Normen
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin zur Zl. 97/08/0103 (im Folgenden Beschwerdeführerin) war vom 1. Jänner 1973 bis 31. März 1994 bei der Herbert M. GesmbH in K (der volle Wortlaut der Firma wurde im Jahre 1992 von "Herbert M. E- & K BetriebsgesmbH." in "Herbert M.,
G & K BetriebsgesmbH." geändert) als Büroangestellte beschäftigt.
In dem am 31. März 1994 beim Arbeitsmarktservice V (AMS) gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld verneinte sie die formularmäßige Frage nach einer Beschäftigung, insbesondere als Geschäftsführerin.
In der am 31. Mai 1996 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, seit 1977 zu 25 % als Gesellschafterin und Geschäftsführerin an der Herbert M. GesmbH beteiligt zu sein. Seit 1. April 1994 arbeite sie nicht mehr bei der Herbert M. GesmbH und beziehe auch kein Entgelt, sei aber weiter handelsrechtliche Geschäftsführerin geblieben. Erst mit Schreiben vom 15. November 1995 an die Herbert M. GesmbH habe sie ihren Rücktritt als Geschäftsführerin bekannt gegeben. Die Beendigung dieser Funktion sei jedoch erst am 13. Juni 1996 ins Firmenbuch eingetragen worden. Da nie Gewinne ausgeschüttet worden seien, habe sie angenommen, dies dem AMS nicht bekannt geben zu müssen.
Bis 1995 sei sie bei der E Versicherung als freie Mitarbeiterin tätig gewesen und habe Provisionen bezogen.
Mit Bescheid vom 11. November 1996 widerrief das AMS das Arbeitslosengeld der Erstbeschwerdeführerin vom 1. April 1994 bis 2. März 1995 und forderte das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld von S 125.933,-- zurück.
In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, mit 1. März 1994 jegliche Tätigkeit für die Herbert M. GesmbH eingestellt und ab diesem Zeitpunkt kein Entgelt mehr erhalten zu haben. Es sei lediglich vergessen worden, sie als Geschäftsführerin abzuberufen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde diesen Bescheid und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin sei ab 28. Jänner 1977 bis zum 13. Juni 1996 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Herbert M. GesmbH gewesen. Das Anstellungsverhältnis sei bereits am 31. März 1994 beendet worden. Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses habe das arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beenden können. Die Erstbeschwerdeführerin sei somit nicht arbeitslos im Sinne der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 AlVG gewesen. Daher stelle sich die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet heraus und erfolge der Widerruf zu Recht. Der Rückforderungstatbestand sei auch bei bloß fahrlässig unrichtigen Angaben erfüllt.
2. Auch der Beschwerdeführer zur Zl. 97/08/0104 (im Folgenden Beschwerdeführer) war bei der Herbert M. GesmbH in K beschäftigt gewesen, und zwar vom 1.Februar 1977 bis 15. Juli 1993 als Kühlmaschinenmechanikermeister. In dem am 19. Juli 1993 beim AMS gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld verneinte auch er die formularmäßige Frage nach einer Beschäftigung insbesondere als Geschäftsführer.
In den am 23. Mai 1996 bzw. am 2. September 1996 aufgenommenen Niederschriften gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, seit 1977 zu 25 % als Gesellschafter an der Herbert M. GesmbH beteiligt zu sein. Bis 15. März 1993 habe er gegen Entgelt die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers dieser Gesellschaft bekleidet, ab diesem Zeitpunkt habe er diese Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt. Bis 29. Mai 1996 sei er handelsrechtlicher Geschäftsführer der Herbert M. GesmbH gewesen. Da nie Gewinne ausgeschüttet worden seien, habe er angenommen, dies dem AMS nicht bekannt geben zu müssen.
Mit Bescheid vom 11. November 1996 widerrief das AMS das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1993 bis 30. April 1996 und forderte das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld von S 422.705,-- zurück.
In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, mit 15. Juli 1993 jegliche Tätigkeit für die Herbert M. GesmbH mit 15. Juli 1993 eingestellt und ab diesem Zeitpunkt kein Entgelt mehr erhalten zu haben. Es sei lediglich vergessen worden, ihn als Geschäftsführer abzuberufen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde auch diesen Bescheid mit der bereits zuvor wiedergegebenen Begründung.
Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur Zl. 97/08/0103, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zur Zl. 97/08/0104 protokollierte, jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Verfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine allfällige Rückforderung des Arbeitslosengeldes, sie machen aber geltend, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die angegebenen Zeiträume sehr wohl bestehe. Die Beschwerdeführer hätten nach der Beendigung ihrer Dienstverhältnisse weder eine Tätigkeit entfaltet, noch Entgelt bezogen. Die Abberufung als Geschäftsführer sei bloß vergessen worden. Der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, sei ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen. Diese Rechtsprechung gelte nur für solche Geschäftsführer, in denen eine "Wiedereinstellungsgarantie, eine lediglich vorübergehende Dienstfreistellung oder ein Auslaufen des Dienstvertrages durch überlange Karenzierung" vorlägen.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0205) setzt die "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" im § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 94/08/0089).
Die Beschwerden treten dem jeweiligen Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht konkret entgegen. Die angefochtenen Bescheide entsprechen auch der Rechtslage. Die Angaben im Antragsformular sollen die Behörde in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob ein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0118 m.w.N.) von ihm zu tragen. Wenn daher die Funktion als Geschäftsführer - wenn auch auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung über ihre Relevanz für den Anspruch - verschwiegen wird, um sich erst später als anspruchsschädlich herauszustellen, dann ist dieses Verschweigen dem Antragsteller als verschuldet zuzurechnen.
Der Rückforderungsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde von der belangten Behörde daher ebenfalls zu Recht bejaht.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. Oktober 2001
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