VwGH 97/08/0001

VwGH97/08/000116.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. November 1996, SV(SanR)-235/14-1996, betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §35 Abs1;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z1;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §58 Abs2;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs3;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z1;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §58 Abs2;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

1. Die mitbeteiligte Partei hat aufgrund einer Beitragsprüfung, die vom 20. September 1990 bis zum 28. Jänner 1991 bei der Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H. durchgeführt worden war, festgestellt, daß bestimmte Personen trotz Vorliegens einer Versicherungspflicht nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Sie stellte mit den Bescheiden vom 20. Februar 1991 für 33 Personen das Bestehen der Versicherungspflicht als beschäftigte Dienstnehmer während bestimmter Zeiträume fest. Gegenüber sechs Dienstnehmern ist die Feststellung der Versicherungspflicht mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Bescheide über die Versicherungspflicht der 27 übrigen Dienstnehmer erhoben der Beschwerdeführer und Mag. Friedrich Klug - beide Geschäftsführer der Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H. - sowie die Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H. selbst Einsprüche, denen der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 11. November 1996 keine Folge gab. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erhoben, der bisher darüber noch nicht entschieden hat.

2. Die mitbeteiligte Partei stellte mit den Bescheiden vom 21. Februar 1991 fest, daß der Beschwerdeführer und Mag. Friedrich Klug "bis einschließlich 1. Jänner 1990 Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) i. d.g.F. sind und gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sind, für die in der dem angefochtenen Bescheid mitfolgenden Beitragsrechnung vom 12. Februar 1991 (4 Blätter) namentlich angeführten Versicherten und bezeichneten Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von § 217.679,50 und Sonderbeiträge in Höhe von S 6.896,20 zu entrichten".

Ferner wurde festgestellt, daß die Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H. ab dem 2. Jänner 1990 Dienstgeberin und als solche verpflichtet ist, für bestimmte Versicherte und bezeichnete Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von S 320.246,50 zu entrichten.

Gegen diese Bescheide erhoben der Beschwerdeführer, Mag. Friedrich Klug und die Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H. Einsprüche.

3. Die belangte Behörde hat diesen Einsprüchen mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und die bekämpften Bescheide der mitbeteiligten Partei aus ihren zutreffenden Gründen bestätigt.

Die belangte Behörde gründete ihre Entscheidung auf folgenden Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und Mag. Friedrich Klug seien (aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 2. Februar 1989) Gründer einer GmbH, die ab dem 2. Jänner 1990 durch Eintragung in das Handelsregister unter dem Namen "Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H."

Rechtsfähigkeit erlangt habe. Vor diesem Zeitpunkt, also bis einschließlich 1. Jänner 1990, seien der Beschwerdeführer und Mag. Friedrich Klug als "handelnde Gesellschaftsgründer" aufgetreten und daher im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber zu betrachten. Ab dem 2. Jänner 1990 komme der Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H. die Dienstgebereigenschaft zu. Die mitbeteiligte Partei habe mit den Bescheiden vom 20. Februar 1991 für 33 Personen, die im Betrieb der Gesellschaft tätig gewesen seien, die Versicherungspflicht für bestimmte Beschäftigungszeiträume festgestellt. Sechs dieser Bescheide seien bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Versicherungspflicht der restlichen Mitarbeiter sei mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. November 1996, der den Einsprüchen nicht Folge gab, bestätigt worden. Die Vorfrage der Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer sei daher geklärt. Die Richtigkeit der Höhe der daraus resultierenden Betragsnachverrechnung sei nicht bestritten worden.

Im übrigen schloß sich die belangte Behörde erkennbar der Auffassung der mitbeteiligten Partei an, daß die handelnden Gesellschaftsgründer, sohin auch der Beschwerdeführer, bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG die genau bezifferten Beiträge gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schulden.

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben im Vorverfahren mitgeteilt, das sich die Verwaltungsakten beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales befinden. Sie erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten. Die mitbeteiligte Partei führte insbesondere aus, daß eine beantragte Konkurseröffnung über das Vermögen der Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H. mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Eine Schuldübernahme (zu Gunsten des Beschwerdeführers) durch eine vermögenslose GmbH könne weder faktisch noch konkludent erfolgen. Die belangte Behörde beantragte, ihr einen Aufwandersatz zuzuerkennen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Der Beschwerdeführer erblickt in dem bekämpften Bescheid eine rechtliche Feststellung seiner Eigenschaft als Dienstgeber. Er beanstandet das Fehlen der für eine solche Beurteilung erforderlichen Feststellungen über den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, über den Beginn der Dienstverhältnisse und über die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Wären die relevanten Feststellungen getroffen worden, so hätte sich herausgestellt, daß die angeblich versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse nach der Gründung der Gesellschaft, jedoch vor der Eintragung in das Firmenbuch begründet worden seien. Die Dienstgebereigenschaft komme daher nicht dem Beschwerdeführer, sondern einer "Vorgesellschaft" zu.

5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256 (vgl. aber auch die Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zlen. 93/08/0025, 0026, und vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206) dargelegt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhalt der §§ 4 Abs. 2, 35 Abs. 1, 58 Abs. 2 und 410 Abs. 1 erster Satz ASVG, daß der Versicherungsträger nicht über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG an sich einen Feststellungsbescheid erlassen darf, weil damit weder Rechte und Pflichten im Sinne der Formulierung des § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG, noch das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG, noch die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung festgestellt wird.

Die Dienstgebereigenschaft ist ein Tatbestandselement sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen. Sie kann aber nicht Gegenstand einer isolierten Rechtsfeststellung sein, weil dafür - anders als bei der Feststellung der Versicherungspflicht als Vorfrage in Bezug auf die Beitragspflicht - weder ein rechtliches Interesse noch eine besondere gesetzliche Grundlage besteht (vgl. auch das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0090; zur Unzulässigkeit spruchmäßiger Feststellungen über einzelne Rechtsfragen siehe auch das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/08/0005 mwN).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde aber gar keine isolierte Rechtsfeststellung der Dienstgebereigenschaft vorgenommen, sondern sie hat dadurch, daß sie die Versicherungspflicht, dh die Dienstgebereigenschaft (durch Verweis auf beigelegte Beitragsrechnungsblätter) zu bestimmten Dienstnehmern und bestimmten Zeiträumen in Beziehung gesetzt hat, eine Vorfrage der Beitragsschuld gemäß § 58 Abs. 2 ASVG beurteilt (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256, vom 22. Juni 1993, Zl. 93/08/0025, vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206, und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0090). Davon abgesehen ist die belangte Behörde gar nicht davon ausgegangen, daß bereits vor dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 2. Februar 1989 Dienstverhältnisse eingegangen worden wären.

5.3. Soweit der Beschwerdeführer an dem angefochtenen Bescheid bemängelt, daß aus dessen Spruch nicht hervorgehe, von welchem Zeitpunkt an er Dienstgeber gewesen sei und in Bezug auf welche Dienstverhältnisse ihm diese Eigenschaft zukomme, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Bescheid nicht isoliert über die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Dienstgeber, sondern über dessen Beitragsverpflichtungen im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG abspricht. Allerdings wäre es unzulässig, den Beschwerdeführer zur Leistung näher bezeichneter, nicht jedoch ziffernmäßig bestimmter Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu verpflichten (siehe dazu das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256). Dies ist der belangten Behörde aber auch nicht vorzuwerfen, weil sie dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die in der mitfolgenden Beitragsrechnung vom 12. Februar 1991 (4 Blätter) namentlich angeführten Versicherten und bezeichneten Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von S 217.679,50 und Sonderbeiträge in Höhe von S 6.896,20 auferlegt hat. Damit ist dem Beschwerdeführer eine zielgerichtete Wahrnehmung seiner Rechte möglich. Die Technik der Verweisung auf beiliegende Aufstellungen, die dadurch zum Bestandteil des Bescheides werden, begegnet keinen Bedenken (vgl. das hg Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0157). Durch die Verweisung ist jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, aufgrund welcher versicherungspflichtiger Dienstverhältnisse für welche Zeiträume Beiträge vorgeschrieben wurden. Durch die Anführung der Höhe der Beiträge stellt der angefochtene Bescheid auch eine taugliche Grundlage im Verfahren zur Eintreibung der Beträge dar.

5.4. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die Versicherungspflicht aller von der Beitragsnachverrechnung umfaßten Personen zugrunde gelegt, weil diese bescheidmäßig festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens dadurch verletzt, daß sich die belangte Behörde begründungslos über zahlreiche Beweisanträge hinweggesetzt habe. Wären die beantragten Beweise aufgenommen worden, so hätte sich herausgestellt, daß die tätigen Personen keiner Pflichtversicherung unterlegen seien, weil die Merkmale der selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwogen hätten und insbesondere eine Delegierungsmöglichkeit und eine völlige freie Zeit- und Ortseinteilungsmöglichkeit bestanden hätte.

5.5. Damit wendet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die von der belangten Behörde festgestellte Beitragspflicht der Höhe, sondern ausschließlich dem Grunde nach. Dies tritt auch in den Beschwerdegründen deutlich zu Tage, in denen sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Bestreitung der Versicherungspflicht der vom angefochtenen Bescheid erfaßten Beschäftigten beschränkt.

Die Anfechtung eines Beitragsbescheides ausschließlich aus dem Grunde der mangelnden Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer ist grundsätzlich zulässig, weil die Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 lit. c AVG darstellt und die gesetzwidrige Beurteilung einer Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hätte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1956, Slg. Nr. 3974/A, sowie vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0285).

Der die Beitragspflicht bejahende angefochtene Bescheid könnte jedoch aus dem Grund der mangelnden Versicherungspflicht nur dann rechtswidrig sein, wenn die belangte Behörde die Versicherungspflicht überhaupt noch selbständig als Vorfrage hätte beurteilen können. Dies ist zu verneinen.

In der Judikatur wird im allgemeinen im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine Bindung der zur Vorfragenbeurteilung berufenen Behörde an die jeweilige Hauptfragenentscheidung jedenfalls ab deren Rechtskraft angenommen. In diesen Fällen hat die Behörde keine Möglichkeit, die Vorfrage eigenständig zu beurteilen, und sie entscheidet nur dann rechtmäßig, wenn sie die Bindung an die Hauptfragenentscheidung beachtet.

Ist die Hauptfrage aber noch nicht rechtskräftig, wohl aber - wie im vorliegenden Fall - bescheidmäßig erledigt, dann ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1987, Zl. 87/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des § 38 AVG anzunehmen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, daß die Vorfrage und die Hauptfrage von jeweils verschiedenen Behörden zu beurteilen waren.

Im vorliegenden Fall fiel aber sowohl die Beurteilung der Vorfrage der Versicherungspflicht der Dienstnehmer als auch die Beurteilung der Hauptfrage der Beitragsschuld des Dienstgebers in die Zuständigkeit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse bzw. des Landeshauptmanns von Oberösterreich. Eine Behörde ist an einen von ihr erlassenen Bescheid (auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und auch wenn es sich um getrennte Verfahren handelt) grundsätzlich gebunden. Der innere Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht als Hauptfrage und der bereits beurteilten Versicherungspflicht als Vorfrage schließt eine Vorgangsweise der belangten Behörde aus, in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden insoweit widersprechende Rechtsauffassungen zu vertreten, als eine Vorfragenbeurteilung im Gegensatz zu dem bereits früher in dieser Sache erlassenen Hauptfragenbescheid vorgenommen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher demgemäß mit dem Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, ausgesprochen, daß die Behörde bei der Beurteilung einer Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden ist, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine nachträgliche Änderung des Ausspruches über die Versicherungspflicht kann im Beitragsverfahren als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG auf Antrag oder von Amtswegen wahrgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/08/0375).

Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Dienstgeber an die eigenen, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Bescheide betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der von der Beitragsnachverrechnung erfaßten Dienstnehmer gebunden war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, den auf eine andere Beurteilung der Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer abzielenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen.

5.6. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Haftung für Beiträge als Dienstgeber anzusehen ist. Auch dies ist in den bezeichneten Bescheiden mit der Feststellung der Versicherungspflicht bestimmter Dienstnehmer bejaht worden, weil die Versicherungspflicht als Teilaspekt die Feststellung der Dienstgebereigenschaft impliziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206 u.v.a.). Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer für jene Zeiträume, in denen er als Dienstgeber nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzusehen war (das ist zumindest der Zeitraum vom 2. Februar 1989 als dem Tag der Errichtung des Gesellschaftsvertrages bis einschließlich 1. Jänner 1990, dem Tag vor der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch des Landesgerichtes Linz) für die in diesem Zeitraum aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Dienstnehmer der späteren Klug & Gratz Unternehmensberatungsges.m.b.H. haftet.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. März 1999

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