Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. November 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Ghana, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 16. Juli 1987 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, welcher zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer seien Sichtvermerke und in weiterer Folge Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeit bis zum 8. Jänner 1997 erteilt worden. Ein Verlängerungsantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, der Beschwerdeführer sei seither ohne Aufenthaltstitel und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Juni 1995 sei der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er in einem mehr als einjährigen Zeitraum Schwestern eines Missionsordens mit dem Tod und einer Gefährdung durch Sprengmittel gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 8. März 1995 sei der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Die letzte Verurteilung sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 16. März 1998 erfolgt. Wegen der Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung sowie des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs sei der Beschwerdeführer nach den §§ 298 Abs. 1, 146, 147 Abs. 2, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer zunächst einem Gendarmeriebeamten wissentlich vorgetäuscht habe, dass er Opfer eines schweren Raubes geworden wäre. Einige Zeit später habe er einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Polizeibeamten in Wien wissentlich vorgetäuscht, unbekannte Täter hätten seine Wohnung aufgebrochen und Computer im Wert von über S 25.000,-- gestohlen. Daraufhin habe er eine Versicherungsanstalt zur Auszahlung der angeblichen Schadensbeträge von etwa S 63.000,--
bzw. etwa S 93.000,-- zu verleiten versucht. Im zweiten Fall sei das Geld tatsächlich zur Auszahlung gelangt.
Die genannten Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige ohne jeden Zweifel die öffentliche Ordnung und Sicherheit im hohen Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Der Beschwerdeführer befände sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet. Er sei verwitwet und habe neun Kinder, die in seinem Heimatstaat lebten. Ob für diese Sorgepflichten bestünden, sei nicht aktenkundig. Sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht gegeben. Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes sei jedoch von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritterdringend geboten sei. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder willens sei, strafrechtliche Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine Zukunftsprognose könne für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen. Art und Schwere der den gerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten ließen jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig erscheinen. Die vom Gericht ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten würden daran nichts ändern. Denn abgesehen davon, dass dieser Umstand keinesfalls - wie sein Verhalten auch deutlich gezeigt habe - Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers sein könne, habe die Behörde die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen, somit ohne an die Erwägungen gebunden zu sein, die das Gericht veranlasst hätten, die Strafen bedingt nachzusehen.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf die aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Dass der Beschwerdeführer bereits längere Zeit in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe, habe an diesem Abwägungsergebnis nichts ändern können. Dies umso mehr, als diese Beschäftigung mangels eines - unselbstständige Erwerbstätigkeit zulassenden - Aufenthaltstitels aus fremdenrechtlicher Sicht unzulässig sei.
Entgegen der offenbaren Rechtsansicht des Beschwerdeführers seien die Zustände in seinem Heimatstaat bzw. die Gründe für seine Flucht für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, weil einerseits mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht die Verpflichtung zur Ausreise in ein bestimmtes Land ausgesprochen werde und andererseits bei der Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nur solche Umstände zu berücksichtigen seien, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben des Fremden erstreckten, und nicht Umstände, die künftig in einem bestimmten anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes werde auch nicht über eine allfällige Abschiebung abgesprochen.
Ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG, der das Aufenthaltsverbot als unzulässig erscheinen ließe, sei nicht gegeben gewesen. Da sonst keine berücksichtigungswürdigen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die behördliche Beurteilung, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Gegen diese Beurteilung bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen zu den drei unter I.1. genannten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keine Bedenken, wobei neben dem Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall (in Ansehung der Verurteilung im Jahr 1998) im Beschwerdefall auch - was die Beschwerde übersieht - der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG als erfüllt anzusehen ist, weil das Delikt der Körperverletzung und das der gefährlichen Drohung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Oktober 1982, 12 Os 140/82). Entgegen der Beschwerde kann die Auffassung der belangten Behörde, das den besagten Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten rechtfertige im Fall des Beschwerdeführers auch die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die unbestrittenen Feststellungen zu seiner Verurteilung wegen des über einen längeren Zeitraum - nämlich über mehr als ein Jahr - gesetzten, als gefährliche Drohung zu qualifizierenden Verhaltens lassen die Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennen, anderen Personen mit Gewalt zu begegnen; diese Bereitschaft wird ferner durch die dem Beschwerdeführer zur Last liegende unbestrittene Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (vgl. Blatt 144 der vorgelegten Verwaltungsakten) verdeutlicht. Weiters konnte den Beschwerdeführer eine nach der besagten Verurteilung wegen gefährlicher Drohung erfolgte Ermahnung, dass er bei einem neuerlichen Fehlverhalten mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen hätte (vgl. Blatt 141 der vorgelegten Verwaltungsakten), nicht davon abhalten, durch den ihm zur Last liegenden teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrug in Verbindung mit dem Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) sowie die öffentliche Ordnung in Ansehung der Rechtspflege zu beeinträchtigen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer laut angefochtenem Bescheid - was er nicht in Zweifel zieht - seit dem Ende der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels am 8. Jänner 1997 unberechtigt in Österreich aufgehalten, und durch diesen unberechtigten Aufenthalt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Dauer von etwa einem Jahr und elf Monaten auch das einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 98/18/0281, mwH) maßgeblich beeinträchtigt. Angesichts dieses unerlaubten Aufenthaltes ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem seiner Verurteilung im Jahr 1998 zu Grunde liegenden - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Jahr 1996 gesetzten (vgl. Blatt 242) - Fehlverhalten wohlverhalten und sei "mit dem Gesetz in keinerlei Konflikt" gekommen, unzutreffend.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den langen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, sowie den Umstand, dass er seit längerer Zeit (nach der Beschwerde seit 1990) in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht, berücksichtigt. Den damit gegebenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ist im Rahmen der Interessenabwägung die Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich gegenüberzustellen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Im Licht dieser Erwägungen erweist sich das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu, als dem durch das besagte mehrfache Fehlverhalten (vgl. oben II.1.) des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die Integration des Beschwerdeführers wird in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten maßgeblich gemindert. Weiters wird die aus der langen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers ableitbare Integration dadurch relativiert, dass er sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Dauer von knapp zwei Jahren unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Den solcherart in ihrem Gewicht geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland steht die aus seinem Fehlverhalten resultierende gravierende Gefährdung der genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber.
Seinem Vorbringen, er habe zu seiner Familie und seinen Freunden in seinem Heimatstaat seit seiner Flucht im Jahr 1987 kaum noch Kontakt und leiste nur noch Unterhaltszahlungen an seine Kinder; er habe sein Heimatland nicht freiwillig, sondern wegen Gefahr für Leib und Leben überstürzt verlassen; er habe nun Anschluss und Beachtung in seiner neuen Heimat Österreich gefunden; er müsste in Anbetracht des Aufenthaltsverbotes "wieder von vorne anfangen", ist zu entgegnen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und darüber hinaus von § 37 FrG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0073).
Mit seinem Vorbringen, er engagiere sich seit Jahren in einem von ihm gegründeten Verein zur Bekämpfung des Drogenhandels, insbesondere des Drogenhandels durch Staatsangehörige afrikanischer Länder, und habe durch seine Vereinstätigkeit auch Kontakt mit den zuständigen Stellen bei der Bundespolizeidirektion Wien gehabt, die dieses Engagement sehr begrüßt und unterstützt hätten, tut der Beschwerdeführer keinen Umstand dar, der eine Verstärkung seiner privaten Interessen am Verbleib in Österreich oder eine ins Gewicht fallende Minderung des öffentlichen Interesses an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme bewirken würde. Auch sein Hinweis auf seine "guten Deutschkenntnisse", durch die er (behauptetermaßen) zu seiner Integration in Österreich aktiv beigetragen habe, vermag am vorliegenden Abwägungsergebnis nichts zu ändern.
4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Beschwerde - auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten - auch unter Berücksichtigung des behaupteten Engagements in Bezug auf die Bekämpfung des Drogenhandels - besondere Umstände ersichtlich sind, die eine derartige Ermessensübung verlangt hätten.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. November 2001
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