Normen
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Februar 1987 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung von Immobilien. Gesellschafter sind Dr. Gertrud D. mit einer Stammeinlage von S 5.000 und Dr. Alois D. mit einer solchen von S 495.000. Geschäftsführerin ist Dr. Gertrud D.
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass gegen die Gesellschafter seit 1992 gerichtliche Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung geführt wurden.
Im Zuge der durchgeführten Ermittlungen wurde ein zwischen der K. GmbH als Vermieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin am 6. November 1989 abgeschlossener Mietvertrag vorgefunden. Dieser Vertrag lautet auszugsweise:
"1. Grundbuchstand:
Die K-Gesellschaft m.b.H. ist grundbücherliche Alleineigentümerin von 174/514 Anteilen - Wohnung Top 3 an der Liegenschaft EZ 646 Grundbuch 82107 K, beinhaltend die Grundstücke 3131/1 und 1223.
Die vorangeführte Wohneinheit befinden sich im sogenannten Haus A, welches mit dem sogenannten Haus B in geschlossener Bauweise mit einer gemeinsamen Tiefgarage mit 17 PKW-Abstellplätzen zusammengebaut ist.
Das Haus B befindet sich auf der EZ 347 Grundbuch 82107 K.
...
3. Mietgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die im Haus K (Haus A),
gelegene Wohnung im 1. Obergeschoß, Teil von Top A III, bestehend aus
Raum-Nr. Raumbezeichnung m2 Lage
45 Gang/Stiegenhaus 1,74 EG anteilig
46 Stiegenhaus 7,18 OG anteilig
47 Gang 7,10 OG
48 Zimmer 23,99 OG
49 Zimmer 17,13 OG
50 Bad 5,19 OG
51 WC 1,98 OG
52 Zimmer 11,66 OG
Zwischensumme m2 75,97
============================================================
53 Balkon 5,01
sowie anteilig die auf die Einheit Top A III entfallenden Anteile am Gesamtobjekt.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Msch53/88 vom 23. Dezember 1988 ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
Die Trennungen der Wohnungen des 1. Obergeschoßes und Dachgeschoßes innerhalb Top A III, welche sich im 1. Obergeschoß vollzieht und bereits baulich errichtet ist, ist ebenfalls von beiden Seiten anerkannt.
Die Vertragsteile verpflichten sich für sich und ihre Rechtsnachfolger nach Vorliegen einer neuerlichen Parifizierung zur Trennung der Wohnung Top A III in Wohnung 1. Obergeschoß und Wohnung Dachgeschoß vorbehaltlos zuzustimmen, oder einen gesonderten Wohnungsänderungsvertrag abzuschließen. Die Vertragsteile verpflichten sich, sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages auch auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden und diese zu einer weiteren Überbindung allenfalls zu verpflichten.
4. Mieterklärung
Die protokollierte Firma K-Gesellschaft m.b.H. als Vermieterin, vermietet nunmehr die unter Punkt 3 beschriebenen Räumlichkeiten in der Wohnung des 1. Obergeschoßes im Haus K (Haus A) an die Beschwerdeführerin und diese mietet von ersterer die genannten Räumlichkeiten zu den Bedingungen dieses Mietvertrages.
5. Mietzins
Der monatliche Mietzins beträgt S 10.000,-- zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer.
...
7. Zahlungsweise-Fälligkeit
Die Miete ist im vorhinein zu leisten. Der Mieter
verpflichtet sich spätestens bei Vertragsabschluß den Mietzins für
10 Jahre, also S 1.200.000,--
zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer S 120.000,--
Gesamtsumme S 1.320.000,--
(Schilling Einemilliondreihundertzwanzigtausend,--)
und am 15. Dezember 1989 den Mietzins für ein weiteres
Jahr und zwar in der Höhe von S 120.000,--
zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer S 12.000,--
Gesamtsumme S.......132.000,--
(Schilling Einhundertdreissigzweitausend,--)
auf das Konto Nr. 160.031.303 bei der H zu leisten, falls von
der Vermieterin kein anderes Konto bekannt gegeben wird.
Schilling 300.000,-- (dreihunderttausend) wurden vom Mieter dem Vermieter als Teilzahlung zu S 1.320.000,-- bereits überwiesen.
Die Betriebskosten sind an jene Stelle direkt zu leisten, die diese Betriebskosten vorschreibt.
...
12. Vorkaufsrecht für den Mieter
Die Vermieterin räumt dem Mieter aus dem vorhin genannten Grund das Vorkaufsrecht an den diesen Mietvertrag umfassenden Räumlichkeiten ein.
..."
Weiters wurde ein Schreiben der K. GmbH an die Beschwerdeführerin vom 6. November 1989 vorgefunden, in dem unter dem Betrefftext "Wohnungskauf" wörtlich ausgeführt wurde:
"Ich halte fest, dass mit Abschluss der Mietverträge vom 6.11.1989 ein Kaufvertrag für die vertragsgegenständliche Wohnung und ein Kaufvertrag für den vertragsgegenständlichen Autoabstellplatz mit Ihnen zu Stande gekommen ist. Die Mietzinszahlungen, die vereinbarungsgemäß an uns zu entrichten sind, gelten als Kaufpreiszahlung und wir bestätigen hiemit, dass sowohl die Wohnung als auch der Autoabstellplatz nach Ablauf der Mietdauer am 30.9.2000 ohne weitere Zahlungen Ihrerseits an uns, in Ihr Eigentum übergeht.
Davon ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Errichtung des Kaufvertrages, mit der Vergebührung und mit der Verbücherung desselben entstehen.
Es ist der beidseitige Wunsch, dass nach Herauslösung Ihrer Wohnung aus der gemeinsamen Grundbuchseinheit, ihre Wohnung in einigen Jahren auch grundbücherlich in Ihr alleiniges Eigentum übergeht. Wir verpflichten uns, die entsprechenden Unterschriften zur Eigentumsübertragung jederzeit abzugeben."
Weiters wurde ein Zahlungsbeleg über den Betrag von S 300.000 vom 13. Oktober 1989 mit dem Verwendungszweck "a conto Kaufvertrag Dr. D." vorgefunden. Trotz eines lange andauernden, in den Jahren 1994 und 1995 durchgeführten Vorhalteverfahrens unterließ es die Beschwerdeführerin, die Mietezahlungen in den Jahren nach 1989 durch Vorlage der Überweisungsbelege nachzuweisen.
In dem mit 19. Juli 1995 datierten Bericht über die nach § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführte Prüfung wurde die Auffassung vertreten, dass die in K gelegene Liegenschaft am 6. November 1989 von der Beschwerdeführerin außerbücherlich erworben worden sei. Der Kaufgegenstand wurde von den Prüfungsorganen als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens behandelt. Die Anschaffungskosten wurden nach Punkt 7 des "Mietvertrages" mit S 1,452.000 ermittelt. Der von der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 1991 geltend gemachte Mietaufwand in Höhe von S 295.200 wurde im Anschaffungsjahr 1989 aktiviert.
Weitere Feststellungen der Finanzstrafbehörde betrafen den Verkauf einer Liegenschaft in W, R.-Gasse 4, an die E. GmbH in F. Mit Kaufvertrag vom 1. Juni 1989 verkaufte die Beschwerdeführerin an die E. GmbH 366/955-Anteile an der genannten Liegenschaft um einen Kaufpreis von zusammen S 7,000.000,--. Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 17. Juli/10. August 1989 verkaufte die Beschwerdeführerin die restlichen 589/955-Anteile der genannten Liegenschaft um S 5,665.600,-- ebenfalls an die E. GmbH.
Hiezu wurde im Zuge der finanzstrafbehördlichen Ermittlungen festgestellt, dass am 1. Juni 1989 bei der S. Bank in K zwei Sparbücher mit Einlagen von S 7,500.000 und S 6,300.000 eröffnet worden waren.
Mirko K., Geschäftsführer der S. Bank, wurde am 10. Juni 1992 und am 4. November 1993 als Zeuge vernommen . Danach seien er und Pavel K. von der E. GmbH mit den oben genannten Sparbüchern nach W gefahren und hätten Dr. Alois D. und Dkfm. Dr. D. an der Adresse R-Gasse 4 getroffen. Bei der G.-Bank sei das erste Sparbuch über S 6,300.000 realisiert worden. Weiters habe Dr. Alois D. einen Scheck (gezogen auf das Privatkonto des Zeugen) über S 700.000,-- erhalten. Von Dr. Alois D. sei nämlich ein "schwarz" zu bezahlender Betrag in Höhe von S 7,000.000 verlangt worden. Ursprünglich sei ein Scheck der E. GmbH ausgestellt worden. Da dieser Scheck aber wegen seiner Nachvollziehbarkeit von Dr. Alois D. abgelehnt worden sei, sei der Scheck ausgetauscht worden. Auf ausdrückliches Verlangen des Dr. Alois D. habe Mirko K. sowohl auf der Vorderseite als auch auf der Rückseite des Schecks unterschrieben, weil Dr. Alois D. nicht gewollt habe, dass er als Einlöser des Schecks aufscheine. Danach hätten die Beteiligten den Kaufvertrag beim Notar Dr. K. unterschrieben und dort das zweite Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 7,500.000,--
als Sicherheit bis zur Überweisung des Kaufpreises von S 7,000.000 hinterlegt.
Nach den Ermittlungen der Prüfer wurde von den ausbezahlten S 6,300.000,-- S 5,300.000 auf ein Konto bei der G-Bank einbezahlt.
Bei am 26. Mai 1992 bei Dr. Alois D. durchgeführten Hausdurchsuchungen wurde unter anderem die Kopie der Vorderseite eines am 1. Juni 1989 von der G-Bank ausgestellten Schecks über S 5,300.000 aufgefunden. Dieser Scheck sowie der Scheck über S 700.000 wurde nach den weiteren Prüfungsfeststellungen noch am selben Tag bei einer Filiale der R-Bank in W vorgelegt. Nach den am 5. März 1993 bzw 3. Februar 1994 getätigten Aussagen des Zeugen Andreas L., Angestellter in der letztgenannten Bankfiliale, sei Dr. Alois D. am späten Nachmittag des 1. Juni 1989 in der Filiale erschienen und habe die beiden Schecks über S 5,300.000 und S 700.000 eingereicht. Von dem Gesamtbetrag von S 6,000.000 habe Dr. Alois D. einen Scheck über S 3,000.000 erhalten.
Der letztgenannte Betrag sei nach den Erhebungen der Prüfer in der Folge bei der C-Bank zu Gunsten eines dort geführten Kontos des Dr. Alois D. eingelöst worden. Der Restbetrag sei auf drei Sparbücher der R-Bank zu je 1,000.000 aufgeteilt worden. In der Folge seien diese Sparbücher wieder aufgelöst worden. Über ein Sparbuchrealisat sei ein Scheck über 1 Million S ausgefolgt worden, der am 13. Juni 1989 eingelöst worden sei. Ein zweites Sparbuch sei am 2. August 1989 realisiert worden. Das Realisat des dritten Sparbuchs sei einem Verrechnungskonto zu einem anonymen Depotkonto gutgebracht worden. Von dem anonymen Depotkonto sei am 21. Juni 1989 ein Kauf von norwegischen Wertpapieren über NKR 500.000 vorgenommen worden.
Hinsichtlich des zweiten Kaufvertrags über die restlichen Anteile der Liegenschaft R-Gasse 4 gab Mirko K. als Zeuge an, es seien S 14,000.000 bezahlt worden. Der "schwarze" Geldbetrag von S 8,000.000 sei von Pavel K. behoben worden. Am 17. Juli 1989 seien von der S Bank in K zwei Bankschecks über je S 4,000.000 ausgestellt und am selben Tag bei der G-Bank vorgelegt worden. Gleichzeitig sei auch ein Scheck über S 5,665.600 ausgestellt worden, der den im Kaufvertrag genannten Betrag ausgewiesen habe.
Pavel K. habe in seiner Zeugenaussage vom 4. November 1994 die Angaben des Zeugen Mirko K. im Wesentlichen bestätigt.
Anlässlich einer am 3. Dezember 1993 vorgesehenen Hausdurchsuchung gab Dkfm. Dr. Stefan D., der Vermittler des Liegenschaftskaufes, die Unterlagen über dieses Rechtsgeschäft heraus. Dabei wurde eine Rechnung vom 9. Oktober 1989 an die E.
GmbH vorgefunden, die folgenden Inhalt hatte:
"Für die Vermittlung des Ankaufes des Obergeschoßes sowie der restlichen Kellerflächen berechnen wir vereinbarungsgemäß netto S 420.000 = 3 % des Kaufpreises , plus 20 % Mehrwertsteuer."
Dkfm. Dr. Stefan D. gab dazu zu Protokoll, es habe sich dabei um die Rechnung "für die 2. Tranche" des Verkaufes der Liegenschaft R-Gasse 4 gehandelt. Es sei von ihm für die Vermittlung des Gesamtobjektes 1,5 % des Gesamtkaufpreises in Rechnung gestellt worden. Daraus ergebe sich, dass der Gesamtkaufpreis S 28,000.000 ausgemacht hätte. Wenn in den Rechnungen 3 % ausgewiesen gewesen sei, so sei dies aus "prozesstaktischen Gründen" geschehen. Er habe 3 % und nicht richtigerweise 1,5 % ausgewiesen, weil dies Dr. Alois D. so gewollt habe.
Aus den Akten eines beim Handelsgericht Wien zwischen der Beschwerdeführerin und Dkfm. Dr. Stefan D. um die Höhe der Vermittlungsprovision geführten Rechtsstreites stellten die Prüfer fest, dass letzterer versucht habe, das Objekt um S 18,000.000 bzw. um S 20,000.000 an konkret genannte Personen zu verkaufen. Diese Verhandlungen seien jedoch gescheitert, weil der Kaufpreis der Beschwerdeführerin zu niedrig gewesen sei.
Nach einer Aussage des Zeugen Wilhelm M., Geschäftsführer der E GmbH, vom 20. August 1992 wurde die Liegenschaft im Jahre 1991 um S 72,000.000 verkauft.
In den Akten erliegt ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 10. Oktober 1990, wonach der Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaft S 24,144.000 ausmachte.
Von der Beschwerdeführerin wurden im Prüfungsverfahren diverse Stellungnahmen zum Ermittlungsergebnis abgegeben.
Nach dem Prüfungsbericht vom 19. Juli 1995 erachteten es die Prüfer als erwiesen, dass Dr. Alois D. am 1. Juni 1989 einen von der G-Bank ausgestellten Scheck über S 5,300.000 erhalten habe. Weiters sei erwiesen, dass er von Mirko K. einen Scheck von S 700.000 erhalten habe und bei der G-Bank einen Barbetrag von S 1,000.000 an sich genommen habe. Schließlich sei erwiesen, dass Dr. Alois D. am 17. Juli 1989 S 8,000.000 erhalten habe. Bei dem Betrag von zusammen S 15,000.000 handle es sich um eine verdeckte Ausschüttung, da dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil aus der Kapitalgesellschaft zugeflossen sei.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde hinsichtlich der Beurteilung des Rechtsgeschäftes über die Liegenschaft in K vorgebracht, ein Kauf wäre nach den Tiroler Grundverkehrsgesetzen nichtig; diese landesgesetzliche Regelung sei auch abgabenrechtlich relevant. Zum Faktum der Veräußerung der Liegenschaft R-Gasse 4 seien die von der Prüfungsabteilung Strafsachen erhobenen Umstände den internen Gebarungen der Muttergesellschaft der Käuferin zuzuordnen. Es habe um die Insolvenz der Firma E. "eine Vielzahl von strafrechtlichen Problemen" gegeben, die auf umfangreiche Machenschaften des Pavel K. hindeuteten. Pavel K. und Mirko K. wäre es daran gelegen gewesen, ein Verschwinden von S 15,000.000 aus den Kassen der E. GmbH als einen Schwarz-Kaufpreis gegenüber einem Österreicher zuzuordnen. Ob die Aussage des Dkfm. Dr. Stefan D. frei zu Stande gekommen sei, sei in Zweifel zu ziehen, weil sie im Zuge einer Hausdurchsuchung abgelegt worden sei.
Mit den gefochtenen Bescheiden wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zum Faktum der Liegenschaft in K bezog sich die belangte Behörde auf die im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundene Zusatzvereinbarung vom 6. November 1989, in der dezidiert vom Zustandekommen eines Kaufvertrages die Rede gewesen sei. Danach sollten die Mietzinszahlungen als Kaufpreiszahlung gelten und die Objekte sollten am 30. September 2000 ohne weitere Zahlung auch formell in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen. Überdies sei es unüblich, im Zuge eines Mietvertrages ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gegenüber dem Vermieter zu vereinbaren. Es sei auch unüblich, eine Mietevorauszahlung über elf Jahre zu leisten. Außerdem sei der Beschwerdeführerin die Berechtigung eingeräumt worden, bauliche Veränderungen an der Wohnung sowie auch Einbauten und Installationen ohne Zustimmung der Vermieterin vorzunehmen.
Zu den Beweisaufnahmen hinsichtlich des Faktums R-Gasse 4 ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beträge auf den beiden Sparbüchern der S-Bank am 1. Juni 1989 über zusammen S 13,800.000 vom Girokonto der E GmbH überwiesen worden waren. Die Zeugenaussagen von Pavel K und Mirko K seien im Hinblick auf den Zeitablauf des 1. Juni 1989 glaubwürdig. Es sei auch logisch gewesen, wenn Dr. Alois D. darauf bestanden habe, das erste Sparbuch mit S 6.300.000 zu realisieren, jedoch auf der Anonymität der restlichen S 700.000 beharrt habe. Es sei auch konsequent gewesen , wenn Dr. Alois D. von Mirko K. verlangt habe, den Scheck auch auf der Rückseite zu unterschreiben, um nicht selbst als Einlöser aufzuscheinen. Dass dieses Geld Dr. Alois D. zugeflossen ist, ergebe sich aus den Zeugenaussagen, wonach dieser den Betrag von S 6,000.000 gutschreiben ließ und sodann auf einen Scheck und in der Folge auf Sparbücher habe aufteilen lassen.
Zum zweiten Teil des Verkaufes verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass am 17. Juli 1989 von der S-Bank drei Bankschecks mit den Endnummern ...497, ...498 und ...499 ausgestellt worden seien, und zwar die ersten beiden Schecks je über den Betrag von S 4,000.000 und der dritte über den Betrag von S 5,665.600, dem "offiziellen" Kaufpreis. Diese Vorgangsweise lasse nur den Schluss zu, dass es sich dabei um jenen Teil des Kaufpreises gehandelt habe, der nicht in Erscheinung treten sollte. Mit dieser Beurteilung nicht im Widerspruch stehe die Aussage des Dkfm. Dr. Stefan D., der als Vermittlungsprovision den Betrag von S 420.000 angegeben habe, was bei einem Satz von 1,5 % einem Kaufpreis von S 28,000.000 entspreche. Aus den Gerichtsakten sei ersichtlich, dass frühere Interessenten S 18,000.000 und S 20,000.000 geboten hätten, was von der Beschwerdeführerin aber als zu niedrig abgelehnt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
1. Objekt K
Die Beschwerdeführerin bestreitet, durch das Vertragswerk vom 6. November 1989 außerbücherlicher Eigentümer der in Rede stehenden Eigentumswohnung geworden zu sein. Demgegenüber ist aus dem gleichzeitig mit der Urkunde über den Mietvertrag verfassten Schriftsatz, wonach mit dem Abschluss dieser Vereinbarung ein Kauf zu Stande gekommen sei und die in der Urkunde über den Mietvertrag vereinbarten Zahlungen als Kaufpreiszahlung gelten sollten, mit nicht zu überbietender Deutlichkeit ersichtlich, dass durch die damit dokumentierte Einigung über das Objekt und den Preis hiefür zwischen den Vertragsparteien ein Kauf über dieses Objekt zu Stande gekommen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schriftsatzes kann entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Vorliegen einer Option keine Rede sein.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, zur Anschaffung der Liegenschaft wäre eine Aufsandungserklärung und die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erforderlich gewesen, ist unzutreffend. Schon aus bürgerlich-rechtlicher Sicht kommt es für die Wirksamkeit des Kaufvertrages auf das Erfüllungsgeschäft nicht an. Da durch die Urkunde über den Mietvertrag das wahre Rechtsgeschäft des Kaufes verdeckt werden sollte (vgl § 23 Abs 1 BAO), kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dem Umstand, dass in dieser Urkunde ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde, keineswegs Bedeutung zu.
Soweit die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung verweist, übersieht sie, dass die Erhebung einer Abgabe gemäß § 23 Abs 2 BAO nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass ein Verhalten, das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliche Gebot oder Verbot verstößt.
Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin aber mit ihren Einwendungen, dass es für die Frage, ob mit dem angeführten Vorgang ein Wirtschaftsgut (vgl § 6 Z 1 EStG 1988) angeschafft worden ist, auf die von ihr angestellten zivilrechtlichen Überlegungen gar nicht entscheidend ankommt. Vielmehr ist dafür wesentlich, ob durch diesen Vorgang der Beschwerdeführerin die eigentümergleiche Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung eingeräumt worden ist. Dies hat die belangte Behörde aber im Hinblick auf das dargestellte Ermittlungsergebnis im Ergebnis zu Recht bejaht, sodass sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
2. Veräußerung Objekt R-Gasse 4
Hinsichtlich der in zwei Teilvorgängen erfolgten Veräußerung des Objektes R.-Gasse 4 gingen die Abgabenbehörden nach umfangreichen Ermittlungen davon aus, dass der Gesellschafter Dr. Alois D. beim ersten Vorgang vom 1. Juni 1989 zunächst ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 6,300.000 und einen Scheck über S 700.000 erhalten hatte. Anschließend sei bei einem Notar die Urkunde über den Kaufvertrag unterschrieben und als Sicherheit für den in der Urkunde aufscheinenden Kaufpreis von S 7,000.000 das zweite der beiden bei der S.-Bank angelegten Sparbücher mit einem Einlagenstand von S 7,500.000 als Sicherheit hinterlegt worden.
Der Erwerb der restlichen Anteile der Liegenschaft wurde nach den abgabenbehördlichen Feststellungen am 17. Juli 1989 abgewickelt. Mit diesem Tag wurden bei der S-Bank insgesamt drei Bankschecks mit fortlaufenden Endziffern ausgestellt. Die beiden ersten Schecks lauteten über S 4,000.000 und wurden am selben Tag bei der G-Bank in Wien vorgelegt. Der dritte Scheck wies den in der Kaufvertragsurkunde als Kaufpreis aufscheinenden Betrag von S 5,665.600 aus. Aus diesen durch die aufgenommenen Zeugen- und Urkundenbeweise gestützten Feststellungen der Abgabenbehörden ergab sich, dass der Gesellschafter Dr. Alois D. zusätzlich zu den in den Urkunden ausgewiesenen Beträgen von zusammen S 12,665.600 von der Käuferin weitere Beträge von zusammen S 15,000.000 für die Veräußerung der im Betriebsvermögen der beschwerdeführenden Kapitalgesellschaft befindlichen Liegenschaft erhalten hatte, welche Beträge von den Abgabenbehörden als verdeckte Ausschüttungen behandelt wurden.
In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die (gemeint: die von der belangten Behörde auf Grund der aufgenommenen Beweise festgestellte) "Vorgangsweise" sei "denkunmöglich", da das Sparbuch der S-Bank mit dem Sitz in K bei der G-Bank in Wien nicht habe realisiert werden können. Dieser durch keinerlei Tatsachenvorbringen gestützte Einwand stellt eine bloße Spekulation dar, die den aus dem umfangreichen Beweisergebnis von den Abgabenbehörden gezogenen Schlüssen nicht erfolgreich entgegengesetzt werden kann. Dass das Sparbuch bei der G-Bank aufgelöst worden ist, wurde von den Abgabenbehörden nicht angenommen, und ist für den Beschwerdefall belanglos.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters hervorhebt, nach den Ausführungen auf S. 9 des angefochtenen Bescheides habe der Zeuge Mirko K. seine erste Aussage über den Fluss des Schwarzgeldbetrages von S 8,000.000 bei seiner weiteren Aussage vom 4. November 1993 revidiert, so übersieht sie, dass diese Ausführungen im Sachverhaltsteil des angefochtenen Bescheides enthalten sind. Im Erwägungsteil ist die belangte Behörde aber ausdrücklich davon ausgegangen, dass sich der Zeuge an die genaueren Umstände nicht mehr habe erinnern können. Vielmehr hat sich die belangte Behörde wie ausgeführt insbesondere darauf gestützt, dass die drei am selben Tag ausgestellten Schecks fortlaufende Endnummern getragen haben.
Der Umstand, dass der Zeuge Pavel K, Geschäftsführer der E. GmbH, in weiterer Folge in Slowenien zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, ist schon deswegen ohne jede Bedeutung, weil sich die belangte Behörde in ihren tragenden Gründen nicht auf die Aussagen dieses Zeugen gestützt hat.
Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Tatsacheninstanz, sondern nur zur Rechtskontrolle berufen ist, weshalb er eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung nur dann aufgreifen darf, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 25. April 2001, 2001/13/0052 mwH). Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung enthält keinen derartigen Fehler.
Die Beschwerden erweisen sich somit zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Mai 2001
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