VwGH 99/20/0455

VwGH99/20/045527.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des am 22. Februar 1978 geborenen A in W, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. August 1999, Zl. 210.026/0-V/14/99, betreffend § 6 Z 3 und § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997 §3;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
AsylG 1997 §3;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei. Dagegen richtet sich die am 16. September 1999 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit dem an die Behörde erster Instanz gerichteten Anwaltsschriftsatz vom 26. Juli 2001 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seinen Asylantrag "vollinhaltlich" zurückziehe.

Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473, mwN). Eine nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erklärte Antragsrückziehung kann aber nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0504, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - der Asylantrag nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens mit Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen wird.

Durch die mit dem erwähnten Schriftsatz erfolgte Zurückziehung des Asylantrages wird jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht und er eine Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend seinen Asylsantrag nicht mehr begehrt. Diese Annahme bestätigt auch der Vertreter des Beschwerdeführers in der ihm zu dieser Frage eingeräumten Stellungnahme. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0272, und vom 26. Juli 2001, Zl. 2000/20/0162).

Wien, am 27. September 2001

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