VwGH 97/08/0610

VwGH97/08/061024.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Mag. Dr. Wolfgang Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Franz Burgemeister, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 11. Juni 1997, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1997, betreffend Höhe der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 1995 Pkt2 Z6;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 1995 Pkt2 Z8;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 1995 Pkt2 Z6;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 1995 Pkt2 Z8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Mai 1995 die Gewährung von Notstandshilfe.

Mit dem Bescheid vom 14. November 1996 sprach das Arbeitsmarktservice Tulln aus, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 lit. c AlVG in Verbindung mit §§ 2 und 6 Notstandshilfeverordnung bei einem neuerlichen Leistungsanfall ab dem 26. Mai 1995 mit täglich S 70,50 und ab einem neuerlichen Leistungsanfall nach dem Ruhen der Leistung bei Auslandsaufenthalt ab 14. Februar 1996 mit täglich S 40,20 festgesetzt werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Höhe der Notstandshilfe gemäß § 6 Notstandshilfeverordnung unter Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Freigrenzen für zwei Kinder und ein Kind mit einer Behinderung ermittelt worden sei.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer unter Vorlage von zwei notariell beglaubigten Erklärungen seiner in Indien lebenden Eltern geltend, dass er und seine Gattin nicht nur drei Kinder zu versorgen hätten, "sondern auch gegenüber meinen Eltern (alters- und krankheitshalber behindert sowie ohne eigene Einkünfte, Pensions-, Sozial- und Krankenversicherung, und deshalb abhängig von unserer Hilfe) eine Unterhaltsverpflichtung, der wir für beide Elternteile auch regelmäßig nachkommen" bestünde. Der Beschwerdeführer ersuchte, eine entsprechende Freigrenze für beide Eltern zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sei ein Darlehen, das für den Kauf eines Baugrundes aufgenommen worden sei und für das monatliche Rückzahlungsraten zu leisten seien. Schließlich habe der Beschwerdeführer in Anbetracht der geringen in Österreich bisher erworbenen Pensionsversicherungszeiten für seine Altersvorsorge durch den Abschluss von Lebensversicherungen Vorsorge getroffen, für die monatlich S 3.559,40 aufzuwenden seien, weshalb sich die Freigrenzen auch dadurch erhöhten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 26. Mai 1995 unter einer monatlichen Anrechnung von S 3.828,00 und ab dem 14. Februar 1996 unter einer monatlichen Anrechnung von S 5.207,00 gebühre.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 1994 durchgehend im Leistungsbezug stehe, österreichischer Staatsbürger sei und mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei im Jahr 1983 und 1987 geborenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. In den eidesstattlichen Erklärungen der Eltern des Beschwerdeführers vom 30. April 1996 sowie vom 21. Jänner 1997 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 seinen bedürftigen Eltern in Indien eine finanzielle Zuwendung von 110.000 indischen Rupien (entspricht etwa S 35.000,00) und im Februar 1996 eine Zuwendung von 180.000 indischen Rupien (ca. S 54.000,00), in Bar habe zukommen lassen. Die Rückzahlungsraten für den während des aufrechten Dienstverhältnisses im Jahre 1994 aufgenommenen Kredit für einen Grundankauf betragen insgesamt S 9.620,00 monatlich. Die Prämie für die Lebensversicherung belaufe sich auf monatlich S 3.559,40. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Mai 1995 ein Nettoentgelt von S 23.709,80 und im Jänner 1996 S 25.407,00 bezogen. Ein Kind des Beschwerdeführers erhalte bis Juni 1999 die erhöhte Kinderbeihilfe.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde lautet:

"Die Eltern des Berufungswerbers haben ihren Wohnsitz in Indien. Die Zahlungen an sie erfolgen nicht durch monatliche Überweisungen, sondern der Betrag wird ihnen bar ausgehändigt. Auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage sind daher Zusatzbeträge für die Eltern des Berufungswerbers nicht zu gewähren. Ebenso wenig ist die monatliche Prämie für die Lebensversicherung zu berücksichtigen. In Abänderung der erstinstanzlichen Beurteilung gelangte der Leistungsausschuss jedoch zur Ansicht, dass die Rückzahlungsraten für den während des aufrechten Dienstverhältnisses aufgenommenen Kredit entsprechend der Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung mit S 4.800,00 als freigrenzenerhöhend zu berücksichtigen ist. Die Freigrenze ist weiters um S 800,00 zu erhöhen, da ein Kind des Berufungswerbers die erhöhte Familienbeihilfe erhält.

Nach Berechnung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gebührt ab 26.05.1995 die Notstandshilfe unter monatlicher Anrechnung von S 3.828,00 (täglich (in Höhe von) S 249,00) und ab 14.02.1996 unter einer monatlichen Anrechnung von S 5.207,00 (täglich (in Höhe von) S 204,20)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anrechnungsbetrag nach Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an die Eltern des Beschwerdeführers in Indien sowie der Lebensversicherungsprämien ab 26. Mai 1995 nur S 1.518,80 und ab 14. Februar 1996 nur S 2.307,00 betrage und somit die Notstandshilfe ab 26. Mai 1995 mit S 324,27 täglich und ab 14. Februar 1996 mit S 298,00 täglich festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die gemäß § 36 Abs. 5 AlVG erlassenen Richtlinien des Arbeitsmarktservice Österreich über die Freigrenzenerhöhung, wonach berücksichtigungswürdige Umstände im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG unter anderem "Unterhaltsverpflichtungen, Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung und Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens" seien. Die belangte Behörde habe den Unterhaltsaufwand für die bedürftigen Eltern des Beschwerdeführers in Indien sowie den Prämienaufwand für die Lebensversicherung zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Die Unterhaltszahlungen an die bedürftigen Eltern des Beschwerdeführers in Indien seien auf Grund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung (des Beschwerdeführers) erfolgt. Es handle sich bei diesen Zahlungen nicht um solche, die schon bei der Ermittlung der Freigrenze berücksichtigt worden wären. Daher seien sie zur Gänze bei der Freigrenzenerhöhung anzurechnen. Wenngleich auf Grund der bestehenden "50 %-Klausel" die maximale Freigrenze bei Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen schon erreicht wäre, werde aus Gründen der Vorsicht auch darauf hingewiesen, dass die Lebensversicherungsprämien ebenfalls freigrenzenerhöhend wirkten. Der Beschwerdeführer, der nur sehr geringe Pensionsversicherungszeiten in Österreich erworben habe, sei gezwungen, anderweitig Vorsorge für das Alter zu treffen. Die Prämien der zu diesem Zweck abgeschlossenen Lebensversicherung fielen "ohne Zweifel unter den Begriff der Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens im Sinne des Punktes II. lit. 8 der Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung, sodass auch diese Prämienzahlungen zu einer Erhöhung der Freigrenze führen müssen."

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers sei in diesem Ausmaß nicht so zweifellos gegeben, wie dies die Beschwerde ausführe.

Der paritätisch besetzte Leistungsausschuss habe entschieden, dass die Leistung der Unterhaltszahlungen an die Eltern des Beschwerdeführers nicht erwiesen seien, weil lediglich die in Kopie beigebrachten Erklärungen (der Eltern des Beschwerdeführers) vorlägen. Für den tatsächlichen Abfluss der in diesen Urkunden genannten Beträge habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbringen können. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen und familiären Umfeldes tatsächlich diesen hohen Betrag aufbringen könne, um seine Eltern zu unterstützen. Seit dem 29. Juli 1997 würden die Unterhaltsleistungen aliquot berücksichtigt, weil diese durch Überweisungen nachgewiesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Notstandshilfe ist im fraglichen Zeitraum ab dem 26. Mai 1995 bzw. ab dem 14. Februar 1996 (zur Zeitraumbezogenheit der diesbezüglichen Beurteilung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vgl. die Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0187, vom 5. September 1998, Zl. 95/08/0106, und vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0161) nach den gemäß § 36 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, ergangenen Verordnungen zu bemessen. Bei der Anrechnung des Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers auf seine Notstandshilfe sind demnach Freigrenzen zu berücksichtigen.

Die auf der Grundlage des - eine Erhöhung dieser Freigrenzen unter berücksichtigungswürdigen Umständen vorsehenden - § 36 Abs. 5 AlVG ergangene, in der Wiener Zeitung vom 24. Mai 1995 kundgemachte Richtlinie des Arbeitsmarktservice Österreich (wiedergegeben in Dirschmied, AlVG3, Teil VI) fasst die im Gesetz demonstrativ aufgezählten "berücksichtigungswürdigen Umstände" zusammen und lautet auszugsweise:

"II. (...) Umstände, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:

  1. 1. Krankheit ...
  2. 2. Behinderung ...
  3. 3. Schwangerschaft ...

4. ... Niederkunft ...

5. ... Todesfall ...

  1. 6. Unterhaltsverpflichtungen.
  2. 7. Darlehen für Hausstandsgründungen bzw. Wohnraumbeschaffung; (...).

    8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens (...).

    9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (...).

    In den vorgenannten Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 % erhöht werden.

    (...)."

    Die vom Beschwerdeführer als "berücksichtigungswürdiger Umstand" iSd Pkt. II. Z 8 der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie reklamierten, von ihm bezahlten Lebensversicherungsprämien können nicht als freigrenzenerhöhende "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens" des Angehörigen im Sinne der genannten Richtlinienbestimmung verstanden werden. Der angefochtene Bescheid entspricht in diesem Punkt der Rechtslage.

    Was die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers betrifft, so gehen beide Parteien davon aus, dass die tatsächlichen Aufwendungen auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen in Indien lebenden Eltern grundsätzlich von der genannten Richtlinie umfasst werden und dass diese das Ausmaß der Anrechenbarkeit des Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers im entsprechenden Ausmaß durch eine (weitere) Freigrenzenerhöhung vermindern können. Beide Parteien gehen ferner davon aus, dass den Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 143 ABGB trifft, wobei allerdings Feststellungen über das Ausmaß seiner Unterhaltspflicht sowie darüber, auf welche Zeitabschnitte (Monate) die vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlungen entfallen, fehlen. Diese Feststellungen wären aber erforderlich, um die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung überprüfen zu können.

    Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift auch selbst ein, dass "die Verpflichtung der Unterhaltsleistung ... nicht ohne Zweifel in diesem Ausmaß gegeben zu sein" scheine. Sie interpretiert die oben zitierten Feststellungen überhaupt dahin, dass "die Leistung der Unterhaltszahlungen als nicht erwiesen anzunehmen" sei. Für den tatsächlichen Abfluss dieser Beträge habe kein Nachweis erbracht werden können. Die Bezahlung eines so hohen Betrages durch den Beschwerdeführer erscheine auch nicht als glaubwürdig.

    Im Widerspruch zu diesen Ausführungen nennt der angefochtene Bescheid in seinen Sachverhaltsfeststellungen eine Zahlung an die Eltern des Beschwerdeführers in Höhe von S 35.000,-- "im Jahr 1995" und eine in Höhe von S 54.000,-- "im Februar 1996".

    Darauf folgt die bereits zitierte Feststellung: "Die Zahlungen an sie erfolgen nicht durch monatliche Überweisungen, sondern der Betrag wird ihnen bar ausgehändigt". Dem gemäß geht die Beschwerde davon aus, dass die genannten Barzahlungen festgestellt worden seien und sich der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde ("Auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage sind daher Zusatzbeträge für die Eltern des Berufungswerbers nicht zu gewähren") offenbar die Ansicht entnehmen lasse, dass die "Zusatzbeträge" dann zu gewähren wären, wenn die Unterhaltszahlungen in Form von Überweisungen erfolgt wären und nicht in Form von Barzahlungen.

    Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde eine rechtliche Beurteilung der vorliegenden Verwaltungssache noch nicht zu.

    Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722).

    Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht gerecht, weil er zwar Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Eltern festzustellen scheint (wenngleich die belangte Behörde auch das in ihrer Gegenschrift bestreitet), sich jedoch mit der Frage nicht auseinandersetzt, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum es sich dabei um Unterhaltszahlungen handelt.

    Der Beschwerde ist nur insoweit Recht zu geben, als der Umstand der Barzahlung anstelle einer Überweisung dem Anspruch des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu schaden vermöchte.

    Wenn der Beschwerdeführer abgesehen von einer Empfangsbestätigung seiner Eltern keinen Nachweis über einen Geldfluss zu erbringen vermöchte (also auch nicht zumindest den Nachweis von Barabhebungen in zeitlicher Nähe zu den bestätigten Empfängen), so unterläge dies - gemeinsam mit allen anderen Begleitumständen - der freien Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, die die Würdigung der Beweise allerdings nachvollziehbar in der Begründung ihres Bescheides darzulegen hätte. Ferner fehlen die aus den oben genannten Gründen notwendigen Feststellungen, aus denen sich das Ausmaß der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers sowie die zeitliche Widmung seiner Unterhaltszahlungen ableiten lassen.

    Für das fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass es für die Anrechenbarkeit von Unterhaltszahlungen rechtlich keinen Unterschied macht, ob diese in Bar oder durch Überweisung geleistet wurden. Allerdings könnte dieser Umstand bei der Beweiswürdigung, ob diese Zahlungen erfolgt sind, vor allem dann eine Rolle spielen, wenn der Beschwerdeführer (abgesehen von einer Empfangsbestätigung seiner Eltern) keine weiteren Nachweise (wie zB den Nachweis von Abhebungen von Konten in zeitlicher Nähe zu den bestätigten Empfängen) beibringen sollte, wozu er freilich zuvor aufzufordern wäre.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung S 12.500,-- beträgt und die Umsatzsteuer in diesem Betrag bereits enthalten ist.

    Wien, am 24. Jänner 2001

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