VwGH 2001/13/0052

VwGH2001/13/005225.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der EK in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien I, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 2. Jänner 2001, Zl. RV/8-10/00, betreffend Entschädigung für Zeitversäumnis einer Auskunftsperson, zu Recht erkannt:

Normen

GebAG 1975 §18 idF 1989/343;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 idF 1989/343;
VwGG §41 Abs1;
GebAG 1975 §18 idF 1989/343;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 idF 1989/343;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie einer weiteren Beilage zur Beschwerdeschrift entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin am 17. August 1999 vor dem Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Auskunftsperson im Sinne des § 99 Abs. 1 FinStrG vernommen, worauf sie einen Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis stellte, dem eine von Livius P. mit dem Datum vom 17. August 1999 ausgestellte und saldierte Rechnung Nr. V 99011 an die Beschwerdeführerin über einen Betrag von S 1.500,-- für "1,5 Stunden Instrumente ablesen a öS 1.000,-- /h" zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, somit über einen Gesamtbetrag von S 1.800,--, angeschlossen war. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Finanzamt um Mitteilung ersucht worden war, inwieweit die Ablesearbeiten zum Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehörten, inwieweit die Wahrnehmung der Ablesearbeiten während ihrer Abwesenheit Einkommen gebracht habe und weshalb durch die Erfüllung der Auskunftspflicht ohne die Wahrnehmung der Ablesearbeiten durch einen Stellvertreter dieses Einkommen verloren gegangen wäre, teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, die Ablesearbeiten seien ein integraler Teil ihrer "Erforschung der Bioaktinitik". Da die Ergebnisse ihrer Forschung in einem Buch veröffentlicht werden würden, seien auch die Ablesearbeiten Teil ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die am 11. August 1999 begonnenen Ablesearbeiten hätten sich zum Zeitpunkt der Auskunftspflicht in einer kritischen Anfangsphase befunden, weshalb das Übersehen eines Ereignisses die Forschungsarbeiten zeitlich unter Umständen um Jahre zurückgeworfen hätte, was das Erscheinen des Buches verzögert oder durch das Zuvorkommen anderer unmöglich gemacht hätte. Da dies nicht absehbar gewesen sei, sei es unvermeidlich gewesen, mit der Ablesearbeit einen kompetenten Stellvertreter zu beauftragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Begehren der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für Zeitversäumnis im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, dass ihr ohne Beauftragung von Livius P. mit der Ablesung des Messgerätes Einkommen tatsächlich entgangen wäre. Inwiefern die Bestellung eines Stellvertreters geeignet gewesen sein sollte, einen Einkommensentgang abzuwenden, sei von der Beschwerdeführerin nicht einsichtig gemacht worden. Unter einem notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. c Gebührenanspruchsgesetz 1975 könne zudem nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb oder Unternehmen vertrete; es gebe im vorliegenden Fall aber gar keinen Betrieb oder ein Unternehmen der Beschwerdeführerin. Hinzuweisen sei im gegebenen Zusammenhang auf eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. August 2000, in welcher eine Rechnung V 99014, betreffend Material und Arbeitsleistung für das Verlegen von Kabeln und das Anbringen von Elektroden an Bäumen in Höhe von insgesamt S 76.509,-- als Scheinrechnung gewertet und die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und Livius P. als Scheingeschäfte im Sinn des § 23 BAO beurteilt worden seien. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 24. Oktober 2000 als Beitragstäterin hinsichtlich der Malversationen des Livius P. der Abgabenhinterziehung und Fälschung von Beweismitteln deswegen verurteilt worden sei, weil sie Livius P. mit inhaltlich unrichtigen Fakturen zur Geltendmachung ungerechtfertigter Ansprüche an das Finanzamt ausgestattet habe. Die belangte Behörde sei deshalb der Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Tätigkeit der Ablesearbeiten gar nicht stattgefunden habe und vielmehr anzunehmen sei, dass auch die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich zum Zweck der Einkommenslukrierung erfolgt sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 1 FinStrG haben Zeugen im Finanzstrafverfahren Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren.

Nach § 99 Abs. 1 FinStrG gilt die Bestimmung des § 108 leg. cit. sinngemäß auch für Auskunftspersonen.

Der Ersatzanspruch des Zeugen im gerichtlichen Verfahren ist im Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989, geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Nach § 18 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. S 167,-- für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z. 1

a) beim unselbstständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbstständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Nach § 18 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 hat im Falle des Abs. 1 Z. 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z. 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Wie sich aus den wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen ergibt, war Grundvoraussetzung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf die von ihr geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis wegen der Inanspruchnahme ihrer Auskunftspflicht, dass die Beschwerdeführerin durch die Befolgung ihrer Auskunftspflicht einen Vermögensnachteil erlitten hatte. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung, dies sei nicht der Fall gewesen, weil die von Livius P. verrechnete Leistung gar nicht erbracht worden und der Beschwerdeführerin der in der vorgelegten Rechnung dokumentierte Aufwand deshalb gar nicht erwachsen sei. Auf der Basis dieser im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellung haftet der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 ein rechtlicher Fehler nicht an, weil ohne das Erleiden eines Vermögensnachteiles dem Zeugen rechtlich auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

Ob die Beschwerdeführerin wegen der Inanspruchnahme ihrer Auskunftspflicht den geltend gemachten Vermögensnachteil nun tatsächlich erlitten hatte oder nicht, war eine von der belangten Behörde auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Dass die belangte Behörde in der Lösung dieser Sachverhaltsfrage zur Feststellung gelangt ist, bei der Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis durch die Beschwerdeführerin handle es sich mangels Anfallens des von ihr behaupteten Aufwandes im Ergebnis nur um einen Geldbeschaffungsversuch, wird mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber keine Tatsacheninstanz, sondern nur zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen darf, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 98/15/0161, mit weiterem Nachweis). Ein solcher, das Kalkül einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen erreichender Beweiswürdigungsfehler liegt nicht vor. Die Summe der im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Indizien lassen zumal in ihrer Zusammenschau einen Verstoß der von der belangten Behörde im Beschwerdefall zur Beweiswürdigung angestellten Überlegungen gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut nicht erkennen.

Es war die Beschwerde, da ihr Inhalt somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 25. April 2001

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