VwGH 2001/05/0175

VwGH2001/05/017522.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach Wilhelmine Pilz, vertreten durch die erbserklärte Erbin Brigitte Wessely in Wien, diese vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 2001, Zl. RU1- V-00147/00, betreffend ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Schauplatz Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf Veranstaltungsorganisations KEG in Drosendorf, Hornerstraße 1,

2. Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art15;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art15;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des angefochtenen Bescheides und weiterer von der Beschwerdeführerin beigelegter Unterlagen, darunter Grundbuchsauszüge, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Eingabe vom 10. Mai 2000 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Freizeitanlage, einer Brücke sowie den Einbau einer Sanitäranlage im bestehenden Terrassenbadgebäude auf den Grundstücken Nr. 456/3 und 456/9, KG Drosendorf-Stadt. Diese Baugrundstücke stehen im Eigentum der Zweitmitbeteiligten. An diese Grundstücke schließen in nördlicher Richtung die ebenfalls im Eigentum der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf stehenden Grundstücke Nr. 455, 959/1 und 959/2, KG Drosendorf-Stadt, an. An das Grundstück Nr. 959/1 (öffentlicher Weg) der mitbeteiligten Stadtgemeinde grenzt schließlich im Norden das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück mit der Nr. 497/10, KG Drosendorf-Stadt.

Anlässlich der am 29. Mai 2000 über das Baugesuch durchgeführten Bauverhandlung sprach sich der Rechtsvertreter der (zur Verhandlung nicht geladenen) Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben aus, dies mit der Begründung, dass das Vorhaben zu gesundheitsgefährdenden, jedenfalls aber zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm- und Schadstoffemissionen führe und gegen einschlägige raumordnungs- sowie baurechtliche Bestimmungen verstoße.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2000 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung erteilt. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwendungen wurden mangels Parteistellung zurückgewiesen, da ihr Grundstück Nr. 497/10, KG Drosendorf-Stadt, mehr als 14 m von den Baugrundstücken Nr. 456/3 und 456/9 entfernt liege. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 27. Oktober 2000 abgewiesen; das Grundstück der Beschwerdeführerin sei mehr als 14 m von den Baugrundstücken entfernt und es komme ihr daher keine Parteistellung zu. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die Stellung einer Nachbarin im Sinne von § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 nicht zugekommen, weshalb ihre Vorstellung mangels Parteistellung im Baubewilligungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf das Bauvorhaben ist hinsichtlich der Frage der Parteistellung § 6 Abs. 1 der NÖ BO 1996 in der Fassung LGBl. 8200- 3 anzuwenden. Gemäß Z. 3 dieser Bestimmung haben Parteistellung im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn).

Die materielle Umschreibung des in Betracht kommenden Kreises der Nachbarn obliegt entsprechend dem Art. 15 B-VG dem Landesgesetzgeber. Der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ BO 1996 wurde auch durch die Verfahrensgesetznovelle 1999, BGBl. I Nr. 158/1998, nicht derogiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zlen. 2000/05/0243, 0244).

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass jenes Grundstück, auf dem das Zirkuszelt errichtet wird (Grundstück Nr. 456/5), rund 20 m vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt ist. Dass das Grundstück Nr. 456/9 einen Abstand von weniger als 14 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin aufweise, wird in der Beschwerde nicht behauptet. In der Beschwerde wird vielmehr, wie bereits auf Verwaltungsebene vorgetragen, dass weitere im Eigentum der mitbeteiligten Stadtgemeinde stehende Grundstücke, nämlich die Grundstücke Nr. 959/1, 959/2 und Nr. 455, zum Teil sogar weniger als 12 m vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt lägen, und diese Grundstücke als öffentlicher Weg bzw. als Zufahrt zum Zirkusgelände dienten, alle diese Grundstücke bilden eine rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Einheit.

Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:

§ 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 1996 bezieht sich ausdrücklich auf das Baugrundstück. Die NÖ Bauordnung enthält diesbezüglich keine Begriffsbestimmung. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0008, zum Begriff "Grundstück" ausgeführt, dass mangels Begriffsbestimmung in der Bauordnung (im damaligen Fall in der O.ö. Bauordnung) davon auszugehen sei, dass der Landesgesetzgeber an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes anknüpfe. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Wenn der Begriff "Grundstück" wie hier noch durch den Begriff "Bau" ergänzt wird, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass mit dem Begriff "Baugrundstück" jenes Grundstück gemeint ist, das dem grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes entspricht und das bebaut werden soll. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Beurteilung, dass in dem Begriff "Baugrundstück" auch Zufahrten zu dem zu bebauenden Grundstück zu subsumieren sind, findet im Gesetz keine Deckung. Ob die Zufahrt mit dem zu bebauenden Grundstück eine "rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Einheit" bildet, ist hinsichtlich der Frage der Parteistellung von Nachbarn irrelevant.

Zum Beschwerdevorbringen, es könne keinen Unterschied machen, ob die Fläche, die zum Betrieb eines beeinträchtigenden Unternehmens verwendet werde und über die der Betriebsinhaber verfüge, in verschiedene Parzellen unterteilt sei oder nicht, ist auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0263, zu verweisen, wonach es bei der Beurteilung der Parteistellung nicht auf die Gründe ankommt, weshalb ein im Alleineigentum einer Person stehendes Grundstück geteilt wurde. Daraus ist ableitbar, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehr wohl einen Unterschied macht, ob ein größeres Grundstück nur zum Teil bebaut werden soll oder in "verschiedene Parzellen unterteilt ist oder nicht" und einige dieser Grundstücke nicht bebaut werden.

Da die Entfernung vom Grundstück der Beschwerdeführerin zu jenen Grundstücken, die bebaut werden sollen, unbestritten größer als 14 m ist, kam der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Da die Berufungsbehörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab- und nicht zurückgewiesen hat, hat die belangte Behörde die Vorstellung mit Recht mangels Parteistellung im Baubewilligungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2001

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