Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §69 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §69 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug bzw. Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989 wurde gegen den Antragsteller, einen indischen Staatsangehörigen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Mit Schriftsatz vom 13. April 1989 wurde der Antrag gestellt, das mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG 1950 wieder aufzunehmen. Dieser Antrag wurde gestellt von "S Familienangehörigen des Dreiländerecks" (im folgenden "Familienangehörige"), vertreten durch B.
3. Mit dem an S gerichteten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juli 1991 wurde der Antrag vom 13. April 1989 auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde zu hg. Zl. 91/19/0271 Beschwerde erhoben. In diesem Beschwerdeschriftsatz wurden als "Beschwerdeführer 1" S und als "Beschwerdeführer 2" die "Familienangehörigen" bezeichnet. Die Beschwerde wurde von S und namens der "Familienangehörigen" von B unterfertigt.
5.1. Mit hg. Beschluß vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0271-4, wurde die zu 4. genannte Beschwerde, soweit sie von den "Familienangehörigen" erhoben wurde, zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß den "Familienangehörigen" - unabhängig davon, ob damit eine juristische Person mit dieser Bezeichnung oder einzelne, namentlich nicht genannte physische Personen gemeint seien - die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nicht zukomme, weil sie unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch ihn in ihren Rechten nicht verletzt sein könnten. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung bestehe nicht, wenn ein Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet sei, noch auch ihm gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirke. Keiner dieser beiden Fälle sei in Ansehung der "Familienangehörigen" gegeben.
5.2. Mit hg. Beschluß vom 27. April 1992, Zl. 91/19/0271-13, wurde die zu 4. genannte Beschwerde, soweit sie von S erhoben wurde, zurückgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei von den "Familienangehörigen" gestellt worden, was sich aus dem Vordruck auf der ersten Seite des Schriftsatzes, aus der Fertigung des Antrages auf Seite 14 durch B für die "Familienangehörigen" und aus der wiederholten Verwendung der Mehrzahl im Text dieses Schriftsatzes ergebe. Ein Verständnis des Antrages in dem Sinn, daß der Antrag namens des S gestellt worden sei, verbiete sich auch auf Grund des Inhaltes der Beschwerde, in der die "Familienangehörigen" (neben S) als Beschwerdeführer aufgetreten seien und unter Ablehnung der ihrem Standpunkt widersprechenden Judikatur die Auffassung vertreten hätten, daß ihnen Parteistellung zukomme.
Der Bundesminister für Inneres habe somit den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen, der nicht von der allein dazu befugten Partei, nämlich S, sondern von Dritten gestellt worden sei, deren Rechtsstellung durch das verhängte Aufenthaltsverbot nicht berührt werde. Durch die Abweisung dieses Antrages könne S, der selbst keinen derartigen Antrag gestellt habe, in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalb ihm die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehle.
6. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1992 beantragte S, die Wiederaufnahme des mit dem Beschluß vom 27. April 1992 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewilligen. Zu diesem Antrag ist folgendes auszuführen:
6.1. Der Antragsteller zitiert zutreffend die Rechtsprechung, wonach der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn er der Ansicht ist, daß die Beschwerde zurückzuweisen sei, nicht verpflichtet ist, - etwa durch eine Anfrage im Sinne des § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG - über § 45 Abs. 3 AVG hinaus Parteiengehör zu gewähren. Das Ausmaß des Parteiengehörs ist in einem solchen Fall auf den in der zuletzt genannten Gesetzesstelle umschriebenen Umfang beschränkt (siehe dazu den hg. Beschluß vom 16. November 1955, Slg. Nr. 3886/A). Da Beweise im gegebenen Zusammenhang nicht aufgenommen wurden, sondern nur die Rechtsfrage geprüft wurde, welcher Person der Wiederaufnahmsantrag zuzurechnen ist, bestand für den Verwaltungsgerichtshof somit keine Verpflichtung, dem nunmehrigen Antragsteller vor der Zurückweisung seiner Beschwerde Parteiengehör zu gewähren, sodaß der von ihm geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht vorliegt.
6.2. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet ist, die Unrichtigkeit der dem hg. Beschluß vom 27. April 1992 zugrunde liegenden Rechtsansicht darzutun. Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192). Die gleichen Grundsätze haben auch bei der Prüfung der Frage zu gelten, welcher Person eine im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung zuzurechnen ist. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem zuzurechnen. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen ein Vertreter die Vollmacht mehrerer Personen besitzt. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage - wie oben dargelegt - der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, daß eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der im Schriftsatz vom 13. April 1989 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus den im hg. Beschluß vom 27. April 1992 genannten Erwägungen nur den "Familienangehörigen", nicht aber dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren zugerechnet werden. Auch wenn die als Vertreterin für die "Familienangehörigen" einschreitende B auch eine Vollmacht des S besessen hat, ändert sich an diesem Ergebnis nichts, weil es nach dem oben Gesagten nicht auf den Besitz von Vollmachten, sondern darauf ankommt, in wessen Namen von einem Vertreter Verfahrenshandlungen gesetzt werden. Wenn im Schriftsatz vom 13. April 1989 auf andere Schreiben verwiesen wurde, in denen S als Partei aufgetreten war, hat dies nicht zur Folge, daß der namens der "Familienangehörigen" gestellte Antrag - diese haben selbst noch in der Beschwerde Zl. 91/19/0271 ihre Parteistellung im fremdenpolizeilichen Verfahren betreffend S behauptet - diesem zuzurechnen wäre. Es kann darin vielmehr nur eine Übernahme der in den betreffenden Schreiben enthaltenen Argumente gesehen werden.
7. Aus den dargelegten Erwägungen war der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)