Normen
KFG 1967 §64 Abs1;
Lärmstörungen und Halten von Tieren Vlbg 1987 §6 Abs1 lita;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
WaffG 1996 §12 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
Lärmstörungen und Halten von Tieren Vlbg 1987 §6 Abs1 lita;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
WaffG 1996 §12 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Juli 1999 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1998 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998, ab.
Dabei ging sie von folgendem Sachverhalt aus:
"Der Verleihungswerber wurde am 14.8.1979 in Lustenau/Österreich geboren. Er ist eigenberechtigt und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Die österreichische Staatsbürgerschaft hat er nie besessen. Der Verleihungswerber hat seit Geburt ununterbrochen den Hauptwohnsitz in Österreich.
Der Antragsteller hält sich seit der Geburt in Österreich auf. Er hat in Österreich zwei Jahre die Volksschule und sieben Jahre die allgemeine Sonderschule besucht. Er hat keinen Beruf erlernt. In der Zeit von November 1995 bis Februar 1998 war er bei der Firma H beschäftigt. Er hat dann seinen Arbeitsplatz gekündigt und war dann in der Zeit vom 13.2.1998 bis 1.7.1998 arbeitslos. Seit dem 1.7.1998 arbeitet er wieder bei der Firma H als Hilfsarbeiter. Am 26. Juni 1989 wurde über M Ö ein Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als Jugendbehörde erstattet, weil der Antragsteller in der Schulklasse aus dem Lehrerpult einen Bargeldbetrag in der Höhe von S 600,-- gestohlen hatte. Weiters beging M Ö im Frühjahr 1989 insgesamt drei Ladendiebstähle im S E in Lustenau, dabei stahl er jeweils circa zehn Abziehbilder. Am 16. Oktober 1990 musste neuerlich ein Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als Jugendbehörde erstattet werden, da M Ö aus der Schultasche seiner Lehrerin die Geldtasche mit einem Bargeldbetrag in der Höhe von S 2.000,-- gestohlen hatte. Im Dezember 1990 wurde wiederum ein Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erstattet, da Ö M ein Fahrrad gestohlen hatte. Im Jänner 1993 wurde vom Gendarmerieposten Lustenau unter der GZ. P 4704/92-Schn, abermals ein Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (Jugendamt) erstattet. Der damals 13-jährige M Ö verwendete pyrotechnische Gegenstände der Klasse II im Ortsgebiet von Lustenau.
Von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde der Verleihungswerber wie folgt rechtskräftig bestraft:
mit Bescheid vom 19.1.1996, Zl. X-459-1996, wegen einer Übertretung gemäß § 4 Abs. 3 Pyrotechnikgesetz mit einer Geldstrafe von S 200,-- ,
mit Bescheid vom 15.4.1997, Zl. X-6342-1997, wegen einer Übertretung gemäß § 64 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil er am 16.3.1997 um 18.06 Uhr mit einem Mofa in Lustenau auf einer öffentlichen Straße fuhr, obwohl er nicht im Besitz eines Moped-Ausweises war;
mit Bescheid vom 8.1.1999, Zl. X-26665-1998, wegen einer Übertretung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes gegen Lärmstörung und das Halten von Tieren mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- weil er am 14.10.1998 gegen 20.00 Uhr in Lustenau grundlos mit der von ihm in einem entsprechenden Lederholster mitgeführten Gasschreckschusspistole, Kaliber 9 mm der Marke Colt, Modell "Double Eagle" Comander, zwei Schüsse in die Luft abfeuerte. Da die dritte Patrone angeblich ein Blindgänger war, musste Ö seine Waffe repetieren. Unmittelbar darauf gab M Ö mit der Gasschreckschusspistole die restlichen fünf Schüsse im Magazin ebenfalls in die Luft ab. Auf Grund dieses Vorfalles wurde gegen den Antragsteller von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unter der Zl. III-1611-1/99, ein Waffenverbot ausgesprochen."
Die belangte Behörde wertete die Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz und die Lärmstörung als gravierende Verwaltungsübertretungen. Bei der Lärmstörung zeige sich dies auch dadurch, dass gegen den Antragsteller ein Waffenverbot ausgesprochen und die Straftat am 14. Oktober 1998 unmittelbar vor Einbringung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 16. Oktober 1998 begangen worden sei. Der Verleihungswerber biete auf Grund der Zahl und der Schwere der Rechtsverletzungen derzeit nicht die Gewähr, dass er nicht möglicherweise auch in Zukunft wesentliche Vorschriften missachten werde, die zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. für die anderen in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassen wurden. Der Verleihungswerber biete daher keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die anderen in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu sein, weshalb er die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit
seines Inhalts geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es ist ausschließlich strittig, ob der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/01/0331 mwN). Entgegen der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Thienel (Staatsbürgerschaft II, Seite 182) vertretenen Meinung, die genannte Verleihungsvoraussetzung beziehe sich nur auf gerichtlich strafbare Handlungen und auf Verstöße gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften, während die Missachtung verwaltungspolizeilicher Vorschriften nicht als Hinderungsgrund angesehen werden könne, spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich um eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei handelt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. November 1985, 83/01/0419).
Während die belangte Behörde ihrer negativen Prognose undifferenziert sämtliche Straftaten zugrunde legte, fordert der Beschwerdeführer eine Unterscheidung schon nach den verschiedenen Zeitpunkten ihrer Begehung und nach ihrer unterschiedlichen Gewichtung. Dem ist insofern beizupflichten, als Taten grundsätzlich dann weniger Gewicht haben, wenn sie weiter zurückliegen (vgl. das Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0117). Dabei ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten.
In diesem Sinne sind auch die (insgesamt sechs) Diebstähle zu sehen, die der Beschwerdeführer zwischen April 1989 und September 1990 beging. Damals war er knapp zehn bzw. elf Jahre alt, somit strafunmündig. Seit dieser Zeit wurde ihm keine weitere gerichtlich strafbare Handlung angelastet. Die in der Gegenschrift von der belangten Behörde vermutete Relevanz dieser Diebstähle kann nicht gesehen werden. Zwar sind die in kurzen Abständen begangenen Diebstähle ein Indiz für die Neigung zur Begehung solcher Vermögensdelikte; allerdings lässt die seit dem letzten Diebstahl rückfallsfrei verstrichene Zeit und das geringe Alter des Beschwerdeführers bei Begehung dieser Taten keinesfalls den Schluss zu, der Beschwerdeführer werde solche Delikte neuerlich begehen.
Dem (aktenkundigen) Bericht an das Jugendamt im Jänner 1993 liegt die Verwendung von Knallfröschen durch den damals 13- jährigen Beschwerdeführer am Silvestertag 1992 zugrunde. Dieser Vorfall kann bei der Beurteilung seines Gesamtverhaltens mangels hinreichend relevanter Rechtsgutbeeinträchtigung unberücksichtigt bleiben.
Bei der im Jahre 1996 verhängten Verwaltungsstrafe stützte sich die Behörde auf eine Übertretung des § 4 Abs. 3 Pyrotechnikgesetz, der unter anderem den Besitz und/oder die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II von Personen unter 18 Jahren verbietet. Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat ist nicht bekannt; die geringe Geldstrafe (200,--. S) bei einem Strafrahmen bis zu S 30.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen (§ 31 Pyrotechnikgesetz 1974) deutet aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf die vergleichsweise Harmlosigkeit des Delikts hin (vgl. das Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0255).
Für die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmende Beurteilung hatte die belangte Behörde somit die von ihr als gravierend bezeichneten Verwaltungsübertretungen des Fahrens mit einem Mofa auf einer öffentlichen Straße ohne Besitz eines Moped-Ausweises (1997) und der Lärmstörung durch Abfeuern von Schüssen aus einer Gasschreckschusspistole und das daraufhin verhängte Waffenverbot (1998) heranzuziehen.
Gemäß § 64 Abs. 1 KFG in der damals anzuwendenden Fassung ist das Lenken eines Motorfahrrades nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das 24. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken von Motorfahrrädern (Moped-Ausweis) besitzt. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung handelt es sich um eine durchaus beachtenswerte Verwaltungsübertretung. Dass vom Beschwerdeführer beim Lenken des Mofas eine besondere Gefährdung ausgegangen oder gefährliche Umstände vorgelegen wären, wurde aber nicht festgestellt. Das Vergehen blieb auch einmalig und hatte keine weiteren Folgen, sodass dessen Einschätzung durch die belangte Behörde als gravierende Rechtsverletzung dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht wird.
Schließlich führte das Abfeuern mehrerer Schüsse aus einer Gasschreckschusspistole zwei Tage vor der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (14. Oktober 1998) zu einer Bestrafung, deren Grundlage § 6 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Landesgesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, bildete. Danach begeht eine Übertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Nach Abs. 2 sind Übertretungen nach Abs. 1, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--
zu bestrafen.
In der Folge wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.
Ein Waffenverbot kann nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I. Nr. 12/1997, nur dann verhängt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Das (rechtskräftige) Waffenverbot führt zum Verfall der sichergestellten Waffen und Munition (§ 12 Abs. 3 Z 1 leg. cit.). In seinem Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/03/0334, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer wegen Verhängung eines Waffenverbotes entzogenen Jagdkarte ausgeführt, dass der Tatbestand des § 39 Jagdgesetz auf die im § 12 Waffengesetz zu entscheidende Rechtsfrage nicht abstelle. Gemäß der genannten jagdrechtlichen Bestimmung sei unter anderem Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden, die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern. Dass das Verhalten einer Person die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, sei eine Sachverhaltsfeststellung, die - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung - in jedem Verfahren gesondert zu treffen sei. Ob die festgestellte zu besorgende Gefährdung den Tatbestand erfüllt, sei sodann aus der Sicht der jeweils anzuwendenden Norm zu entscheiden. Es wurde in diesem Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass im Spruch eines Bescheides betreffend Waffenverbot nicht tatsächliche Umstände festgestellt werden, sodass eine Bindung an diesen Bescheid bei Anwendung des § 39 Jagdgesetz nicht bestehe. Für die im nunmehrigen Anlassfall aus dem Verhalten des Beschwerdeführers abzuleitende Prognose über die künftige Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen kann nichts anderes gelten. Die Verhängung eines Waffenverbotes vermag daher die spezifische staatsbürgerschaftsrechtliche Prognoseentscheidung nicht vorwegzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 8. März 1999, 98/01/0255). Aus der Verhängung eines Waffenverbotes kann somit für sich allein nicht darauf geschlossen werden, dass die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt sind.
Für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen verbleiben die ungebührliche Lärmerregung, die mit einer verhältnismäßig geringen Geldstrafe geahndet wurde, sowie die unzulässige Verwendung einer Gasschreckschusspistole durch unmotivierte Abgabe mehrerer Schüsse in die Luft. Eine konkrete Gefahr durch die Verwendung der Gasschreckschusspistole wurde ebenso wenig festgestellt, wie eine mögliche Gefährdung anderer geschützter Rechtsgüter als der Ruhe, etwa der Ordnung und Sicherheit.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt ununterbrochen in Österreich und hat hier die Schule besucht. Seit November 1995 war er bis zur Bescheiderlassung nahezu durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Vor dem Hintergrund dieser langen Aufenthaltsdauer und der zuletzt begangenen - als minderschwer bewerteten - Verwaltungsübertretungen kann der Ansicht der belangten Behörde nicht beigetreten werden, dass die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer könnte unter den Umständen des Beschwerdefalles nur dann eine negative Prognose im Sinne dieser Bestimmung erstellt werden, wenn aus besonderen Gründen ersichtlich wäre, dass er ungeachtet der weit zurückliegenden bzw. nicht gravierenden Taten zur Begehung von weiteren Straftaten neige. Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch weder aus der konkreten Verwendung der Gasschreckschusspistole noch aus den sonstigen Feststellungen der belangten Behörde.
Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. April 2001
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