VwGH 98/10/0005

VwGH98/10/000520.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner, den Senatspräsidenten Dr. Puck und Hofrat Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des J in Höchst, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 8, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. September 1991, Zl. IVe-224/104, betreffend Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs3;
StGB §34 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs3;
StGB §34 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 wurde dem Beschwerdeführer die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des näher bezeichneten landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes des Beschwerdeführers (und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Höchst vom 14. Oktober 1987 die baupolizeiliche Bewilligung) nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 26. Mai 1987 und 6. Juni 1987 unter Auflagen erteilt.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde am 11. und 18. April 1989 wahrgenommen, dass dieser Erweiterungsbau erheblich von den bewilligten Planunterlagen abwich. Diese Abweichungen bestanden in:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. Mai 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Bauarbeiten untersagt.

Mit Teilbescheid vom 17. August 1989 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Beschwerdeführer die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für den Bau und die Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes nach Maßgabe der nun vorgelegten Planunterlagen vom 19. April 1989, jedoch mit Ausnahme des Rundturmes. Mit Bescheid vom 30. November 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die nachträgliche Bewilligung für den bereits errichteten Rundturm und die Bewilligung für die Errichtung einer Wagenremise nach Maßgabe der Planunterlagen vom 19. April 1989 und vom 29. August 1989. 1.2. Mit Straferkenntnis vom 25. Jänner 1991 legte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Beschwerdeführer zur Last, er habe, wie bei der am 11. April 1989 erfolgten Überprüfung festgestellt worden sei, das näher bezeichnete Bauvorhaben "Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes" durch den Baumeister B. insofern entgegen den dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 zugrundeliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen errichten lassen, als dieser Erweiterungsbau - im Einzelnen bereits oben angeführte - Planabweichungen aufweise. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und § 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Vorarlberger Landschaft (Landschaftsschutzgesetz), LGBl. Nr. 1/1982 (im folgenden: Vlbg LSchG 1982), in Verbindung mit dem zitierten Bescheid vom 14. September 1987 begangen. Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.3. Mit Bescheid vom 4. September 1991 (dem angefochtenen Bescheid) gab die Vorarlberger Landesregierung dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei am 11. April 1989 wahrgenommen worden, dass dieser Erweiterungsbau erheblich von den bewilligten Planunterlagen abweiche. Zum genannten Zeitpunkt seien die Arbeiten zur Errichtung dieses Erweiterungsbaues voll im Gange gewesen. Auf Grund dieser Wahrnehmungen sei am 18. April 1989 durch den Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung Dipl. Ing. Günter Schwarz ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Dabei habe der Amtssachverständige feststellen können, dass beim Bau zahlreiche Abweichungen durchgeführt würden. Diese Abweichungen seien vom Amtssachverständigen auch - wie sich dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz entnehmen lasse - fotographisch festgehalten worden. Beim Lokalaugenschein hätten sich diese Erweiterungen noch im Rohbaustadium befunden. Auch die ursprünglichen Bauarbeiten seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Arbeiten zur Errichtung dieses Erweiterungsbaues seien im Herbst 1988 aufgenommen worden, also zu einer Zeit, in welcher der ursprüngliche Bau zwar schon weit fortgeschritten, jedoch noch nicht vollendet gewesen sei.

Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer für die Erweiterung seines landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Höchst vom 14. Oktober 1987 die baupolizeiliche Bewilligung sowie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erhalten habe. Am 11. April 1989 sei seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz anlässlich einer Begehung festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes nicht planmäßig ausführe. In einem Aktenvermerk von Dipl. Ing. Günter Schwarz vom 25. April 1989 sei die Vielzahl an Abweichungen, die gegenüber den bewilligten Plänen samt Bescheidauflagen vorgenommen worden seien, exakt aufgelistet. (Es handelt sich um die oben unter Punkt 1.1. wiedergegebenen Planabweichungen.)

Zum Berufungsvorbringen sei festzuhalten, die Tatsache, dass zwischen der Planerstellung und den behördlichen Bewilligungen einerseits sowie der Bauausführung andererseits ein größerer Zeitraum gelegen sei und sich die Notwendigkeit ergeben habe, diverse Planänderungen vorzunehmen und zusätzliche Räume zu schaffen, sei für die Frage der Bewilligungspflichtigkeit von Änderungen des bereits bewilligten Projektes völlig irrelevant. Auch die Betrauung des Baumeisters B. mit dem gegenständlichen Bauvorhaben habe keinerlei Einfluss darauf, dass Adressat des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 der Beschwerdeführer sei, den somit auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Bescheidauflagen sowie die Beantragung einer Bewilligung bei allfälligen Projektsänderungen treffe. Dem weiteren Vorbringen, dass lediglich unwesentliche Änderungen vorgenommen worden seien, komme keine Glaubwürdigkeit zu. Die zusätzliche Errichtung eines Rundturmes mit einer überbauten Fläche von 29 m2 und einer Traufenhöhe von 12,33 m sei keine unwesentliche Änderung und damit eindeutig bewilligungspflichtig. Als wesentliche Änderungen würden solche gelten, die am ganzen Bauwerk oder an seinen Hauptbestandteilen vorgenommen würden oder wodurch das Aussehen eines Gebäudes geändert werde. Die Rechtfertigung, dass es sich um unwesentliche Änderungen gehandelt habe, gehe ins Leere, da bei unwesentlichen Änderungen die nachträglichen Teilbewilligungen entbehrlich gewesen wären. Der Beschwerdeführer versuche, gerade die Bewilligung dieser Änderungen als Beweis für deren Unwesentlichkeit heranzuziehen. Allein die Tatsache, dass diese Änderungen bewilligungspflichtig gewesen seien, beweise ihre Wesentlichkeit. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Problematik der Bewilligungspflicht bei einem Freistehen des besagten Rundturmes im gegenständlichen Verfahren irrelevant sei, da dieser Turm mit dem übrigen Bauwerk in Verbindung stehe.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982 bestraft zu werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.6. Unter anderem aus Anlass dieses Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. August 1996, Zl. A 36/96, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof,

"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, dass § 34 Abs. 1 lit. c des Landschaftsschutzgesetzes, Anlage zur Neuverlautbarungskundmachung Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990,

in eventu dass § 34 Abs. 3 leg. cit. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990, verfassungswidrig war,

in eventu die in Punkt 2.) genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben."

Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, G 217/96 und Folgezahlen (hier: G 220/96), gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen zunächst vor, das Vlbg LSchG 1982 enthalte keine Bestimmungen darüber, wie im Falle von Planabweichungen vorzugehen sei. Im Sinne der Gesetzesanalogie seien daher bei Planabweichungen von Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz die Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes analog anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen dürfe von bewilligten Bauplänen ohne Bewilligung vor ihrer Ausführung dann abgegangen werden, wenn die Abweichung keine Zu- oder Umbauten oder sonstige wesentliche Änderungen betreffe.

Weiters - so das Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäß - unterlägen nicht sämtliche festgestellte Planabweichungen derselben rechtlichen Beurteilung. Im Teilbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. August 1989 sei der Hinweis enthalten, dass lediglich durch den Rundturm Landschaftsschutzinteressen verletzt würden. Daraus ergebe sich bereits klar, dass die übrigen Planabweichungen, welche nicht den Rundturm beträfen, mangels Verletzung von Landschaftsschutzinteressen einer Bewilligungspflicht nach dem Landschaftsschutzgesetz nicht unterlägen. Aus diesem Grunde handle es sich bei diesen Planabweichungen lediglich um unwesentliche Änderungen, weshalb eine Verletzung des Landschaftsschutzgesetzes diesbezüglich nicht gegeben sei.

Auch die Errichtung des Rundturmes ohne vorherige Einholung einer dahingehenden landschaftsschutzgesetzlichen Bewilligung stelle keinen Verstoß gegen das Landschaftsschutzgesetz dar, da der Rundturm als solcher nämlich losgelöst vom übrigen Baukomplex einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sei. Da der Rundturm eine überbaute Fläche von nur 29 m2 und eine Traufenhöhe von lediglich 11,87 m aufweise, sei durch die Errichtung des Turmes kein bewilligungspflichtiger Tatbestand nach dem Landschaftsschutzgesetz erfüllt.

2.1.2. § 3 Vlbg LSchG 1982 lautet auszugsweise:

"§ 3

Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von

a) Bauwerken (§ 2 lit. e Baugesetz) mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m2 oder - in Gebieten, für die kein Bebauungsplan über die Höhe besteht - mit einer Traufen- oder Gesimshöhe von mehr als 12 m, sofern sie nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind;"

§ 34 Vlbg LSchG 1982 normiert auszugsweise:

"Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

...

c) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 erteilt worden sind, ausführt,

...

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden."

Strafbar sind demnach gemäß § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG 1982 nicht Planabweichungen schlechthin, sondern nur jene Planabweichungen, die nach § 3 Abs. 1 leg. cit. einer Bewilligung der Behörde bedürfen, also die (Neu-)Errichtung bzw. die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentlichen Änderungen der in § 3 Abs. 1 lit. a genannten Bauwerke.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die ihm vorgeworfenen Planabweichungen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen jedoch hinsichtlich der von ihm im Tatzeitpunkt (11. April 1989) in Abweichung von der auf Grund der vorgelegten Planunterlagen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 erteilten landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung seines Obstbaubetriebes vorgenommenen baulichen Maßnahmen jedenfalls bewilligungspflichtige Abweichungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982 vor.

Für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderungen eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Landschaftsschutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982 ist nämlich nicht zu prüfen, ob (bei mehreren Abweichungen) einzelne Abweichungen jeweils für sich allein wesentliche Änderungen des auf Grund der vorgelegten Planunterlagen bewilligten Bauvorhabens darstellen, sondern, ob die durchgeführten baulichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit vom ursprünglich bewilligten Projekt wesentlich (im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes) - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des ursprünglichen Projektes - abweichen.

Die in Rede stehenden Änderungen stellen in ihrer Gesamtheit sehr wohl eine wesentliche Änderung des Projektes dar, kann doch schon allein durch die in Abweichung von den Planunterlagen erfolgte Errichtung des Rundturmes eine bewilligungspflichtige Abweichung von der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 erteilten landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung des Obstbaubetriebes erblickt werden. Hierbei kann es unter dem Gesichtspunkt der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Projektes dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Rundturm losgelöst vom übrigen Baukomplex als selbständiges oder als ein - von einem einheitlichen Bauwillen getragenes - mit dem übrigen Bauwerk in Verbindung stehendes Bauwerk anzusehen ist.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens besteht eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982 wegen der im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentlichen Änderung eines Bauwerkes mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m2, da mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 dem Beschwerdeführer die Ausweitung seines Obstbaubetriebes von einer verbauten Fläche von 740 m2 auf 2.347 m2 bewilligt wurde. Errichtet und an den Geländekomplex angebaut wurde nun ein Turm mit einer Grundfläche von 29 m2 und einer Traufenhöhe von 12,33 m, wobei der Beschwerdeführer dieser auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung, Landschaftsschutz und Baugestaltung Dipl.Ing. Günter Schwarz vom 10. Juli 1989 beruhenden Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der Traufenhöhe des Turmes mit der bloßen Behauptung, der Turm weise eine Traufenhöhe von lediglich 11,87 m auf, keine eigene Sachverhaltsdarstellung von gleichem sachverständigen Niveau entgegengesetzt hat. Die Errichtung und der Anbau dieses Turmes in Abweichung von behördlichen Bewilligungen führt allein schon - ungeachtet der übrigen festgestellten Abweichungen - zu einer wesentlichen Änderung des Projektes in seiner Gesamtheit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG 1982.

Die belangte Behörde ist daher hinsichtlich der festgestellten bewilligungslos erfolgten Änderungen zu Recht von einer Übertretung des § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. c des Vlbg LSchG 1982 ausgegangen.

2.2. Bei diesem Ergebnis geht die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, er habe zur Klärung der Frage, ob es sich bei den vorgenommenen Planänderungen um wesentliche oder unwesentliche handle, die Einholung eines "Sachbefundes" beantragt, diesem Beweisanbot habe jedoch weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde entsprochen, ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen jedenfalls keine Wesentlichkeit eines (allfälligen) Verfahrensmangels darzutun.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde übersehe in ihrer Entscheidung, dass ihm für eine allfällige Übertretung von Bestimmungen des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes jedenfalls kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Der Beschwerdeführer habe den Baumeister B. mit der Planung und Bauausführung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1987 nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz 1982 bewilligten Bauvorhabens beauftragt, der für ihn auch alle Behördenwege zu erledigen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht nur einen sehr erfahrenen Baumeister mit den erforderlichen Agenden betraut, sondern sich darüber hinaus um die rechtliche Abklärung bemüht, ob für die ins Auge gefassten Baumaßnahmen allenfalls zusätzliche Bewilligungen erforderlich seien. Die durch Baumeister B. in diesem Zusammenhang eingeholten Erkundigungen hätten klar ergeben, dass die geplanten Abweichungen keiner weiteren Bewilligung bedürften. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt. Es ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm als Bauherrn möglichen Maßnahmen zur Abklärung der Sach- und Rechtslage unternommen bzw. in Auftrag gegeben habe und ihm nach dem positiven Ergebnis seiner Ermittlungen kein wie immer gearteter Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, wenn die Planabweichungen wider Erwarten doch einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0038, zu dem inhaltlich identen Vorbringen in der dasselbe Bauvorhaben betreffenden Verwaltungsstrafsache nach dem Vlbg Baugesetz ausgeführt, eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage sei nicht möglich; angesichts des Fehlens derartiger Normen im Vlbg Baugesetz könne der Bauherr seine Verantwortung für einen Bau ohne Baubewilligung nicht auf den "Bauführer" abwälzen. Sodann heißt es im zitierten Erkenntnis weiter:

"Die Verpflichtung des Inhabers der Baubewilligung, das Bauvorhaben der Baubewilligung entsprechend ausführen zu lassen, besteht nämlich ungeachtet der im § 37 leg. cit. festgelegten Verpflichtungen des Bauausführenden (vgl. dazu (neuerlich) Feuerstein, Vorarlberger Baugesetz, 2. Aufl., S. 81, Anm. 6 zu § 37 leg. cit.). Auch im Falle der Bestellung eines Bauausführenden nach § 37 leg. cit. trägt demnach der Bauherr die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wobei ihm nicht etwa im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG eine entschuldbare Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften zustatten kommt, weil davon nur unter der Voraussetzung ausgegangen werden könnte, daß einerseits diese Unkenntnis erwiesenermaßen unverschuldet ist und es ihm andererseits unmöglich war, das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Vorschriften zu erkennen. Dem Beschwerdeführer wäre die von ihm mißachtete Bestimmung des Vorarlberger Baugesetzes bei Anwendung der von einem Bauherrn zu erwartenden Sorgfaltspflicht nicht unbekannt geblieben, weil es sich im Beschwerdefall insgesamt um offensichtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben und zumutbar gewesen, sich über das Bestehen dieser Bauvorschriften, unabhängig vom beauftragten Bauausführenden, zu informieren" (es folgt ein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0160).

Diese Ausführungen treffen auch auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoß gegen das Vlbg LSchG 1982 zu.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass selbst dann, wenn von einem Verschulden auszugehen wäre, dieses zweifellos nur als äußerst geringfügig gewertet werden könne. Zudem sei durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder eine Schädigung noch eine Gefährdung von Rechtsgütern eingetreten und es seien mit der Übertretung auch keine nachteiligen Folgen verbunden. Es seien daher sämtliche Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG gegeben.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im eben zitierten Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0038, ausgeführt hat, kann die Behörde nach § 21 Abs. 1 VStG nur dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen zur Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG beide Kriterien erfüllt sein; ist eines der beiden genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 860, Anm 2 zu § 21 VStG und die dort zitierte Judikatur). Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies in seinem Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, ausgeführt hat, könne von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten - und damit für die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG - nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Bei einer Planabweichung durch die Errichtung eines Rundturmes mit einer überbauten Fläche von 29 m2 und einer Traufenhöhe von 12,33 m ist es - abgesehen von den übrigen Planabweichungen - unzweifelhaft, dass nicht davon die Rede sein kann, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem den Beschwerdeführer betreffenden baurechtlichen Vorerkenntnis vom 25. April 1996 ausgesprochen hat, wäre dem Beschwerdeführer die von ihm missachtete Verwaltungsvorschrift bei Anwendung der von einem Bauherrn zu erwartenden Sorgfalt nicht unbekannt geblieben. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich (auch) über die Pflichten nach dem Vlbg LSchG 1982 zu informieren - und zwar, weil beim vorliegenden Sachverhalt bei einem sorgfältigen Bauherrn Zweifel an der Bewilligungsfreiheit bestehen mussten, unabhängig vom beauftragten Bauausführenden. Gerade im gegenständlichen Fall kann beim festgestellten tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers überdies nicht die Rede davon sein, dass dieses hinter dem in der Strafdrohung des § 34 Abs. 3 Vlbg LSchG 1982 (Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Monaten) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dadurch, dass die belangte Behörde den § 21 Abs. 1 VStG nicht angewendet hat, wurde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten verletzt.

2.5. Der Beschwerdeführer vertritt schließlich die Auffassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in der Höhe von S 80.000,-- sei weit überhöht. Es sei zu beachten, dass alle am bewilligten Bauwerk vorgenommenen Änderungen, einschließlich des errichteten Rundturmes, mittlerweile bewilligt worden seien. Dabei sei besonders zu beachten, dass diesen Bewilligungen kein wie immer geartetes Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers keinerlei Erschwerungsgründe, wohl aber zahlreiche Milderungsgründe anzunehmen seien. So sei er unbescholten und habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Die ihm angelastete Tat stünde mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch; es sei auch evident, dass die angelastete Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahekomme.

Auch mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Gemäß § 34 Abs. 3 Vlbg LSchG 1982 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,-- macht zwei Fünftel der Höchststrafe aus. Zwar ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbescholten war im Sinne des Milderungsgrundes gemäß § 34 Z. 2 StGB und die Tat demnach als Ersttat angesehen werden muss, jedoch hat die belangte Behörde deutlich weniger als die Hälfte des Strafrahmens ausgeschöpft. Die Strafbehörde hat sich - wie offenbar auch die belangte Behörde - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 839, zitierte hg. Judikatur). Zwar ist es zutreffend, dass alle am bewilligten Bauwerk vorgenommenen Änderungen - sogar auch die Errichtung des Rundturmes - zwischenzeitlich nach den Bestimmungen des Vlbg LSchG 1982 bewilligt wurden, jedoch lag im Zeitpunkt der - damals die Bewilligung der Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes überschreitenden - Durchführung der baulichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ein erheblicher Eingriff in die Rechtsordnung vor, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde. Weiters ist zu bedenken, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber, wie aus der hohen Strafdrohung des § 34 Abs. 3 Vlbg LSchG 1982 (Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder Arrest bis zu drei Monaten bzw. bei besonders erschwerenden Umständen Verhängung von Geld- und Arreststrafen nebeneinander) ersichtlich ist, dem Landschaftsschutz offensichtlich einen vergleichsweise sehr hohen Stellenwert einräumt, dies beispielsweise im Vergleich zu den Schutzzwecken des Vorarlberger Baugesetzes, nach dessen § 55 Abs. 2 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. b leg. cit. "lediglich" mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist. Diese hohe Bewertung des öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung der Gefährdung des Landschaftsschutzinteresses durch den Gesetzgeber, erkennbar an der hohen Strafdrohung für Übertretungen des Vlbg LSchG 1982, welche ja dem Schutz der Landschaft dient, lässt die Verhängung einer Geldstrafe durch die belangte Behörde in der Höhe von zwei Fünftel, also nicht einmal annähernd der Hälfte der Höchststrafe - auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - unter Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention (in diesem Zusammenhang auch vor dem Hintergrund einer Relation zwischen der verhängten Strafe und den für ein Projekt wie dem vorliegenden Bauvorhaben offenkundig auflaufenden Gesamtkosten und vor allem unter Berücksichtigung des doch erheblichen Eingriffes in die Rechtsordnung zum Zeitpunkt der bewilligungslosen Bauführung im Lichte des § 19 VStG nicht als unrechtmäßig erscheinen.

2.6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und 2 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. September 1999

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