Normen
AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 litd;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §39;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1;
AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 litd;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §39;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Jagdkarte gemäß § 40 iVm § 38 Abs. 1 lit. d und § 39 Abs. 1 lit. a des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 (JG), entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, ein von der Waffenbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz ausgesprochenes Waffenverbot stelle einen Verweigerungsgrund nach § 39 Abs. 1 lit. a JG dar, weil "der diese Maßnahme rechtfertigende Tatbestand (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) identisch" sei. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 1980 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121/1967, der Besitz von Waffen und Munition verboten worden, weil Gewalttätigkeiten mit Körperverletzung die Annahme gerechtfertigt hätten, daß der Beschwerdeführer durch den Besitz von Waffen und Munition die öffentliche Sicherheit gefährden könne. In Unkenntnis dieses Waffenverbotes habe die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems dem Beschwerdeführer am 20. Juli 1990 eine Jagdkarte ausgestellt. Dieser ursprüngliche Mangel der Voraussetzung des § 38 Abs. 1 lit. d JG, nämlich das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes im Sinne des § 39 JG, sei nunmehr nachträglich zum Vorschein gekommen. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgebracht, er habe bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen - noch unerledigten - Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe der belangten Behörde mitgeteilt, daß eine rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag noch nicht vorliege. Da somit derzeit ein rechtskräftiges Waffenverbot gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, liege eine rechtskräftig entschiedene Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor, sodaß keine Möglichkeit zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bestehe. Die Jagdkarte müsse daher entzogen werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 40 JG ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.
Gemäß § 38 Abs. 1 lit. d JG zählt zu den Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte, daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.
§ 39 Abs. 1 JG lautet:
"Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:
- a) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;
- b) Personen, für die nach § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt ist;
- c) Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Jugendlichen);
- d) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren;
- e) Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;
- f) Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im Falle des § 93 Abs. 4 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde."
Bei Prüfung der Prozeßvoraussetzungen untersucht der Verwaltungsgerichtshof, ob die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Im gegenständlichen Fall besteht eine derartige Möglichkeit, weil die Ausübung des Jagdrechtes auch Tätigkeiten umfaßt, die trotz eines Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 rechtmäßigerweise ausgeübt werden können.
Die Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte (Verweigerungsgründe) werden in § 39 Abs. 1 JG taxaktiv aufgezählt. Das Vorliegen eines Waffenverbotes nach § 12 Waffengesetz 1967, das als Waffengesetz 1986 wiederverlautbart worden ist (vgl. Kundmachung BGBl. Nr. 443/1986), nennt das Gesetz nicht. Die belangte Behörde ist daher einem Rechtsirrtum unterlegen, wenn sie das Waffenverbot als Verweigerungsgrund nach § 39 Abs. 1 lit. a JG angesehen hat.
§ 39 Abs. 1 lit. a JG führt - soweit dies hier von Bedeutung ist - als Verweigerungsgrund an, daß das bisherige Verhalten einer Person besorgen lasse, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Auch wenn § 12 Waffengesetz (1967 bzw. 1986) an vergleichbare Voraussetzungen die Rechtsfolge des Waffenverbotes knüpft (vgl. Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht, Anm. 4 zu § 39), unterlag die belangte Behörde mit der Annahme, durch die Verhängung des Waffenverbotes sei über eine Vorfrage (im Sinn des § 38 AVG) für das gegenständliche Verfahren entschieden worden, einem weiteren Rechtsirrtum. Eine Vorfrage ist eine für die Entscheidung präjudizielle RECHTSFRAGE, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (bzw. in einem anderen Verfahren) oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1981, Slg. NF 10383/A). Auf die im Grunde des § 12 Waffengesetz zu entscheidende Rechtsfrage stellt aber der Tatbestand des § 39 JG nicht ab. Daß das Verhalten einer Person die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen läßt, ist eine SACHVERHALTSFESTSTELLUNG, die - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung - in jedem Verfahren gesondert zu treffen ist. Ob die festgestellte zu besorgende Gefährdung den Tatbestand erfüllt, ist sodann aus der Sicht der jeweils anzuwendenden Norm zu entscheiden. Es sei auch darauf hingewiesen, daß im Spruch eines Bescheides betreffend Waffenverbot nicht tatsächliche Umstände festgestellt werden, sodaß jedenfalls eine Bindung an diesen Bescheid - auch außerhalb der Vorfragenregelung des § 38 AVG - bei Anwendung des § 39 JG nicht besteht.
Die belangte Behörde hat ausschließlich wegen des Bestehens eines Waffenverbotes die Jagdkarte gemäß § 40 JG entzogen und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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