VwGH 99/21/0096

VwGH99/21/009622.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerden des A in B, geboren am 9. Juli 1968, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich je vom 18. Jänner 1999, Zl. Fr 1481/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
EMRK Art3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet (hg. Zl. 99/21/0096) und stellte gemäß § 75 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei (hg. Zl. 99/21/0097).

Zur Begründung des Aufenthaltsverbotes verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27. September 1995 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen, und auf die weitere rechtskräftige Verurteilung vom 13. Oktober 1997 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen. Weiters verwies sie auf die im erstinstanzlichen Bescheid zitierten elf rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Verwaltungsübertretungen. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - sei zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, wodurch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei. Der Beschwerdeführer gelte als Wiederholungstäter und es sei auf Grund seines zweimaligen Angriffes eindeutig zu befürchten, dass es abermals zu einer Verletzung der körperlichen Integrität anderer Personen kommen könne. Die beiden Übergriffe seien innerhalb der ersten sechs Aufenthaltsjahre des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt. Bei der körperlichen Integrität handle es sich um "eines der schützenswertesten Güter des österreichischen Strafgesetzbuches". Da Wiederholungsgefahr vorliege, stelle der Beschwerdeführer eindeutig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Diese Annahme werde durch elf Verwaltungsstrafen unterstrichen. Insbesondere falle auf Grund der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 (Fahrerflucht) die bereits vorliegende Gefährdungsprognose noch mehr zu seinem Nachteil aus. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 1990 rechtmäßig im Bundesgebiet; dieser Aufenthalt reiche aber nicht aus, um die Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten anzuwenden. Insbesondere sei auf Grund seiner Wiederholungstäterschaft zu rechnen, dass er strafrechtlich relevante Sachverhalte ähnlicher Art setzen werde. Für seine Behauptung, dass er für eine Frau und ein gemeinsames Kind sorgepflichtig sei, habe er keinen Nachweis angetreten. Im Übrigen könnten Unterhaltsleistungen auch vom Ausland aus erbracht werden. Seine Integration werde durch das kontinuierlich rechtswidrige Verhalten, das in einer zweimaligen Bestrafung wegen Körperverletzung gemündet sei, erheblich relativiert. Den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen, wesentlich mehr Gewicht beizumessen. Die Aufenthaltsverfestigung nach § 35 Abs. 2 (iVm § 38 Abs. 1 Z. 2) FrG komme nicht zum Tragen, weil der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der zweiten strafbaren Handlung erst ca. sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Den Ausspruch nach § 75 Abs. 1 FrG begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Situation im Kosovo bezogen, aber keinerlei individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht habe. Nach seiner Behauptung hätte er sich lediglich zusammen mit anderen Personen seit jeher für die Rechte der albanischen Minderheit eingesetzt. Sein Wohnhaus würde sich im Kriegsgebiet im Kosovo befinden. Erst mit Schriftsatz vom 9. Juni 1998 habe er eine Parteibestätigung der "Partia Shqiptare Demokristiane" ("Christ-Demokratischen Partei der Albaner") beigebracht. Diese Bestätigung habe sich wieder auf die allgemeine Lage im Kosovo bezogen. Weiters würde der Beschwerdeführer von der serbischen Polizei gesucht, weil er bei seinem letzten Aufenthalt im Heimatort seinen Vater gegen angetrunkene serbische Polizisten verteidigt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, weil sich dieser seit 1990 in Österreich aufhalte und erst, als er nun im Zug des Verfahrens habe feststellen müssen, dass ein allgemeiner Verweis auf die Situation im Kosovo nicht zum Erfolg führen könne, die zitierte Parteibestätigung über den Vorfall mit seinem Vater vorgelegt habe. Der gesamte Verfahrensablauf weise auf die Unglaubwürdigkeit der geschilderten Geschehnisse hin. Die Bestätigung könne einen Freundschaftsdienst von Parteimitglied zu Parteimitglied darstellen und sollte offensichtlich dazu dienen, dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine geeignete Ausgangsgrundlage zu verschaffen. Darüber hinaus sei es in der Nacht zum 13. Oktober 1998 zu einer Einigung zwischen dem jugoslawischen Staatspräsidenten Slobodan Milosevic und dem US-Sondervermittler Richard Holbrooke gekommen, der zufolge eine weitgehende Waffenruhe eingetreten und eine militärische Entflechtung erfolgt sei. Es könne von einer langsamen Normalisierung des Alltags im Kosovo gesprochen werden. Eine Rückkehr der Vertriebenen sei im Gang und es habe sich die Situation der Vertriebenen im Kosovo deutlich verbessert. Die derzeit vereinzelt noch stattfindenden örtlich begrenzten Kampfhandlungen seien ein Resultat der Spannungsverhältnisse zwischen der regulären jugoslawischen Armee und der UCK. Diese Auseinandersetzungen könnten nicht als gezielte Verfolgungsmaßnahmen oder Gruppenverfolgungen gegen die albanische Ethnie qualifiziert werden. Darüber hinaus bestünden in Montenegro, Zentralserbien, aber auch in großen Teilen des Kosovo Gebiete, um diesen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen (inländische Fluchtalternative). Eine allfällige Verfolgungssituation müsse sich jedoch auf das gesamte Gebiet des Zielstaates beziehen, um als relevant im Sinn des § 57 FrG qualifiziert werden zu können. Es bestünden somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Jugoslawien individuell und aktuell verfolgt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung verbunden und nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zum Aufenthaltsverbot:

In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (4. Fall) FrG verwirklicht, unbekämpft. Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Feststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Ansicht und gegen die weitere Beurteilung, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keine Bedenken.

Gemäß § 37 FrG ist ein Aufenthaltsverbot, würde damit in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, nur zulässig, wenn dieses zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, und es dürfen die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung.

Eine abschließende Beurteilung, ob § 37 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegensteht, ist dem Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht möglich. Die Beschwerde zeigt auf, dass die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung in keiner Weise den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einbezogen hat. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren bereits im Schriftsatz vom 8. April 1998 vorgebracht, dass er an einer Echinokokkose der Lunge mit Zystenbildung leide und sich in ständiger Behandlung im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Elisabethinen in Linz befinde. Ein operativer Eingriff sei unumgänglich und es sei in Jugoslawien keinesfalls gewährleistet, dass diese Behandlungen ordnungsgemäß durchgeführt würden. Die dortigen Krankenhäuser verfügten nicht über den österreichischen Standard. Der Operationstermin sei unaufschiebbar. Weiters legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Mai 1998 eine Bescheinigung des Krankenhauses vor, gemäß der er zum dritten Mal wegen eines komplizierten Lungenleidens "lungenoperiert" worden sei und sich derzeit noch in stationärer Behandlung befinde. Das Ende des stationären Aufenthaltes sei noch nicht abzusehen. Weitere "engmaschige" Kontrollen bezüglich seines komplizierten Lungenleidens seien an der Spezialabteilung unbedingt erforderlich.

Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers lag darin, dass er im Jahr 1995 eine Person mit den Worten "Wenn ich Dich und Deinen Freund zusammen erwische, bringe ich Euch um" gefährlich bedrohte und durch Versetzen zweier Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte. Weiters kam es am 15. Oktober 1996 zwischen ihm und einem anderen Mann zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der beide Personen Verletzungen davontrugen. An schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (§ 99 Abs. 2 StVO) wurden dem Beschwerdeführer - wie im erstinstanzlichen Bescheid zitiert - jeweils im Jahr 1993 eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 (mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts) und eine nach § 31 Abs. 1 leg. cit. (Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs) zur Last gelegt.

Wenn auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise verharmlost werden soll, handelte es sich doch nicht um so gravierende Delikte, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auf jeden Fall zurückzutreten hätten. So befand sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits knapp neun Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet und ist beruflich integriert. Bei der vorzunehmenden Abwägung dieser beachtlichen persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kommt nun dem Umstand Bedeutung zu, ob der Beschwerdeführer - wie im Verwaltungsverfahren behauptet - auf eine Verstärkung seines Interesses an einem Weiterverbleib in Österreich in der Form verweisen kann, dass - nachdem offenkundig zwischen dem 8. April und dem 28. Mai 1998 die Operation durchgeführt worden war - sein Lungenleiden an einer Spezialabteilung in Österreich "engmaschig" kontrolliert werden müsse. Zu dieser Behauptung unterließ die belangte Behörde jedoch jegliche Feststellungen, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist.

2. Zum Ausspruch nach § 75 Abs. 1 FrG:

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/21/0001.)

Die belangte Behörde sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit ab und bezog dies insbesondere auf die von ihm vorgelegte deutsch-sprachige Bestätigung der Christ-Demokratischen Albanischen Partei, der zufolge der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in seinem Heimatort seinen Vater vor angetrunkenen serbischen Polizisten verteidigt habe, seitdem von der serbischen Polizei gesucht werde und eine Rückkehr in seinen Heimatort für ihn lebensgefährlich sei. Weiters legte die belangte Behörde ausführlich dar, in welcher Weise sich die Situation im Kosovo normalisiert habe, Verfolgungsmaßnahmen gegen die albanische Volksgruppe nicht mehr stattfänden, und es die Möglichkeit gebe, den vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen in anderen Teilen des Landes aus dem Weg zu gehen.

Der Beschwerdeführer tritt der dargestellten Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht mit konkreten Argumenten entgegen. Ob diese Beweiswürdigung schlüssig ist, kann auf sich beruhen.

Auch in der Beschwerde gegen den Ausspruch nach § 75 Abs. 1 FrG wird nämlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass eine medizinische Versorgung im Kosovo nicht möglich sei, angesprochen. Es seien keine medizinischen Geräte und keine ausreichenden Medikamente vorhanden, um die erforderlichen Behandlungen sicher zu stellen.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden; dieses Verbot einer unmenschlichen Behandlung wird auch in § 57 Abs. 1 FrG festgelegt. Im Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, sprach der EGMR aus, dass die Vollstreckung einer Ausweisung im Hinblick auf eine im Zielstaat unmögliche medizinische Behandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine unmenschliche Behandlung durch den belangten Staat, somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK, darstellen kann.

Zu dieser Frage der Schwere der Krankheit des Beschwerdeführers und der behaupteten Unmöglichkeit der Behandlung in seinem Heimatstaat hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grund ist dem Gerichtshof derzeit eine Beurteilung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die den in § 57 Abs. 1 FrG genannten Tatbestand einer unmenschlichen Behandlung erfüllen könnten, nicht möglich. Es ist somit auch der angefochtene Feststellungsbescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet.

3. Wie dargelegt waren daher beide angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal die angesprochene USt. in den Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.

Wien, am 22. Juni 2001

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