Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
SHG Slbg 1975 §12 Abs5;
SHG Slbg 1975 §6 idF 1999/0104;
SHG Slbg 1975 §6 idF 1999/104;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
SHG Slbg 1975 §12 Abs5;
SHG Slbg 1975 §6 idF 1999/0104;
SHG Slbg 1975 §6 idF 1999/104;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 18. Juli 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Gewährung von Sozialhilfe für Kontaktlinsen und eine Diätzulage" gemäß §§ 6, 7 und 29 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse Kontaktlinsen medizinisch für nicht notwendig erachte. Die amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass die einzuhaltende Diät keine Mehrkosten erfordere, weshalb keine Diätzulage gewährt werden könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. August 2000 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Laut amtsärztlicher Beurteilung, der Behörde erster Instanz schriftlich mitgeteilt am 4. Juli 2000, verursache die für die Beschwerdeführerin - "gestützt auf einschlägige Befunde" - "empfohlene Diät keine Mehrkosten". Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung sei nicht geeignet, die vorliegende amtsärztliche Stellungnahme, welche auch auf die finanzielle Komponente des diätbedingten Mehraufwandes eingehe, zu erschüttern. Von einem tatsächlichen Mehrbedarf, welcher gemäß § 12 Abs. 5 SSHG zu finanzieren wäre, sei demnach nicht auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Gewährung einer Zulage für Diätkosten nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz" für verletzt erachtet. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid die Zuerkennung des beantragten Diätzuschusses ohne nachvollziehbare Begründung und lediglich unter Hinweis auf eine ärztliche Beurteilung vom 4. Juli 2000 abgewiesen. Hiebei handle es sich um eine Scheinbegründung, deren Richtigkeit nicht überprüft werden könne.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der antragstellenden Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 17. Mai 2000 gemäß §§ 6, 11, 12 und 29 SSHG eine monatliche Geldleistung von S 4.541,79 gewährt. Zutreffend geht nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag eine höhere Hilfeleistung nach dem SSHG durch Geltendmachung eines diätbedingt erhöhten Bedarfes beansprucht hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 in der Fassung LGBl. Nr. 104/1999, (SSHG) hat ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit., in der Fassung LGBl. Nr. 50/1999, ist die Hilfe nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern.
In § 10 Abs. 1 leg. cit. wird demonstrativ aufgezählt, was zum Lebensbedarf gehört.
Gemäß § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1998, hat die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezüglich der im Abs. 3 angeführten Teile unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist der Richtsatz so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
Aufgrund der im Verwaltungsakt erliegenden ärztlichen Bestätigung des praktischen Arztes Dr. P. G. vom 11. Mai 2000, welche auch Grundlage des Gutachtens der ärztlichen Amtssachverständigen vom 4. Juli 2000 war, muss die Beschwerdeführerin "infolge einer Hypercholesterinämie, einer chronischen Antrumgastritis sowie eines chron. Leber-Gallenleidens" ständig eine strenge Diät einhalten. Erfordert die durch die Krankheit eines Hilfesuchenden bedingte notwendige Diätverpflegung Mehraufwendungen, so ist der festzustellende Mehraufwand aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden als ein erhöhter Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 5 SSHG anzusehen. Die Bemessung des erhöhten Bedarfes erfordert in der Folge eine Begründung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0006).
Zur Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein erhöhter Bedarf gemäß § 12 Abs. 5 SSHG für die Beschwerdeführerin wegen der von ihr einzuhaltenden Diät besteht, bedarf es aber auf fachkundiger Basis (hier: Gutachten eines medizinischen Sachverständigen) ermittelter Beweisergebnisse und Feststellungen dahingehend, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheiten eine Diät einhalten muss und bejahendenfalls welche spezielle Art der Diät für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Notwendigkeiten erforderlich ist. Erst aufgrund dieses für erforderlich erachteten medizinischen Sachverständigengutachtens wird die Behörde in der Lage sein, den tatsächlich erhöhten Bedarf durch Vergleich der Aufwendungen für die notwendig erkannte Diätkost mit den üblichen Aufwendungen für die zum Lebensbedarf gehörende Nahrung festzustellen.
Dem für die hier maßgebliche Frage im angefochtenen Bescheid herangezogenen ärztlichen Gutachten, welches sich in der Aussage erschöpft, dass die für die Beschwerdeführerin empfohlene Diät keine Mehrkosten erfordere, fehlt es an jedweder Begründung. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 823, zu § 52 AVG referierte hg. Rechtsprechung).
Aus diesen Gründen leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Februar 2001
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