VwGH 98/21/0474

VwGH98/21/047430.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des E in K, geboren am 1. Mai 1975, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Spitrahof - Bahnhofstraße 9/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 6. Oktober 1998, Zl. Fr-1380-1/98, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §55;
FrG 1997 §76 Abs1;
FrG 1997 §76;
VwRallg;
FrG 1993 §55;
FrG 1997 §76 Abs1;
FrG 1997 §76;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3 FrG Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, und bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben seien, ausgestellt werden könnten, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen sei. Es seien zwar die Vertretungsbehörden der Bundesrepublik Jugoslawien in Fällen wie dem des Beschwerdeführers nicht gewillt, einen nationalen Reisepass auszustellen, und es lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels vor, es könnten allerdings keine Gründe erkannt werden, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre. Zumindest lasse die von ihm ausgeübte Beschäftigung als Maler und Anstreicher, Metallarbeiter und Pizzakoch eine derartige Einschätzung nicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 76 Abs. 1 FrG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden, wenn einer der unter den Ziffern 1 bis 5 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Der Beschwerdeführer erfüllt unbestritten die Voraussetzungen der Z. 3, wonach ein Antragsrecht für ausländische Staatsangehörige besteht, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind.

Dennoch ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. § 76 FrG entspricht in seinen Grundsätzen dem § 55 des Fremdengesetzes 1992. Nach den einschlägigen, wegen insofern unveränderter Rechtslage zur Auslegung des § 76 FrG heranziehbaren Gesetzesmaterialien zu § 55 Fremdengesetz 1992 kommt es in den Fällen, in denen nach Maßgabe dieser Bestimmung Fremdenpässe ausgestellt werden können, nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 98/18/0316, sowie zum Fremdengesetz 1992 etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 1998, Zl. 97/21/0295.)

Seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seit sechs Jahren in Österreich lebe und in Österreich bleiben möchte, weil er in seinem Heimatort, wo ständig Krieg geführt werde, keine Zukunft mehr habe. Auch seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid enthält keine darüber hinausgehende Begründung. Sein nun in der Beschwerde enthaltenes Vorbringen, sein Arbeitgeber habe den Wunsch, den Beschwerdeführer im Ausland für Geschäftsreisen einzusetzen, unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, weshalb es schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Der Beschwerdehinweis auf die Belehrungspflicht des § 13a AVG geht fehl, weil es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen bzw. Verfahrensparteien oder andere Beteiligte in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 13a AVG/E 1, angeführte Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund des oben dargelegten Maßstabes für ein Interesse der Republik Österreich kann das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass ein solches Interesse im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, sind doch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände nicht geeignet, ein öffentliches Interesse im besagten Sinn zu begründen. Die Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse ist im Übrigen von der Intention des § 76 Abs. 1 FrG nicht umfasst (vgl. zur unverändert gebliebenen Rechtslage das zum Fremdengesetz 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 95/21/0085).

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte