Normen
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am 29. Jänner 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte einen in der Folge näher begründeten Asylantrag. Demnach sei er von Männern des irakischen Innenministeriums zu Unrecht beschuldigt worden, im Jahre 1996 gemeinsam mit seinem Onkel ein namentlich genanntes Mitglied der Baath-Partei, einen Kunden der Druckerei des Onkels, über den sie sich bei dieser Partei wegen offener Schulden beschwert hatten, ermordet zu haben. Nachdem sich der Onkel nicht bereit erklärt hatte, seine Druckerei freiwillig zu verkaufen, habe man nämlich durch die Anlastung eines Mordes in den Besitz dieser Druckerei gelangen wollen. Der Mitbeteiligte sei in die Sache einbezogen worden, weil er die Führung der Druckerei innegehabt und mit seinem Onkel die erwähnte Beschwerde bei der Baath-Partei eingebracht habe. Er sei - sein Onkel sei nach Folterungen im Innenministerium an Herzschwäche verstorben - von einem Richter des Strafgerichtes in Al Karrada für diesen, von ihm nicht begangenen Mord ohne vorhergehende Einvernahme im Hinblick auf seine (im Innenministerium erzwungene) Unterschrift auf einem Zettel, den er nicht habe lesen dürfen, zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden.
Danach sei er eineinhalb Jahre im Abu Ghreib-Gefängnis inhaftiert gewesen und dann nach Mosul in das Badush-Gefängnis überstellt worden. Im September 1998 habe Saddam Hussein eine Amnestie für all jene Häftlinge erlassen, die sich zum Kampf gegen die Schiiten im Südirak bereit erklären würden, was der Mitbeteiligte sofort getan habe. Nach einer Ausbildung von drei Monaten im Gefängnis sei er mit dem Auftrag entlassen worden, sich in 15 Tagen in Basra zu melden. Weil er nicht als "Feddayin Saddams" habe eingesetzt werden wollen, habe er den Irak verlassen. Sollte der Mitbeteiligte in den Irak zurückkehren, würde man ihn inhaftieren und die gegen ihn ausgesprochene Strafe vervierfachen, weil er dem Auftrag zur Meldung in Basra nicht entsprochen habe.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 diesen Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I) und stellte gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak sei zulässig (Spruchpunkt II). Diese Entscheidung begründete das Bundesasylamt nur damit, dass der Mitbeteiligte "im Anfangsstadium des Asylverfahrens" einen Personalausweis vorgelegt habe, von dem die Kriminaltechnische Zentralstelle (KTZ) nach Überprüfung auf dessen Echtheit festgestellt habe, dieser Ausweis sei nicht von einer zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgegeben worden. Aufgrund dieses Untersuchungsberichtes, dessen Ergebnis in einem nachfolgenden Telefonat bestätigt worden sei, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handle. Nach Darstellung der Rechtslage und Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zu § 6 AsylG führte es zu Spruchpunkt I in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
"Wie bereits dargelegt wurde, mußte festgestellt werden, daß Sie Ihren Asylantrag auf ein gefälschtes Beweismittel stützen.
Wie oben erwähnt, ist gemäß der Entschließung über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. 11. und 01. 12. 1992 ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht. Dies ist dann der Fall, wenn der Asylwerber unter falschem Namen oder unter Vorlage gefälschter oder verfälschter Dokumente seinen Antrag gestellt hat, von denen er bei einer Befragung hiezu gleichwohl behauptet, daß sie echt seien.
Da Sie nun eine Fälschung eines Personalausweises vorlegten und zu diesem behaupteten, daß er echt sei, trifft in Ihrem Fall das Kriterium der offensichtlichen Unbegründetheit aufgrund einer vorsätzlichen Täuschung zu.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Sie im Zuge der Befragung am 05. 10. 1999 beharrlich behauptet haben, daß Ihr Dokument echt sei, wurde doch bei einem noch am selben Tag durchgeführten Telefonat mit der KTZ, von seiten der KTZ festgestellt, daß das von Ihnen vorgelegte Dokument nicht echt ist.
Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, daß Ihr Asylantrag eindeutig jeder Grundlage entbehrt und daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist."
Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt auf die Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag, wonach im vorliegenden Fall "von einer Glaubhaftmachung Ihrer Person nicht einmal ansatzweise gesprochen werden" könne und auch nicht davon, "dass Sie einen glaubhaften Fluchtgrund vorzubringen hätten." Es verneinte daher das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 32 Abs. 2 AsylG - ohne ein eigenes Ermittlungsverfahren, insbesondere eine mündliche Berufungsverhandlung, durchzuführen - stattgegeben, diesen erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, Gegenstand der Überprüfung aus Anlass einer Berufung gegen einen auf § 6 AsylG gestützten Bescheid sei lediglich die offensichtliche, nicht jedoch die "schlichte" Unbegründetheit des (Asyl)Antrages. Eine Abweisung eines Asylantrages auf der Grundlage des § 6 AsylG komme nur dann in Betracht, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (arg.: "eindeutig") ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der "Offensichtlichkeit" sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der Eindeutigkeit liege nach Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vor, und zwar nach keinem der Tatbestände des § 6 AsylG. Der Anwendung der Z 1 "sei der Boden entzogen", weil es genüge, wenn die Verfolgung im Herkunftsstaat schlüssig erkennbar vorgebracht werde, was der Mitbeteiligte (mit der einleitend wiedergegebenen Fluchtgeschichte) getan habe. Die Anwendung der Z 2 komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Mitbeteiligte schlüssig vorgebracht habe, dass der ihm unterstellte Mord an einem Mitglied der Baath-Partei seine Ursache darin gehabt habe, dass er gegen dieses Mitglied bei zuständigen staatlichen Stellen eine Beschwerde eingebracht habe. Dies und die nachfolgende Bestrafung in einem nicht rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren lasse auf eine Verfolgung aus politischen Gründen schließen.
Auch die vom Bundesasylamt angewendete Z 3 des § 6 AsylG (wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht) komme nicht in Betracht, weil das herangezogene Gutachten der KTZ nicht schlüssig sei. Der Untersuchungsbericht enthalte in seinem entscheidungswesentlichen Teil lediglich folgenden Satz:
"Die bei der Auswertung des fraglichen Ausweises erhaltenen Befunde sprechen dafür, dass dieser Ausweis von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurde."
Es werde weder dargestellt, aus welchen Gründen die KTZ zu diesem Schluss komme, noch aufgrund welchen Befundes dieses Gutachten erstellt worden sei. Aus einem Aktenvermerk über das erwähnte Telefonat mit dem Sachbearbeiter der KTZ ergebe sich, dass eine Begründung des Untersuchungsberichtes aufgrund "kriminaltaktischer Bedenken" nicht näher bzw. konkreter erfolgt sei, weil für diesen Fall zu befürchten wäre, dass Fälscherbanden darauf reagierten und der "Vorsprung" der KTZ wegfallen würde. Das lasse aber das Gutachten "nicht schlüssiger" werden. Ohne Befund und anschließendes Gutachten sei eine Beweiswürdigung, wie sie die Erstbehörde vorgenommen habe, überhaupt nicht nachvollziehbar.
Der Berufung sei - so die belangte Behörde weiter - überdies darin zu folgen, dass (selbst) die Verwendung eines gefälschten Dokumentes nicht ohne weiteres den Schluss zulasse, dass auch das Vorbringen zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr unglaubwürdig sei. Die beweiswürdigenden Ausführungen vermögen somit den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu tragen. § 6 Z 3 AsylG komme nach seinem Zweck nur dann zur Anwendung, wenn sich die Tatsachenwidrigkeit auf das gesamte Vorbringen des Asylwerbers beziehe. Die belangte Behörde gelange aber - unter Berücksichtigung der im folgenden näher dargestellten, notorischen politischen Verhältnisse im Irak - zur Ansicht, dass das Vorbringen des Mitbeteiligten, er sei wegen eines ihm unterstellten Mordes an einem Mitglied der Baath-Partei in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren zu "dreijähriger" (?) Haft verurteilt, später amnestiert und zur Teilnahme bei der Feddayin Saddams gezwungen worden, "möglicherweise auf wahren Tatsachen beruhen könnte".
Im übrigen begründete die belangte Behörde noch näher, warum auch die Voraussetzungen nach der Z 4 und der Z 5 des § 6 AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben seien und dass darüber hinaus auch "sonstige Hinweise auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat" (im Sinne der einleitenden Formulierung in § 6 zweiter Satz AsylG) bestünden.
Abschließend kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Asylantrag nicht eindeutig jeder Grundlage entbehre und daher nicht offensichtlich unbegründet sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Amtsbeschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe ihren Bescheid durch die Abstandnahme von einer Berufungsverhandlung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Auch in einem "Verfahren gem. § 6 AsylG" sei "in beiden Instanzen ein vollständiges Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages" durchzuführen. Dass auch im "abgekürzten Berufungsverfahren" eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof (bereits) in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0196, ausgesprochen. Wenn daher die belangte Behörde von der Unschlüssigkeit des Gutachtens der KTZ und davon ausgehe, dass der Sachverhalt nicht nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt worden sei, dann hätte sie eine Gutachtensergänzung oder ein weiteres Gutachten "anfordern" müssen, nicht jedoch das Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückverweisen dürfen. Insbesondere wäre in einer solchen Verhandlung mit dem Sachverständigen das Gutachten unter Wahrung des Parteiengehörs zu erörtern gewesen, um dessen allfällige "Unschlüssigkeit" zu beseitigen.
Es sei auch - so der beschwerdeführende Bundesminister abschließend - nicht zulässig, Bedenken dahin zu "ventilieren", dass das Vorbringen des Mitbeteiligten "möglicherweise auf wahren Tatsachen beruhen könnte", ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Verlauf sich die Unglaubwürdigkeit des Mitbeteiligten herausgestellt hätte.
Diesen Ausführungen kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden:
Nach § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG ist der Berufung gegen einen gemäß § 6 AsylG erlassenen Bescheid stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. Dabei bildet nur die "offensichtliche Unbegründetheit" des Asylantrages den Gegenstand der Überprüfung. Bei dieser Entscheidung sind auch die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt" (hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175). Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Amtsbeschwerde erwähnten Erkenntnis vom 21. Oktober 1999 - in Fortsetzung dieses Gedankens - die Auffassung vertrat, die Berufungsbehörde habe bei der von ihr vorzunehmenden Prüfung in diesem Sinn keineswegs nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen. Vielmehr habe sie neben dem Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren erster Instanz auch das - keinem Neuerungsverbot unterliegende - Vorbringen in der Berufung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zur Klärung dieser Frage auch geeignete Ermittlungen anzustellen. Wenn das Vorbringen in der Berufung einer Erörterung mit dem Asylwerber bedürfe, sei auch im abgekürzten Berufungsverfahren eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und das Erfordernis einer derartigen Erörterung dürfe nicht schon zum Anlass genommen werden, der Berufung gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG stattzugeben. In dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0611, wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 16. April 2001, Zl. 2001/20/0161, zu dieser Ermittlungspflicht dahin Stellung genommen, dass auch in der Berufung erstmals vorgebrachte Fluchtgründe - der Asylwerber hielt sein erstinstanzliches Vorbringen zu seiner Herkunft aus einem bestimmten Staat nicht aufrecht und brachte in der Berufung eine Fluchtgeschichte betreffend einen anderen Herkunftsstaat vor - unter den Gesichtspunkten des § 6 AsylG inhaltlich zu prüfen seien. Die Berufungsbehörde hätte daher eine mündliche Verhandlung anberaumen und sich durch Einvernahme des Asylwerbers zu seinem neuen Vorbringen vor allem ein Bild davon machen müssen, ob es nicht im Sinne des § 6 Z 3 AsylG offensichtlich tatsachenwidrig sei. Der Zweck des § 6 AsylG, Missbräuchen entgegenzuwirken, hätte das in diesem Fall erfordert, wenngleich einzuräumen sei, dass eine erschöpfende Klärung des asylrelevanten Sachverhaltes im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 in Verbindung mit § 6 AsylG nicht Aufgabe der Berufungsbehörde sei und sie zu weiterführenden Ermittlungen daher nicht verpflichtet gewesen wäre.
Diese Überlegungen lassen sich zunächst deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden - Besonderheiten aufweisenden - Fall übertragen, weil die belangte Behörde den auf § 6 Z 3 AsylG gegründeten Bescheid der Erstbehörde nicht unter Berücksichtigung eines neuen Berufungsvorbringens zu beurteilen hatte. Die belangte Behörde kam vielmehr nach Prüfung der Begründung dieses Bescheides zu dem Ergebnis, dass die bereits in erster Instanz vorgebrachten Fluchtgründe vor dem Hintergrund der politischen Verhältnisse im Irak - die dazu getroffenen Feststellungen bleiben in der Amtsbeschwerde ungerügt - nicht als offensichtlich tatsachenwidrig ("möglicherweise auf wahren Tatsachen beruhen könnte") qualifiziert werden könnten. Diese Beurteilung kann angesichts der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden. Denn eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 152 zu § 52 AVG zitierte Rechtsprechung; jüngst etwa auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0275). Um ein solches unbrauchbares Beweismittel handelt es sich aber bei dem von der Erstbehörde verwerteten Untersuchungsbericht der KTZ, der lediglich aus dem oben wiedergegeben Satz besteht, ohne dass für diese Einschätzung eine nachvollziehbare Begründung gegeben wird. Eine auf ihre Schlüssigkeit überprüfbare Begründung kann aber auch nicht wegen kriminaltaktischer Überlegungen der als Sachverständiger beigezogenen Stelle als entbehrlich angesehen werden, zumal der Mitbeteiligte gegen das Ergebnis des Untersuchungsberichtes bereits im Verfahren erster Instanz Einwände erhoben hatte. Auf die Beurteilung des vom Mitbeteiligten vorgelegten Personalausweises in diesem Untersuchungsbericht als "nicht von einer autorisierten Stelle ausgegeben" durfte das Bundesasylamt daher seinen den Asylantrag des Mitbeteiligten wegen offensichtlicher Tatsachenwidrigkeit im Sinne des § 6 Z 3 AsylG abweisenden Bescheid nicht gründen. In Wahrheit liegt überhaupt kein diese Annahme stützendes Begründungselement vor, weshalb sich diese als völlig haltlos erweist (insofern unterscheidet sich der vorliegende erstinstanzliche Bescheid von jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0390, und vom 25. November 1999, Zl. 98/20/0272, in denen unter Bezugnahme auf ein Vorjudikat ausgesprochen wurde, die "Umwürdigung" der Angaben des Asylwerbers durch die Berufungsbehörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belasten, zu Grunde lagen).
Unter den dargestellten Umständen war die belangte Behörde - entgegen dem Standpunkt des beschwerdeführenden Bundesministers - nicht verpflichtet, im Berufungsverfahren eine Gutachtensergänzung oder ein "weiteres" Gutachten einzuholen, um ein geeignetes Beweismittel zum allfälligen Nachweis der mangelnden Echtheit des vorgelegten Personalausweises ihrer Beurteilung zu Grunde legen zu können. Sie war auch nicht gehalten, weitere - die belangte Behörde erachtet die undifferenzierte und ohne Hinzutreten weiterer, die Unglaubwürdigkeit indizierender Umstände gezogene Schlussfolgerung von der Unechtheit eines Personaldokumentes auf die offensichtliche Tatsachenwidrigkeit der vom Mitbeteiligten vorgebrachten Fluchtgründe zutreffend als unschlüssig - Ermittlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens (etwa die Vernehmung des Mitbeteiligten bei einer Verhandlung) vorzunehmen und den Asylantrag erst danach dahin zu prüfen, ob er nicht doch offensichtlich unbegründet ist. Die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt begegnen somit keinen Bedenken.
Die vorliegende Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Das Begehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2001
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