VwGH 97/18/0160

VwGH97/18/01606.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des VK, (geboren 22. Dezember 1976), vertreten durch Dr. Josef Strasser, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Dezember 1996, Zl. SD 563/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Ersichtlichmachung eines Aufenthaltsrechtes für kriegsvertriebene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina im Reisepass gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §914;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs7;
AufG 1992 §12;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §68 Abs1 impl;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;
ABGB §914;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs7;
AufG 1992 §12;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §68 Abs1 impl;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages vom 29. Februar 1996 auf Ersichtlichmachung eines Aufenthaltsrechtes für kriegsvertriebene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina in seinem Reisepass gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, iVm §1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (der Erstbehörde) sei dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt und von ihm persönlich am 16. August 1996 übernommen worden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG hätte der Beschwerdeführer seine Berufung gegen diesen Bescheid bis spätestens 30. August 1996 zur Post geben oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einbringen müssen. Er habe seine Berufung jedoch erst am 7. November 1996 - also verspätet - zur Post gegeben. Die belangte Behörde könne sich den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines bestehenden Vertretungsverhältnisses "schon deshalb nicht anschließen, zumal" eine "Generalvollmacht" für alle künftig anfallenden Verfahren unzulässig sei. Der für ein Verfahren Bevollmächtigte könne nur mit Willen der Partei auch in einem anderen Verfahren als Bevollmächtigter angesehen werden. Grundsätzlich müsse ausgeführt werden, dass es sich bei dem Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz einerseits und dem Verfahren auf Dokumentation eines "§ 12 Aufenthaltsrechtes" andererseits um zwei getrennte Verfahren handle. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass beide Verfahren ihre Grundlage in ein und demselben Gesetz hätten. Schon die Zielrichtung und der Zweck der beiden Verfahren sei verschieden. So ziele ein Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG darauf ab bzw. bezwecke, einem Fremden ein Recht zum Aufenthalt einzuräumen, damit dieser im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen und unter Umständen einer Beschäftigung nachgehen könne. Demgegenüber soll durch ein Verfahren nach § 12 AufG in Verbindung mit der diesbezüglich erlassenen Verordnung der Bundesregierung geklärt werden, ob einem Fremden, welcher aufgrund der kriegerischen Ereignisse in seinem Heimatstaat (Bosnien-Herzegowina) diesen habe verlassen müssen, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme. Wenngleich in manchen Fällen Punkte des einen Verfahrens auch im jeweils anderen Verfahren Beachtung fänden, bedeute dies nicht, dass ein Verfahren zwangsläufig auch das andere bedinge. Der Beschwerdeführer behaupte gar nicht, dass er für das Verfahren nach § 12 AufG "(Antrag auf Dokumentation dieses Rechtes)" einen rechtsfreundlichen Vertreter bevollmächtigt hätte, sondern er führe lediglich aus, dass er der Meinung wäre, dass dieser aufgrund des sicherlich bestandenen Vollmachtsverhältnisses im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG nunmehr auch weiterhin im "§ 12-Verfahren" als sein Vertreter bevollmächtigt wäre, obwohl dies, wie erwähnt, nicht explizit vereinbart gewesen sei. Er führe auch an, dass es Aufgabe der Behörde gewesen wäre, das Vollmachtsverhältnis zu klären. Nach übereinstimmender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sei die Behörde nicht berechtigt, durch die Vorlage einer Vollmacht in einem bestimmten Verfahren (im Fall des Beschwerdeführers das Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG) davon auszugehen, dass die Partei auch in einem anderen, bereits anhängigen oder späteren Verfahren (im Fall des Beschwerdeführers das Verfahren nach § 12 AufG) vertreten sein wolle, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben habe. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden sei, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkunde, reiche hiezu nicht aus.

Im Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass er zu keiner Zeit unmissverständlich seinen Willen bekundet habe, auch konkret "im § 12-Verfahren" durch seinen vorherigen Vertreter vertreten zu sein. Im Gegenteil, er habe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG selbst (nicht etwa durch einen Vertreter) einen Antrag auf Dokumentation des Aufenthaltsrechtes gemäß § 12 AufG gestellt und habe auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 30. April 1996 kein Bevollmächtigungsverhältnis erwähnt. Die Erstbehörde habe aufgrund der angeführten Rechtsprechung und der Handlungsweise des Beschwerdeführers "persönliche Einbringung ... (des) Antrages nach § 12 Aufenthaltsgesetz" davon auszugehen gehabt, dass der Beschwerdeführer (mangels anderer Hinweise) in diesem Verfahren nicht vertreten sein habe wollen und daher völlig zu Recht den erstinstanzlichen Bescheid auch persönlich zugestellt.

Der Vollständigkeit halber müsse darauf hingewiesen werden, dass eine Person zwar mit einer Vollmacht zur Vertretung in mehreren bestimmten Verfahren bevollmächtigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe aber, wie bereits oben ausgeführt, lediglich erwähnt, dass er für sein Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG einen Vertreter bestellt hätte und der Meinung gewesen sei, dass dieses Vollmachtsverhältnis auch auf das zeitlich spätere Verfahren betreffend die Dokumentation des "§ 12 Aufenthaltsrechtes" wirken würde (ohne dies jedoch explizit ausgeführt zu haben). Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausgeführt, mit seinem Vertreter vereinbart zu haben, dass dieser ihn "in allen verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten, die sich aus dem Aufenthaltsrecht ergeben", vertreten sollte. Genau diese Formulierung sei jedoch als Generalvollmacht ("für alle künftig anfallenden Verfahren - wenn auch beschränkt auf das Aufenthaltsgesetz") zu werten und als solches entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig. Der Beschwerdeführer hätte seinen damaligen Vertreter konkret für das Verfahren nach § 12 AufG bevollmächtigen müssen, dies jedoch habe er nicht getan.

Die Zustellung des nunmehrigen Berufungsbescheides gehe deshalb wiederum an den Vertreter des Beschwerdeführers, da er seine Berufung nach korrekter Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch einen rechtsfreundlichen Vertreter habe einbringen lassen und daraus ersichtlich sei, dass er zwischenzeitlich (nach Zustellung des Erstbescheides) diesen im neuen Verfahren mit seiner Vertretung beauftragt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, mit seinem Berufungsschriftsatz gegen die Versagung der Aufenthaltsbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Dezember 1995 hätten seine damaligen Rechtsvertreter, nämlich die Rechtsanwälte Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier aus Peuerbach, der genannten Bezirkshauptmannschaft zur Geschäftszahl "Sich40-9254-Stö das Vollmachts- bzw. Vertretungsverhältnis angezeigt". Im Rahmen des zu dieser Geschäftszahl bei der besagten Bezirkshauptmannschaft anhängigen Aufenthaltsverfahrens habe der Beschwerdeführer dann direkt einen Antrag auf "Dokumentation seines Aufenthaltes nach § 12 Aufenthaltsgesetz" gestellt. Sowohl der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als auch das Ansuchen gemäß § 12 AufG seien unter der gleichen Aktenzahl und unter Zugrundelegung des AufG geführt worden, weshalb auch von einem einheitlichen Verfahren auszugehen sei. Darüber hinaus sei Zielrichtung und Zweck der beiden Verfahren die Erlangung eines legalen Aufenthalts in Österreich bzw. die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung. Damit sei auch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht von zwei vollkommen voneinander getrennten Verwaltungsverfahren auszugehen, sodass sich eben die seinerzeitige Bevollmächtigung auch auf die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach § 12 AufG erstrecke. Im Rahmen ihrer Manuduktions- und Aufklärungspflicht wäre die Bezirkshauptmannschaft Ried jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer nun hinsichtlich dieses weiteren Antrages ebenfalls rechtsfreundlich vertreten werde oder nicht. Nach § 10 Abs. 2 AVG richteten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht, hierüber auftauchende Zweifel seien nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen; die Behebung etwaiger Mängel hätte die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen gehabt. Der Vollmachtgeber könne gemäß § 10 Abs. 6 AVG auch im eigenen Namen Erklärung abgeben, weshalb aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag persönlich eingebracht habe, keinesfalls geschlossen werden könne, dass er in dieser Sache nicht vertreten sein hätte wollen. Die besagte Bezirkshauptmannschaft habe etwaige diesbezügliche Zweifel nicht beseitigt, und hätte daher davon ausgehen müssen, dass die Vertretung auch für diesen neuerlichen Antrag nach § 12 AufG gelte. Demnach wäre der Erstbescheid auch zu Handen des damaligen Rechtsvertreters zuzustellen gewesen. Da dies unterlassen worden sei, sei auch davon auszugehen, dass die Berufung auch als rechtzeitig erbracht anzusehen sei. Die damaligen Vertreter des Beschwerdeführers hätten nämlich den Erstbescheid der besagten Bezirkshauptmannschaft am 24. Oktober 1996 erhalten, sodass die am 6. November 1996 erhobene Berufung ebenfalls rechtzeitig gewesen sei. Dort, wo ein unmittelbarer Zusammenhang der Verfahren bestehe, gelte die Bevollmächtigung in dem einen Verfahren auch für das andere, in dem keine ausdrückliche Vollmachtsvorlage bzw. - erklärung erfolgt sei. Schon in der Berufung gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer angegeben, zwischen dem Beschwerdeführer und den besagten Rechtsanwälten sei vereinbart gewesen, dass diese den Beschwerdeführer "in allen verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten, die sich aus dem Aufenthaltsrecht ergeben, vertreten" würden.

2. Die Überschrift sowie die Abs. 1, 2 und 6 des § 10 AVG in der vorliegend maßgeblichen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 lauten wie folgt:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

...

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

3. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Berufungsschriftsatz vom 18. Dezember 1995 lautet - soweit vorliegend bedeutsam - wie folgt:

"An die

Bezirkshauptmannschaft

... Sich 40-9254-Stö

...

Einschreiter: ...

4. Kostic Vahid, geb. 22.12.1976,

bosnischer Staatsangehöriger,

ebendort

vertreten durch: Rechtsanwälte & Strafverteidiger

DR. LONGIN JOSEF KEMPF

DR. JOSEF MAIER

A-4722 Peuerbach, Steegenstr. 3

...

Vollmacht erteilt gem. § 10 AVG

BERUFUNG

In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache geben die Einschreiter ihre Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, bekannt und berufen sich Letztere hinsichtlich der erteilten Vollmacht auf § 10 AVG. Unter einem erheben die Einschreiter durch ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist gegen die umseits angeführten Bescheide der BH. Ried/I. vom 4.12.1995 das Rechtsmittel der Berufung:

Die zitierten Bescheide werden ihrem gesamten Inhalte nach angefochten, also insoweit, als die Ansuchen der Einschreiter vom 11. 11. 1994 bzw. 22. 12 1994 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurden."

4.1. Nach der hg. Rechtsprechung liegt es grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Parteienerklärung gegenüber der Behörde - nicht der Vollmachtsurkunde - zu entnehmen, die unter Umständen der Auslegung bedarf. (Vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 96/12/0230, mwH.) Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach der hg. Rechsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 92/18/0199).

4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der unter II.3. wiedergegebenen Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom 18. Dezember 1995 klar, dass dieser sich von den in seiner Erklärung genannten Rechtsanwälten lediglich im - damals allein anhängigen - Verfahren betreffend die genannte Versagung der Aufenthaltsbewilligung vertreten lassen wollte. Dieses Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG bildet entgegen der Beschwerde keine Einheit mit dem Verwaltungsverfahren betreffend seinen Antrag, dass ihm die nach § 12 AufG iVm der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung in seinem Reisepass ersichtlich zu machen sei, mögen diese Verfahren auch in erster Instanz von derselben Behörde unter einer gemeinsamen Aktenzahl geführt worden sein. Während (wie sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt) der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG auf die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich (vgl. § 1 Abs. 1 AufG) und somit auf die Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen (vgl. § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994) gerichtet ist, stellt § 12 lediglich auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet während ganz bestimmter Situationen, nämlich für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände, ab. Zwischen diesen beiden Verwaltungsverfahren besteht daher kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0035, Slg. Nr. 13.221(A)/1990, und vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271).

Da der Beschwerdeführer in seinem Verfahren betreffend die Ersichtlichmachung seines Aufenthaltsrechtes im Sinn des § 12 AufG keine Erklärung dahingehend abgab, dass er auch in diesem Verfahren von den beiden genannten Rechtsanwälten vertreten sein wolle, hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer für das besagte Verwaltungsverfahren ein solches Vertretungsverhältnis nicht begründet hat. Aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 6 AVG die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt, lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer, der selbst den Antrag auf Ersichtlichmachung seines behauptetermaßen bestehenden Aufenthaltsrechtes im Sinn des § 12 AufG eingebracht und in dem diesbezüglichen Verwaltungsverfahren weitere Parteienerklärungen abgegeben hat, auch die von ihm behauptete Bestellung eines Bevollmächtigten vorgenommen hat. Mit dem Vorbringen, zwischen dem Beschwerdeführer und den besagten Rechtsanwälten sei vereinbart gewesen, dass diese den Beschwerdeführer "in allen verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten, die sich aus dem Aufenthaltsrecht ergeben, vertreten" würden, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, kommt es doch auf das (wie vorliegend) der Behörde nicht bekanntgegebene Innenverhältnis zwischen dem Machtgeber und dem Machthaber nach der hg. Rechtsprechung nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 93/04/0210). Entgegen der Beschwerde geht auch die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG nicht so weit, dass eine Partei, die selbst den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gestellt und alle Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass sie in diesem Verfahren vertreten sein wollte, darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses eine entsprechende Erklärung abgeben müsste.

5. Auf dem Boden des Gesagten ist die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil von ihr zu klären gewesen wäre, ob die in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG gegebene Bevollmächtigung auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren zum Tragen komme, nicht zielführend.

6. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. November 2001

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