Normen
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §40;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §40;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Februar 1 998 wurde die Beschwerdeführerin, eine
jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin seit mit einem bis 22. November 1993 gültig gewesenen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Ein von ihr gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei vom "Amt der Wiener Landesregierung" mit Bescheid vom 14. April 1994 abgewiesen worden. Im Herbst 1995 sei die Beschwerdeführerin neuerlich mit einem bis 21. November 1995 gültig gewesenen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist und ein von ihr neuerlich gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei wieder vom "Amt der Wiener Landesregierung" mit Bescheid vom 5. Februar 1996 und im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 11. April 1996 abgewiesen worden, weil die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Anschluss an einen Touristensichtvermerk nicht zulässig sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. September 1997 aus diesem Grund abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei auch wegen unerlaubten Aufenthaltes zweimal rechtskräftig bestraft worden.
Im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich "insofern rechtmäßig" in Österreich aufhalte, als sie mit dem hier rechtmäßig aufhältigen T R (seit 1995) verheiratet wäre.
In der Berufung vom 13. Jänner 1998 werde vom Rechtsvertreter auf eine Information verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin "spätestens nach Erhalt der abschlägigen VwGH-Entscheidung Österreich verlassen" hätte und vorläufig in ihr Vaterhaus zurückgekehrt wäre. Es sei auch eine Bescheinigung vom 12. September 1997 vorgelegt worden, wonach sie in Sokobanja ihren ständigen Wohnsitz gehabt habe. Sie wäre immer bestrebt gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und hätte sich in einem Rechtsirrtum befunden. Sie hätte geglaubt, dass sie sich während ihres Bewilligungsverfahrens erlaubterweise im Bundesgebiet aufhalte und wäre nunmehr, um ihre Rechtstreue zu zeigen, vorläufig bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Serbien zurückgekehrt. Die Behörde hätte darüber keine Beweise aufgenommen bzw. solche nicht berücksichtigt.
Hiezu habe die belangte Behörde Folgendes erwogen:
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Touristensichtvermerkes im Jahr 1995 sei jedenfalls nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführerin habe ungeachtet der diesbezüglich ohnedies völlig klaren Rechtslage spätestens im April 1996 auf Grund des rechtskräftigen Ablehnungsbescheides und nachdem sie sich an einen Rechtsvertreter gewendet gehabt habe, bewusst sein müssen, dass sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei.
In der Berufung sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Beschwerdeführerin, die sich im Sommer "1992" (nach der Aktenlage: 1997, vgl. Blatt 64 des Verwaltungsaktes) nach Serbien bzw. Jugoslawien begeben hätte und mit einem bis 9. November 1997 gültig gewesenen Touristensichtvermerk nach Österreich rückgekehrt wäre, seit diesem Zeitpunkt wieder illegal im Bundesgebiet aufhalte. Dass sie von Belgrad aus auch einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung gestellt habe, vermöge, wie die Beschwerdeführerin ja wissen müsse, den illegalen Aufenthalt nicht zu rechtfertigen. Die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Anschluss an den nunmehr illegalen Aufenthalt und den Touristensichtvermerk werde angesichts des (illegalen) Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht möglich sein.
Mit der vorliegenden Ausweisung sei zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG 1997 bzw. des Art. 8 Abs. 1 EMRK verbunden, weil sich die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Ehegatte, Kinder und Schwiegermutter) im Bundesgebiet aufhielten, doch sei dieser Eingriff insofern erheblich relativiert, als die Beschwerdeführerin diese Situation durch ihr rechtswidriges Verhalten selbst herbeigeführt habe. Der Touristensichtvermerk habe ihr nur die Möglichkeit gegeben, ihre Familie während des Bewilligungsverfahrens zu besuchen, nicht aber den Touristensichtvermerk dazu zu missbrauchen, das Bundesgebiet nach dessen Ablauf nicht wieder zu verlassen. Da die Anträge der Beschwerdeführerin wiederholt abgewiesen worden seien und sie bereits viermal wegen illegalen Aufenthaltes und einmal wegen Übertretung des Meldegesetzes bestraft worden sei und sie auf Grund ihres Verhaltens während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Niederlassungsbewilligung nicht erhalten könne und nicht bereit scheine, von ihrem illegalen Verhalten Abstand zu nehmen, sei der mit der Ausweisung verbundene Eingriff jedenfalls, abgesehen davon, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bereits die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot geschaffen worden seien, dringend geboten.
Von der Erlassung eines Ausweisungsbescheides könne jedenfalls, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das dadurch auf sie "angeblich fallende negative Licht" durch ihr eigenes Verhalten herbeigeführt habe, nicht abgesehen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 8. Juni 1998, Zl. B 789/98). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde lässt die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, weil ihr nach Ablauf des bis 9. November 1997 gültigen Touristensichtvermerkes keine Aufenthaltsberechtigung mehr zugekommen sei, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen besteht gegen diese Auffassung kein Einwand.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die sich erkennbar in ihrem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt erachtet und vorbringt, die Abwägung nach § 37 FrG sei "unrichtig ausgeübt" worden, bestehen auch gegen die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG durch die belangte Behörde keine Bedenken.
In Anbetracht der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin (Ehegatte, Kinder und Schwiegermutter halten sich im Bundesgebiet auf) ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass mit der vorliegenden Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden ist. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde aber die Auffassung vertreten, dass den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich keine solche Bedeutung zukomme, dass ihre Ausweisung nicht dringend geboten wäre. Das hier maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren unberechtigten Aufenthalt seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Touristensichtvermerkes (mit 9. November 1997) nicht unerheblich beeinträchtigt; dies umso mehr, als sie nach den unbestrittenen Feststellungen auch nach Ablauf ihres bis 21. November 1995 gültigen Touristensichtvermerkes - trotz Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und ungeachtet zweimaliger Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes - bis Sommer 1997 im Bundesgebiet verblieben war. Die geltend gemachten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich vermögen dieses maßgebliche öffentliche Interesse im Rahmen der nach § 37 Abs. 1 FrG durchzuführenden Interessenabwägung nicht zu überwiegen, zumal sie sich lediglich für die Dauer der ihr dreimal erteilten Touristensichtvermerke rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.
Dass die Beschwerdeführerin - so die Beschwerde - "zwischenweilig" ausgereist sei, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil mit diesem Vorbringen - im Kontext mit der Sachverhaltsdarstellung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - die Ausreise im Sommer 1997 angesprochen wird, die der Wiedereinreise mit dem bis 9. November 1997 gültigen Touristensichtvermerk voranging.
Auf dem Boden des Gesagten ist auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in Bezug auf die Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin und die Versorgung durch ihren Ehemann nicht erhoben, der Boden entzogen.
3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Situation in ihrem Heimatland und auf § 57 FrG beruft, ist ihr zu entgegnen, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides ohne Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Denn mit der Ausweisung ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 75 FrG oder eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufshubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG, nicht jedoch im Verfahren betreffend eine Ausweisung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0350).
4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. August 2000
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