VwGH 2000/04/0168

VwGH2000/04/016828.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der L GmbH in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. März 2000, Zl. MA 63 - C 197/99 , betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei eine näher bezeichnete Gewerbeberechtigung entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde (u.a.) die Auffassung, ein Absehen von der Gewerbeentziehung im Grunde des § 87 Abs. 2 GewO 1994 sei zu verneinen, weil das Gewerbe im vorliegenden Zeitpunkt von der beschwerdeführenden Partei nicht ausgeübt werde und mit einer unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung konkret nicht zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird die oben wiedergegebene (in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene) Auffassung der belangten Behörde über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 damit bekämpft, dass die getroffenen Feststellungen sowie die Verantwortung des als Vertreter auftretenden "wirtschaftstreuhändischen Steuerberaters S" unrichtig seien. Dem Steuerberater sei nicht Vollmacht erteilt worden, die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren zu vertreten. Die Weiterleitung an diesen sei durch die Masseverwalterin erfolgt, die selbst unrichtige und irreführende Mitteilungen an die Behörde erteilt habe.

Die beschwerdeführende Partei vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Nach der Aktenlage hat der genannte Steuerberater im Schreiben vom 2. Juli 1999 mitgeteilt, dass sich die erteilte Vollmacht auf die Vertretung im gegenständlichen Entziehungsverfahren erstrecke.

Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 86/04/0070, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Behörde nicht berechtigt ist, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln. Anderes hat jedoch zu gelten, wenn die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Wie im vorgenannten Erkenntnis weiters ausgeführt wird, ist solches auch dann anzunehmen, wenn der Machthaber in einem (späteren) Verfahren auf eine in einem früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht hinweist (wobei die Behörde zwar von einer Bevollmächtigung in diesem Zeitpunkt auszugehen hat; es kann jedoch allein aus diesem Umstand nicht schon rückwirkend auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses bereits vor diesem Zeitpunkt dieses Einschreitens geschlossen werden). Dass die Behörde von einer Bevollmächtigung in einem so gelagerten Fall auszugehen hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8775/1980).

Ein Tatsachenvorbringen, wonach diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären, hat die beschwerdeführende Partei nicht erstattet.

Die beschwerdeführende Partei ist somit nicht im Recht, wenn sie (allgemein) meint, die belangte Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass dem genannten Steuerberater Vollmacht erteilt worden sei.

Damit stellt sich aber auch nicht die Frage, ob die vorliegende Beschwerde mangels Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen wäre.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei aber auf einen berichtigenden Beschluss des Konkursgerichtes (mit welchem der seinerzeit ergangene Beschluss, mit dem das Unternehmen verkauft wurde, dahin berichtigt wurde, dass nur das Inventar verkauft wurde) beruft, vermag dies schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Gleiches hat für den in der Beschwerde vorgelegten Kaufvertrag sowie das Protokoll der Zwangsausgleichstagsatzung vom 27. April 2000 zu gelten. Hinsichtlich Letzterem ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nach § 13 Abs. 4 GewO 1994 kein Ausschlussgrund vorliegt, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. März 2001

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