Normen
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z3;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z3;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,--, insgesamt daher S 9.130,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit jeweils am 28. März 1997 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten (wortgleichen) Anzeigen gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sie die Errichtung jeweils einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung auf der Liegenschaft EZ. 130, Grundstück Nr. 134/3 (betreffend die hg. Zl. 99/06/0109), bzw. EZ. 407, Grundstück Nr. 89/3 (betreffend die hg. Zl. 99/06/0110), der KG R, beabsichtige. Diese Einrichtungen sollten aus "einer Fläche von 3,40 x 6,80 x 3,40 m bzw. 3 x 4 x 10,20 m" bestehen. Die Konstruktion dieser Plakatierungstafeln bestehe aus Holz bzw. Metallstehern nach statischer Berechnung laut ÖNORM B 4014, die durch Holzstaffeln in der Stärke von 5 x 8 cm verbunden seien. Auf diese Rahmenkonstruktion würden GFM-Normelemente bzw. auf einen Streurahmen aufgebrachte Duplexplatten befestigt.
Diese Plakatwände waren im Zeitpunkt der Anzeige bereits errichtet.
Mit Mitteilung vom 15. Mai 1997, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 21. Mai 1997, wurde diese von der Einleitung der Baubewilligungsverfahren in diesen Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG in Kenntnis gesetzt und Stellungnahmen des Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes eingeholt, der im Wesentlichen wortgleich in seinen Gutachten vom 1. bzw. 2 September 1998 Folgendes ausführte (es wird das Gutachten vom 2. September 1998 zitiert; in (( sind die Abweichungen zum Gutachten vom 1. September 1998):
"Das eingereichte Projekt (die Errichtung einer Plakatwandanlage im Ausmaß von ca. 20,00 (60,00( m x 3,00 m) führt zu einer groben Beeinträchtigung und Störung des Straßen- und Ortsbildes.
Es entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 33 Abs 4 Zif 3, § 11 Abs 1 und § 43 Abs 2 Zif 7 des Stmk BauG 1995.
Es wird seitens des Stadtplanungsamtes negativ beurteilt.
Auf die Lage an einer gut gestalteten Straße mit gepflegten Grün- und Freibereichen bei den Wohnhaus-Liegenschaften (auf die Lage direkt gegenüber von Wohngebäuden( wird besonders hingewiesen. C. BEGRÜNDUNG:
Diese städtebaulich-gestalterische Beurteilung erfolgt entsprechend den großräumig planerischen Zielsetzungen im Stadtentwicklungskonzept 1990, der Ausweisung im 2.0 Flächenwidmungsplan 1992 und unter Berücksichtigung der Belange des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes.
Gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 muss ein Bauwerk derart geplant werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird.
Gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 ist ein angezeigtes Vorhaben zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
Gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 sind Einfriedungen so auszuführen, dass das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Diese Plakatwand in der Größe von ca. 20,00 (60,00( m x 3,00 m im intakten Straßen- und Ortsbild erfüllt die o.a. gesetzlichen Anforderungen nicht.
Abgesehen von Hecken und Zäunen sind alle Bauwerke von der Straßenfluchtlinie deutlich abgesetzt. Die ca. 20,00 (60,00( x 3,00 m große Plakatwand ist jedoch direkt an der Straßenfluchtlinie situiert. Damit geht eine Beeinträchtigung des Straßenbildes einher, da zur Straße die für das dortige Straßenbild typische Vorgartenzone nicht mehr gegeben ist.
Die Größe (ca. 20,00 (60,00( x 3,00 m), Proportion und bauliche Geschlossenheit sprengt um ein Vielfaches den für bauliche Einfriedungen durch Zäune vorgegebenen Rahmen.
Die Bauform, ein großes, flächiges, wandartiges Element aus Holz und Werkstoffplatten, ist vollkommen fremdartig zu den herkömmlichen Zauntypen und Hecken an den Grenzen zwischen den Bauplätzen und dem öffentlichen Gut.
Die Plakatwand stellt mit ihrer Lage, Größe, Höhe, baulichen Geschlossenheit und Farbgebung, ein Bauwerk von großer Aufdringlichkeit und Unmaßstäblichkeit dar.
Dieses Bauwerk kann nicht in das beschriebene, bestehende Ortsbild (welches durch niedrige, weit offene Bebauung, bemühte Grüngestaltungen an den Liegenschaften und dem Eindruck einer von 'Grün begleiteten' Straße geprägt ist) eingefügt werden, sondern beeinträchtigt und stört dieses durch seine Aufdringlichkeit und Unmaßstäblichkeit.
Die Anlage einer Plakatwand läuft der Ausweisung des Gebietsbereiches als Wohngebiet diametral entgegen."
Diesen Gutachten sind jeweils umfangreiche Fotodokumentationen der - im Übrigen zueinander in räumlicher Nahebeziehung befindlichen - Gebietsbereiche angeschlossen.
Nach Abhaltung eines (über beide Anträge gemeinsam angeordneten) Ortsaugenscheines wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Bescheiden jeweils vom 14. Dezember 1998 die Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Bewilligung der Errichtung der beantragten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen auf den Grundstücken 134/3 der EZ 130 bzw. 89/3 der EZ 407, jeweils der KG R, gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen und die Ergebnisse des Ortsaugenscheines ab.
Den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen gab die belangte Behörde mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen - annähernd wortgleichen - Bescheiden unter Verweis auf die von ihr geteilte Beurteilung durch die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Die vom beigezogenen Sachverständigen erstatteten Gutachten erachtete die belangte Behörde als schlüssig und nachvollziehbar; sie teilte die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Bauwerke aufgrund ihrer Dimensionen dem Straßenbild nicht gerecht würden. Auf das Berufungsvorbringen entgegnete sie, der beschwerdeführenden Partei wäre es sowohl in erster als auch in zweiter Instanz freigestanden, ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorzulegen, was aber unterblieben sei. Auch seien Werbeeinrichtungen nicht als Lärmschutzeinrichtungen zu verstehen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, es hätte in Hinblick auf den (kumulierenden) Wortlaut des § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG eine großräumige Betrachtungsweise nicht nur hinsichtlich des Straßen-, sondern auch des Orts- und Landschaftsbildes angestellt werden müssen; die kleinräumige Betrachtung nur des Straßenbildes entspreche nicht der Gesetzeslage. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei geltend, die angefochtenen Bescheide setzten sich nicht mit den Berufungsausführungen auseinander, ließen auch eine großräumige Betrachtungsweise vermissen. Die dem Gutachten des Amtssachverständigen zu Grunde liegende Befundaufnahme sei - allein bezogen auf das Straßenbild - unvollständig, weil die Berücksichtigung weiterer Gewerbebetriebe, wie Kaufhäuser und Tankstellen, im Nahebereich fehle.
Diese Vorbringen erweisen sich als ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun.
Nach § 20 Z. 3 lit. a des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), sind Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.) anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.
Die beschwerdegegenständlichen Werbeeinrichtungen unterliegen dieser Anzeigepflicht.
Nach § 33 Abs. 4 Stmk. BauG hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen
a) nicht vollständig sind oder an einem sonstigen Formgebrechen leiden,
b) nicht von einem gesetzlich Berechtigten verfasst und unterfertigt sind oder
2. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
- a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
- b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
- c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
- d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
- e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
3. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
Das angezeigte Vorhaben gilt nach § 33 Abs. 6 Stmk. BauG. als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
Nach Abs. 5 leg. cit hat die Behörde, wenn nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
Dies ist in den Beschwerdefällen geschehen und hatte (wie sich aus dem Sinngehalt dieses Abs. 5 ergibt) zur Folge, dass die Bauanzeigen fortan (ex lege) als Baugesuche zu behandeln waren.
Wie im Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0196, dargelegt, ergibt sich der inhaltliche Prüfungsumfang in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG allein und ausschließlich aus § 33 Abs. 4 leg. cit. Zur näheren Auslegung des § 33 Abs. 4 Z. 3 Stmk. BauG kann § 43 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. herangezogen werden.
Nach dieser Bestimmung muss jedes Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Diese - kumulativ erforderlichen - rechtlichen Voraussetzungen (zu lesen: "sowohl" - "als auch") sah die Verwaltungsbehörde beim Straßenbild als nicht erfüllt an. Liegt aber ein Widerspruch zu auch schon einer dieser Voraussetzungen vor, ist das Baugesuch abzuweisen, ohne dass das Vorhandensein einer allfälligen Übereinstimmung mit den weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wäre.
Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Orts-, Straßen- und/oder Landschaftsbild eine Beeinträchtigung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der u.a. die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Die Behörde hat sodann das vom Sachverständigen auf dieser Grundlage zu erstattende Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
Der im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auf die Prüfung der Mängelfreiheit und Schlüssigkeit der von der Verwaltungsbehörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung beschränkte Verwaltungsgerichtshof vermag in den Beschwerdefällen nicht zu erkennen, dass die Beurteilung durch den Sachverständigen unschlüssig sei oder den Denkgesetzen widerspreche und somit als für eine abschließende rechtliche Beurteilung wesentliche Tatsachengrundlage ungeeignet sei. Sowohl aus den beigelegten Fotodokumentationen als auch aus der der Befundaufnahme angeschlossenen Einzelbeschreibung der im Umfeld befindlichen Bauwerke und Einfriedungen ergibt sich eine ausreichende großräumige Gesamtdarstellung. Wenn die beschwerdeführende Partei der Auffassung gewesen wäre, dass dem Gutachten eine unvollständige Befundaufnahme zu Grunde gelegt und daher auch eine sachlich unrichtige Beurteilung vorgenommen worden sei, wäre es ihr - wie die belangte Behörde bereits bemerkte - freigestanden, dem Gutachten durch ein Gegengutachten konkret entgegenzutreten, was aber nicht geschehen ist. Da das Gutachten des Amtssachverständigen somit als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen ist, konnte die belangte Behörde rechtlich zutreffend zu dem Schluss gelangen, die von der beschwerdeführende Partei bereits errichteten Werbeeinrichtungen bildeten insbesondere durch ihre Größe und Aufdringlichkeit eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes läge im Übrigen in einem allfälligen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 600, und die dort zitierte hg. Judikatur), was darzutun Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre.
Aber auch mit ihren Rechtsrügen ist der beschwerdeführenden Partei kein Erfolg beschieden, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage der vom Sachverständigen im oben aufgezeigten Sinne mängelfrei erstellten Gutachten auch die Rechtsfrage richtig beurteilt worden ist
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Mai 2001
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