erlangt habe). Das entsprechende Poststück (Rückscheinbrief "blau") wurde aber von der Post mit dem Vermerk des Zustellers vom 29. Oktober 1992 "Empfänger in Türkei verreist!" der Meldebehörde als unzustellbar rückgemittelt.
Daraufhin ging die Meldebehörde mit öffentlicher Bekanntmachung vor. In dieser Bekanntmachung (die anscheinend ebenfalls unter Verwendung eines behördeninternen Formulares vorgenommen wurde) heißt es unter anderem, der Meldebehörde sei "durch eine Meldung des Unterkunftgebers" zur Kenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterkunft im Haus Ternitz, X-Straße 10, aufgegeben habe. Da sie ihre persönlichen Effekten sowie die ihrer Lebensführung dienenden wesentlichen Gegenstände des täglichen Lebens aus ihrer Unterkunft entfernt habe, sei anzunehmen, dass sie nicht beabsichtige, diese Wohnung auch künftig noch als Unterkunft zu benützen. Im Meldegesetz 1991 sei zwingend vorgeschrieben, dass bei Aufgabe einer Unterkunft die polizeiliche Abmeldung vom Unterkunftnehmer binnen drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen sei. Die Abmeldung sei von der Beschwerdeführerin unterlassen worden und werde daher von Amts wegen vorgenommen. Es werde ihr jedoch Gelegenheit gegeben, zu dieser Maßnahme binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Diese Bekanntmachung wurde der Aktenlage zufolge am 3. November 1992 (an der Amtstafel) angeschlagen und am 17. November 1992 abgenommen. Am selben Tag (17. November) erfolgte (formlos, d.h. nicht bescheidmäßig) die amtliche Abmeldung. Anzumerken ist, dass die in der Bekanntmachung genannte "Meldung" (Mitteilung) des Unterkunftgebers nicht aktenkundig ist.
Die Neumeldung an dieser Anschrift X-Straße 10 erfolgte am 6. Mai 1993 als (so die Meldebestätigung in den Verwaltungsakten) "von (der) Türkei (zugezogen)".
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 11. September 2000 (bei der Behörde am 12. September 2000 eingelangt) beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Melderegisters. Sie brachte vor, sie sei seit ihrem 3. Lebensjahr in Österreich aufhältig und erfülle die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sie lebe im Haus ihres Vaters. Anlässlich ihrer Verehelichung sei sie "kurzfristig in die Türkei gereist", weil sie sich "nach Volkssitte und meiner Religion" dort verehelicht habe. Ihren langjährigen Wohnsitz an der X-Straße 10 habe sie dabei nicht aufgegeben. Sie habe sich auch persönlich weder abgemeldet, wozu auch keine Veranlassung bestanden hätte, noch sei sie vor der offenbar amtswegigen Abmeldung von der Meldebehörde gehört worden, ebenso sei kein Aufforderungsverfahren eingeleitet worden. Auch habe sie niemanden in Österreich mit ihrer Abmeldung beauftragt oder je wirksam bevollmächtigt. Zufällig habe sie feststellen müssen, dass sie "für einige Zeit im Jahre 1992" abgemeldet worden sei. Sie ersuche um "bescheidmäßige Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich dieser Abmeldefrist".
Hierauf erging die nun streitgegenständliche Erledigung vom 15. September 2000 (der Verwaltungsgerichtshof hat vom Beschwerdevertreter Ablichtungen dieser ihm zugestellten Erledigung samt Beilagen beschafft). Sie ist auf einem Briefpapier der Stadtgemeinde verfasst, nennt den Sachbearbeiter, dessen Telefonklappe, das Datum, den Betreff, die Geschäftszahl, und ist an den (für die Beschwerdeführerin) einschreitenden Rechtsanwalt adressiert. Sie ist weder mit Bescheid überschrieben, noch bescheidmäßig gegliedert. Es heißt dort:
"Zu Ihrem Antrag vom 11.09.2000 teilen wir mit, dass die amtswegige Abmeldung von Frau (Beschwerdeführerin) (damals (früherer Name der Beschwerdeführerin)) zu Recht erfolgte (siehe beiliegende Fotokopien). Eine Berichtigung des Melderegisters ist daher nicht erforderlich."
Es folgt sodann die Fertigungsklausel "Der Bürgermeister", darunter eine Unterschrift, daneben das Rundsiegel der Gemeinde. An Fotokopien werden erwähnt der "RSa-Brief" an die Beschwerdeführerin (das ist jener, der die Aufforderung vom 27. Oktober 1992 enthielt) und der betreffende Meldezettel (das ist jener mit der Meldung vom 4. September 1990, auf welchem die amtliche Abmeldung vom 17. November 1992 ersichtlich ist).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem zweitinstanzlichen Bescheid (der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft) vom 18. Jänner 2001 als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei der Meldebehörde der Umstand bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an der Anschrift X-Straße 10 aufhältig sei. Dies sei von der Meldebehörde, die grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die Richtigkeit der Angaben betreffend "die Wohnsitzqualität" (einer Unterkunft) zu prüfen, auch nicht eingehend zu prüfen gewesen. Es sei die Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG an der Abgabestelle (X-Straße 10) mit Rückscheinbrief a zugestellt worden, obwohl "auf Grund der rechtlichen Vorschriften" eine formlose Aufforderung genügt hätte. Die Rücksendung dieses Rückscheinbriefes mit der Aufschrift "Empfänger in die Türkei verreist" habe die Meldebehörde in der Ansicht bestärkt, dass die Beschwerdeführerin an dieser Abgabestelle nicht aufhältig sei. Die Meldebehörde habe durch öffentlichen Anschlag nochmals zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, weil eine Zustellung in Österreich nicht möglich und eine Adresse in der Türkei nicht bekannt gewesen sei. Da keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingelangt sei, sei diese am 17. November 1992 von Amts wegen "nach Unbekannt" abgemeldet worden. Es habe somit die Meldebehörde "keine Verletzungen im Sinne des § 15 des Meldegesetzes 1991 begangen". Selbst wenn Mängel aufgetreten wären, wären diese spätestens mit der Neuanmeldung am 6. Mai 1993 geheilt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin mit "Zuzug von der Türkei" in der X-Straße 10 neu angemeldet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von der amtswegigen Abmeldung erlangt.
Gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG sei die "Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft" nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 leg. cit. oder nach einem Reklamationsverfahren gemäß § 17 leg. cit. oder von Amts wegen zulässig. Da die beiden ersten Fälle nicht zuträfen, sei eine Berichtigung nur von Amts wegen möglich. Ein Antrag auf Berichtigung des Melderegisters sei daher "nicht möglich", womit keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sein konnten, sodass die Berufung auch deshalb abzuweisen gewesen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben, den bekämpften zweitinstanzlichen Bescheid (aber) mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung (an die Behörde zweiter Instanz) mangels Bescheidcharakters der Erledigung vom 15. September 2000 zurückgewiesen werde. Dies wurde (unter Hinweis auf hg. Judikatur) zusammengefasst damit begründet, die in Frage stehende Erledigung vom 15. September 2000 sei weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert. Es könnten ihr auch "keinerlei Textpassagen entnommen werden", die darauf hinweisen würden, dass damit etwas normativ im Sinne des § 56 AVG geregelt werden sollte. Diese Erledigung sei offensichtlich noch formlos an den Vertreter der Beschwerdeführerin gerichtet worden und enthalte keinerlei normative Bestandteile. Da somit lediglich eine formlose Mitteilung erfolgt sei und "weiters das im Akt einliegende Schreiben vom 15.9.2000" (gemeint ist die Urschrift) nicht einmal unterschrieben sei, könne nach Auffassung der belangten Behörde diese Erledigung keinesfalls als Bescheid qualifiziert werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie erwähnt, vom Beschwerdevertreter die ihm zugemittelte Erledigung vom 15. September 2000 samt Beilagen in (unbedenklicher) Ablichtung (Telekopie) beschafft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 15 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, regelt die Berichtigung des Melderegisters. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 505/1994):
"Berichtigung des Melderegisters
§ 15. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
(2) Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen."
Zuvor (und damit im Zeitpunkt der erfolgten amtswegigen Abmeldung) hatten diese beiden Absätze folgenden Wortlaut (Stammfassung):
"Berichtigung des Melderegisters
§ 15. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen; im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen.
(2) Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach Abs. 1 eine nach den §§ 3, 4 oder 11 meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen hievon zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen."
§ 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, lautet
(Stammfassung):
"Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen."
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen (drittinstanzlichen) Bescheid in Abänderung des zweitinstanzlichen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erledigung mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich dabei um keinen Bescheid. Wesentlich ist daher, ob dieser erstinstanzlichen Erledigung vom 15. September 2000 Bescheidqualität zukommt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die der Partei zugestellte Erledigung (darauf kommt es an und nicht auf das Stück, welches sich bei den Verwaltungsakten befindet) unterfertigt ist (zur Frage der Leserlichkeit der Unterfertigung siehe das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0346, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Die Frage, ob ein nicht in Bescheidform im Sinne der §§ 56ff AVG ergangener Akt einer Behörde (dennoch) ein Bescheid ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist insbesondere wesentlich, ob diese Erledigung ihrem Inhalt nach (auf rein subjektive Vorstellungen der befassten Organwalter kommt es nicht an, sollten Überlegungen in der Gegenschrift in diese Richtung zu verstehen sein) eine normative Erledigung darstellt, wie (in Zweifelsfällen) etwa auch, ob die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte (siehe dazu beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zlen. 2001/08/0046 und 0047).
Im Beschwerdefall hatte die erstinstanzliche Behörde über das Begehren der Beschwerdeführerin bescheidmäßig abzusprechen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass die fragliche Erledigung bei objektiver Betrachtung (insbesondere angesichts der darin enthaltenen dezidierten Aussage, eine Berichtigung des Melderegisters sei "nicht erforderlich") eine normative Erledigung, nämlich die Abweisung des Berichtigungsantrages, darstellt. Entgegen der Tendenz der Gegenschrift spricht auch der Umstand, dass sie bereits drei Tage nach Einlangen des zu Grunde liegenden Antrages ergangen ist, nicht dagegen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dem Meldepflichtigen (hier: der Beschwerdeführerin) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berichtigung des Melderegisters zukommt.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheinen allerdings noch folgende Hinweise angebracht:
Kern des Streites ist, ob die seinerzeitige amtswegige Abmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Dem vorgelagert ist aber die Frage zu untersuchen, ob diese amtswegige Abmeldung überhaupt rechtswirksam erfolgte.
Dem Gesetz (§ 15 Abs. 2 MeldeG in der im Jahr 1992 maßgeblichen Stammfassung, im Übrigen ebenso wie in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 505/1994) ist zu entnehmen, dass Meldungen insofern mit einer gewissen "Bestandsgarantie" ausgestattet sind und dem Gemeldeten insofern eine rechtlich geschützte Position zukommt, als - dieser Aspekt ist hier von Bedeutung - eine amtswegige Abmeldung bei Einwendungen des Meldepflichtigen nicht formlos, sondern bescheidmäßig zu erfolgen hat. Eine ungeachtet erhobener Einwendungen formlos, d.h. nicht bescheidmäßig erfolgte amtswegige Abmeldung ist (nicht nur rechtswidrig sondern) rechtlich unwirksam (siehe das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0134).
Aus § 15 Abs. 2 MeldeG ist abzuleiten, dass die darin vorgesehene Verständigung des Meldepflichtigen empfangsbedürftig ist, wobei aber bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 des Zustellgesetzes in Betracht kommt.
Es fällt auf, dass die Vorgangsweise der Meldebehörde insofern nicht dem Konzept des § 25 ZustellG entspricht, als die Beschwerdeführerin mit der Erledigung (Bekanntmachung) vom 30. Oktober 1992 nicht aufgefordert wurde, ein Schriftstück bei der Behörde zu beheben, sondern diese Erledigung bereits den Inhalt einer Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG enthält (vgl. den durch das Meldegesetz aufgehobenen früheren § 29 AVG). Nach der Lage des Falles wurde damit - aus der hier relevanten melderechtlichen und zustellrechtlichen Sicht - dem Regelungszweck des § 25 ZustellG entsprochen. Mit anderen Worten: Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung war nicht (schon) deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachung die im § 15 Abs. 2 MeldeG vorgesehene Verständigung enthielt (anstatt dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden wäre, ein entsprechendes Schriftstück bei der Behörde in Empfang zu nehmen).
Allerdings ist Folgendes zu bedenken: Da mit einer Zustellung für die Partei in der Regel weit reichende Rechtsfolgen verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).
Solche Erhebungen wären daher auch vorliegendenfalls durchzuführen gewesen. Insbesondere wäre es wohl nahe liegend gewesen, den Unterkunftgeber - dies soll den Akten zufolge der Vater der Beschwerdeführerin sein - nach einer allfälligen neuen Anschrift der Beschwerdeführerin (allenfalls in der Türkei) zu befragen. Solche Erhebungen sind aber den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Ob solche durchgeführt wurden, erscheint daher zweifelhaft. Dies deutet darauf hin, dass die Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG der Beschwerdeführerin bislang noch gar nicht rechtswirksam zugestellt worden sein könnte. Diesfalls wäre die - formlos erfolgte - amtswegige Abmeldung vom 17. November 1992 rechtlich unwirksam (vgl. das bereits zuvor erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0134).
Aber auch dann, wenn man von einer wirksamen Zustellung der Verständigung im Sinne des § 25 ZustellG ausginge, wäre die amtswegige Abmeldung vom 17. November 1992 verfrüht erfolgt: Mit der Erledigung vom 30. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Äußerungsfrist eingeräumt. Diese Frist konnte (freilich) nicht vor Zustellung zu laufen beginnen. Nun gilt aber nach § 25 Abs. 1 ZustellG, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (das ist hier der Fall), die Zustellung (erst) als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde (das war der Aktenlage zufolge der 3. November 1992) zwei Wochen verstrichen sind. Unter der Annahme der Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 25 ZustellG hat daher die Meldebehörde die Abmeldung vorgenommen, ohne den Ablauf der Äußerungsfrist abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. Oktober 2001
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