VwGH 96/08/0161

VwGH96/08/016116.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Dr. Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in 8410 Wildon, Hauptplatz 58, gegen den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses in Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 29. März 1996, Zl. LA 2/7022/B-Dr. J/Fe, betreffend Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über die Berichtigung der Notstandshilfe hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner bis 17. Jänner 1994 sowie in seinem Abspruch über die Rückforderung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin - deren Notstandshilfebezug für den Zeitraum vom 19. Jänner 1993 bis 17. Jänner 1994 (im Jahre 1993 von täglich S 244,20 auf S 58,20 bzw. im Jahre 1994 von tägl. S 246,-- auf S 66,40) berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 65.363,-- zurückgefordert. Dies begründet die belangte Behörde - zusammengefaßt und der Sache nach - nach Hinweis auf die von ihr angewendeten Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG im wesentlichen damit, daß sich die Berichtigung der Notstandshilfe aus der Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 für den Ehegatten der Beschwerdeführerin ergebe. Die Beschwerdeführerin stehe seit 19. Jänner 1993 im Bezug von Notstandshilfe und lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter, geboren am 11. Juni 1989. Hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei anläßlich der Antragstellung erklärt worden, daß dieser Einkünfte aus selbständiger Arbeit habe, jedoch "aufgrund des Verlustes kein steuerpflichtiges Einkommen". Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19. Jänner 1993 bis 14. September 1993 und vom 27. September 1993 bis 31. Dezember 1993 mit einem Tagesbetrag von S 244,20 und vom 1. Jänner 1994 bis 17. Jänner 1994 mit einem solchen von S 246,-- zuerkannt worden. Vom 15. September bis 26. September 1993 habe die Beschwerdeführerin Krankengeld erhalten.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet, die beim Finanzamt Graz-Stadt steuerlich erfaßt werde. Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 4. April 1995 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit von S 154.283,-- und näher bezeichnete verrechenbare Verluste, Sonderausgaben u.a. aus. Die Notstandshilfe hätte in dem Zeitraum vom 19. Jänner bis 14. September 1993 und vom 27. September bis 31. Dezember 1993 daher mit einem Tagesbetrag von S 58,20 und vom 1. Jänner bis 17. Jänner 1994 mit einem solchen von S 66,40 gebührt.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß für die "endgültige und abschließende Beurteilung

... (des) ... Notstandshilfeanspruches im Jahre 1993 der

korrespondierende Einkommensteuerbescheid ... heranzuziehen" sei.

Dabei sei das "zu einem (Steuer-)Bescheid geronnene Veranlagungsergebnis" nicht einfach zu übertragen, sondern für den Bereich der Arbeitslosenversicherung anzupassen. Dabei erfasse die (weitere) Berechnung die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, denen noch der geltend gemachte Investitionsfreibetrag hinzuzurechnen sei, während die Steuergutschrift in der Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer unberücksichtigt zu bleiben habe, wie auch aufgrund der Jahresbetrachtung die verrechenbaren Verluste der Vorjahre nicht in Abzug zu bringen seien, ebensowenig die Sonderausgaben und der Verlustabzug, die in den vergangenen Jahren entstanden seien. Der ermittelte Betrag sei zu zwölfteln und die Freigrenze für den Einkommensbezieher selbst von S 5.215,-- und die Freigrenze für das gemeinsame Kind von S 2.627,-- in Abzug zu bringen (für den Jänner 1994 gelange die Freigrenze für den Einkommensbezieher von S 5.345,-- und die für das gemeinsame Kind von S 2.693,-- zur Anwendung). Der verbleibende Betrag sei auf die Notstandshilfe anzurechnen. Nachdem der Anrechnungsbetrag geringer sei als die Notstandshilfe, sei zwar Notlage gegeben, der Höhe nach gebühre die Notstandshilfe jedoch nur mit einem geringeren - zuvor bereits erwähnten - Betrag. Die Rückforderung stütze die belangte Behörde auf § 25 Abs. 1 dritter Satz in Verbindung mit § 38 AlVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorausgeschickt sei, daß die belangte Behörde

- zeitraumbezogen - das im Berichtigungszeitraum vom 19. Jänner 1993 bis 14. September 1993 und vom 27. September 1993 bis 17. Jänner 1994 geltende Recht (das ist die Fassung der angewendeten Bestimmungen vor ihrer Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995) anzuwenden hatte (zur zeitraumbezogenen Beurteilung des Leistungsanspruches vgl. etwa die Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0187, und vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0106; zur zeitraumbezogenen Beurteilung von Rückforderungsansprüchen vgl. das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/08/0295). Dies bedeutet im Beschwerdefall auch, daß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 416/1992, jedoch ohne Bedachtnahme darauf anzuwenden war, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Juni 1995, G 29/95, ausgesprochen hat, daß diese Bestimmung verfassungswidrig gewesen ist, da es sich hier um einen vor dem genannten Erkenntnis verwirklichten Tatbestand handelt und der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1995 die Anlaßfallwirkung nicht iS des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ausgeweitet hat.

Bei der Entscheidung über die Berichtigung vom 19. Jänner 1993 bis 17. Jänner 1994 gewährter Leistungen hatte die belangte Behörde zur Beurteilung der im vorliegenden Fall allein strittigen Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin aufgrund der Höhe des Einkommens ihres Ehegatten während des Berichtigungszeitraumes Notstandhilfe zustand, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG zunächst in der bis 31.12.1993 in Geltung gestandenen Fasssung der Novelle BGBl. Nr. 615/1987, anzuwenden, deren erster Satz lautete:

"Bei der Ermittlung des Einkommens einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 12 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden."

§ 12 Abs. 9 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 615/1987 und 364/1989 lautete bis zum Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 817/1993 am 1. Jänner 1994:

"(9) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, unter Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 9 und 10 EStG 1988 hinzuzurechnen sind. Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Arbeitslosigkeit insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Bruttoeinkommens, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Desweiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, ist ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen. Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens."

Dem entsprach auch der im fraglichen Zeitraum in Geltung gestandene Wortlaut des § 5 Abs. 5 der Notstandshilfeverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 600/1992, der gem. § 6 Abs. 7 NHV auch bei Anrechnung des Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden gewesen ist.

Gem. § 6 Abs. 1 und 3 NHV war bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners für das Jahr 1993 ein Freibetrag von S 5.215,-- zuzüglich eines Freibetrages für jedes Kind von S 2.627,-- freizulassen und der übersteigende Betrag auf die Notstandshilfe anzurechnen (da die Beschwerdeführerin 1960 geboren ist und daher das 50. Lebensjahr nicht überschritten hatte, ist die am 1. August 1993 durch die Verordung BGBl. Nr. 533/1993 in Kraft getretene Änderung des § 6 Abs. 3 NHV für die vorliegende Beschwerdesache ohne Bedeutung).

Ab 1.1.1994 hatte die belangte Behörde hingegen § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d erster Satz AlVG in der gem. § 79 Abs. 7 AlVG am 1.1.1994 in Kraft getretenen Fassung der Z. 20 der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 anzuwenden. Da die ab 1.1.1994 gewährte Notstandshilfe jedoch überdies nur insoweit berichtigt und die Differenz zurückgefordert werden durfte, als sich das aus dem in diesem Zeitraum erzielten Einkommen des Ehegatten ergab, die belangte Behörde jedoch nicht dieses Einkommen (des Jahre 1994), sondern jenes für 1993 der Berichtigung auch insoweit zugrundegelegt hat, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraums vom 1. bis 17. Jänner 1994 schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Hinsichtlich der Berichtigung der Höhe der Notstandshilfe für die im Jahre 1993 gelegenen Zeiträume ist die Beschwerde indes unbegründet:

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß der erstinstanzliche Bescheid unbegründet und aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ergangen sei, übersieht sie, daß die belangte Behörde im Berufungsverfahren diesen Mangel behoben und anhand des Einkommensteuerbescheides des Ehegatten der Beschwerdeführerin für das Jahr 1993 den zur Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles (in den im Jahre 1993 gelegenen Zeiträumen) maßgebenden Sachverhalt ermittelt hat. Es ist zwar richtig, daß die belangte Behörde zum Ergebnis ihrer Sachverhaltsermittlung der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat; insoweit läßt aber einerseits die vorliegende Beschwerde nicht erkennen, welches Vorbringen die Beschwerdeführerin - wäre ihr Parteiengehör gewährt worden - dazu erstattet hätte, sodaß es diesbezüglich an der im Sinne des Aufhebungsgrundes des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG erforderlichen Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels fehlt.

Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen die aus dem angefochtenen Bescheid zu entnehmende Berechnung der belangten Behörde wendet, wird ohnehin eine im vollen Umfang auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige, jedoch im Ergebnis unbegründete Rechtsrüge erhoben:

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezog ein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit).

Der Einkommensteuerbescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin hat - soweit für den Fall wesentlich - folgenden Inhalt:

"Einkünfte aus selbständiger Arbeit........... S 154.283,--

verrechenbare Verluste der Vorjahre .........- S 11.763,--

Gesamtbetrag der Einkünfte ..................: S 142.520,--

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):

Pauschbetrag für Sonderausgaben .............. S 1.638,--

Verlustabzug ................................- S 171.482,--

Einkommen .................................... S 0,--

die Einkommensteuer beträgt:

gemäß § 33 EStG 1988 ......................... S 0,--

Kapitalertragsteuer .........................- S 1.838,61

Gutschrift.................................... S 1.839,--

Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988) ...... S 7.742,--"

Die belangte Behörde ist - wie sich aus der insoweit gerade noch ausreichenden Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. S 7: "..die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, denen noch der geltend gemachte Investitionsfreibetrag hinzuzurechnen ist ...") in Verbindung mit dem aktenkundigen Rechenstreifen (AS V des Berufungsaktes) ergibt - so vorgegangen, daß sie den Einkünften aus selbständiger Arbeit von S 154.283,-- den "Investitionsfreibetrag" von S 7.742,-- hinzugerechnet und den so ermittelten Gesamtbetrag von S 162.025,-- durch 12 geteilt hat. Von dem so errechneten monatlichen Betrag von S 13.502,09 wurden die Freibeträge von S 5.215,-- und S 2.627,-- in Abzug gebracht und dadurch der monatlich anrechenbare Betrag von S 5.660,-- (d.s. täglich S 188,70) für das Jahr 1993 errechnet. Daraus ergibt sich gegenüber dem Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von ursprünglich täglich S 244,20 ein berichtigter Anspruch von S 55,50. Die belangte Behörde geht demgegenüber von einem höheren Anspruch der Beschwerdeführerin von täglich S 58,20 aus; diese Differenz ist zwar anhand der Aktenlage nicht aufklärbar, wirkt sich aber zugunsten der Beschwerdeführerin aus und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Einkommensermittlung habe ausschließlich nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu erfolgen, weshalb von einem "Nulleinkommen" auszugehen sei, übergeht dieses Vorbringen die oben näher dargelegten, im fraglichen Zeitraum anzuwendenden Bestimmungen des AlVG und der NHV, sodaß auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden muß.

Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich der Berichtigung für im Jahre 1993 gelegene Zeiträume als unbegründet, weshalb sie insoweit gem. § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Berichtigung der Notstandshilfe für das Jahr 1994 aus den zuvor genannten Gründen aufzuheben ist und die Rechtswidrigkeit des Abspruchs über die Berichtigung sich auch auf die Rückforderung (zu einem nach der Aktenlage nicht ohne weiteres ermittelbaren Teil) auswirkt, war der angefochtene Bescheid auch insoweit, als er den Ausspruch des erstinstanzlichen Bescheides über die Rückforderung bestätigt, (mangels Trennbarkeit zur Gänze) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Februar 1999

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