Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §12;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z3;
AVG §10 Abs1;
AVG §12;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Februar 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juni 1997 abgewiesen.
Mit einer am 16. Februar 1998 zur Post gegebenen Eingabe begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid des Bundesministers für Inneres abgeschlossenen Asylverfahrens. Er begründete diesen Antrag damit, dass es ihm nunmehr gelungen sei, durch einen Freund aus Deutschland Fotos über seine Tätigkeit als kurdischer Widerstandskämpfer gegen das Regime von Saddam Hussein zu erhalten. Weiters legte er eine Bestätigung über seine aktive Mitgliedschaft bei der PUK vor und verwies auf Informationen von amnesty international und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 6. November 1996 zur Gruppenverfolgung irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Antrag umfangreiche Beweisanträge, verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und führte schließlich aus, es sei glaubhaft, dass ihm im Irak Verfolgung aus ethnischen und politischen Gründen drohe, sodass das Asylverfahren wieder aufzunehmen und ihn in Österreich Asyl zu gewähren sei.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. März 1998 wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen, weil er nicht - wie gemäß § 69 Abs. 2 AVG gefordert - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, sondern bei der belangten Behörde eingebracht worden sei und der Antrag nach erfolgter Weiterleitung an die zuständige Einbringungsstelle (wegen Versäumung der Frist von 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) als verspätet eingebracht anzusehen sei.
Mit Schriftsatz vom 7. April 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Er begründete dies damit, er sei durch keinen Rechtsanwalt vertreten und deshalb bei der Abfassung des Antrages auf Wiederaufnahme auf die Hilfe des Evangelischen Flüchtlingsdienstes angewiesen gewesen. Eine Mitarbeiterin des Evangelischen Flüchtlingsdienstes habe bei der belangten Behörde am 13. Februar 1998 telefonisch nachgefragt, ob der unabhängige Bundesasylsenat für die Wiederaufnahme des zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zuständig sei und hätte von einer Mitarbeiterin die Auskunft erhalten, dass der unabhängige Bundesasylsenat für den Antrag auf Wiederaufnahme zuständig sei. Somit könne dem Antragsteller als nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretener Person keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er alles nur Mögliche versucht habe, sich rechtskundig zu machen, und es für ihn ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sei, dass er vom unabhängigen Bundesasylsenat eine nicht zutreffende bzw.
unvollständige Auskunft erhalten habe.
Mit Bescheid vom 23. April 1998 wies das Bundesasylamt diesen
Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und erwähnte ergänzend,
seine Deutschkenntnisse reichten nicht aus, die entsprechenden Gesetzesstellen zu verstehen bzw. das AVG selbstständig zu lesen. Er habe auch nicht das Geld für einen Dolmetscher aufbringen können, der ihm die relevanten Gesetzesstellen übersetzt hätte. Er habe auch keinen Rechtsanwalt bezahlen können. In einer Beratungsstelle für Flüchtlinge sei ihm zugesagt worden, sein Wiederaufnahmeantrag werde fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingebracht werden und er habe sich auf diese Zusicherung verlassen. Er habe wiederholt bei der Beratungsstelle hinsichtlich der Verfassung und der Absendung seines Wiederaufnahmeantrages nachgefragt und habe diesbezüglich immer die beruhigende Antwort erhalten, dass dieser fristgerecht abgesandt worden sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der §§ 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sowie 71 Abs. 1 AVG begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass in den Ausführungen, wonach eine ehemalige Mitarbeiterin der belangten Behröde einer Mitarbeiterin des Evangelischen Flüchtlingsdienstes anlässlich eines Telefongespräches über die Zuständigkeit zur Erledigung eines Antrages auf Wiederaufnahme eine falsche Rechtsauskunft erteilt hätte, eine Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht erblickt werden könne. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass sämtliche außerordentlichen Rechtsmittel und auch die Berufung infolge seiner Unkenntnis der deutschen Sprache und seines diesbezüglichen Ersuchens von Mitarbeitern des Evangelischen Flüchtlingsdienstes verfasst worden seien. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 13. Februar 1998 sei in äußerst umfassender Form - unter Einschluss in- und ausländischer Judikatur und asylrechtlicher Literatur - ausgeführt worden, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, dass sich die Verfasser des außerordentlichen Rechtsmittels bereits umfangreich mit rechtlichen Materien befasst hätten. Im genannten Antrag würde der § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zur Gänze wortwörtlich wiedergegeben. Von dieser Bestimmung einzig durch deren Z. 3 getrennt befinde sich im AVG der § 69 Abs. 2, welcher besage, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass den Mitarbeitern des Evangelischen Flüchtlingsdienstes auch § 69 Abs. 2 AVG bekannt sei, sodass aus dessen Studium leicht eruierbar gewesen wäre, dass der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde erster Instanz, somit beim Bundesasylamt einzubringen gewesen wäre. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Rechtsirrtum nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, weil mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten seien, welche die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnten.
Aus der telefonischen Auskunft selbst könne ebenfalls kein Wiedereinsetzungsgrund abgeleitet werden, sei diese doch inhaltlich richtig. Der Beschwerdeführer behaupte nicht einmal, dass im gegenständlichen Telefongespräch auch über die Einbringungsstelle des Antrages auf Wiederaufnahme gesprochen worden wäre. Gegenstand des geführten Telefonates sei die Frage gewesen, welche Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme zuständig wäre. Dies wohl im Hinblick darauf, dass mit 1. Jänner 1998 durch das AsylG 1997 der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsinstanz an Stelle des bisher zur Berufungsentscheidung berufenen Bundesministers für Inneres getreten sei. Bezüglich der Behörde erster Instanz, welche den Bescheid erlassen habe, sei jedoch durch die angesprochene Gesetzesänderung durch das AsylG 1997 keine Änderung eingetreten. Auch wenn sich der Beschwerdeführer auf mangelnde Deutschkenntnisse berufe, sei er darauf hinzuweisen, dass er angegeben habe, dass sämtliche außerordentlichen und ordentlichen Rechtsmittel von Mitarbeitern des Evangelischen Flüchtlingsdienstes für ihn verfasst worden seien. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellten nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auf die Bestimmungen des § 13a AVG sowie § 24 AsylG sei zu verweisen, wonach nämlich Anträge nach diesem Bundesgesetz in jeder geeignet erscheinenden Weise formlos gestellt und Anträge nach dem AsylG schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden könnten.
Weil der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen sei, dürfe der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Der Beschwerdeführer müsse sich hiebei das Verschulden der von ihm beauftragten Mitarbeiter des Evangelischen Flüchtlingsdienstes zurechnen lassen, weil es irrelevant sei, ob das zur Versäumung führende Ereignis die Partei selbst oder einen Vertreter behindert habe, sodass das Verschulden eines Vertreters dieselben Rechtswirkungen wie jenes der Partei selbst habe.
Weil somit weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen sei, könne der Berufung bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein bei der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages dem Evangelischen Flüchtlingsdienst unterlaufenes Verschulden zuzurechnen sei; ohne diesbezüglich Feststellungen zu treffen oder näher auf das zwischen dem Beschwerdeführer und dem Evangelischen Flüchtlingsdienst bestehende Rechtsverhältnis einzugehen, spricht der angefochtene Bescheid davon, der Beschwerdeführer müsse sich das Verschulden "der von ihm beauftragten Mitarbeiter des Evangelischen Flüchtlingsdienstes zurechnen lassen, da es irrelevant sei, ob das zur Versäumung führende Ereignis die Partei selbst oder einen Vertreter behindert hat."
In den vorliegenden Verwaltungsakten findet sich keine vom Beschwerdeführer dem Evangelischen Flüchtlingsdienst erteilte, durch eine entsprechende Erklärung den Behörden gegenüber wirksam gewordene Vollmacht. Aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. aus dem Vorbringen in der Berufung lässt sich ableiten, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner finanziellen Notlage an eine Beratungsstelle für Flüchtlinge wandte. Dort wurde sein Wiederaufnahmeantrag verfasst und abgeschickt, wobei der Beschwerdeführer angab, er habe wiederholt bei der Beratungsstelle nachgefragt, ob dies bereits geschehen sei und habe diesbezüglich immer beruhigende Antwort erhalten. Der Wiederaufnahmeantrag vom 13. Februar 1998, bei der belangten Behörde eingelangt am 17. Februar 1998, wies weder eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers, noch einen Hinweis auf ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis auf. Als Zustelladresse wurde die Adresse der Caritas in Mödling angegeben; einen Hinweis auf den Verfasser des Antrages, den Evangelischen Flüchtlingsdienst, findet sich auf dem Antrag selbst nicht. Die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers wurde im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 und 4 AVG nachgeholt. Die belangte Behörde ging also selbst nicht davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Evangelischen Flüchtlingsdienst (oder einem Dritten, etwa der Caritas) ein Vertretungsverhältnis im Sinne des § 10 AVG vorgelegen sei. Dennoch liegt dem angefochtenen Bescheid eine Rechtsansicht zu Grunde, die auf den Bestand eines Vertretungsverhältnisses zwischen dem Evangelischen Flüchtlingsdienst und dem Beschwerdeführer aufbaut.
Denkbar wäre, dass die belangte Behörde mit ihrer rechtlichen Wertung zum Ausdruck bringen wollte, auch eine (bloße) Beiziehung eines Dritten zur Beratung, zur Abfassung der Eingabe und zur Versendung derselben, nicht aber zur Vertretung, erlaube die Zurechnung eines Verschuldens des solcherart Beauftragten.
In den Beschlüssen verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in Auseinandersetzung mit den Fragen, ob das Verschulden einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließe (Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. März 1996, Slg. Nr. 9024/A), und ob das Verschulden des Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei (Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9.226/A), wurde das Erfordernis einer auf Bestimmungen des Verfahrensrechtes gegründeten Ableitung dieser Zurechnung hervorgehoben und die Zurechenbarkeit des Verschuldens des Vertreters aus § 12 AVG bzw. hinsichtlich des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG abgeleitet. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, findet in dieser Ableitung von vornherein nicht Deckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, m.w.N.).
Wie dargestellt, findet die Annahme der belangten Behörde, es liege ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Evangelischen Flüchtlingsdienst und dem Beschwerdeführer vor, weder in den Verwaltungsakten noch in den Feststellungen der belangten Behörde eine Grundlage. Im Hinblick auf die (bloße) Hilfestellung bei der Erstellung des Wiederaufnahmeantrages und der Einbringung bei der vermeintlich zuständigen Behörde lag eine Bevollmächtigung des Evangelischen Flüchtlingsdienstes durch den Beschwerdeführer nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266). Der Bescheid der belangten Behörde, die ihre Entscheidung auf eine Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" dem Beschwerdeführer gegenüber gestützt hat, steht mit dem Gesetz daher nicht in Einklang.
Für den Beschwerdeführer wäre damit aber dann noch nichts zu gewinnen, wenn ihm selbst, was die belangte Behörde auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht nicht mehr geprüft hat, ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der Auswahl der Hilfsperson deutet im vorliegenden Fall aber nichts hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit einer erprobten und empfohlenen Flüchtlingshilfsorganisation und deren Mitarbeiter zu zweifeln, trifft auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er - wie von ihm vorgebracht - sich sogar durch wiederholtes Nachfragen von der (vermeintlich) rechtzeitigen und richtigen Einbringung des Schriftsatzes zu überzeugen versuchte.
Nur der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, ein Rechtsirrtum könne grundsätzlich nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewertet werden, in dieser allgemeinen Form nicht zutrifft; der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngerer Zeit wiederholt die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werde, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, m.w.N., und zuletzt den bereits zitierten hg. Beschluss vom 31. Mai 2001).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus den schon zuvor dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Juli 2001
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