Normen
EMRK Art6 Abs1;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §2;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §27 Abs1;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §4 Abs2 Z3;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §4 Abs2;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §4 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §23 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §51e Abs2 idF 1995/620;
VStG §51e;
VwGG §39 Abs2 Z6;
EMRK Art6 Abs1;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §2;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §27 Abs1;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §4 Abs2 Z3;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §4 Abs2;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §4 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §23 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §51e Abs2 idF 1995/620;
VStG §51e;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 30. August 1996 wurde der Bezirkshauptmannschaft Zell/See angezeigt, dass im Auftrag des Beschwerdeführers in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern auf näher bezeichneten Grundstücken ein Viehtriebweg in der Länge von ca. 380 m angelegt worden sei. Am 1. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer im Zuge einer Verhandlung an Ort und Stelle die Erteilung der (nachträglichen) naturschutzbehördlichen Bewilligung. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Errichtung des näher beschriebenen Viehtriebweges in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 2. Dezember 1996 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe es als Grundbesitzer und Auftraggeber zu verantworten, dass auf einer näher bezeichneten Grundparzelle am 30. August 1996 ein Viehtriebweg in der Länge von ca. 380 m errichtet worden sei, obwohl diese Grundparzelle in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern liege und die für die Errichtung des Triebweges erforderliche Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt worden sei. Mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 Z. 3 iVm § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern Im Land Salzburg, LGBl. Nr. 106/1983 idF LGBL. Nr. 97/1990 (NationalparkG) schuldig erkannt; es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Herstellung des Viehtriebweges um eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 NationalparkG handle, für die keine Bewilligungspflicht bestehe. Weiters ergebe sich aus § 5 leg. cit., dass in der Außenzone des Nationalparks keine Bewilligungspflicht für nur von Menschen und Tieren begehbare Steige bestehe. Im Übrigen habe er bereits am 31. Jänner 1996 um eine Förderungsbewilligung und eine Projektgenehmigung beim Amt der Salzburger Landesregierung angesucht und sei dabei nicht auf das Erfordernis einer Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft hingewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Nach Darlegung des Verfahrensganges vertrat sie in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, bei der Errichtung eines Viehtriebweges handle es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 3 NationalparkG. Der Gesetzgeber habe keine weitere Differenzierung des Begriffes "Weg" vorgenommen. Die Errichtung eines Viehtriebes stelle auch keine Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 NationalparkG dar, denn das Treiben von Vieh diene nicht der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bebauter Liegenschaften, sondern der Pflege und gesunden Entwicklung des Viehbestandes. Hinsichtlich der Schuldfrage würde sich nur eine Auskunft der zuständigen Behörde, also der Bezirkshauptmannschaft, günstig für den Beschwerdeführer auswirken. Es sei daher bedeutungslos, ob das Amt der Salzburger Landesregierung den Beschwerdeführer auf das Erfordernis einer Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft hingewiesen habe oder nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 NationalparkG sind in der Außenzone des Nationalparks, soweit sich aus Abs. 3 und 4 nicht anderes ergibt, die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Parkflächen, Abbauflächen und Bergbauhalden sowie sonstige größere Bodenverletzungen, bei letzteren ausgenommen solche im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung, nur mit einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Nach § 4 Abs. 3 leg. cit. sind von der Bewilligungspflicht Maßnahmen ausgenommen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen, soweit es sich nicht um die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, handelt.
Die Beschwerde macht zunächst mit näherer Begründung geltend, die Errichtung des Viehtriebweges stelle eine almwirtschaftlich sinnvolle, notwendige und auch förderungswürdige Maßnahme dar. Diese Darlegungen sind im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend; selbst ein festgestelltes öffentliches Interesse an der Errichtung eines Weges stellt nach dem Gesetz keinen Umstand dar, der die Bewilligungsbedürftigkeit bzw. die Verbotswidrigkeit der Errichtung des Weges ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde aufheben könnte.
Die Beschwerde macht weiters geltend, dass eine Bewilligung für die Errichtung des Viehtriebweges deshalb nicht erforderlich sei, weil es sich bei einem Steig in der Breite von 0,5 m weder um einen Weg noch um eine größere Bodenverletzung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 3 NationalparkG handle.
Im Verwaltungsverfahren war nicht strittig, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer hergestellten Anlage um einen "Weg" im Sinne des Gesetzes handle. Im Übrigen entfernt sich die Beschwerde mit der Behauptung, es handle sich um einen Steig in der Breite von 0,5 m, vom Akteninhalt, weil im Bewilligungsverfahren unwidersprochen eine Wegbreite von ca. 0,8 bis 1,5 m festgestellt wurde. In der vom Beschwerdeführer hergestellten und unterfertigten Projektbeschreibung vom 11. Oktober 1996 wurde die Wegbreite mit maximal 1,5 m angegeben. Es liegt aber auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass eine bestimmte Mindestbreite Merkmal des Begriffes "Weg" wäre. Vielmehr ist weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien (Beilagen zum Stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 8. Gesetzgebungsperiode, 4. Session, Nr. 294, sowie 5. Session, Nr. 36) irgendein Hinweis darauf zu entnehmen, dass bestimmte, im allgemeinen Sprachgebrauch als "Wege" bezeichnete, zum Zwecke des Begehens hergestellte Anlagen nicht als "Wege" im Sinne des § 4 Abs. 2 NationalparkG anzusehen wären.
Weiters macht die Beschwerde geltend, selbst dann, wenn man das Anlegen eines Triebweges als "eine größere Bodenverletzung in Form eines Weges" qualifiziere, sei eine Bewilligung nicht notwendig, weil es sich um eine Maßnahme "im Zuge der jeweils üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" handle.
Der Begriff einer "größeren Bodenverletzung in Form eines Weges" ist dem Gesetz fremd. Im Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 Z. 3 unterscheidet das Gesetz zwischen "größeren Bodenverletzungen" einerseits und einer Reihe von anderen Maßnahmen, u.a. der Errichtung oder Abänderung von Wegen, andererseits. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht aus dem Titel der "jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung" ist ausschließlich bei "größeren Bodenverletzungen" vorgesehen, nicht hingegen, wenn es (u.a.) um die Anlage eines Weges geht. Schon aus diesem Grund kommt eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 2 Z. 3 NationalparkG nicht in Betracht. Im Übrigen sind als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon Maßnahmen anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2000, 2000/10/0156, und vom 18. Oktober 1993, 92/10/0134, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch aus dem Umstand, dass § 4 Abs. 2 Z. 3 letzter Halbsatz NationalparkG nicht von Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, sondern von Maßnahmen "im Zuge" einer derartigen Nutzung spricht, ließe sich nichts Gegenteiliges gewinnen (vgl. § 23 Abs. 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, in dem von Maßnahmen "im Rahmen" der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Rede ist, und das hiezu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1995, 93/10/0226).
Die Beschwerde macht weiters geltend, für die Anlegung eines Viehtriebweges bestehe eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 3 NationalparkG. Über den Steig würden die Almen des Beschwerdeführers samt dem angrenzenden Weidegebiet bestoßen und zwei Almhütten bewirtschaftet.
§ 4 Abs. 3 NationalparkG nimmt Maßnahmen von der Bewilligungsbedürftigkeit aus, die "der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen". Die Anlage eines Weges, mag dieser auch (unter anderem) zu einer bestimmten rechtmäßig bebauten Liegenschaft führen, kann nicht als deren "ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dienend" im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Als Zweckbestimmung der Errichtung eines Weges steht die Aufschließung der am Weg gelegenen Liegenschaften, d.h. die Herstellung ihrer Erreichbarkeit (je nach Beschaffenheit des Weges zu Fuß oder mit Fahrzeugen) im Vordergrund. Der Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer bestimmten Liegenschaft ist nur ein mittelbarer; es kann daher nicht gesagt werden, dass die Errichtung eines Weges (bloß) der Bewirtschaftung einer bestimmten Liegenschaft diene. Dem Gesetzgeber kann angesichts des Gesetzeszweckes (vgl. § 2 NationalparkG) nicht unterstellt werden, dass er im Interesse der Bewirtschaftung bebauter Liegenschaften die Ausführung von dauerhaften, unter Umständen das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wesentlich beeinflussenden Maßnahmen, die sich - wie dies beim Wegebau regelmäßig der Fall sein wird - auch in großer Entfernung von der betreffenden bebauten Liegenschaft und somit unter Umständen in unberührten Gebieten der Außenzonen auswirken können, der behördlichen Aufsicht völlig entziehen wollte.
Auch der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 NationalparkG kommt im Beschwerdefall nicht zum Tragen.
Die Beschwerde bringt weiters vor, die Verwaltungsübertretung sei verjährt. Ab dem "unbeeinspruchten Antrag" vom 31. Jänner 1996 hätten Baumaßnahmen begonnen werden können. Die Anzeige sei am 2. September 1996 erfolgt. Die Bewilligung sei mit 21. Oktober 1996 erteilt worden. Das Straferkenntnis sei am 24. Juni 1997 und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erlassen worden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Die Verjährungsfrist beträgt bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung sechs Monate. Diese Frist ist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
§ 27 Abs. 3 NationalparkG lautet:
"Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten behördlichen Bewilligung."
Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass der "unbeeinspruchte Antrag" (auf Förderung) ihn nicht zur Ausführung der gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 NationalparkG einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme ohne Bewilligung berechtigte. Die Strafbarkeit endete nach der ausdrücklichen Anordnung des § 27 Abs. 3NationalparkG erst mit der Rechtskraft der nachträglichen Bewilligung vom 21. Oktober 1996; erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung konnte im Sinne des § 31 Abs. 2 zweiter Satz VStG der Lauf der Verjährungsfrist beginnen. Schon im Hinblick auf die im Dezember 1996 in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgenommene Verfolgungshandlung ist Verjährung nicht eingetreten.
Die nicht auf den angefochtenen Bescheid oder das Berufungsverfahren bezogenen, sondern das Straferkenntnis missdeutenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Voraussetzung für eine Bestrafung die festgestellte verschuldete Übertretung einer Verwaltungsvorschrift sei oder ein bloßer Verdacht nicht genüge, sind schon deshalb nicht zielführend, weil auch dem Straferkenntnis nicht der Verdacht, sondern die Feststellung der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 Z. 3 NationalparkG zu Grunde liegt.
Der Beschwerdeführer nimmt weiters einen entschuldigenden Rechtsirrtum für sich in Anspruch. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z. 3NationalparkG lege den Schluss nahe, dass "ein Steig nicht unter die angeführten Maßnahmen fällt und andererseits auf Grund der landwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung ausgenommen ist". Der Verwaltungsgerichtshof teilt schon die Auffassung nicht, dass der Gesetzeswortlaut einen solchen Schluss nahe lege; aus der Sicht des Beschwerdeführers wären Zweifel über die Richtigkeit der von ihm nunmehr dargelegten Auffassung jedenfalls angebracht gewesen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich auf Grund von § 4 Abs. 2 Z. 3NationalparkG gemeint haben, die Anlage des Weges bedürfe keiner Bewilligung, könnte dies einen entschuldigenden Rechtsirrtum nur dann begründen, wenn ihm die zutreffende Auslegung der Vorschrift ohne sein Verschulden unbekannt geblieben wäre. Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer Erkundigungen bei der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft, eingeholt hätte. Derartiges hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Dass er von Seiten der Förderungsstelle nicht auf die Bewilligungsbedürftigkeit hingewiesen wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang - mangels Zuständigkeit der Förderungsstelle für die Erteilung von Bewilligungen nach § 4 NationalparkG - ohne Bedeutung.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, im Hinblick auf sein geringes Verschulden - er habe die Maßnahme nicht verheimlicht, sondern sogar ein Förderungsansuchen gestellt, und die naturschutzbehördliche Bewilligung sei noch vor dem Straferkenntnis erteilt worden - lägen die Voraussetzungen eines Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG vor.
Die Behörde kann nach § 21 Abs. 1 VStG nur dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen zur Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG beide Kriterien erfüllt sein (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1999, 98/10/0005). Von einem geringfügigen Verschulden kann nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat es schon mehrfach abgelehnt, in dem Umstand, dass das Fehlen einer Bewilligung offen zu Tage trat und eine Bewilligung nach Vollendung der strafbaren Handlung erteilt wurde, Umstände zu sehen, die das Verschulden geringfügig erscheinen ließen (vgl. z.B. das oben erwähnte Erkenntnis vom 20. September 1999 sowie das Erkenntnis vom 15. September 1997, 97/10/0154). Die Voraussetzungen eines Absehens von der Strafe lagen auch im Beschwerdefall nicht vor.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
Der Beschwerdeführer hatte in der Berufung die Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt. Die belangte Behörde konnte daher unter anderem dann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs. 2 in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 620/1995). Die Berufungsverhandlung soll der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen. Hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Berufung nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG unterbleiben, wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, 98/10/0053). Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde keine strittigen Fragen des Sachverhaltes zu lösen. Im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung liegt somit kein Verfahrensmangel. Die Beschwerde trägt auch nicht vor, welcher relevante Umstand der belangten Behörde infolge Unterbleiben einer Verhandlung unbekannt geblieben wäre.
Schließlich macht die Beschwerde als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde hätte Beweise nicht aufgenommen, die in der Berufung angeführt worden wären.
Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Begründungsmängel eines Bescheides - führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es ist Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. September 1999, 97/10/0253, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Beschwerde nicht, weil nicht dargelegt wird, welche vom angefochtenen Bescheid abweichenden Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen können. Auch insoweit liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der MRK, angerufen wurde, und der Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. März 2001
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